Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 884/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5000/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1963 geborene Kläger absolvierte von August 1978 bis Januar 1982 eine Lehre als Werkzeugmacher. Von März 1982 bis Februar 1987 war er als Dreher beschäftigt. Von August 1987 bis Juni 1989 absolvierte er eine Ausbildung, die er mit der Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt Verfahrens- und Umweltschutztechnik abschloss. Von Mai 1990 bis Dezember 1990 war er als Technischer Angestellter beschäftigt. Nach anschließender Arbeitslosigkeit absolvierte er von August 1993 bis Juli 1995 eine Ausbildung zum Forstwirt. Er war vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 bei der Stadt Ü. beschäftigt, bis 21. Mai 2000 als Waldarbeiter und anschließend als Gartenarbeiter; ab 28. Juni 2000 war er unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt. Das (damalige) Versorgungsamt Ravensburg stellte die Behinderungen Schwerhörigkeit und Bluthochdruck sowie den Grad der Behinderung mit 30 ab 15. September 1999 fest (Bescheid vom 20. März 2000).
Der Kläger beantragte am 20. Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit unter Verweis auf eine Gehörschädigung und Bluthochdruck. Internist Dr. Roeser diagnostizierte im Gutachten vom 15. Januar 2001 einen frühkindlichen Hörschaden. Es bestünden deshalb wie bereits betriebsärztlicherseits und HNO-ärztlicherseits erwähnt - Bedenken, die Tätigkeit als Forstwirt fortzuführen. Unverständlich sei, weshalb der Kläger bei bereits vorbestehender Gehörschädigung diese Tätigkeit überhaupt aufgenommen habe. Eine Beschäftigung im Bereich der übrigen Ausbildungen sei dringend anzuraten, ohne Gefährdung durch Lärm. Leichte und mittelschwere Arbeiten könnten verrichtet werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 19. Januar 2001). Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001). Der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Lärm verrichten. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Forstwirt könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Der Kläger hat am 14. Mai 2001 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Aufgrund des Hörschadens könne er weder als Forstwirt noch als Werkzeugmacher tätig sein. Die Kenntnisse im Bereich Verfahrens- und Umweltschutztechnik reichten für eine Vermittlung nicht aus. Die seit 19. Februar 2001 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma LT Ultra verrichte er seit März 2005 aus betrieblichen Gründen nur noch halbtags. Eine Tätigkeit als Registrator sei ihm, dessen bisherige Tätigkeit als diejenige eines Facharbeiters einzustufen sei, nicht zumutbar. Er habe keine Verwaltungsausbildung und besitze auch keine kaufmännischen Kenntnisse. Auch fehle es ihm an den elementarsten PC-Kenntnissen für diese Tätigkeit. Die Einarbeitungszeit betrage mehr als drei Monate.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Forstwirt und - unter Aufgabe einer früher anders lautenden Auffassung - auch die erlernte Tätigkeit als Techniker nicht mehr verrichten, sei aber noch in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und im privaten Versicherungsgewerbe nach der Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft zu verrichten. Diese Tätigkeit setze keine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsangestellten voraus. Aufgrund seines wechselnden Berufslebens dürfte der Kläger keine großen Umstellungsschwierigkeiten haben. Sie hat ärztliche Stellungnahmen der Internistin Dr. J. vom 13. Februar 2003 und des Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. S. vom 3. Mai 2005 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte Orthopäde Dr. Sadler, Neurologe und Psychiater Dr. Sc., HNO-Ärztin Dr. St. und Arzt für Allgemeinmedizin G. als sachverständige Zeugen gehört sowie die im Rechtsstreit S 4 U 696/02 von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg vorgelegte Verwaltungsakte beigezogen. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Große Kreisstadt Überlingen angegeben, der Kläger sei vom 1. Januar 1998 bis 21. Mai 2000 als Waldarbeiter und anschließend bis 31. Dezember 2000 als Gartenarbeiter (Pflege und Säuberung der Rasenflächen, Papierkorb- und Winterdienst) bei ihr beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis habe aus krankheitsbedingten Gründen durch Vergleich vom 31. Dezember 2000 geendet. Er sei zuletzt nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in Verbindung mit dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 5. April 1991 bezahlt worden und den Lohngruppe 3, Fallgruppe 1 eingestuft gewesen. Die Große Kreisstadt Überlingen hat auch ein Schreiben vom 4. April 2000 der Dr. Sch., Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt -, die den Kläger am 27. März 2000 amtsärztlich untersucht hat, vorgelegt. Beim Kläger bestehe eine leichte bis mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits. Er verstehe ca. 55% der Umgangssprache. Körperliche Arbeiten könnten ganztags zugemutet werden, die Tätigkeit als Forstwirt sollte nicht mehr fortgesetzt werden. Aufgrund seiner verschiedenen Ausbildungen könnten auch anspruchsvollere Arbeiten angeboten werden. Die Firma L. U., bei der der Kläger seit 19. Februar 2001 beschäftigt ist, hat mitgeteilt, dass der Kläger im Bereich Metalloptikfertigung eingelernt worden sei, es sich um eine angelernte Tätigkeit handle, die geringe körperliche Belastungen sowie minimale Geräuschbelastungen aufweise und 40 Stunden wöchentlich ausgeübt werde. Die Anlernzeit des Klägers habe zwei Monate gedauert. Nach erfolgter Einarbeitung habe der Kläger Maschinen zur Metalloptik-Fertigung selbstständig eingestellt und die Bearbeitung von Teilen an diesen Maschinen einschließlich der dazugehörenden Vermessungen durchgeführt.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat Prof. Dr. Ste. das nervenärztlich-psychosomatische Gutachten vom 5. April 2005 erstattet. Die etwas unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit des Klägers, die nicht so ausgeprägt sei, dass dafür eine psychiatrische Diagnose gestellt würde, wirke sich leistungsmindernd in Bezug auf die Lernfähigkeit und das Bewältigen komplexer und abstrakter Aufgaben aus. Für die Tätigkeit eines Registrators sei er umso eher geeignet, je einfacher, vorhersehbarer und regelmäßig wiederkehrender diese Tätigkeiten seien.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juli 2005). Seinen bisherigen Beruf als Forstwirt, in dem er Berufschutz eines Facharbeiters genieße, könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen (Gehörschaden) nicht mehr ausüben. Berufsunfähigkeit liege dennoch nicht vor, weil er sozial und gesundheitlich zumutbar z.B. auf die Tätigkeit eines Registrators (gehobene Bürohilfskraft) zu verweisen sei, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT entlohnt werde.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 16. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 3. November 2005 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, nicht auf eine Tätigkeit eines Registrators entsprechend der Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden zu können, weil er weder über verwaltungstechnische und kaufmännische Kenntnisse noch über ausreichende PC-Kenntnisse verfüge. Deshalb sei eine Einarbeitung innerhalb von drei Monaten nicht möglich. Auch sei bundesweit keine solche Stelle gemeldet (Verweis auf ein Schreiben der Agentur für Arbeit Ü. vom 17. Juli 2006). Einfache Registraturarbeiten würden lediglich nach der Vergütungsgruppe IX BAT bezahlt. Als Facharbeiter könne er zudem nur auf Anlerntätigkeiten im oberen Bereich mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten verwiesen werden. Zu berücksichtigen sei seine medizinisch-psychologische Einschränkungen, die Einarbeitungszeit in enorm verlängerten. Er habe auch für die anderen Tätigkeit bei der Firma LT Ultra eine längere als die normalerweise zwei Monate dauernde Einarbeitungszeit benötigt. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Ste. seien leistungsgerecht nur einfache Hilfstätigkeiten. Auch auf Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter, in der Postabfertigung, als Bürohilfskraft und auf die Tätigkeit bei der Firma L. U. könne er nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, der Kläger sei auch auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle (Vergütungsgruppe BAT VIII/Entgeltgruppe 4), auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Firma LT Ultra sowie auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters (Entlohnung nach Lohngruppe 4/5 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie) verweisbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Da der Kläger den Rentenantrag am 20. Juni 2000 und damit vor dem 1. Januar 2001 stellte und auch Rente ab Antragstellung und damit ebenfalls vor dem 1. Januar 2001 begehrt, beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (a.F.).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Bisheriger Beruf ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -). Als bisheriger Beruf ist die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter bei der Stadt Überlingen anzusehen. Die Tätigkeit als Gartenarbeiter verrichtete er nur vom 22. Mai 2000 bis zur Freistellung am 28. Juni 2000. Die Umsetzung auf diese Tätigkeit erfolgte zudem aus gesundheitlichen Gründen, weil hinsichtlich des Einsatzes des Klägers im Forstbereich betriebsärztliche Bedenken erhoben wurden (Schreiben der Dr. Sch., Landratsamt B. - Gesundheitsamt -, vom 4. April 2000, Blatt 77 SG-Akte). Von den zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Dreher und Technischer Angestellter löste sich der Kläger, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe maßgeblich waren. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte.
Die Tätigkeit als Waldarbeiter kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Beim Kläger besteht ein frühkindlicher Hörschaden mit einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit. Der Hörschaden schließt die Tätigkeit als Waldarbeiter aus, was übereinstimmend Dr. R. in seinem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15. Januar 2001 und Dr. Sch. in dem zuvor erwähnten Schreiben vom 4. April 2000 darlegen. Hieraus ergibt sich aber auch, dass der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig verrichten kann. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit der Gefährdung durch Lärm. Der Hörschaden mit einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit führt zu keinen weiteren Leistungseinschränkungen. Eine Hörgeräteversorgung ist erfolgt, wie sich aus den vom Sozialgericht beigezogenen Unterlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Baden-Württemberg ergibt. Auch die behandelnden Ärzte haben in ihren Auskünften allenfalls darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit mit Lärm nicht verrichtet werden soll, um einer Zunahme der Schwerhörigkeit entgegenzuwirken.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger zumutbar verweisbar.
Das BSG hat zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog. "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu: BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -).
Der Senat lässt offen, ob der bisherige Beruf des Waldarbeiters der Gruppe des Facharbeiters oder der Gruppe des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist. Für eine Zuordnung zur Gruppe des Angelernte im oberen Bereich spricht, dass der Kläger die Tätigkeit auf Grund der zweijährigen Ausbildung zum Forstwirt verrichtete. Die für einen Facharbeiter erforderliche Ausbildungsdauer beträgt mehr als zwei Jahre, in der Regel drei Jahre. Seine Vergütung richtete sich nach der Lohngruppe 3 Nr. 1 des Bezirklohntarifvertrages Nr. 5 G vom 5. April 1991. Diese Lohngruppe erfasste Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Bei dieser Zuordnung ist der Kläger auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Ein solche angelernte Tätigkeit ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Maschineneinsteller in der Metalloptikfertigung bei der Firma L. U ... Der Kläger konnte nach einer zweimonatigen Einarbeitung selbstständig Maschinen zur Metalloptikfertigung einstellen und die Teile bearbeiten einschließlich der dazugehörenden Vermessungen. Dass eine zweimonatige Einarbeitungszeit ausreichte und nicht wie der Kläger behauptet, eine wesentlich längere Einarbeitungszeit erforderlich war, bestätigte die Firma LT Ultra auf ausdrückliche Anfrage des Sozialgerichts (Schreiben vom 20. Dezember 2004, Blatt 156 der SG-Akte). Die Tätigkeit kann der Kläger unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen verrichten, da sie nur mit minimalen Geräuschbelastungen verbunden ist, also keine Einwirkung von Lärm besteht.
Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter der Gruppe des Facharbeiters zuordnen würde, ergäbe sich eine zumutbare Verweisung. Der Kläger könnte dann auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das wäre hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgeltgruppe 4 (Blatt 60 LSG-Akte) - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG Baden-Württemberg, z.B.: Urteil vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 11. Oktober 2006, - L 5 R 4635/05; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist aus dem umfangreichen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen hierzu nicht ersichtlich.
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 - unter Hinweis auf die Auskunft des damaligen Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000, die die Beklagte vorgelegt hat, Blatt 192/193 der SG-Akte und Blatt 99/100 der LSG-Akte). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Ste. hält den Kläger in der Lage, die Tätigkeit des Registrators zu verrichten. Eine psychiatrische Erkrankung, die der Tätigkeit entgegenstehen könnte, ist nicht gegeben. Es besteht eine unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit, die nicht so ausgeprägt ist, dass dafür eine psychiatrische Diagnose gestellt würde. Es handelt sich um eine primäre Persönlichkeitseigenschaft, die der Kläger bereits in das Erwerbsleben einbrachte. Dies findet seine Bestätigung auch im bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers. Obgleich es dem Kläger aufgrund dieser primären Persönlichkeitseigenschaft nach Auffassung des Prof. Dr. Ste. schwer fällt, Neues zu erlernen, steht dies nach Auffassung des Senats der Verweisung auf die Tätigkeit des Registrators nicht entgegen. Denn der Kläger war mit dieser primären Persönlichkeitseigenschaft gleichwohl in der Lage, Ausbildungen zum Werkzeugmacher und zum Forstwirt sowie eine Weiterbildung zum Techniker für Verfahrens- und Umweltschutztechnik erfolgreich zu absolvieren. Schon dies zeigt, dass er sich den Anforderungen einer neuen beruflichen Tätigkeit stellen kann. Bekräftigt wird dies weiter durch die Tätigkeit bei der Firma LT Ultra. Wie bereits ausgeführt konnte der Kläger nach einer zweimonatigen Einarbeitung selbstständig Maschinen zur Metalloptikfertigung einstellen und die Teile bearbeiten einschließlich der dazugehörenden Vermessungen. Auch wenn es sich nach den Angaben des Klägers um eine relativ gleichförmige Tätigkeit handelt, zeigt es gleichwohl, dass der Kläger in der Lage ist, sich die Voraussetzungen für eine neue berufliche Tätigkeit anzueignen.
Nach Auffassung des Senats könnte der Kläger deshalb auch die für die Tätigkeit als Registrator gegebenenfalls notwendigen Kenntnisse zum Umgang mit der EDV innerhalb von drei Monaten erwerben. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, könnte sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006, L 5 R 4635/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1963 geborene Kläger absolvierte von August 1978 bis Januar 1982 eine Lehre als Werkzeugmacher. Von März 1982 bis Februar 1987 war er als Dreher beschäftigt. Von August 1987 bis Juni 1989 absolvierte er eine Ausbildung, die er mit der Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt Verfahrens- und Umweltschutztechnik abschloss. Von Mai 1990 bis Dezember 1990 war er als Technischer Angestellter beschäftigt. Nach anschließender Arbeitslosigkeit absolvierte er von August 1993 bis Juli 1995 eine Ausbildung zum Forstwirt. Er war vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 bei der Stadt Ü. beschäftigt, bis 21. Mai 2000 als Waldarbeiter und anschließend als Gartenarbeiter; ab 28. Juni 2000 war er unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt. Das (damalige) Versorgungsamt Ravensburg stellte die Behinderungen Schwerhörigkeit und Bluthochdruck sowie den Grad der Behinderung mit 30 ab 15. September 1999 fest (Bescheid vom 20. März 2000).
Der Kläger beantragte am 20. Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit unter Verweis auf eine Gehörschädigung und Bluthochdruck. Internist Dr. Roeser diagnostizierte im Gutachten vom 15. Januar 2001 einen frühkindlichen Hörschaden. Es bestünden deshalb wie bereits betriebsärztlicherseits und HNO-ärztlicherseits erwähnt - Bedenken, die Tätigkeit als Forstwirt fortzuführen. Unverständlich sei, weshalb der Kläger bei bereits vorbestehender Gehörschädigung diese Tätigkeit überhaupt aufgenommen habe. Eine Beschäftigung im Bereich der übrigen Ausbildungen sei dringend anzuraten, ohne Gefährdung durch Lärm. Leichte und mittelschwere Arbeiten könnten verrichtet werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 19. Januar 2001). Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001). Der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Lärm verrichten. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Forstwirt könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Der Kläger hat am 14. Mai 2001 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Aufgrund des Hörschadens könne er weder als Forstwirt noch als Werkzeugmacher tätig sein. Die Kenntnisse im Bereich Verfahrens- und Umweltschutztechnik reichten für eine Vermittlung nicht aus. Die seit 19. Februar 2001 ausgeübte Beschäftigung bei der Firma LT Ultra verrichte er seit März 2005 aus betrieblichen Gründen nur noch halbtags. Eine Tätigkeit als Registrator sei ihm, dessen bisherige Tätigkeit als diejenige eines Facharbeiters einzustufen sei, nicht zumutbar. Er habe keine Verwaltungsausbildung und besitze auch keine kaufmännischen Kenntnisse. Auch fehle es ihm an den elementarsten PC-Kenntnissen für diese Tätigkeit. Die Einarbeitungszeit betrage mehr als drei Monate.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Forstwirt und - unter Aufgabe einer früher anders lautenden Auffassung - auch die erlernte Tätigkeit als Techniker nicht mehr verrichten, sei aber noch in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und im privaten Versicherungsgewerbe nach der Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft zu verrichten. Diese Tätigkeit setze keine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsangestellten voraus. Aufgrund seines wechselnden Berufslebens dürfte der Kläger keine großen Umstellungsschwierigkeiten haben. Sie hat ärztliche Stellungnahmen der Internistin Dr. J. vom 13. Februar 2003 und des Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. S. vom 3. Mai 2005 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte Orthopäde Dr. Sadler, Neurologe und Psychiater Dr. Sc., HNO-Ärztin Dr. St. und Arzt für Allgemeinmedizin G. als sachverständige Zeugen gehört sowie die im Rechtsstreit S 4 U 696/02 von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg vorgelegte Verwaltungsakte beigezogen. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Große Kreisstadt Überlingen angegeben, der Kläger sei vom 1. Januar 1998 bis 21. Mai 2000 als Waldarbeiter und anschließend bis 31. Dezember 2000 als Gartenarbeiter (Pflege und Säuberung der Rasenflächen, Papierkorb- und Winterdienst) bei ihr beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis habe aus krankheitsbedingten Gründen durch Vergleich vom 31. Dezember 2000 geendet. Er sei zuletzt nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in Verbindung mit dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 5. April 1991 bezahlt worden und den Lohngruppe 3, Fallgruppe 1 eingestuft gewesen. Die Große Kreisstadt Überlingen hat auch ein Schreiben vom 4. April 2000 der Dr. Sch., Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt -, die den Kläger am 27. März 2000 amtsärztlich untersucht hat, vorgelegt. Beim Kläger bestehe eine leichte bis mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits. Er verstehe ca. 55% der Umgangssprache. Körperliche Arbeiten könnten ganztags zugemutet werden, die Tätigkeit als Forstwirt sollte nicht mehr fortgesetzt werden. Aufgrund seiner verschiedenen Ausbildungen könnten auch anspruchsvollere Arbeiten angeboten werden. Die Firma L. U., bei der der Kläger seit 19. Februar 2001 beschäftigt ist, hat mitgeteilt, dass der Kläger im Bereich Metalloptikfertigung eingelernt worden sei, es sich um eine angelernte Tätigkeit handle, die geringe körperliche Belastungen sowie minimale Geräuschbelastungen aufweise und 40 Stunden wöchentlich ausgeübt werde. Die Anlernzeit des Klägers habe zwei Monate gedauert. Nach erfolgter Einarbeitung habe der Kläger Maschinen zur Metalloptik-Fertigung selbstständig eingestellt und die Bearbeitung von Teilen an diesen Maschinen einschließlich der dazugehörenden Vermessungen durchgeführt.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat Prof. Dr. Ste. das nervenärztlich-psychosomatische Gutachten vom 5. April 2005 erstattet. Die etwas unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit des Klägers, die nicht so ausgeprägt sei, dass dafür eine psychiatrische Diagnose gestellt würde, wirke sich leistungsmindernd in Bezug auf die Lernfähigkeit und das Bewältigen komplexer und abstrakter Aufgaben aus. Für die Tätigkeit eines Registrators sei er umso eher geeignet, je einfacher, vorhersehbarer und regelmäßig wiederkehrender diese Tätigkeiten seien.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juli 2005). Seinen bisherigen Beruf als Forstwirt, in dem er Berufschutz eines Facharbeiters genieße, könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen (Gehörschaden) nicht mehr ausüben. Berufsunfähigkeit liege dennoch nicht vor, weil er sozial und gesundheitlich zumutbar z.B. auf die Tätigkeit eines Registrators (gehobene Bürohilfskraft) zu verweisen sei, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT entlohnt werde.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 16. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 3. November 2005 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, nicht auf eine Tätigkeit eines Registrators entsprechend der Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden zu können, weil er weder über verwaltungstechnische und kaufmännische Kenntnisse noch über ausreichende PC-Kenntnisse verfüge. Deshalb sei eine Einarbeitung innerhalb von drei Monaten nicht möglich. Auch sei bundesweit keine solche Stelle gemeldet (Verweis auf ein Schreiben der Agentur für Arbeit Ü. vom 17. Juli 2006). Einfache Registraturarbeiten würden lediglich nach der Vergütungsgruppe IX BAT bezahlt. Als Facharbeiter könne er zudem nur auf Anlerntätigkeiten im oberen Bereich mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten verwiesen werden. Zu berücksichtigen sei seine medizinisch-psychologische Einschränkungen, die Einarbeitungszeit in enorm verlängerten. Er habe auch für die anderen Tätigkeit bei der Firma LT Ultra eine längere als die normalerweise zwei Monate dauernde Einarbeitungszeit benötigt. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Ste. seien leistungsgerecht nur einfache Hilfstätigkeiten. Auch auf Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter, in der Postabfertigung, als Bürohilfskraft und auf die Tätigkeit bei der Firma L. U. könne er nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, der Kläger sei auch auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle (Vergütungsgruppe BAT VIII/Entgeltgruppe 4), auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Firma LT Ultra sowie auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters (Entlohnung nach Lohngruppe 4/5 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie) verweisbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Da der Kläger den Rentenantrag am 20. Juni 2000 und damit vor dem 1. Januar 2001 stellte und auch Rente ab Antragstellung und damit ebenfalls vor dem 1. Januar 2001 begehrt, beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (a.F.).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Bisheriger Beruf ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -). Als bisheriger Beruf ist die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter bei der Stadt Überlingen anzusehen. Die Tätigkeit als Gartenarbeiter verrichtete er nur vom 22. Mai 2000 bis zur Freistellung am 28. Juni 2000. Die Umsetzung auf diese Tätigkeit erfolgte zudem aus gesundheitlichen Gründen, weil hinsichtlich des Einsatzes des Klägers im Forstbereich betriebsärztliche Bedenken erhoben wurden (Schreiben der Dr. Sch., Landratsamt B. - Gesundheitsamt -, vom 4. April 2000, Blatt 77 SG-Akte). Von den zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Dreher und Technischer Angestellter löste sich der Kläger, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe maßgeblich waren. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte.
Die Tätigkeit als Waldarbeiter kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Beim Kläger besteht ein frühkindlicher Hörschaden mit einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit. Der Hörschaden schließt die Tätigkeit als Waldarbeiter aus, was übereinstimmend Dr. R. in seinem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15. Januar 2001 und Dr. Sch. in dem zuvor erwähnten Schreiben vom 4. April 2000 darlegen. Hieraus ergibt sich aber auch, dass der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig verrichten kann. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit der Gefährdung durch Lärm. Der Hörschaden mit einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit führt zu keinen weiteren Leistungseinschränkungen. Eine Hörgeräteversorgung ist erfolgt, wie sich aus den vom Sozialgericht beigezogenen Unterlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Baden-Württemberg ergibt. Auch die behandelnden Ärzte haben in ihren Auskünften allenfalls darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit mit Lärm nicht verrichtet werden soll, um einer Zunahme der Schwerhörigkeit entgegenzuwirken.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger zumutbar verweisbar.
Das BSG hat zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog. "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu: BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -).
Der Senat lässt offen, ob der bisherige Beruf des Waldarbeiters der Gruppe des Facharbeiters oder der Gruppe des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist. Für eine Zuordnung zur Gruppe des Angelernte im oberen Bereich spricht, dass der Kläger die Tätigkeit auf Grund der zweijährigen Ausbildung zum Forstwirt verrichtete. Die für einen Facharbeiter erforderliche Ausbildungsdauer beträgt mehr als zwei Jahre, in der Regel drei Jahre. Seine Vergütung richtete sich nach der Lohngruppe 3 Nr. 1 des Bezirklohntarifvertrages Nr. 5 G vom 5. April 1991. Diese Lohngruppe erfasste Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Bei dieser Zuordnung ist der Kläger auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Ein solche angelernte Tätigkeit ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Maschineneinsteller in der Metalloptikfertigung bei der Firma L. U ... Der Kläger konnte nach einer zweimonatigen Einarbeitung selbstständig Maschinen zur Metalloptikfertigung einstellen und die Teile bearbeiten einschließlich der dazugehörenden Vermessungen. Dass eine zweimonatige Einarbeitungszeit ausreichte und nicht wie der Kläger behauptet, eine wesentlich längere Einarbeitungszeit erforderlich war, bestätigte die Firma LT Ultra auf ausdrückliche Anfrage des Sozialgerichts (Schreiben vom 20. Dezember 2004, Blatt 156 der SG-Akte). Die Tätigkeit kann der Kläger unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen verrichten, da sie nur mit minimalen Geräuschbelastungen verbunden ist, also keine Einwirkung von Lärm besteht.
Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter der Gruppe des Facharbeiters zuordnen würde, ergäbe sich eine zumutbare Verweisung. Der Kläger könnte dann auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das wäre hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgeltgruppe 4 (Blatt 60 LSG-Akte) - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG Baden-Württemberg, z.B.: Urteil vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 11. Oktober 2006, - L 5 R 4635/05; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist aus dem umfangreichen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen hierzu nicht ersichtlich.
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 - unter Hinweis auf die Auskunft des damaligen Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000, die die Beklagte vorgelegt hat, Blatt 192/193 der SG-Akte und Blatt 99/100 der LSG-Akte). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Ste. hält den Kläger in der Lage, die Tätigkeit des Registrators zu verrichten. Eine psychiatrische Erkrankung, die der Tätigkeit entgegenstehen könnte, ist nicht gegeben. Es besteht eine unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit, die nicht so ausgeprägt ist, dass dafür eine psychiatrische Diagnose gestellt würde. Es handelt sich um eine primäre Persönlichkeitseigenschaft, die der Kläger bereits in das Erwerbsleben einbrachte. Dies findet seine Bestätigung auch im bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers. Obgleich es dem Kläger aufgrund dieser primären Persönlichkeitseigenschaft nach Auffassung des Prof. Dr. Ste. schwer fällt, Neues zu erlernen, steht dies nach Auffassung des Senats der Verweisung auf die Tätigkeit des Registrators nicht entgegen. Denn der Kläger war mit dieser primären Persönlichkeitseigenschaft gleichwohl in der Lage, Ausbildungen zum Werkzeugmacher und zum Forstwirt sowie eine Weiterbildung zum Techniker für Verfahrens- und Umweltschutztechnik erfolgreich zu absolvieren. Schon dies zeigt, dass er sich den Anforderungen einer neuen beruflichen Tätigkeit stellen kann. Bekräftigt wird dies weiter durch die Tätigkeit bei der Firma LT Ultra. Wie bereits ausgeführt konnte der Kläger nach einer zweimonatigen Einarbeitung selbstständig Maschinen zur Metalloptikfertigung einstellen und die Teile bearbeiten einschließlich der dazugehörenden Vermessungen. Auch wenn es sich nach den Angaben des Klägers um eine relativ gleichförmige Tätigkeit handelt, zeigt es gleichwohl, dass der Kläger in der Lage ist, sich die Voraussetzungen für eine neue berufliche Tätigkeit anzueignen.
Nach Auffassung des Senats könnte der Kläger deshalb auch die für die Tätigkeit als Registrator gegebenenfalls notwendigen Kenntnisse zum Umgang mit der EDV innerhalb von drei Monaten erwerben. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, könnte sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006, L 5 R 4635/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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