L 13 R 1665/07 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3838/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1665/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2006 (S 12 R 3838/05) wird aufgehoben, soweit dem Kläger durch rechtsmissbräuchliches Prozessieren entstandene Gerichtskosten in Höhe von 300,00 EUR auferlegt worden sind.

Gründe:

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Im Fall der Zurücknahme der Berufung findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sind im erstinstanzlichen Urteil Kosten im Sinne des § 192 SGG auferlegt worden, umfasst die Kostenentscheidung auch diese Kosten; durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren kann die Entscheidung nach § 192 Abs. 1 SGG) aufgehoben werden (§ 192 Abs. 2 Satz 2 SGG in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung (neu gefasst durch Gesetz vom 17. August 2001; BGBl. I S. 2144)). Vorliegend bezieht sich der vom Klägerin gestellte Kostenantrag lediglich auf die ihm vom Sozialgericht (SG) im Urteil vom 25. Oktober 2006 auferlegten Kosten wegen rechtsmissbräuchlichen Prozessierens; über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist deshalb nicht zu entscheiden.

Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in der vom SG angewendeten, seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung kann das Gericht dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung des SG nicht vor. Dem durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger ist zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25. Oktober 2006 ein Hinweis im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erteilt worden; das Festhalten an der Klage trotz dieses Hinweises erfüllt jedoch bereits objektiv nicht den Tatbestand der Missbräuchlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift. Die Klage ist nämlich entgegen den Ausführungen im Urteil vom 25. Oktober 2006 keineswegs aussichtslos gewesen, soweit sie über das Vergleichsangebot der Beklagten vom 17. Oktober 2006 hinausging. Dieses Vergleichsangebot stellte zwar eine geeignete Grundlage für eine sachgerechte Erledigung des Rechtsstreits dar; ein Vergleich ist jedoch in aller Regel - und so auch hier - durch gegenseitiges Nachgeben beider Beteiligten geprägt. Bereits dies lässt zweifelhaft erscheinen, dass die Nichtannahme eines Vergleichsvorschlags den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen kann. Vorliegend ist darüber hinaus zu beachten, dass Dr. S. in seinem zuvor vom SG eingeholten Gutachtens vom 27. Mai 2006 von einer seit August 2005 bestehenden Erwerbsminderung ausgegangen ist, die Beklagte ihrem Vergleichsvorschlag demgegenüber aber einen erst im Oktober 2005 eingetretenen Leistungsfall zugrunde gelegt hat. Bereits aus diesem Grund war es jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger den Vergleichsvorschlag vom 17. Oktober 2006 nicht angenommen hat.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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