L 7 AL 789/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 4550/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 789/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 23. August 2006 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit in der Zeit vom 19. Juli bis 10. Oktober 2006.

Die 1981 geborene Klägerin war bis 31. August 2005 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ab 3. September 2005 bezog sie Alg mit einem Leistungssatz von 14,16 EUR täglich (Bewilligungsbescheid vom 23. September 2005). Am 6. Juni 2006 nahm sie eine bis 22. Dezember 2006 befristete Beschäftigung als Produktionshelferin auf und teilte dies dem zuständigen Träger für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit, von welchem sie aufstockende Leistungen erhielt. Am 20. Juli 2006 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. Nachdem die Klägerin am 18. Juli 2006 nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte die Firma A. das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom gleichen Tag zum 20. Juli 2006. Noch am 18. Juli 2006 fand sich im Briefkasten der Firma A. die Kündigung der Klägerin, in welcher sie angab, wegen Wegfalls ihrer Mitfahrgelegenheit nicht mehr zur Arbeit kommen zu können.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 21. Juli 2006 zunächst die Bewilligung von Alg ab 6. Juni 2006 wegen Arbeitsaufnahme auf und legte mit Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2006 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 354,00 EUR für überzahltes Alg vom 6. bis 30. Juni 2006 fest. Dieser Bescheid wurde der Klägerin nach Postrücklauf nochmals am 22. August 2006 übersandt. Im Rahmen der Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit gab die Klägerin an, die einzige Möglichkeit zum Erreichen des Arbeitsplatzes sei die Mitfahrgelegenheit bei einer Freundin gewesen, der jedoch wegen Krankheit gekündigt worden sei. Ihr eigenes Auto sei kaputt, sie habe kein Geld für die Reparatur. Mit Bescheid vom 22. August 2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 19. Juli bis 10. Oktober 2006 wegen des Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen ab, da die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Mit Bescheid vom 23. August 2006 wurde der Klägerin Alg bewilligt vom 11. bis 13. Oktober 2006 (Erschöpfung des Anspruchs). Sowohl gegen den Erstattungsbescheid wie auch den Sperrzeitbescheid erhob die Klägerin Widerspruch, welchen die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 zurückwies.

Mit zwei Schreiben vom 20. September 2006, welche bei der Beklagten am 26. September 2006 eingingen, erhob die Klägerin "Widerspruch gegen Ablehnung" und gab jeweils das Geschäftszeichen der Widerspruchsbescheide an. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass gegen die Widerspruchsbescheide nur eine Klage zulässig sei und bat um Mitteilung, ob die Schreiben als Klagen zu werten seien. Nach einer weiteren Stellungnahme der Klägerin legte die Beklagte mit dem Hinweis, dass sie nicht feststellen könne, ob Klage erhoben werden solle, die Schreiben dem Sozialgericht Reutlingen (SG) vor. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 bat das SG die Klägerin um Klarstellung bis 25. Oktober 2006, ob eine gerichtliche Überprüfung angestrebt werde, ansonsten müssten die Schreiben an die Beklagte zurückgegeben und das Klageverfahren storniert werden. Nachdem sich die Klägerin nicht äußerte, wurde das Klageverfahren (S 9 AL 3671/06) ausgetragen.

Am 6. Dezember 2006 hat sich die Klägerin erneut an das SG gewandt mit einem "Widerspruch der Sperre". Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 hat das SG die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

Am 8. Februar 2007 ist beim SG ein Schreiben der Klägerin eingegangen, mit welchem sie "Widerspruch" gegen die Entscheidung einlegt. Dieses Schreiben hat das SG als Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. August 2006 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 23. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2006 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19. Juli bis 10. Oktober 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 23. August 2006 abzuweisen.

Die Klägerin habe auf die gerichtliche Verfügung des SG vom 10. Oktober 2006 nicht geantwortet, sodass die Klage storniert worden sei. Damit habe sie die nun eingetretene Unzulässigkeit ihrer neuen Klage selbst zu vertreten.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nachdem die Klägerin zu dem auf 09:00 Uhr bestimmten Termin bis 11:00 Uhr nicht erschienen war, war ein weiteres Zuwarten nicht erforderlich.

Die Berufung der Klägerin und ihre Klage wegen des Bescheids vom 23. August 2006 haben keinen Erfolg.

Streitbefangen ist nicht nur der "Sperrzeitbescheid" vom 22. August 2006, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom 23. August 2006. Mit dem erstgenannten Bescheid hat die Beklagte zwar formal über eine Sperrzeit von zwölf Wochen befunden, inhaltlich jedoch die beantragte Leistung für die Dauer der Sperrzeit abgelehnt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 S. 36). Mit diesem Bescheid korrespondiert der Bescheid vom 23. August 2006; beide Bescheide stellen deshalb eine einheitliche Regelung dar (BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 m.w.N.). Über den Bescheid vom 23. August 2006 war, da vom SG nicht einbezogen, kraft Klage zu befinden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53). Zu Recht verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. BSGE 77, 48, 49 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 63).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in Anbetracht eines täglichen Leistungssatzes von 14,16 EUR für 84 Tage mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung des SG die Klage zulässig, denn die Klagefrist ist nicht versäumt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20. September 2006 gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 Klage erhoben. Dieses Schreiben ging am 26. September 2006 bei der Beklagten ein, somit ersichtlich noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG. Die Klageerhebung bei der Beklagten als einer inländischen Behörde wahrt die Klagefrist (§ 91 Abs. 1 SGG). Das Schreiben der Klägerin vom 20. September 2006 ist als Klage zu verstehen. Ob eine Klage gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei kommt es auf den erklärten Willen an, die Auslegung darf nicht am Wortlaut haften. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BGH NJW 94, 1537; BVerwG NVwZ 99, 405). Bei der Auslegung ist § 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu beachten, der auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert und verbietet, den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW 76, 141; BVerwG NJW 2000, 649). Bereits mit dem Betreff in dem genannten Schreiben - Widerspruch gegen Ablehnung unter Angabe des Geschäftszeichens des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2006 - macht die Klägerin deutlich, dass sie einen Rechtsbehelf einlegen will. Entsprechend enthält das Schreiben vom 20. September 2006 auch inhaltliche Ausführungen dazu, warum die Klägerin den Widerspruchsbescheid für falsch hält. Nach dem Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Klage hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2006 neben weiteren Äußerungen ausgeführt: "Ich hocke ohne Geld da, weil ihr das nicht auf die Reihe bekommt und dann fragen Sie, ob ich auf mein Recht bestehen möchte??". Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände musste das SG nach Abgabe durch die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin eine gerichtliche Überprüfung wünscht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin auf das Schreiben des Gerichts vom 10. Oktober 2006 trotz der unter Fristsetzung angedrohten "Stornierung" des Klageverfahrens nicht reagiert hat. Schweigen beinhaltet im Rechtsverkehr in der Regel keine Willenserklärung (BGH NJW 02, 3629; Hefermehl in Soergel, BGB, 12. Aufl., Vor § 116 Rdnr. 32). Grundsätzlich ist es zwar möglich, durch Vereinbarung das Schweigen als Erklärungszeichen zu qualifizieren, auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - 12 U 185/06 - (juris); Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., Einführung vor § 116 Rdnr. 7), ein derartiger Fall liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Auch eine gesetzlich angeordnete Erklärungswirkung des Schweigens greift nicht ein (vgl. z.B. §§ 108 Abs. 2 Satz 2, 177 Abs. 2 Satz 2, 415 Abs. 2 Satz 2 BGB, 362 Abs. 1 HGB, 1 a KSchG). Das SGG enthält keine Grundlage für eine Fiktion der Klagerücknahme, wie sie beispielsweise in § 54 Abs. 5 Satz 4 Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehen ist. Das Schweigen der Klägerin kann auch nicht als konkludente Rücknahme der Klage gedeutet werden (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Breith 1974, 906; BSG SozR Nr. 8 zu § 102 SGG). Angesichts der Klageerhebung bereits am 26. September 2006 spielt es daher keine Rolle, dass sich die Klägerin in der Folgezeit erst im Dezember 2006 wieder an das SG gewandt hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg in der streitbefangenen Zeit. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung ab 1. Januar 2005 ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Regeldauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt die Versicherte selbst zu vertreten hat (Vgl. BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; BSGE 84, 225, 230); die Sperrzeitfolge knüpft deshalb an die Frage an, ob die Arbeitslose die wesentliche Ursache für den Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit gesetzt hat oder nicht (vgl. BSGE 69, 108, 110 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6). Die Arbeitslose hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst, wenn sie selbst kündigt, was hier der Fall war. Die Klägerin hat durch ihre fristlose Kündigung das Beschäftigungsverhältnis zum 18. Juli 2006 gelöst. Diese Kündigung war kausal für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Kausalität entfällt nicht dadurch, dass die Arbeitgeberin (vor Kenntnisnahme der Eigenkündigung der Klägerin) das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 18. Juli 2006 zu einem späteren Zeitpunkt (20. Juli 2006) ebenfalls gekündigt hat (vgl. BSG, Urteile vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 6. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 - (beide juris); BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 25). Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Einen Anschlussarbeitsplatz hatte sie nämlich nicht in Aussicht und wusste dies auch (vgl. dazu BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 69, 108, 113).

Der Klägerin stand ein wichtiger Grund für ihr Verhalten nicht zur Seite. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Insoweit muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern zusätzlich den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken (vgl. BSG SozR a.a.O.). Es ist deshalb auch zu prüfen, ob der Arbeitslosen die Aufgabe ihrer Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt zumutbar war (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 29 und 34; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig nur angenommen werden kann, wenn die Arbeitslose vor der Lösung erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, diesen Grund auf andere Weise zu beseitigen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 30 und 34; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1).

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie wegen des Wegfalls der bisherigen Mitfahrgelegenheit keine Möglichkeit gehabt habe, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln pünktlich zum Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr zu erreichen. Denn insoweit ist ihr vorzuwerfen, dass sie nicht einmal Kontakt mit der Arbeitgeberin aufgenommen hat, um Alternativen, etwa den Arbeitseinsatz bei einer anderen Firma, abzuklären. Es war der Klägerin auch zumutbar, hierzu mit ihrer Arbeitgeberin Kontakt aufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Abhilfeversuch bei der Arbeitgeberin von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, sie habe viele Bekannte, die sich bei der Leihfirma gemeldet hätten, bis jetzt aber nicht vermittelt worden seien, weil sie kein Auto besäßen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es von vornherein feststeht, dass auch bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis keine Einsatzmöglichkeiten für Mitarbeiter bestehen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.

Ferner hat die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen zur Herabsetzung der Sperrzeit wegen einer besonderen Härte verneint, wobei hier nur die Bestimmung des § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III zu prüfen ist, weil die übrigen Härtegründe des Abs. 3 a.a.O. von vornherein ausscheiden. Ein Härtefall nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b SGB III liegt regelmäßig nur vor, wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Maßgeblich sind insoweit nur solche Tatsachen, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, während wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für ihren Eintritt maßgebenden Verhaltens waren, außer Betracht bleiben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11, SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 27). Solche Umstände sind hier nicht gegeben; insbesondere können sie nicht darin erblickt werden, dass die Klägerin vorträgt, die Kündigung sei nicht in ihrem Interesse, sondern in dem der Arbeitgeberin gewesen und sie habe "nicht auf die feige Art krankmachen (wollen), damit A. mich kündigt." Die Fehlvorstellung der Klägerin, sie habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt, ist vorliegend unbeachtlich. Denn ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur, wenn dieser unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 27; Niesel in Niesel, SGB III, 3. Auflage § 144 Rdnr. 106 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall, so dass die Klägerin ihrem Irrtum nicht unverschuldet unterlag.

Vorliegend ist mithin eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Den Lauf der Sperrzeit hat die Beklagte richtig berechnet; sie hat am 19. Juli 2006 begonnen und am 10. Oktober 2006 geendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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