L 10 U 4292/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3761/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4292/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Kläger am 19. Juli 2002 einen Arbeitsunfall erlitt.

Der am 1968 geborene Kläger war Mitarbeiter der Firma D. und im Schichtbetrieb beschäftigt. Er nahm am 19. Juli 2002 an dem regelmäßig freitags zwischen 16 und 18 Uhr stattfindenden, von der Unternehmensleitung geförderten (finanzielle Zuwendungen, z. B. Platz- und Hallenmiete, Bekleidungszuschuss), vom Spartenleiter Betriebssport organisierten und im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Sport (Hallenfußballtraining) teil. Dabei wurde ihm aus kurzer Distanz ein Ball gegen das linke Handgelenk geschossen, wodurch er sich eine Verletzung an der linken Hand zuzog.

Nach Angaben der Mitarbeiter des Werkschutzes F. und Sch. - selbst nicht Teilnehmer am Betriebssport - soll der Kläger in den letzten drei Monaten vor dem Unfall unregelmäßig montags zwischen 16 und 18 Uhr am Sport teilgenommen haben. Auf Nachfrage teilten sie mit, der Kläger habe von 1996 bis 1999 fast jeden Freitag und ab 2000 selten sowie in den letzten drei Monaten vor dem Unfall überhaupt nicht teilgenommen. Auf nochmalige Nachfrage teilten sie mit, sie könnten nicht sagen, ob der Kläger ab 19. Juli 2002 regelmäßig am Sport habe teilnehmen wollen und dies geäußert habe. Gemäß einem Telefonvermerk hat der zuständige Spartenleiter für den Betriebssport P. mitgeteilt, er selbst nehme fast regelmäßig freitags am Sport teil. Wie er sich erinnern könne, habe der Kläger am 19. Juli 2003 erstmals wieder nach längerer Zeit teilgenommen, sich jedoch nicht geäußert, ob er beabsichtige, nun regelmäßig zu kommen. Er vermute lediglich, der Kläger habe weiterhin teilnehmen wollen. Später teilte er mit, er sei am 19. Juli 2002 selbst nicht beim Training dabei gewesen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 eine Entschädigung ab, da der Kläger keinen als Arbeitsunfall versicherten Unfall erlitten habe. Die sportliche Tätigkeit sei nicht versichert gewesen, da der Kläger nicht regelmäßig und drei Monate vor dem Unfall gar nicht am Betriebssport teilgenommen habe. Es habe sich auch nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

Deswegen hat der Kläger am 23. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, er habe bis zum Unfallereignis am 19. Juli 2002 regelmäßig am Fußballtraining der Betriebssportgemeinschaft teilgenommen, es sei denn, es hätten zwingende Gründe wie Krankheit, Urlaub oder Schichtarbeit vorgelegen.

Der vom SG als Zeuge vernommene Spartenleiter P. hat ausgesagt, er sei am Unfalltag anwesend gewesen, ebenso der Kläger. Die in den Akten enthaltene Anwesenheitsliste für diesen Tag stamme von ihm. Die Listen seien unregelmäßig geführt worden und seien irgendwann auch verschwunden gewesen. Vor dem Unfall sei er etwa alle 14 Tage freitags beim Training gewesen. Er könne sich nicht erinnern, ob der Kläger vor dem Unfall regelmäßig teilgenommen habe. Im Mai 2003 habe er mit einer Dame der Beklagten gesprochen. Er könne nicht ausschließen, dass das, was auf Bl. 74 der Verwaltungsakten (Angaben Sch. und F: ) sowie auf Bl. 95 (Telefonvermerk über das Telefonat mit ihm) niedergelegt worden sei, stimme. Er könne nicht sagen, wie das Teilnahmeverhalten des Klägers vor dem Unfall gewesen sei. Er könne auch nicht sagen, dass der Kläger regelmäßig bei seinen Stammleuten dabei gewesen sei. Er sei gekommen, und dann mal zwei Wochen nicht da gewesen, dann sei er wieder da gewesen. Er könnte sagen, dass der Kläger vor dem Unfall drei bis viermal anwesend gewesen sei, soweit er dies bei seiner eigenen 14-täglichen Anwesenheit überblicken könne. Die Herren F. und Sch. seien Mitarbeiter des Arbeitsschutzes, in die ansonsten mit dem Betriebsport nichts zu tun hätten. Er könne sich erinnern, die Sekretärin vom Arbeitsschutz habe angerufen und es sei darum gegangen, ob der Kläger regelmäßig komme.

Mit Urteil vom 28.April 2005 hat das SG unter Aufhebung der angefochten Bescheide festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 19. Juli 2002 um einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Die - im Einzelnen dargelegten - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles seien bei der Teilnahme am Betriebssport erfüllt gewesen. Ob der Kläger nur unregelmäßig und möglicherweise vor dem Unfall für einen längeren Zeitraum überhaupt nicht am Training teilgenommen habe, könne dahingestellt bleiben. Eine unregelmäßige Teilnahme sei kein ausreichendes Indiz für die Annahme überwiegend privater Interessen. Bei jeder einzelnen Teilnahme könne es sich um den ersten Akt einer ihm folgenden regelmäßigen Teilnahme handeln. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der betreffende Versicherte bereits im Zeitpunkt der ersten Teilnahme die Absicht habe, in Zukunft regelmäßig teilzunehmen, denn dieser Entschluss könne jederzeit wieder geändert werden. Eine nur unregelmäßige Teilnahme lasse auch nicht den Rückschluss zu, es handle sich nicht um einen Ausgleichssport für die berufliche Tätigkeit. Eine möglicherweise unregelmäßige Teilnahme habe der Kläger auch nachvollziehbar mit wechselnden Schichtarbeitszeiten begründet.

Gegen das am 19. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger vor dem Unfall regelmäßig am Fußballtraining teilgenommen habe und auch nach dem Unfall habe teilnehmen wollen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe schon im ersten Halbjahr vor dem Unfall regelmäßig an dem Fußballtraining teilgenommen. Lediglich wenn er wegen Schichtarbeit, Krankheit, Urlaub oder ähnlichem verhindert gewesen sei, habe er nicht teilgenommen. Er habe auch die Absicht gehabt, über den 19. Juli 2002 hinaus weiter teilzunehmen. Danach habe er nicht mehr teilgenommen, weil dies auf Grund der Verletzung nicht mehr möglich gewesen sei. Hierzu hat er u. a. einen Kalender mit Markierung der Tage, an denen er nicht am Training teilgenommen hat, für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegt. Die Eintragungen habe er auf Grund seines Kalenders, in dem die Schichten eingetragen seien, gefertigt.

Der Senat hat durch den Berichterstatter den Zeugen Einenkel vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 22. März 2007 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger am 19. Juli 2002 einen Arbeitsunfall erlitt.

Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat der Kläger auch getan.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr.14), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu¬rechnen ist (innerer bzw. sach¬licher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten ver¬ursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfall¬folgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Vor¬aussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermit¬teln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu wel¬cher der Ver¬sicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, a.a.O.).

Versicherungsschutz auf Grund sachlichen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Ausübung von Betriebssport. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz des Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben muss, regelmäßig stattfinden muss, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein muss, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden müssen (Vgl. u. a. BSG, Urteil vom 28. November 1961 in BSGE 16, 1 und Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R, in SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 16 m. w. N.).

Die vorstehenden Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats vorliegend erfüllt. Bei der betrieblichen Sportveranstaltung, bei der sich der Unfall des Klägers ereignete, handelte es sich um versicherten Betriebsport. Insbesondere ergibt sich aus allen vorliegenden Angaben, dass die Sportveranstaltung regelmäßig freitags zwischen 16 und 18 Uhr stattfand, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige der D. AG beschränkt war und Übungszeit und Übungsdauer auch dem Ausgleichszweck entsprechend in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit standen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation, nämlich durch den Spartenleiter P. organisiert, stattfanden.

Ob es erforderlich ist, dass der Versicherungsschutz beanspruchende Betriebsangehörige selbst regelmäßig an den regelmäßig stattfindenden Übungen teilnimmt oder - bei erstmaliger Teilnahme - teilnehmen will (bejahend Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 7.12.2 m. w. N. und - jedenfalls soweit Schichtdienst oder Dienstreisen nicht entgegenstehen - Ziegler in F: e/Molkentien, Kommentar zum SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 99 ohne weitere Nachweise), kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger nahm zur Überzeugung des Senats - soweit er nicht durch Schichtdienst, Urlaub, Krankheit oder Ähnliches verhindert war - regelmäßig vor dem Unfall am Sport teil und hatte die Absicht, dies auch weiter zu tun. Die Zweifel der Beklagten teilt der Senat nicht.

Die Angaben des Klägers sind konsistent und widerspruchsfrei. Der Senat hält sie für glaubhaft und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Soweit sich die Beklagte auf in den Akten enthaltene Äußerungen anderer Personen stützt, begründen diese für den Senat keinen Zweifel daran, dass der Kläger an den Freitagen, an denen er nicht durch Spätschicht, Krankheit oder sonstige besondere Umstände ausnahmsweise gehindert war, am Training teilnahm.

Die in den Akten enthaltenen Angaben der Mitarbeiter des Werkschutzes F. und Schober, die selbst nicht am Betriebssport teilnahmen, sind widersprüchlich und basieren auf Rückfragen einer Sekretärin des Werkschutzes beim Spartenleiter Betriebssport P ... So teilten sie auf Anfrage der Beklagten, an welchen Tagen in den letzten drei Monaten vor dem Unfall der Kläger teilgenommen habe, am 12. Februar 2003 mit, die Teilnahme sei "unregelmäßig" gewesen und der Sport habe "montags" zwischen 16 und 18 Uhr stattgefunden. Auf Nachfrage teilten sie am 4. März 2003 mit, der Kläger habe von 1996 bis 1999 fast jeden Freitag und ab 2000 selten sowie in den letzten drei Monaten vor dem Unfall überhaupt nicht teilgenommen. Hierzu legten sie eine Anwesenheitsliste vom 19. Juli 2002 vor, auf der u. a. der Kläger aufgeführt war. Auf nochmalige Nachfrage teilten sie am 19. März 2003 mit, sie könnten nicht sagen, ob der Kläger ab 19. Juli 2002 regelmäßig am Sport habe teilnehmen wollen und dies geäußert habe. Anfragen sollten im Übrigen künftig an den Kläger selbst gerichtet werden. Diese Angaben sind hinsichtlich des Wochentages teilweise falsch ("montags"), hinsichtlich des Teilnahmeverhaltens teilweise widersprüchlich und beruhen nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern ausschließlich auf Angaben vom Hörensagen.

Auch der Telefonvermerk eines Mitarbeiters der Beklagten über ein Gespräch vom 21. Mai 2003 mit dem zuständigen Spartenleiter für den Betriebssport P. weist Widersprüche zu dessen späteren Angaben auf. Zunächst wurde vermerkt, der Spartenleiter führe über jede Anwesenheit Buch und nehme fast regelmäßig freitags am Sport teilten. Am 19. Juli 2003 habe der Kläger erstmals wieder nach längerer Zeit teilgenommen, sich jedoch nicht geäußert, ob er beabsichtige, nun regelmäßig zu kommen, was er - der Spartenleiter - lediglich vermute. In einer weiteren Erklärung vom 18. März 2004 gab der Spartenleiter P. an, er sei am 19. Juli 2002 selbst nicht beim Training dabei gewesen und im gesamten Jahr 2002 seien keine Anwesenheitslisten geführt worden. Bei seiner Vernehmung durch das SG hat er wiederum ausgesagt, er nehme freitags nicht regelmäßig am Sport teil, sei am Unfalltag aber anwesend gewesen, ebenso der Kläger. Die in den Akten enthaltene Anwesenheitsliste für diesen Tag stamme von ihm. Die Listen seien unregelmäßig geführt worden und seien irgendwann auch verschwunden gewesen. In der Zeit vor dem Unfall sei er etwa alle 14 Tage freitags beim Training gewesen. Er könne sich nicht erinnern, ob der Kläger vor dem Unfall regelmäßig teilgenommen habe. Im Mai 2003 habe er mit einer Dame der Beklagten gesprochen. Er könne nicht ausschließen, dass das was auf Bl. 74 der Verwaltungsakten (Angaben Sch. und F: ) sowie auf Bl. 95 (Telefonvermerk über das Telefonat mit ihm) niedergelegt worden sei, stimme. Er könne einfach nicht mehr sagen, wie das Teilnahmeverhalten des Klägers vor dem Unfall gewesen sei. Er könne auch nicht sagen, dass der Kläger regelmäßig bei seinen Stammleuten dabei gewesen sei. Er sei gekommen, und dann mal zwei Wochen nicht da gewesen, dann sei er wieder da gewesen. Er könnte sagen, dass der Kläger vor dem Unfall drei bis viermal anwesend gewesen sei, soweit er dies bei seiner eigenen 14-täglichen Anwesenheit überblicken könne. Wie es zu den in den Akten enthaltenen schriftlichen Auskünften gekommen sei, könne er nicht mehr nachvollziehen. Er könne sich erinnern, die Sekretärin vom Arbeitsschutz habe angerufen und es sei darum gegangen, ob der Kläger regelmäßig komme. Angesichts dessen ist es mit den Wahrnehmungen des Zeugen P. , der nicht regelmäßig anwesend war, vereinbar, dass der Kläger alle zwei Wochen teilnahm.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des vom Berichterstatter gehörten Zeugen Einenkel, der ebenfalls nicht regelmäßig anwesend sein konnte. Auch mit seinen Angaben ist es vereinbar, dass der Kläger alle zwei Wochen am Sport teilnahm.

Da das SG somit zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger am 19. Juli 2002 einen Arbeitsunfall erlitt, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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