Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1561/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Sozialgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im zugrundeliegenden Verfahren S 8 AL 2166/06 war streitig, an wen Krankenversicherungsbeiträge für den Kläger zu entrichten waren.
Mit Bescheid vom 25.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.01.2006. Im Bewilligungsbescheid wird angegeben, die Rentenversicherung bestehe bei der Allgemeinen Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Leistungsbewilligung sei nicht zu beanstanden.
Nachdem der Kläger im Februar 2006 eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg vorgelegt hatte, teilte die Beklagte dem Versorgungswerk mit Schreiben vom 18.05.2006 mit, für den Kläger würden ab 01.01.2006 gem. § 207 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Beiträge bis zu der Höhe übernommen, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Schreiben gleichfalls vom 18.05.2006 zur Kenntnis übersandt.
Am 13.06.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt werde, dass er bei der Deutschen Rentenversicherung zu versichern sei, sowie festzustellen, dass er für die Zeit ab dem 01.01.2006 von der Beklagten beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg zu versichern gewesen sei.
Der Klageerwiderung der Beklagten vom 05.09.2006 waren als Anlagen ein Abdruck der Klageerwiderung sowie die Leistungsakten L A 664A 218164 beigefügt. Nachdem die Klageerwiderung an den Kläger übersandt worden war, führte dieser im Schreiben vom 14.11.2006 aus, die im Schriftsatz der Beklagten vermerkten Anlagen seien nicht übersandt worden. Es werde beantragt, diese auf Kosten der Beklagten zu kopieren und ihm zu übersenden.
Am 30.11.2006 richtete Richter am Sozialgericht B. ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt:
"Was steht entgegen, dem Kläger gegenüber in teilweiser Abänderung des Bescheids vom 25.01.2006 verbindlich zu erklären, dass die Rentenversicherungsbeiträge ab 01.01.2006 nicht an die DRV-Bund, sondern an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg gezahlt werden? Damit würde ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Klageverfahrens eindeutig entfallen, was die Klage unzulässig machen würde."
Dieses Schreiben wurde an den Kläger zur Kenntnis übersandt mit dem Zusatz, bei den dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2006 beigefügten Anlagen handle es sich um eine Mehrfertigung der Klagerwiderung, die ihm bereits zur Stellungnahme übersandt worden sei, sowie um die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Reutlingen.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 26.01.2006 ab und bestätigte dem Kläger, dass für die Zeit vom 01.01.2006 bis 02.04.2006 ein Zuschuss zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 28.01.2007 lehnte der Kläger Richter am Sozialgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30.11.2006 habe Richter am Sozialgericht B. die Beklagte rechtlich beraten, indem er ihr mitgeteilt habe, was sie wann wie tun müsse, um die Unzulässigkeit der Klage herbeizuführen. Dies rechtfertige das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts. Darüber hinaus habe Richter am Sozialgericht B. auch gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen, indem er die dem Beklagtenschriftsatz vom 14.11.2006 beigefügten Anlagen nicht an den Kläger übersandt habe und diesem damit keine Möglichkeit gegeben habe, zum Vortrag der Beklagten Stellung zu nehmen. Der Kläger hat weiter den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das SG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers mit der Gerichtsakte vorgelegt. In der dienstlichen Äußerung vom 16.03.2007 hat Richter am Sozialgericht B. erklärt, er halte sich nicht für befangen.
II.
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist zulässig. Zwar hat sich der Rechtsstreit durch die Erledigungserklärung des Klägers in der Hauptsache erledigt (Hk-SGG/Roller, § 102 Rdnr. 14), eine gerichtliche Entscheidung hat jedoch noch gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 über die Kosten des Verfahrens zu ergehen. Es ist jedoch nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände von seinem Standpunkt aus Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund im eigenen Verhalten des Richters haben (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Aufl., § 60 Rdnr. 7). Es muss ein unsachliches Verhalten des betreffenden Richters vorliegen, welches das Misstrauen an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich erscheinen lässt (BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Das Schreiben von Richter am Sozialgericht B. an die Beklagte vom 30.11.2006 rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Nach § 106 Abs. 1 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Grundsätzlich soll den Beteiligten der richtige Weg gewiesen werden, wie sie ihr Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen können (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 106 Rdnr. 4; BVerwGE 16, 94, 98). Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Feststellung hinsichtlich des Trägers, an den die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten waren, geltend gemacht. Mit der Verfügung vom 30.11.2006 hat Richter am Sozialgericht B. der Beklagten nahegelegt, die vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Feststellung zu treffen. Durch den weiteren Hinweis, dass die Fortführung einer Klage unzulässig werde, wenn dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen werde, liegt keine die Aufklärungspflicht überschreitende Rechtsberatung vor, welche Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts begründen könnte. Die vorliegende Verfahrenskonstellation ist insbesondere nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Beschluss des OLG München vom 20.10.1993 - 26 W 2449/93 - (NJW 1994, 60) zugrunde gelegen hat, wo der Hinweis des Richters auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils zu einer verfahrensrechtlichen Besserstellung eines Beteiligten geführt hat. Demgegenüber enthält die gerichtliche Verfügung vom 30.11.2006 nur den Hinweis auf die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
Auch die Behauptung, Richter am Sozialgericht B. habe die dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.2006 beigefügten Anlagen nicht an den Kläger weitergeleitet, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diesem Schreiben waren als Anlagen eine Mehrfertigung sowie die Verwaltungsakten beigefügt. Die Mehrfertigung ist an den Kläger weitergeleitet worden. Einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakten hat der Kläger nicht. Zwar sollen nach § 93 SGG der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden und, wenn sie nicht beigefügt sind, vom Gericht selbst angefertigt werden. Dies gilt für die Schriftsätze aller Beteiligten in allen Instanzen (Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG § 93 Rdnr. 3). Dies gilt jedoch nicht für die Verwaltungsakten. Nach § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakten auf Kosten des Gerichts bzw. auf Kosten der Beklagten kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht.
Sonstige Gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit von Richter am Sozialgericht B. begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im zugrundeliegenden Verfahren S 8 AL 2166/06 war streitig, an wen Krankenversicherungsbeiträge für den Kläger zu entrichten waren.
Mit Bescheid vom 25.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.01.2006. Im Bewilligungsbescheid wird angegeben, die Rentenversicherung bestehe bei der Allgemeinen Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Leistungsbewilligung sei nicht zu beanstanden.
Nachdem der Kläger im Februar 2006 eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg vorgelegt hatte, teilte die Beklagte dem Versorgungswerk mit Schreiben vom 18.05.2006 mit, für den Kläger würden ab 01.01.2006 gem. § 207 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Beiträge bis zu der Höhe übernommen, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Schreiben gleichfalls vom 18.05.2006 zur Kenntnis übersandt.
Am 13.06.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2005 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt werde, dass er bei der Deutschen Rentenversicherung zu versichern sei, sowie festzustellen, dass er für die Zeit ab dem 01.01.2006 von der Beklagten beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg zu versichern gewesen sei.
Der Klageerwiderung der Beklagten vom 05.09.2006 waren als Anlagen ein Abdruck der Klageerwiderung sowie die Leistungsakten L A 664A 218164 beigefügt. Nachdem die Klageerwiderung an den Kläger übersandt worden war, führte dieser im Schreiben vom 14.11.2006 aus, die im Schriftsatz der Beklagten vermerkten Anlagen seien nicht übersandt worden. Es werde beantragt, diese auf Kosten der Beklagten zu kopieren und ihm zu übersenden.
Am 30.11.2006 richtete Richter am Sozialgericht B. ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt:
"Was steht entgegen, dem Kläger gegenüber in teilweiser Abänderung des Bescheids vom 25.01.2006 verbindlich zu erklären, dass die Rentenversicherungsbeiträge ab 01.01.2006 nicht an die DRV-Bund, sondern an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg gezahlt werden? Damit würde ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Klageverfahrens eindeutig entfallen, was die Klage unzulässig machen würde."
Dieses Schreiben wurde an den Kläger zur Kenntnis übersandt mit dem Zusatz, bei den dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2006 beigefügten Anlagen handle es sich um eine Mehrfertigung der Klagerwiderung, die ihm bereits zur Stellungnahme übersandt worden sei, sowie um die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Reutlingen.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 26.01.2006 ab und bestätigte dem Kläger, dass für die Zeit vom 01.01.2006 bis 02.04.2006 ein Zuschuss zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 28.01.2007 lehnte der Kläger Richter am Sozialgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30.11.2006 habe Richter am Sozialgericht B. die Beklagte rechtlich beraten, indem er ihr mitgeteilt habe, was sie wann wie tun müsse, um die Unzulässigkeit der Klage herbeizuführen. Dies rechtfertige das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts. Darüber hinaus habe Richter am Sozialgericht B. auch gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen, indem er die dem Beklagtenschriftsatz vom 14.11.2006 beigefügten Anlagen nicht an den Kläger übersandt habe und diesem damit keine Möglichkeit gegeben habe, zum Vortrag der Beklagten Stellung zu nehmen. Der Kläger hat weiter den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das SG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers mit der Gerichtsakte vorgelegt. In der dienstlichen Äußerung vom 16.03.2007 hat Richter am Sozialgericht B. erklärt, er halte sich nicht für befangen.
II.
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist zulässig. Zwar hat sich der Rechtsstreit durch die Erledigungserklärung des Klägers in der Hauptsache erledigt (Hk-SGG/Roller, § 102 Rdnr. 14), eine gerichtliche Entscheidung hat jedoch noch gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 über die Kosten des Verfahrens zu ergehen. Es ist jedoch nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände von seinem Standpunkt aus Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund im eigenen Verhalten des Richters haben (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Aufl., § 60 Rdnr. 7). Es muss ein unsachliches Verhalten des betreffenden Richters vorliegen, welches das Misstrauen an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich erscheinen lässt (BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Das Schreiben von Richter am Sozialgericht B. an die Beklagte vom 30.11.2006 rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Nach § 106 Abs. 1 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Grundsätzlich soll den Beteiligten der richtige Weg gewiesen werden, wie sie ihr Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen können (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 106 Rdnr. 4; BVerwGE 16, 94, 98). Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Feststellung hinsichtlich des Trägers, an den die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten waren, geltend gemacht. Mit der Verfügung vom 30.11.2006 hat Richter am Sozialgericht B. der Beklagten nahegelegt, die vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Feststellung zu treffen. Durch den weiteren Hinweis, dass die Fortführung einer Klage unzulässig werde, wenn dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen werde, liegt keine die Aufklärungspflicht überschreitende Rechtsberatung vor, welche Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts begründen könnte. Die vorliegende Verfahrenskonstellation ist insbesondere nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Beschluss des OLG München vom 20.10.1993 - 26 W 2449/93 - (NJW 1994, 60) zugrunde gelegen hat, wo der Hinweis des Richters auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils zu einer verfahrensrechtlichen Besserstellung eines Beteiligten geführt hat. Demgegenüber enthält die gerichtliche Verfügung vom 30.11.2006 nur den Hinweis auf die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
Auch die Behauptung, Richter am Sozialgericht B. habe die dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.2006 beigefügten Anlagen nicht an den Kläger weitergeleitet, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diesem Schreiben waren als Anlagen eine Mehrfertigung sowie die Verwaltungsakten beigefügt. Die Mehrfertigung ist an den Kläger weitergeleitet worden. Einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakten hat der Kläger nicht. Zwar sollen nach § 93 SGG der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden und, wenn sie nicht beigefügt sind, vom Gericht selbst angefertigt werden. Dies gilt für die Schriftsätze aller Beteiligten in allen Instanzen (Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG § 93 Rdnr. 3). Dies gilt jedoch nicht für die Verwaltungsakten. Nach § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Die Beteiligten können sich nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakten auf Kosten des Gerichts bzw. auf Kosten der Beklagten kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht.
Sonstige Gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit von Richter am Sozialgericht B. begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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