Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 8119/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6098/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als Leistungen nach dem SGB II Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 i. H. v. 568,27 EUR zu übernehmen, ihr entstandene Reise und Bewerbungskosten zu erstatten und ab dem 1. November 2006 laufende Leistungen unter Berücksichtigung der monatlichen Nebenkosten von 47,09 EUR zu gewähren.
Die Ast. beantragte am 5. Oktober 2004 bei der Ag. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen des dortigen Antragsformulars gab sie an, in einer 3 Zimmer- Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 zu leben. Hierfür sei ein monatlicher (Kalt )Mietzins von 415,00 EUR, eine monatliche Heizkostenvorauszahlung im Umfang von 56,00 EUR wie Nebenkosten im Umfang von 47,09 EUR zu entrichten. Hierzu legte sie ferner einen Kontoauszug vor, nach welchem für Mietzahlungen ein Betrag von 415,00 EUR von ihrem Konto abgebucht wurde. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 bewilligte die Ag. der Ast. ab dem 1. Januar 2005 Leistungen i.H.v. 863,09 EUR monatlich. Sie berücksichtigte hierbei Regelleistungen im Umfang von 345,00 EUR wie die Kosten der Unterkunft i.H.v. 518,09 EUR. Leistungen in diesem Umfang wurden bis einschließlich dem 31. August 2005 gewährt.
Durch Schreiben vom 14. Februar 2005 wurde die Ast. darauf hingewiesen, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten von 415,00 EUR die nach Ansicht der Ag. angemessene Kaltmietkosten von 253,53 EUR um 161,65 EUR übersteigen würden. Sie wurde daher aufgefordert, ihre Unterkunftskosten bis zum 14. August 2005 zu senken. Der Ag. wurde sodann am 2. Mai 2005 durch das Liegenschaftsamt der Stadt Stuttgart mitgeteilt, dass die Ast. eine ihr angebotene 2 Zimmer-Wohnung mit 44,02 m2 mit einer Kaltmiete von 236,32 EUR abgelehnt habe.
Mit Bescheid vom 3. August 2005 bewilligte die Ag. der Ast. für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2005 Leistungen i. H. v. 863,09 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Oktober 2005 i. H. v. 715,84 EUR. Zur Begründung führt sie an, dass ab dem 1. September 2005 als Kaltmiete nur noch ein Betrag von 267,75 EUR berücksichtigt werde. Trotz Aufforderung habe die Ast. ihre Mietzinsaufwendungen nicht gesenkt. Die Kosten der Unterkunft können hiernach i. H. v. 370,84 EUR berücksichtigt werden. Ein hiergegen am 22. August 2005 erhobener Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 zurückgewiesen. Am 18. September 2006 beantragte die Ast. bei der Ag. die Erstattung von Reisekosten, welche ihr anlässlich einer Eignungsprüfung entstanden seien. Hierzu legte sie Einzelfahrkarten vom 30. Juni 2006 über einen Betrag von 2,90 EUR und 3,90 EUR vor. Durch Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte es die Ag. ab, die Reisekosten zu erstatten. da der Antrag auf Reisekostenerstattung grundsätzlich vor Eintritt des Ereignisses, welches die Gewährung der Leistungen begründet, hätte gestellt werden müssen.
Am 13. Oktober 2006 beantragte die Ast. bei der Ag. die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung. Hierzu legte sie eine Nebenkostenabrechnung vor. Diese erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von 568,27 EUR. Durch Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte es die Ag. ab, die Nebenkosten zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ast. seit dem 1. Januar 2005 monatlich 47,09 EUR an Nebenkosten überwiesen worden seien. Da die Ast. die Nebenkosten jedoch nicht monatlich, sondern erst nach einem bestimmten Zeitraum habe zahlen müssen (1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006) hätte sie die monatlichen Zahlungen von 47,09 EUR ansparen müssen und danach an den Vermieter weiterleiten müssen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 bewilligte die Ag. der Ast. für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 Leistungen i. H. v. 649,01 EUR, für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 i. H. v. 612,75 EUR. Im Hinblick auf die Änderung der Leistungshöhe berücksichtige sie die Betriebskosten i. H. v. 47,09 EUR ab dem 1. November 2006 nicht mehr, da sie nicht monatlich an den Vermieter überwiesen würden. Die Betriebskosten würden daher erst nach Erstellung der Abrechnung durch die Ag. übernommen werden.
Am 7. November 2006 beantragte die Ast. beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Kostenübernahme für Umzug und Renovierung, der Aufhebung der Leistungskürzung bei den Betriebskosten sowie die Erstattung von Bewerbungs und Reisekosten. Zur Begründung trägt sie vor, Renovierungskosten seien nicht zum Bedarf des täglichen Lebens zu rechnen, zudem habe sie sich von ihrer Schwester 500,00 EUR zur Begleichung ihrer Nebenkostenabrechnung leihen müssen.
Mit Beschluss vom 22.11.2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte das SG aus, im Hinblick auf die Nebenkosten sei ein Anordnungsanspruch i. S. e. materiell-rechtlichen Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden Akteninhalten habe die Ast. die erhaltenen Leistungen betreffend der Nebenkosten nicht regelmäßig, d. h. monatlich mit den anfallenden Mietzinszahlungen, an ihren Vermieter weitergeleitet. Diese Nebenkosten seien auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vermieter nicht monatlich fällig gewesen. Diese Aufwendungen seien jedoch erst nach Rechnungslegung durch den Vermieter fällig gewesen. Angesichts der fehlenden Fälligkeit einer monatlichen Nebenkostenabschlagszahlung, mithin der fehlenden tatsächlichen Aufwendungen der Ast. steht die Nichtberücksichtigung im Rahmen der monatlichen Leistungsbewilligung in Einklang mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Im Hinblick auf die ferner geltend gemachte Erstattung von Reise bzw. Bewerbungskosten wie Umzugkosten sei der Antrag in Ermangelung eines entsprechenden Anordnungsgrundes abzulehnen. Ein Anordnungsgrund liege im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit dann vor, wenn der Ast., unter Berücksichtigung ihrer Interessen, unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange, ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Weder im Hinblick auf die geltend gemachte Fahrkostenerstattung, noch die geltend gemachten Umzugskosten sei ein besonderes Eilbedürfnis zu erkennen. Die Umzugskosten seien zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstanden gewesen. Gleiches gelte im Hinblick auf die geltend gemachte Reisekostenerstattung. Diese beziehe sich auf Auslagen, die der Ast. im Juni 2006 entstanden sind. Die rückwirkende Erstattung von geltend gemachten Auslagen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei nicht möglich. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte. In der Beschwere trug die Ast. vor zum 31.3.32007 umzuziehen. Hierfür benötige sie die Erstattung der Umzugskosten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei noch zu der Übernahme der Mietnebenkosten auszuführen, dass die Ag. die Nebenkosten trägt, jedoch erst bei Fälligkeit. Die Ast. hat die monatliche Leistungen von Wohnungsnebenkosten nicht zweckentsprechend verwendet. In einem solchen Fall käme auch die direkte Zahlung an den Vermieter in Betracht (§ 22 Abs. 4 SGB II).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Umzugskosten übernommen werden, insbesonders dann wenn ein Umzug in eine angemessene Wohnung erfolgt. Dies ist aber vorab im Verwaltungsverfahren zu prüfen. Im vorliegenden fall besteht keinerlei Bedürfnis im Wege einer einstweiligen Anordnung über Umzugskosten zu entscheiden. Der Ast. ist zumutbar bei der Ag. wegen des Umzugs zum 31.3.2007 einen konkreten bezifferten Kostenübernahmeantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als Leistungen nach dem SGB II Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 i. H. v. 568,27 EUR zu übernehmen, ihr entstandene Reise und Bewerbungskosten zu erstatten und ab dem 1. November 2006 laufende Leistungen unter Berücksichtigung der monatlichen Nebenkosten von 47,09 EUR zu gewähren.
Die Ast. beantragte am 5. Oktober 2004 bei der Ag. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen des dortigen Antragsformulars gab sie an, in einer 3 Zimmer- Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m2 zu leben. Hierfür sei ein monatlicher (Kalt )Mietzins von 415,00 EUR, eine monatliche Heizkostenvorauszahlung im Umfang von 56,00 EUR wie Nebenkosten im Umfang von 47,09 EUR zu entrichten. Hierzu legte sie ferner einen Kontoauszug vor, nach welchem für Mietzahlungen ein Betrag von 415,00 EUR von ihrem Konto abgebucht wurde. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 bewilligte die Ag. der Ast. ab dem 1. Januar 2005 Leistungen i.H.v. 863,09 EUR monatlich. Sie berücksichtigte hierbei Regelleistungen im Umfang von 345,00 EUR wie die Kosten der Unterkunft i.H.v. 518,09 EUR. Leistungen in diesem Umfang wurden bis einschließlich dem 31. August 2005 gewährt.
Durch Schreiben vom 14. Februar 2005 wurde die Ast. darauf hingewiesen, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten von 415,00 EUR die nach Ansicht der Ag. angemessene Kaltmietkosten von 253,53 EUR um 161,65 EUR übersteigen würden. Sie wurde daher aufgefordert, ihre Unterkunftskosten bis zum 14. August 2005 zu senken. Der Ag. wurde sodann am 2. Mai 2005 durch das Liegenschaftsamt der Stadt Stuttgart mitgeteilt, dass die Ast. eine ihr angebotene 2 Zimmer-Wohnung mit 44,02 m2 mit einer Kaltmiete von 236,32 EUR abgelehnt habe.
Mit Bescheid vom 3. August 2005 bewilligte die Ag. der Ast. für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2005 Leistungen i. H. v. 863,09 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Oktober 2005 i. H. v. 715,84 EUR. Zur Begründung führt sie an, dass ab dem 1. September 2005 als Kaltmiete nur noch ein Betrag von 267,75 EUR berücksichtigt werde. Trotz Aufforderung habe die Ast. ihre Mietzinsaufwendungen nicht gesenkt. Die Kosten der Unterkunft können hiernach i. H. v. 370,84 EUR berücksichtigt werden. Ein hiergegen am 22. August 2005 erhobener Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 zurückgewiesen. Am 18. September 2006 beantragte die Ast. bei der Ag. die Erstattung von Reisekosten, welche ihr anlässlich einer Eignungsprüfung entstanden seien. Hierzu legte sie Einzelfahrkarten vom 30. Juni 2006 über einen Betrag von 2,90 EUR und 3,90 EUR vor. Durch Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte es die Ag. ab, die Reisekosten zu erstatten. da der Antrag auf Reisekostenerstattung grundsätzlich vor Eintritt des Ereignisses, welches die Gewährung der Leistungen begründet, hätte gestellt werden müssen.
Am 13. Oktober 2006 beantragte die Ast. bei der Ag. die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung. Hierzu legte sie eine Nebenkostenabrechnung vor. Diese erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von 568,27 EUR. Durch Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte es die Ag. ab, die Nebenkosten zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ast. seit dem 1. Januar 2005 monatlich 47,09 EUR an Nebenkosten überwiesen worden seien. Da die Ast. die Nebenkosten jedoch nicht monatlich, sondern erst nach einem bestimmten Zeitraum habe zahlen müssen (1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006) hätte sie die monatlichen Zahlungen von 47,09 EUR ansparen müssen und danach an den Vermieter weiterleiten müssen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 bewilligte die Ag. der Ast. für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 Leistungen i. H. v. 649,01 EUR, für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 i. H. v. 612,75 EUR. Im Hinblick auf die Änderung der Leistungshöhe berücksichtige sie die Betriebskosten i. H. v. 47,09 EUR ab dem 1. November 2006 nicht mehr, da sie nicht monatlich an den Vermieter überwiesen würden. Die Betriebskosten würden daher erst nach Erstellung der Abrechnung durch die Ag. übernommen werden.
Am 7. November 2006 beantragte die Ast. beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Kostenübernahme für Umzug und Renovierung, der Aufhebung der Leistungskürzung bei den Betriebskosten sowie die Erstattung von Bewerbungs und Reisekosten. Zur Begründung trägt sie vor, Renovierungskosten seien nicht zum Bedarf des täglichen Lebens zu rechnen, zudem habe sie sich von ihrer Schwester 500,00 EUR zur Begleichung ihrer Nebenkostenabrechnung leihen müssen.
Mit Beschluss vom 22.11.2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte das SG aus, im Hinblick auf die Nebenkosten sei ein Anordnungsanspruch i. S. e. materiell-rechtlichen Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden Akteninhalten habe die Ast. die erhaltenen Leistungen betreffend der Nebenkosten nicht regelmäßig, d. h. monatlich mit den anfallenden Mietzinszahlungen, an ihren Vermieter weitergeleitet. Diese Nebenkosten seien auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vermieter nicht monatlich fällig gewesen. Diese Aufwendungen seien jedoch erst nach Rechnungslegung durch den Vermieter fällig gewesen. Angesichts der fehlenden Fälligkeit einer monatlichen Nebenkostenabschlagszahlung, mithin der fehlenden tatsächlichen Aufwendungen der Ast. steht die Nichtberücksichtigung im Rahmen der monatlichen Leistungsbewilligung in Einklang mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Im Hinblick auf die ferner geltend gemachte Erstattung von Reise bzw. Bewerbungskosten wie Umzugkosten sei der Antrag in Ermangelung eines entsprechenden Anordnungsgrundes abzulehnen. Ein Anordnungsgrund liege im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit dann vor, wenn der Ast., unter Berücksichtigung ihrer Interessen, unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange, ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Weder im Hinblick auf die geltend gemachte Fahrkostenerstattung, noch die geltend gemachten Umzugskosten sei ein besonderes Eilbedürfnis zu erkennen. Die Umzugskosten seien zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstanden gewesen. Gleiches gelte im Hinblick auf die geltend gemachte Reisekostenerstattung. Diese beziehe sich auf Auslagen, die der Ast. im Juni 2006 entstanden sind. Die rückwirkende Erstattung von geltend gemachten Auslagen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei nicht möglich. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte. In der Beschwere trug die Ast. vor zum 31.3.32007 umzuziehen. Hierfür benötige sie die Erstattung der Umzugskosten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei noch zu der Übernahme der Mietnebenkosten auszuführen, dass die Ag. die Nebenkosten trägt, jedoch erst bei Fälligkeit. Die Ast. hat die monatliche Leistungen von Wohnungsnebenkosten nicht zweckentsprechend verwendet. In einem solchen Fall käme auch die direkte Zahlung an den Vermieter in Betracht (§ 22 Abs. 4 SGB II).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Umzugskosten übernommen werden, insbesonders dann wenn ein Umzug in eine angemessene Wohnung erfolgt. Dies ist aber vorab im Verwaltungsverfahren zu prüfen. Im vorliegenden fall besteht keinerlei Bedürfnis im Wege einer einstweiligen Anordnung über Umzugskosten zu entscheiden. Der Ast. ist zumutbar bei der Ag. wegen des Umzugs zum 31.3.2007 einen konkreten bezifferten Kostenübernahmeantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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