Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1236/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 543/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1967 in der Türkei geborene Kläger begann dort ein Studium der Mathematik sowie anschließend der Agrarwissenschaften, welches er jeweils ohne Abschluss abbrach. 1989 heiratete er eine in Deutschland aufgewachsene Türkin und zog 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier übte er verschiedene Beschäftigungen auf Anlernebene aus, die jedoch jeweils rasch scheiterten. 1997 trennte sich die Ehefrau vom Kläger, es kam zu verschiedenen konflikthaften Zuspitzungen im Leben des Klägers mit mehreren aggressiven Impulsdurchbrüchen, der Kläger wurde straffällig. Während der Haftzeit manifestierte sich eine psychotische Erkrankung, welche zu einer zweijährigen Unterbringung in forensisch-psychiatrischen Kliniken führte. Mitte Februar 2002 wurde der Kläger in ein psychiatrisches Wohnheim entlassen.
Am 12. Juni 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte ließ ein arbeitsamtsärztliches Gutachten bei Frau H. erstellen. Diese ging von vollschichtiger Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, hielt die Schulungsfähigkeit für qualifizierende Maßnahmen jedoch für unklar und regte eine Belastungserprobung an (Gutachten vom 17. September 2002). Zusätzlich holte die Beklagte ein psychologisches Gutachten bei Dipl.-Psych. D. ein. Dieser schätzte in seinem Gutachten vom 10. Januar 2003 ein, dass die Umschulung in einen praktisch orientierten Handwerksberuf auf weite Sicht nicht auszuschließen sei, hielt jedoch eine medizinische Rehabilitation zuvor für unverzichtbar. In der Zeit vom 28. April bis 1. Juli 2003 erfolgte daraufhin eine stationäre Behandlung im Klinikum K ... In dem Abschlussbericht von Dr. F. vom 27. Juni 2003 wurde ausgeführt, dass berufsausbildende Maßnahmen nicht in Betracht kämen, auf Ebene von Anlerntätigkeiten erscheine das Leistungsvermögen des Klägers ausreichend. In der berufsfachlichen Stellungnahme vom 30.06.2003 führte Herr B. aus, das Leistungsbild reiche für einen direkten Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht aus und schlug eine berufliche Trainingsmaßnahme vor. Vom 11. August bis 10. Oktober 2003 erfolgte sodann eine Trainingsmaßnahme bei der Firma W. , Ausbildungs GmbH. Die Beklagte zog zusätzlich den Abschlussbericht von Herrn Hö. (Integrationsfachdienst) vom 28. Juni 2004 bei. Es erfolgte eine weitere Belastungserprobung mit stationärem Aufenthalt im Klinikum K. vom 1. September bis 15. Oktober 2004. In dem Bericht hierüber vom 14. Dezember 2004 führte Dr. C. aus, es erscheine nur eine Eingliederung in stark praxisbezogene, ausübende Berufstätigkeiten ohne theoretische Anforderungen realistisch. Aufgrund der Psychose sei der Kläger so hochgradig eingeschränkt, dass er mit den Anforderungen einer Berufsausbildung überfordert wäre. Es solle versucht werden, ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. In einem weiteren arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14. Januar 2005 äußerte Frau H. Bedenken, ob eine vollschichtige Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch möglich sei.
Mit Bescheid vom 21. März 2005 lehnte die Beklagte sodann den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 zurück. Ausweislich des Berichts des Psychiatrischen Rehabilitationskrankenhauses vom 14. Dezember 2005 sei im Fall des Klägers Ausbildungsfähigkeit zu verneinen, selbst für einen gut strukturierten handwerklichen Beruf wie z.B. Gärtner. Aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden Psychose sei der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit so hochgradig eingeschränkt, dass er mit den Anforderungen einer Berufsausbildung überfordert sei. Gut möglich sei die berufliche Eingliederung auf Anlernebene. Da der Kläger einerseits für eine Berufsausbildung nicht in Betracht komme und andererseits eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, könnten keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben gewährt werden.
Hiergegen richtet sich die am 20. April 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er fünfzehn Monate bei der Stadt V. als Stadtreiniger 100 Stunden im Monat gearbeitet habe. Dies beweise, dass er Durchhaltevermögen habe. Zur weiteren Begründung hat der Kläger einen Bericht seiner Bewährungshelferin sowie einen Bericht der Firma R. Präzision GmbH vom 31. Mai 2005 über eine vierwöchige Trainingsmaßnahme vorgelegt. Das SG hat den behandelnden Hausarzt Dr. Be. und den Psychiater Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Letzterer hat ausgeführt, dass beim Kläger in letzter Zeit sukzessiv eine zunehmende Beruhigung, Auflockerung und psychische Stabilisierung eingetreten sei. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Gewährung einer berufsfördernden Maßnahme setze eine günstige prognostische Beurteilung dahingehend voraus, dass der Antragsteller nicht nur die angestrebte, länger dauernde Ausbildungsmaßnahme als solche durchstehen und erfolgreich zum Abschluss bringen könne, sondern danach auch dauerhaft im angestrebten Beruf eingegliedert werden könne. Die günstige Prognose bezüglich der psychischen Belastbarkeit und des Durchhaltevermögens des Klägers könne im hier maßgeblichen Zeitraum der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit getroffen werden.
Hiergegen richtet sich die am 2. Februar 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das erstinstanzliche Gericht eine Einschätzung auf psychiatrischem und psychologischem Fachgebiet vorgenommen habe, ohne hierfür die entsprechende Sachkenntnis zu haben. Seit 2002 werde eine Wiedereingliederung des Klägers in den ersten Arbeitsmarkt für möglich angesehen, im Moment sehe offensichtlich die Beklagte im Hinblick auf den angefochtenen Gerichtsbescheid keine Veranlassung, hier in ihren Bemühungen fortzufahren. Der Kläger werde trotz seiner schwierigen persönlichen Lage regelrecht allein gelassen. Die Beklagte mache dem Kläger unnötige Schwierigkeiten und verhalte sich ihm gegenüber widersprüchlich. Erst nach einer weitergehenden beruflichen Ausbildung wollten das erstinstanzliche Gericht und auch die Beklagte die angesprochenen gesetzlichen Leistungen für den Kläger in Erwägung ziehen. Mittlerweile habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, es könne nicht angehen, dass er wie zuletzt einen 1-Euro-Job im Tierheim D. ausübe. Dem Kläger sei ausdrücklich eine derartige Tätigkeit untersagt und ihm von der Beklagten aufgegeben worden, dass er am ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit finden müsse, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Einschränkungen des Klägers Rechnung trage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 12. Juni 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, weiter hilfsweise die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachaufklärung zu vertagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Rehabilitationsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Qualifizierungsmaßnahme bzw. Umschulung abgelehnt.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung und somit der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005. Grundsätzlich ist bei einer Verpflichtungsklage - wie hier - zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz abzustellen, Einschränkungen ergeben sich jedoch aus dem anwendbaren materiellen Recht (BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1). Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden die Leistungen zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für den jeweiligen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Leistungen erbracht. Nach der für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind bei der Auswahl der Leistungen, Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Eine Leistung kann nur gefördert werden, wenn der Behinderte für diese objektiv geeignet ist. Er muss über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, dass die Leistung voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden kann (vgl. Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 28). Es handelt sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung, der Beklagten steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BSG SozR 3-4100 § 60 N. 1 S. 5). Gerichtlich ist daher nur zu überprüfen, ob sich aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens die Prognose der Beklagten hinsichtlich der Eignung des Antragstellers als richtig darstellt. Entscheidend sind die Verhältnisse, die zu der Zeit vorlagen, als die Verwaltung mit dem Antrag des Antragstellers befasst war. Nachträgliche Entwicklungen sind lediglich insoweit entscheidungserheblich, als sie zu einer Widerlegung einer Misserfolgsprognose führen (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 3 und Nr. 5).
Die von der Beklagten getroffene negative Prognose ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Beim Kläger liegt ein behandlungsbedürftiges Residualsyndrom bei paranoid halluzinatorischer Schizophrenie vor, welches - jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - einer ausreichenden Belastbarkeit des Klägers für eine Qualifizierungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegensteht. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf die arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Frau H. vom 17. September 2002 und 14. Januar 2005, das psychologische Gutachten von Dipl.-Psych. D. vom 10. Januar 2003, die Berichte des Klinikums K. (Dr. F. vom 27. Juni 2003 und Dr. C. vom 14. Dezember 2004), die berufsfachliche Stellungnahme zur Belastungserprobung von Herrn B. vom 30. Juni 2003, den Bericht von Herrn W. über eine Trainingsmaßnahme vom 16. Oktober 2003, den Abschlussbericht des Integrationsfachdienstes von Herrn Hö. vom 28. Juni 2004 und die im Klageverfahren vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. Be. und Dr. G ... Bei der ersten Belastungserprobung im Klinikum K. im Jahr 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger für berufsausbildende Maßnahmen nicht in Betracht komme. Bei einfachen Serienarbeiten war er zwar schnell, ausdauernd und zuverlässig, hatte allerdings immer wieder Probleme, Anweisungen umzusetzen, ebenso Schwierigkeiten bei komplexeren Aufgabenstellungen. Die bei der Firma W. , Ausbildungs GmbH durchgeführte Trainingsmaßnahme vom 11. August bis 10. Oktober 2003 verlief nicht erfolgreich, wie sich dem Bericht von Herrn W. entnehmen lässt. Dort wird ausgeführt, dass der Kläger mit einfachsten Tätigkeiten (Hand- oder Maschinenarbeit) größte Probleme gehabt habe, die auch durch Übungsphasen nicht zu beheben gewesen seien. Anweisungen habe er innerhalb von Minuten wieder vergessen und sei für eine Ausbildung nicht geeignet. Herr Hö. vom Integrationsfachdienst hat in seinem Abschlussbericht vom 28. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der derzeitigen Tätigkeit bei der Stadtreinigung absolut zuverlässig, sorgfältig und mit guter körperlicher Leistungsfähigkeit arbeite, allerdings reichten Arbeitsgeschwindigkeit und Selbstständigkeit nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, außerdem fehle der erforderliche Führerschein. Dem ausführlichen Bericht von Dr. C. vom 14. Dezember 2004 über die sechswöchige Belastungserprobung lässt sich entnehmen, dass von einer Umschulungsfähigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht ausgegangen werden konnte. Im Vergleich zu dem Voraufenthalt im Jahr 2003 wirkte der Kläger auf die zuständigen Betreuer der Berufstherapie weitaus weniger stabil und verlangsamt mit Auffassungs- und Verständnisschwierigkeiten. Er habe sich bei neuen Aufgaben kaum selbst strukturieren können. Im gärtnerischen Bereich seien nach zunächst erfolgreicher Belastungserprobung bei Pflege der krankenhauseigenen Grünanlagen beim Einsatz in einem außerhalb der Einrichtung gelegenen gärtnerischen Betrieb so ausgeprägte auffällige Merkfähigkeits- und Auffassungsprobleme aufgetreten, dass man sich eine Ausbildung des Klägers nicht habe vorstellen können. Eine psychologische Untersuchung bestätigte ebenfalls entsprechende Einschränkungen in der Belastbarkeit. Nach den Ausführungen von Dr. C. war schon die Bewältigung geistiger Routineaufgaben schwierig, Probleme mit der Dauerbelastbarkeit habe der Kläger nur mit viel Anstrengung und Engagement kompensieren können und habe dabei angespannt, hektisch und übermotiviert gewirkt. Bei kognitiven Anforderungen und beim Rechnen habe er einen unsicheren und auffassungserschwerten Eindruck gemacht, ebenso seien Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit reduziert. Bei komplexeren Aufgaben sei er nicht sehr beweglich und wenig planvoll gewesen. Auch sei die Aufnahmekapazität rasch überlastet gewesen. Angesichts dieser Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung, dass nur eine Eingliederung in stark praxisbezogene, ausübende Berufstätigkeiten ohne theoretische Anforderungen realistisch erscheine und der Kläger wegen der Psychose so hochgradig eingeschränkt sei, dass er mit Anforderungen im Rahmen einer Berufsausbildung überfordert sei, schlüssig und nachvollziehbar. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat, ebenso wie das SG, im Rahmen seiner Beurteilung die vorhandenen ärztlichen Berichte auswertet und würdigt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann hierin nicht eine Anmaßung (fehlender) eigener ärztlicher Sachkunde gesehen werden. Die Würdigung vorhandener ärztlicher Äußerungen ist vielmehr die Aufgabe der Gerichte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 103 SGG).
Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III haben damit zur Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger auf eine positive Entwicklung und Verbesserung seines Gesundheitszustandes hinweist. Die hierfür sprechende Aussage des behandelnden Psychiaters Dr. G. von Oktober 2005 beschreibt ausdrücklich eine erst in letzter Zeit eingetretene positive Entwicklung. Für den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt im April 2005 ergibt sich dagegen keine andere Beurteilung. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Firma R. Präzision GmbH vom 31. Mai 2005.
Der medizinische Sachverhalt ist damit aufgeklärt. Eine weitere Untersuchung und Begutachtung des Klägers kann nur Erkenntnisse bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers erbringen. Dieser ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da es, wie bereits ausgeführt, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 12. April 2005 ankommt. Dem hilfsweise gestellten Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher nicht nachzugehen. Insoweit handelte es sich lediglich um eine Beweisanregung. Den Anforderungen an einen Beweisantrag genügt der in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2007 gestellte Antrag nicht, denn er bezeichnet nicht hinreichend konkret ein bestimmtes Beweisthema mit substantiierten Anträgen (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nrn. 45 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; BSG, SozSich 2003, 400 und BVerwG NVwZ 1988, 725).
Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger trotz seiner Erkrankung mit bewundernswertem Engagement dafür einsetzt, seine berufliche Situation zu verbessern. Insoweit wird auch zu Recht wiederholt seine Zuverlässigkeit etwa im Rahmen der Tätigkeit für die Stadtreinigung oder das Tierheim D. sowie seine Motivation hervorgehoben. Gleichwohl kann zum maßgebenden damaligen Zeitpunkt im April 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage war, eine Ausbildung zu bewältigen und durchzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1967 in der Türkei geborene Kläger begann dort ein Studium der Mathematik sowie anschließend der Agrarwissenschaften, welches er jeweils ohne Abschluss abbrach. 1989 heiratete er eine in Deutschland aufgewachsene Türkin und zog 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier übte er verschiedene Beschäftigungen auf Anlernebene aus, die jedoch jeweils rasch scheiterten. 1997 trennte sich die Ehefrau vom Kläger, es kam zu verschiedenen konflikthaften Zuspitzungen im Leben des Klägers mit mehreren aggressiven Impulsdurchbrüchen, der Kläger wurde straffällig. Während der Haftzeit manifestierte sich eine psychotische Erkrankung, welche zu einer zweijährigen Unterbringung in forensisch-psychiatrischen Kliniken führte. Mitte Februar 2002 wurde der Kläger in ein psychiatrisches Wohnheim entlassen.
Am 12. Juni 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte ließ ein arbeitsamtsärztliches Gutachten bei Frau H. erstellen. Diese ging von vollschichtiger Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, hielt die Schulungsfähigkeit für qualifizierende Maßnahmen jedoch für unklar und regte eine Belastungserprobung an (Gutachten vom 17. September 2002). Zusätzlich holte die Beklagte ein psychologisches Gutachten bei Dipl.-Psych. D. ein. Dieser schätzte in seinem Gutachten vom 10. Januar 2003 ein, dass die Umschulung in einen praktisch orientierten Handwerksberuf auf weite Sicht nicht auszuschließen sei, hielt jedoch eine medizinische Rehabilitation zuvor für unverzichtbar. In der Zeit vom 28. April bis 1. Juli 2003 erfolgte daraufhin eine stationäre Behandlung im Klinikum K ... In dem Abschlussbericht von Dr. F. vom 27. Juni 2003 wurde ausgeführt, dass berufsausbildende Maßnahmen nicht in Betracht kämen, auf Ebene von Anlerntätigkeiten erscheine das Leistungsvermögen des Klägers ausreichend. In der berufsfachlichen Stellungnahme vom 30.06.2003 führte Herr B. aus, das Leistungsbild reiche für einen direkten Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht aus und schlug eine berufliche Trainingsmaßnahme vor. Vom 11. August bis 10. Oktober 2003 erfolgte sodann eine Trainingsmaßnahme bei der Firma W. , Ausbildungs GmbH. Die Beklagte zog zusätzlich den Abschlussbericht von Herrn Hö. (Integrationsfachdienst) vom 28. Juni 2004 bei. Es erfolgte eine weitere Belastungserprobung mit stationärem Aufenthalt im Klinikum K. vom 1. September bis 15. Oktober 2004. In dem Bericht hierüber vom 14. Dezember 2004 führte Dr. C. aus, es erscheine nur eine Eingliederung in stark praxisbezogene, ausübende Berufstätigkeiten ohne theoretische Anforderungen realistisch. Aufgrund der Psychose sei der Kläger so hochgradig eingeschränkt, dass er mit den Anforderungen einer Berufsausbildung überfordert wäre. Es solle versucht werden, ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. In einem weiteren arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14. Januar 2005 äußerte Frau H. Bedenken, ob eine vollschichtige Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch möglich sei.
Mit Bescheid vom 21. März 2005 lehnte die Beklagte sodann den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 zurück. Ausweislich des Berichts des Psychiatrischen Rehabilitationskrankenhauses vom 14. Dezember 2005 sei im Fall des Klägers Ausbildungsfähigkeit zu verneinen, selbst für einen gut strukturierten handwerklichen Beruf wie z.B. Gärtner. Aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden Psychose sei der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit so hochgradig eingeschränkt, dass er mit den Anforderungen einer Berufsausbildung überfordert sei. Gut möglich sei die berufliche Eingliederung auf Anlernebene. Da der Kläger einerseits für eine Berufsausbildung nicht in Betracht komme und andererseits eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, könnten keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben gewährt werden.
Hiergegen richtet sich die am 20. April 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er fünfzehn Monate bei der Stadt V. als Stadtreiniger 100 Stunden im Monat gearbeitet habe. Dies beweise, dass er Durchhaltevermögen habe. Zur weiteren Begründung hat der Kläger einen Bericht seiner Bewährungshelferin sowie einen Bericht der Firma R. Präzision GmbH vom 31. Mai 2005 über eine vierwöchige Trainingsmaßnahme vorgelegt. Das SG hat den behandelnden Hausarzt Dr. Be. und den Psychiater Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Letzterer hat ausgeführt, dass beim Kläger in letzter Zeit sukzessiv eine zunehmende Beruhigung, Auflockerung und psychische Stabilisierung eingetreten sei. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Gewährung einer berufsfördernden Maßnahme setze eine günstige prognostische Beurteilung dahingehend voraus, dass der Antragsteller nicht nur die angestrebte, länger dauernde Ausbildungsmaßnahme als solche durchstehen und erfolgreich zum Abschluss bringen könne, sondern danach auch dauerhaft im angestrebten Beruf eingegliedert werden könne. Die günstige Prognose bezüglich der psychischen Belastbarkeit und des Durchhaltevermögens des Klägers könne im hier maßgeblichen Zeitraum der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit getroffen werden.
Hiergegen richtet sich die am 2. Februar 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das erstinstanzliche Gericht eine Einschätzung auf psychiatrischem und psychologischem Fachgebiet vorgenommen habe, ohne hierfür die entsprechende Sachkenntnis zu haben. Seit 2002 werde eine Wiedereingliederung des Klägers in den ersten Arbeitsmarkt für möglich angesehen, im Moment sehe offensichtlich die Beklagte im Hinblick auf den angefochtenen Gerichtsbescheid keine Veranlassung, hier in ihren Bemühungen fortzufahren. Der Kläger werde trotz seiner schwierigen persönlichen Lage regelrecht allein gelassen. Die Beklagte mache dem Kläger unnötige Schwierigkeiten und verhalte sich ihm gegenüber widersprüchlich. Erst nach einer weitergehenden beruflichen Ausbildung wollten das erstinstanzliche Gericht und auch die Beklagte die angesprochenen gesetzlichen Leistungen für den Kläger in Erwägung ziehen. Mittlerweile habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, es könne nicht angehen, dass er wie zuletzt einen 1-Euro-Job im Tierheim D. ausübe. Dem Kläger sei ausdrücklich eine derartige Tätigkeit untersagt und ihm von der Beklagten aufgegeben worden, dass er am ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit finden müsse, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Einschränkungen des Klägers Rechnung trage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 12. Juni 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, weiter hilfsweise die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachaufklärung zu vertagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Rehabilitationsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Qualifizierungsmaßnahme bzw. Umschulung abgelehnt.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung und somit der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005. Grundsätzlich ist bei einer Verpflichtungsklage - wie hier - zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz abzustellen, Einschränkungen ergeben sich jedoch aus dem anwendbaren materiellen Recht (BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1). Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden die Leistungen zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für den jeweiligen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Leistungen erbracht. Nach der für die Beklagte maßgeblichen Vorschrift des § 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind bei der Auswahl der Leistungen, Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Eine Leistung kann nur gefördert werden, wenn der Behinderte für diese objektiv geeignet ist. Er muss über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, dass die Leistung voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden kann (vgl. Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 28). Es handelt sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung, der Beklagten steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BSG SozR 3-4100 § 60 N. 1 S. 5). Gerichtlich ist daher nur zu überprüfen, ob sich aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens die Prognose der Beklagten hinsichtlich der Eignung des Antragstellers als richtig darstellt. Entscheidend sind die Verhältnisse, die zu der Zeit vorlagen, als die Verwaltung mit dem Antrag des Antragstellers befasst war. Nachträgliche Entwicklungen sind lediglich insoweit entscheidungserheblich, als sie zu einer Widerlegung einer Misserfolgsprognose führen (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 3 und Nr. 5).
Die von der Beklagten getroffene negative Prognose ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Beim Kläger liegt ein behandlungsbedürftiges Residualsyndrom bei paranoid halluzinatorischer Schizophrenie vor, welches - jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - einer ausreichenden Belastbarkeit des Klägers für eine Qualifizierungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegensteht. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf die arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Frau H. vom 17. September 2002 und 14. Januar 2005, das psychologische Gutachten von Dipl.-Psych. D. vom 10. Januar 2003, die Berichte des Klinikums K. (Dr. F. vom 27. Juni 2003 und Dr. C. vom 14. Dezember 2004), die berufsfachliche Stellungnahme zur Belastungserprobung von Herrn B. vom 30. Juni 2003, den Bericht von Herrn W. über eine Trainingsmaßnahme vom 16. Oktober 2003, den Abschlussbericht des Integrationsfachdienstes von Herrn Hö. vom 28. Juni 2004 und die im Klageverfahren vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. Be. und Dr. G ... Bei der ersten Belastungserprobung im Klinikum K. im Jahr 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger für berufsausbildende Maßnahmen nicht in Betracht komme. Bei einfachen Serienarbeiten war er zwar schnell, ausdauernd und zuverlässig, hatte allerdings immer wieder Probleme, Anweisungen umzusetzen, ebenso Schwierigkeiten bei komplexeren Aufgabenstellungen. Die bei der Firma W. , Ausbildungs GmbH durchgeführte Trainingsmaßnahme vom 11. August bis 10. Oktober 2003 verlief nicht erfolgreich, wie sich dem Bericht von Herrn W. entnehmen lässt. Dort wird ausgeführt, dass der Kläger mit einfachsten Tätigkeiten (Hand- oder Maschinenarbeit) größte Probleme gehabt habe, die auch durch Übungsphasen nicht zu beheben gewesen seien. Anweisungen habe er innerhalb von Minuten wieder vergessen und sei für eine Ausbildung nicht geeignet. Herr Hö. vom Integrationsfachdienst hat in seinem Abschlussbericht vom 28. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der derzeitigen Tätigkeit bei der Stadtreinigung absolut zuverlässig, sorgfältig und mit guter körperlicher Leistungsfähigkeit arbeite, allerdings reichten Arbeitsgeschwindigkeit und Selbstständigkeit nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, außerdem fehle der erforderliche Führerschein. Dem ausführlichen Bericht von Dr. C. vom 14. Dezember 2004 über die sechswöchige Belastungserprobung lässt sich entnehmen, dass von einer Umschulungsfähigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht ausgegangen werden konnte. Im Vergleich zu dem Voraufenthalt im Jahr 2003 wirkte der Kläger auf die zuständigen Betreuer der Berufstherapie weitaus weniger stabil und verlangsamt mit Auffassungs- und Verständnisschwierigkeiten. Er habe sich bei neuen Aufgaben kaum selbst strukturieren können. Im gärtnerischen Bereich seien nach zunächst erfolgreicher Belastungserprobung bei Pflege der krankenhauseigenen Grünanlagen beim Einsatz in einem außerhalb der Einrichtung gelegenen gärtnerischen Betrieb so ausgeprägte auffällige Merkfähigkeits- und Auffassungsprobleme aufgetreten, dass man sich eine Ausbildung des Klägers nicht habe vorstellen können. Eine psychologische Untersuchung bestätigte ebenfalls entsprechende Einschränkungen in der Belastbarkeit. Nach den Ausführungen von Dr. C. war schon die Bewältigung geistiger Routineaufgaben schwierig, Probleme mit der Dauerbelastbarkeit habe der Kläger nur mit viel Anstrengung und Engagement kompensieren können und habe dabei angespannt, hektisch und übermotiviert gewirkt. Bei kognitiven Anforderungen und beim Rechnen habe er einen unsicheren und auffassungserschwerten Eindruck gemacht, ebenso seien Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit reduziert. Bei komplexeren Aufgaben sei er nicht sehr beweglich und wenig planvoll gewesen. Auch sei die Aufnahmekapazität rasch überlastet gewesen. Angesichts dieser Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung, dass nur eine Eingliederung in stark praxisbezogene, ausübende Berufstätigkeiten ohne theoretische Anforderungen realistisch erscheine und der Kläger wegen der Psychose so hochgradig eingeschränkt sei, dass er mit Anforderungen im Rahmen einer Berufsausbildung überfordert sei, schlüssig und nachvollziehbar. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat, ebenso wie das SG, im Rahmen seiner Beurteilung die vorhandenen ärztlichen Berichte auswertet und würdigt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann hierin nicht eine Anmaßung (fehlender) eigener ärztlicher Sachkunde gesehen werden. Die Würdigung vorhandener ärztlicher Äußerungen ist vielmehr die Aufgabe der Gerichte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 103 SGG).
Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III haben damit zur Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger auf eine positive Entwicklung und Verbesserung seines Gesundheitszustandes hinweist. Die hierfür sprechende Aussage des behandelnden Psychiaters Dr. G. von Oktober 2005 beschreibt ausdrücklich eine erst in letzter Zeit eingetretene positive Entwicklung. Für den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt im April 2005 ergibt sich dagegen keine andere Beurteilung. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Firma R. Präzision GmbH vom 31. Mai 2005.
Der medizinische Sachverhalt ist damit aufgeklärt. Eine weitere Untersuchung und Begutachtung des Klägers kann nur Erkenntnisse bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers erbringen. Dieser ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da es, wie bereits ausgeführt, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 12. April 2005 ankommt. Dem hilfsweise gestellten Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher nicht nachzugehen. Insoweit handelte es sich lediglich um eine Beweisanregung. Den Anforderungen an einen Beweisantrag genügt der in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2007 gestellte Antrag nicht, denn er bezeichnet nicht hinreichend konkret ein bestimmtes Beweisthema mit substantiierten Anträgen (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nrn. 45 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; BSG, SozSich 2003, 400 und BVerwG NVwZ 1988, 725).
Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger trotz seiner Erkrankung mit bewundernswertem Engagement dafür einsetzt, seine berufliche Situation zu verbessern. Insoweit wird auch zu Recht wiederholt seine Zuverlässigkeit etwa im Rahmen der Tätigkeit für die Stadtreinigung oder das Tierheim D. sowie seine Motivation hervorgehoben. Gleichwohl kann zum maßgebenden damaligen Zeitpunkt im April 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage war, eine Ausbildung zu bewältigen und durchzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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