L 4 R 1622/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 980/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1622/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren ist noch umstritten, ob dem Kläger im Zeitraum vom 01. Mai 2000 bis zum 30. September 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung zusteht.

Der am 1942 geborene Kläger hat einen Beruf nicht erlernt. Er war vom 16. August 1956 bis 31. Oktober 1959 als landwirtschaftlicher Helfer und vom 08. August 1960 bis 30. November 1960, vom 22. März 1961 bis 02. Januar 1962, vom 07. Februar 1962 bis 08. Oktober 1962 als Kellner und Steward auf See beschäftigt. Ab Oktober 1962 bis 1964 übte er eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter aus. Danach war er ab 1964 als Kraftfahrer, zuletzt als Kraftfahrer (Ausfahren von Essen und Wäsche) bei der Stiftung L., einer Einrichtung für behinderte Menschen, beschäftigt. Mit dem Dienstvertrag vom 11. Juli 2000 vereinbarten der Kläger und die Stiftung L. ab 01. Oktober 2000 im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes die Weiterbeschäftigung als Kraftfahrer mit einer regelmäßig durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (19,25 Stunden), befristet bis 30. September 2002, vom 01. Oktober 2000 bis 30. September 2001 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 100% (38,5 Stunden) und in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 30. September 2002 den Abbau der eingesparten Stunden. Seit dem 01. März 2002 war der Kläger in geringfügigem Umfang als Kraftfahrer bei einem Omnibusunternehmen beschäftigt. Vom 01. Oktober 2002 bis 31. Januar 2003 bezog er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Seit dem 01. Februar 2003 erhält er Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das Versorgungsamt R. stellte den Grad der Behinderung mit 50 seit 25. Februar 2002 fest (Bescheid vom 29. Januar 2003).

Bereits am 24. Mai 2000 beantragte er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.

In ihrem Rentengutachten vom 07. Juli 2000 diagnostizierte Dr. W., Ärztliche Untersuchungsstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg - eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) -, wiederkehrende Rückenschmerzen bei fixiertem Rundrücken mit leichten degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule sowie leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine zurzeit nicht aktivierte chronische Bursitis beidseits, eine beginnende Knie- und Retropatellararthrose links, beginnende altersentsprechende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke und ein mäßiggradiges Übergewicht bei Hypertriglyzeridämie. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei als gemindert anzusehen, vor allem wegen des deutlich fixierten Rundrückens. Die degenerativen Veränderungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich seien nur leichtgradig ausgeprägt. Die Rumpfbeweglichkeit sei gut gewesen, bei Zunahme der Beschwerden in den Knien sei eine operative Schleimbeutelentfernung in Betracht zu ziehen. Die Ellenbogengelenke seien unauffällig. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne ständige einseitige Körperhaltungen oder häufiges schweres Heben könne der Kläger aber noch vollschichtig verrichten. Seine bisherige Tätigkeit als Kraftfahrer könne er noch weiterhin ausüben. Es werde eine stationäre rheumatologische Heilmaßnahme empfohlen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01. August 2000 den Antrag auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab. Der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben. Der Kläger legte am 17. August 2000 Widerspruch ein. Die Diagnosen seien nicht vollständig. Er werde ärztliche Unterlagen hierzu nachreichen.

Mit Schreiben vom 18. August 2000 wies die Beklagte darauf hin, man sei grundsätzlich bereit, dem Kläger eine medizinische Rehabilitation zu bewilligen. Nachdem der Kläger dies beantragte, wurde eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik für Rehabilitation "Am Kurpark Bad Kissingen" in der Zeit vom 08. Februar bis 01. März 2001 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 06. März 2001 diagnostizierte Prof. Dr. R.-B. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein lumbal betontes Überlastungssyndrom der Wirbelsäule bei Fehlhaltung, Belastungsarthralgien bei Retropatellararthrose und initialer Coxarthrose sowie eine androide Adipositas. Der Kläger könne die Tätigkeit als Kraftfahrer vollschichtig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, im Gehen oder im Sitzen ausüben. Wesentliche Einschränkungen bestünden nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den die Rente ablehnenden Bescheid vom 01. August 2001 zurück.

Der Kläger hat am 25. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf von ihm vorgelegte Atteste des Arztes für Innere Medizin Dr. P. vom 06. März 2001, des Orthopäden Dr. Locher vom 18. Mai 2001 und des Internisten Dr. G. vom 23. Mai 2001 bezogen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zu den Auskünften der behandelnden Ärzte eine Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G., Ärztlicher Dienst der Beklagten, vom 26. September 2001 vorgelegt. Dieser hat mitgeteilt, im Hinblick auf die Einschätzung des Orthopäden Dr. Locher und die Angaben der Rehaklinik Bad Kissingen sei die Tätigkeit als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeiten weiterhin möglich.

Das Sozialgericht hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. G. hat in seiner Auskunft (ohne Datum, Eingang beim Sozialgericht 08. August 2001) die gutachterliche Stellungnahme der Dr. W. im Hinblick auf die Befunde im Wesentlichen bestätigt. Allerdings hat er mitgeteilt, dass der Kläger seiner Auffassung nach nicht in der Lage sei, die bisherige berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Es bestehe seit Mai 2000 kontinuierlich eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Rücken und in den Hüften. Schwere körperliche Arbeiten, die ein LKW-Fahrer leisten müsse, könne der Kläger deshalb nicht mehr ausüben. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis maximal vier Stunden täglich sollten möglich sein. Ihm seien Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum vom 20. November bis 01. Dezember 2000 wegen eines chronischen Lendenwirbelsäulen-Syndroms, vom 01. März bis 03. März 2001 wegen des Verdachts auf Fibromyalgie, vom 14. Mai bis 01. Juni 2001 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und vom 26. Juli bis 05. August 2001 wegen einer Prellung der rechten Schulter bekannt. Dr. L. hat in seiner Auskunft vom 17. August 2001 ausgeführt, seiner Auffassung nach seien dem Kläger noch "geistige" und mittelschwere Tätigkeiten körperlicher Art im genannten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen von Lasten sowie körperliche Zwangshaltungen. Er habe dem Kläger vom 05. März bis 09. März 2001 wegen eines chronischen Thorakolumbalsynsroms bei muskulären Dysbalancen und Hyperkyphosen und der somatoformen Schmerzstörungen Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Das Sozialgericht hat Arzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie in der Klinik "Am Schönen Moos" in Bad Saulgau Dr. Hä. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. In seinem psychosomatischen Fachgutachten vom 17. November 2003 (Untersuchung am 10. Januar 2003) kommt er zusammenfassend zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine somatoforme chronische Schmerzstörung auf dem Boden einer biographisch bedingten depressiven Grundstörung und einer über Jahre anhaltenden psychosozialen Konfliktsituation vor. Der Kläger sei weder in seinem Beruf als Kraftfahrer noch bei einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar. Die Belastbarkeit liege unter zwei Stunden. Der Kläger könne eine Gehstrecke von über 500 m arbeitstäglich viermal zurücklegen. Die Chance eines psychosomatischen Heilverfahrens zur Besserung der Beschwerden sei in den vergangenen Jahren vertan worden. Allenfalls nach Abschluss des Rentenverfahrens sei ein therapeutischer Ansatz möglich. Einen exakten Zeitpunkt, ab dem die von ihm festgestellte Leistungseinschränkung vorgelegen habe, könne er nicht angeben. Die Dynamik der somatoformen und depressiven Schmerzentwicklung habe seines Erachtens mit dem Bekanntwerden der Untreue der Ehefrau des Klägers (vor über zwölf Jahren) eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente am 24. Mai 2000 dürfte spätestens der Zeitpunkt eingetreten sein, an dem aufgrund der Schwere und Chronizität der Erkrankungen die festgestellten Leistungseinschränkungen erreicht gewesen seien. Die Vorgutachten und früheren Stellungnahmen würden weitgehend nur den orthopädisch-körperlichen Anteil der Ätiologie berücksichtigen. Zwar werde teilweise eine psychische Mitverursachung erwogen, doch seien die psychosozialen Hintergründe weder erkannt noch die zugrunde liegende Psychodynamik verstanden worden.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 hat die Beklagte anerkennt, dass der Kläger seit 30. September 2001 teilweise erwerbsgemindert ist. Volle Erwerbsminderung liege nicht vor, da mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt werden könne. Aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages vom 11. Juli 2000 habe das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. September 2002 gedauert. Der Kläger habe während dieser Zeit also dem Grunde nach einen Arbeitsplatz bis zu Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Oktober 2002 innegehabt. Ab 01. Oktober 2001 bestehe deshalb Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente werde bis zum Beginn der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid der Beklagten erging am 30. März 2004. Das Anerkenntnis beruhte auf einer Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 11. Februar 2004, der zusammenfassend dargelegt hat, dass auch für leichte körperliche Arbeiten keine ausreichende psychische Belastbarkeit mehr bestehe. Nachdem aber der Kläger noch über Leistungsreserven verfüge und offensichtlich auch weiterhin eine Tätigkeit, wenngleich in geringfügigem Umfang, ausübe, würden leichte körperliche Arbeiten ohne Schicht und Akkord, ohne Steigen auf Leitern und häufiges Bücken für drei- bis unter sechsstündig zumutbar angesehen. Dieses Leistungsbild gelte für die Zeit seit Beendigung der vollen Beschäftigung am 30. September 2001.

Mit Schreiben vom 23. März 2004 hat der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen, den Rechtsstreit im Übrigen jedoch fortgeführt.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 22. Dezember 2004 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2001 und unter Abänderung des Bescheids vom 30. März 2004 verurteilt, dem Kläger ab 01. Oktober 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bis zum 31. Dezember 2000 sei Erwerbsunfähigkeit nicht eingetreten. Allerdings ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. Hä., dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10. Januar 2003 eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens vorgelegen habe. Dem Sachverständigen könne allerdings nicht gefolgt werden, soweit dieser annehme, dass diese Leistungseinschränkung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe. Dem stehe entgegen, dass der Kläger noch bis 30. September 2001 vollschichtig erwerbstätig gewesen sei. Erwerbsunfähig sei nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Dass die Tätigkeit bis 30. September 2001 auf Kosten der Gesundheit erfolgt sei, sei zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht bewiesen. Die Auffassung des Dr. G., wonach der Kläger ab 01. Oktober 2001 leichte Arbeiten drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne, überzeuge andererseits auch nicht.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 13. April 2005 zugestellte Urteil am 25. April 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. Hä ... Der Sachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Aufhebung des Leistungsvermögens ab Antragstellung beschrieben. Die Frage der Abschläge von 18% auf die Altersrente sei kein Streitgegenstand der Berufung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Dezember 2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 und unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2004 zu verurteilen, ihm vom 01. Mai 2000 bis 30. September 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 30. September 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass für die Zeit vor dem 01. Oktober 2001 der Versicherungsfall der Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Prof. Dr. K., Leiter der Abteilung Psychiatrie I des Universitätsklinikums U., das psychiatrische Gutachten vom 12. Juni 2006 erstattet. Beim Kläger liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine somatoforme Schmerzstörung vor. Des Weiteren bestünden Hinweise auf eine Persönlichkeitsstruktur mit abhängigen Zügen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur sei der Kläger für Tätigkeiten in leitender Position, bei denen Durchsetzungsvermögen notwendig sei, sowie für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder Öffentlichkeitsarbeit eher ungeeignet. Auch für Tätigkeiten mit besonderer emotionaler Belastung bzw. mit sehr hohem Arbeitstempo, hoher Verantwortung und geringem zeitlichem Spielraum, sowie für Tätigkeiten, die häufig weitreichende Entscheidungen erforderten, sei er eher ungeeignet. Auch Tätigkeiten in einem Team seien ungünstig. Von den psychischen Anforderungen her sei die bisherige Tätigkeit als Fahrer geeignet gewesen. Aufgrund der Schmerzstörung bestünden beim Kläger nach eigenen Angaben funktionelle Einschränkungen derart, dass er schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dauerhaftes Sitzen und Gehen erforderten, derzeit nicht ausüben könne. Dauerhaft gebückte Tätigkeiten sowie Erschütterungen würden zu einer Schmerzstörung führen. Der Kläger sei nach eigenen Angaben derzeit in der Lage, eine sitzende leichte Tätigkeit über zwei, maximal drei Stunden täglich auszuüben, wobei er doch öfters eine Pause einlegen und sich die Beine vertreten müsse. Alternativ erscheine ihm (dem Gutachter) auch eine leichte Tätigkeit mit wechselndem Bewegungsmuster für die Dauer von drei Stunden täglich möglich. Im Verlauf der Gespräche habe keine wesentliche Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, der Auffassung und der Konzentration festgestellt werden können. Hierzu habe der Kläger angegeben, dass seine Tagesverfassung aufgrund der schmerzbedingten Schlafstörungen unterschiedlich sei und er eine dauerhafte Konzentration im Straßenverkehr daher nicht garantieren könne. Nach zwei bis drei Stunden werde er müde. Falls dies der Fall sei, wäre der Kläger jedoch auch für Tätigkeiten in Gefahrenbereichen und für Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten nicht geeignet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine eine vollschichtige Tätigkeit im früheren Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Angaben des Klägers nicht möglich. Aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik und der weiterhin bestehenden schwierigen häuslichen Situation werde eine nachhaltige Besserung innerhalb von drei Jahren für äußerst unwahrscheinlich gehalten. Die Leistungseinschränkung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur bestehe wahrscheinlich bereits seit dem frühen Erwachsenenalter. Die körperliche Leistungseinschränkung aufgrund der somatoformen Schmerzstörung bestehe nach eigenen Angaben seit dem Bekanntwerden der Untreue der Ehefrau vor ca. zehn Jahren. Gegenüber den Vorbefunden des Dr. Ba. aus dem Jahr 2000 scheine derzeit eine deutliche Verschlechterung eingetreten zu sein. Damals sei der Kläger noch vollschichtig berufstätig mit nur kurzen Arbeitsunfähigkeitszeiten gewesen. Dr. Ba. habe damals noch ein unauffälliges Gangbild und einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm sowie ein beidseits negatives Lasègue-Zeichen festgestellt. Davon weiche der aktuelle Untersuchungsbefund ab. Das Lasègue-Zeichen sei beidseits positiv, der Finger-Boden-Abstand belaufe sich auf ca. 40 cm, der Gang sei deutlich verlangsamt. Im letzten Jahr der Tätigkeit als Fahrer bei der Stiftung L. habe sowohl nach den Schilderungen des Klägers als auch nach den Vorbefunden eine Krisensituation mit verminderter psychischer Belastbarkeit bestanden. Es habe sich damals um eine mittelgradige depressive Verstimmung gehandelt, als deren Ursache wahrscheinlich die Trennung der Ehefrau angesehen werden müsse. Die Stimmung habe sich mittlerweile gegenüber diesem Zeitraum gebessert. Eine depressive Symptomatik sei derzeit nicht festzustellen.

Dem Gutachten hat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Dr. G. vom 19. Juli 2006 entgegengehalten, die Leistungsbeurteilung und der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls seien nicht schlüssig dargelegt worden. Neuere Erkenntnisse über die Zeit zwischen der Rentenantragstellung, dem Ende der Vollbeschäftigung und der Zeit bis zur Gutachten¬erstellung durch Dr. Hä. im Jahr 2003 seien dem Gutachten des Prof. Dr. K. nicht zu entnehmen. Es sei nicht belegt, dass in den genannten Zeiträumen auf Kosten der Gesundheit gearbeitet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts und die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Da gegen das Urteil des Sozialgerichts allein der Kläger Berufung eingelegt hat, ist im Berufungsverfahren noch darüber zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit vom 01. Mai 2000, bis zur Bewilligung der Altersrente ab 01. Oktober 2002 hat, hilfsweise, ob ihm nicht erst entsprechend dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Sozialgerichts ab 01. Oktober 2001 sondern eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auch vom 01. Januar 2001 bis 30. September 2001 zusteht. Der Bescheid vom 30. März 2004 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er, soweit er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Oktober 2001 bewilligt, den angefochtenen Bescheid vom 01. August 2000 abgeändert hatte.

2. Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweist sich, soweit der Kläger Berufung eingelegt hat, als zutreffend. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger ab Antragstellung eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 30. September 2002 eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.

2.1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Mai 2000 ist nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht (a.F.), weil der Kläger den Antrag vor dem 01. Januar 2001 stellte und Rente für die Zeit vor dem 01. Januar 2001 begehrt.

Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).

2.1.1. Für die Zeit ab 01. Mai 2000 lässt sich Erwerbsunfähigkeit nicht feststellen. Für die Zeit bis 30. September 2001 steht dem bereits entgegen, dass der Kläger seine bisherige Beschäftigung als Kraftfahrer mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ausübte. Neben den medizinischen Befunden, Diagnosen und Beurteilungen kommt auch in aller Regel dem Umstand Beweiswert zu, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder noch ausübt. Ist dies der Fall, so kann im Rahmen der Beweiswürdigung Erwerbsfähigkeit selbst dann angenommen werden, wenn die erhobenen medizinischen Befunde für sich allein betrachtet ein anderes Ergebnis nahelegen würden (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 30).

Anderes könnte nur gelten, wenn die Arbeitsleistung auf Kosten der Gesundheit erbracht wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 101). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Arbeitsunfähigkeit bestand ab Mai 2000 nach der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. G. vom 20. November bis 01. Dezember 2000 wegen eines Lendenwirbelsäulen-Syndroms, vom 01. März bis 03. März 2001 wegen des Verdachts auf Fibromyalgie, vom 05. März bis 09. März 2001 wegen eines chronischen Thorakolumbalsyndroms, vom 14. Mai bis 01. Juni 2001 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und vom 26. Juli bis 05. August 2001 wegen einer Schulterprellung. Des Weiteren war zwischen dem 01. Mai 2000 und 30. September 2001 die Beschäftigung des Klägers wegen der von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 08. Februar bis 01. März 2001 unterbrochen. Die Beschäftigung war damit nicht in einem Umfang unterbrochen, dass davon ausgegangen werden müsste, der Kläger erfülle nicht mehr die Mindestanforderungen der Arbeitsleistung, welche ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber zu stellen berechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 13/91 -). Auch die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten führen zu keiner anderen Beurteilung.

Beim Kläger bestehen ein deutlich fixierter Rundrücken und degenerative Veränderungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich, die leichtgradig (altersentsprechend) ausgeprägt sind. Die Rumpfbeweglichkeit war gut, radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen fanden sich nicht. Zwar war die paravertebrale Muskulatur im mittleren Brustwirbelsäulenbereich verspannt, jedoch ohne Druckdolenz. Aufgrund dessen ist die Belastbarkeit der Wirbelsäule als gemindert anzusehen. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten der Dr. W. vom 07. Juli 2000, in dem sie auch einen Befundbericht des Orthopäden Dr. Ba. und einen Arztbrief desselben Arztes an Dr. G. vom 29. Mai 2000 auswertete. Bezüglich der Wirbelsäule ergeben sich aus den während des gerichtlichen Verfahrens erhobenen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Hä. und Prof. Dr. K. keine abweichenden Befunde. Die Leistungsbeurteilung der Dr. W., dass dem Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten ohne ständige einseitige Körperhaltungen, ohne häufiges schweres Heben vollschichtig zumutbar seien, ist deshalb nachvollziehbar. Die weiteren von Dr. W. genannten Erkrankungen des orthopädischen Gebiets führen zu keinen Leistungseinschränkungen. Die chronische Bursitis war bei der Untersuchung nicht aktiviert. Die radiologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen am linken Kniegelenk waren nur geringfügig ausgeprägt. Dasselbe galt für die Abnutzungserscheinungen der Hüftgelenke. Ein ähnliches Leistungsbild wie Dr. W. nennt auch der Entlassungsbericht der Klinik für Rehabilitation "Am Kurpark Bad Kissingen", in der der Kläger vom 08. Februar bis 01. März 2001 - also kurz nach der Rentenantragstellung - eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchführte. Dort wird ergänzend als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgeführt, die während der Rehabilitationsmaßnahme nicht zu beeinflussen war. Dennoch wurde der Kläger als arbeitsfähig entlassen.

Die somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten auch die gerichtlichen Sachverständigen Dr. Hä. und Prof. Dr. K ... Dr. Hä. ging weiter davon aus, dass eine biographisch bedingte depressive Grundstörung und eine über Jahre anhaltende psychosoziale Konfliktsituation besteht. Prof. Dr. K. fand Hinweise auf eine Persönlichkeitsstruktur mit abhängigen Zügen. Die hieraus abgeleitete Leistungsbeurteilung der beiden gerichtlichen Sachverständigen, der Kläger sei auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten von maximal drei Stunden nicht einsetzbar, vermag allerdings nicht zu überzeugen, weshalb der Senat dieser Leistungsbeurteilung nicht folgt. Die gerichtlichen Sachverständigen Dr. Hä. und Prof. Dr. K. berücksichtigen nicht, dass der Kläger bis 30. September 2001 seine vollschichtige Beschäftigung ausübte. Sie beziehen ihre Leistungsbeurteilung jeweils auf den Zeitpunkt ihrer Untersuchungen, die in den Jahren 2003 bzw. 2006 erfolgten. Sie sind zwar der Auffassung, dass die Leistungseinschränkung schon zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung vorgelegen haben könnte, begründen dies aber nicht weiter, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes des Ausübens der Beschäftigung. Dies spricht deutlich gegen einen Leidensdruck aufgrund der somatoformen Schmerzstörung, die eine Beschäftigung des Klägers in erheblichem Umfang ausgeschlossen hätte. Aus den Gutachten lässt sich auch nicht ableiten, der Kläger habe auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet. Gerade aus der Einschätzung des Prof. Dr. K., der im Hinblick auf das depressive Geschehen eine Verbesserung beschreibt, ergibt sich im Grunde genommen das Gegenteil.

2.1.2. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit lagen für die Zeit ab 1. Mai 2000 nicht vor.

Bisheriger Beruf ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -). Der Kläger hat einen Beruf nicht erlernt. Er war von 1956 bis 1960 als landwirtschaftliche Arbeitskraft, von August 1960 bis Oktober 1962 als Kellner und Steward auf einem Schiff, vom Oktober 1962 bis 1964 als Fabrikarbeiter und ab 1964 als Kraftfahrer tätig. Als bisheriger Beruf ist damit die letzte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen. Diese übte der Kläger auch vom 1. Mai 2000 bis 30. September 2001 noch aus, wie dargelegt nicht auf Kosten der Gesundheit.

3. Auch für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2001 steht dem Kläger eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach den seit 01. Januar 2001 geltenden Vorschriften nicht zu.

Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (n.F.) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F.). Letztere Grenze liegt für die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei mindestens drei Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI n.F.). Des Weiteren haben nach § 42 Abs. 1 SGB VI n.F. Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 30. September 2001 steht der Annahme einer vollen und teilweisen Erwerbsminderung die Ausübung der bisherigen Beschäftigung aus den oben unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Gründen entgegen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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