L 11 R 5314/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2661/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5314/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der 1953 geborene Kläger war nach Absolvierung einer Lehre als Einzelhandelskaufmann bis 1973 als solcher versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer sich anschließenden Zeit der Krankheit und Arbeitslosigkeit nahm er im Jahr 1978 ein Beschäftigungsverhältnis in der elterlichen Bäckerei auf. Hierbei war er nach seinen Angaben unter anderem als Bäckereigehilfe tätig. Zum 01.09.1996 übernahm er den elterlichen Betrieb. Seither entrichtet er freiwillig Beiträge. Er führte den elterlichen Bäckereibetrieb, zu dem auch ein Gasthaus, ein Cafe, eine Brennerei und zeitweise ein Tanzlokal gehören bzw. gehörten, zunächst als Einzelunternehmer. Zum Jahr 2000 wurde der Betrieb in eine GmbH umgewandelt mit dem Kläger als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer.

Ein erster vom Kläger im Juli 1999 gestellter Rentenantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 28.10.1999, Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000). Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG - S 1 RA 1655/00 -) wurde gestützt auf sachverständige Zeugenauskünfte des Orthopäden Dr. S. und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. mit Urteil vom 31.07.2001 abgewiesen. Der Kläger könne zwar nicht mehr den Beruf eines Bäckergesellen ausüben, er könne jedoch mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen seine selbständige Tätigkeit als Inhaber einer Bäckerei mit mehreren Angestellten, eines Cafes sowie eines Tanzcafes fortsetzen. Außerdem könne er auf die Tätigkeit eines Kassierers an einer Sammelkasse im Einzelhandel verwiesen werden. Diese Tätigkeiten könne er jeweils noch vollschichtig verrichten. Er sei damit nicht berufsunfähig. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.2003 zurückgewiesen (LSG - L 4 RA 3667/01 -).

Auf den Antrag des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 02.01.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Heilverfahren in der T.klinik in B. K ... Aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht geht hervor, dass beim Kläger 1. eine muskuläre Dysbalance und Fehlstatik bei in Außenrotationsfehlstellung und Verkürzung verheilter Oberschenkelfraktur links 1973, 2. sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen, 3. ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und muskulärer Insuffizienz und 4. eine arterielle Hypertonie bestehen. Als Bäcker könne er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, unterbrochen von kürzerem Gehen und Stehen, ohne Gehen und Stehen auf harten oder unebenen Böden oder Steigen auf Leitern und Gerüste seien ihm jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich möglich.

Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, dass der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag gelte, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen seien. Hierauf stellte der Kläger noch einen förmlichen Rentenantrag.

Im Anschluss daran hörte die Beklagte die beratende Ärztin Dr. K. und lehnte sodann mit Bescheid vom 10.08.2004 den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausgeübt werden. Der Kläger sei auch noch in der Lage, im Verweisungsberuf als Kassierer an Etagenkassen in großen Bekleidungsgeschäften nach Gehaltsgruppe K2 und K3 im Einzelhandel mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm aufgrund der orthopädischen Beschwerden eine Tätigkeit als Kassierer nicht möglich sei. Aufgrund seiner massiven Beschwerden dürfte sogar bezweifelt werden, dass ein drei und mehrstündiges Leistungsvermögen überhaupt noch vorliege.

Die Beklagte zog hierauf zunächst einen Befundbericht des Dr. S. bei und ließ den Kläger sodann durch den Orthopäden Dr. K. und den Arzt für Nervenheilkunde Dr. B. begutachten. Dr. K. stellte als Diagnosen eine chronisch-rezidivierende Lumbalgie bei degenerativem LWS-Syndrom und NPP L3/4, eine eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit und rezidivierende Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des linken Oberschenkels bei Zustand nach Oberschenkelschaftfraktur links in Fehlstellung und Verkürzung verheilt, eine Gonarthrose und Retropatellararthrose beidseits und eine Beinverkürzung links. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht in seinem Beruf als Bäcker nicht mehr einsatzfähig sei. Leichte Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und Tätigkeiten im Freien sowie in Zugluft und Nässe und darüber hinaus solchen, die mit dem Besteigen von Leitern und Treppen verbunden seien, seien ihm jedoch vollschichtig möglich. Dr. B. führte aus, der Kläger leide unter einer muskulären Dysbalance und Fehlstatik bei in Außenrotationsfehlstellung und Verkürzung verheilter Oberschenkelfraktur links und einem leichten chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und muskulärer Insuffizienz. Außerdem bestehe der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung und ein massiver Nikotinabusus. Als Bäcker könne er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Leichte Tätigkeiten geistig einfacher Art, ganz überwiegend im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien ihm jedoch vollschichtig möglich.

Der Kläger legte noch eine fachorthopädische Stellungnahme des Dr. S., wonach es bei einer Leistungsfähigkeit von über sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt, die vorgeschlagene Tätigkeit des Kassierers jedoch keinesfalls möglich sei, vor.

Die Beklagte hörte die beratende Ärztin R. und holte eine berufskundliche Stellungnahme des berufskundlichen Beraters F. ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Der Kläger könne zwar den bisherigen Beruf als Bäcker nicht mehr verrichten. Er könne jedoch noch eine Tätigkeit als Kassierer an einer Etagenkasse in großen Bekleidungsgeschäften nach der Gehaltsgruppe K2 und K3 im Einzelhandel vollschichtig ausüben. Diese Tätigkeit sei ihm sozial zumutbar und auch gesundheitlich möglich.

Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage zum SG.

Zur Begründung trug er vor, er könne eine Tätigkeit als Kassierer nicht mehr verrichten. Eine solche Tätigkeit sei im Sitzen zu verrichten. Ständiges Sitzen sei ihm auf Grund der orthopädischen Erkrankungen jedoch nicht möglich. Auch aus psychischen Gründen könne er eine solche Tätigkeit nicht bewältigen. Es sei deshalb zumindest von Berufsunfähigkeit auszugehen. Unter Betrachtung seiner massiven orthopädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen sei zumindest derzeit auch von voller Erwerbsminderung auszugehen.

Das SG hörte zunächst noch einmal Dr. S. und Prof. Dr. B ... Dr. S. führte aus, sofern es Kassierertätigkeiten gebe, die nicht fast ausschließlich im Sitzen mit monotonen Rotationsbewegungen der Schulter und damit auch immer des Oberkörpers verbunden seien, wäre eine solche Tätigkeit möglich. Prof. Dr. B. vertrat die Auffassung, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, eine Kassierertätigkeit zu übernehmen.

Im Anschluss daran befragte das SG den Arzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie Dr. S. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. als sachverständige Zeugen.

Der Arzt S. teilte mit, dass er als Schwager des Klägers von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Dr. S. bekundete, der Kläger habe regelmäßig dysphorische Stimmungen und Schmerzen. Nach seiner Auffassung handele es sich um eine niemals erkannte, noch adäquat behandelte, posttraumatische Belastungsstörung mit chronischer seelischer Defektheilung. Wegen seiner seelischen Problematik sei er nicht mehr in der Lage, im kaufmännischen Bereich eine Tätigkeit von drei Stunden Dauer zu verrichten. Ergänzend fügte er einen Arztbrief des Orthopäden Dr. R. bei.

Sodann beauftragte das SG die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. E., die sich der Mitarbeit von Frau cand. Psych. W. bediente, diagnostizierte ein lumbales Schmerzsyndrom bei NPP L3/4 ohne neurologische Ausfälle, eine schizoid-depressive Persönlichkeit, einen Nikotinabusus, einen Alkoholmissbrauch und einen Zustand nach Oberschenkelfraktur links 1973 mit Außenrotationsfehlstellung und Beinverkürzung. Der Kläger sei noch in der Lage, ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg, überwiegend sitzend, zeitweise gehend oder stehend, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie unter Ausschluss von häufigem Bücken, häufigem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Von Akkord- und Fließbandarbeiten werde abgeraten. Publikumsverkehr sei prinzipiell möglich, setze jedoch eine gewisse Bereitschaft zur Verhaltensänderung beim Kläger voraus. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten, die hohe Verantwortung erfordern oder besonders hohe Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit oder an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen stellen würden. Eine Tätigkeit als Kassierer an einer Etagenkasse sei dem Kläger nicht mehr vollschichtig möglich, sofern diese Tätigkeit überwiegend sitzend erfolge. Auf Nachfrage berichtigte Dr. E., dass es sich bei der letztgenannten Einschätzung um einen Schreibfehler handele. Richtig heiße es, dass der Kläger nur dann in der Lage sei, ohne Gefährdung seiner Gesundheit als Kassierer an einer Etagenkasse regelmäßig, d.h. ca. acht Stunden täglich zu arbeiten, wenn diese Tätigkeit überwiegend sitzend erfolgen könne.

Mit Urteil vom 27.09.2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei weder voll erwerbsgemindert noch teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne er leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen noch vollschichtig verrichten. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da er die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Kassierer an einer Etagenkasse in großen Bekleidungsgeschäften nach der Gehaltsgruppe K2 und K3 im Einzelhandel noch in einem zeitlichen Umfang von täglich mindestens sechs Stunden verrichten könne. Diese Tätigkeit sei ihm sowohl sozial als auch insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. E. gesundheitlich zumutbar.

Hiergegen richtet sich die am 23.10.2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass er gestützt auf die Ausführungen von Dr. S. und Prof. Dr. B. nicht mehr in der Lage sei, eine Kassierertätigkeit zu verrichten. Aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes sei ihm die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für nicht begründet. Es seien weder neue Leiden noch neue Aspekte vorgebracht worden.

Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., Klinikum a. W., mit der Erstattung eines Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet beauftragt. Dr. H., der sich der Mitarbeit der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie J. bedient hat, hat auf neurologischem Fachgebiet keinen Befund erhoben. Die geklagten Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule seien im Rahmen von Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule zu werten. Auf psychiatrischem Fachgebiet müsse vom Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge mit impulsiven, leicht reizbaren und dysphorischen Zügen ausgegangen werden. Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet lägen jedoch nicht vor. Die diagnostischen Leitlinien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne oder einer somatoformen Schmerzstörung würden nicht erfüllt. Hinweise auf eine depressive Auslenkung im engeren Sinne gebe es nicht und auch Hinweise für Defizite im Hinblick auf Konzentration und Mnestik seien im Rahmen der Untersuchung nicht fassbar gewesen. Weder die Auffassung des Klägers sei erschwert noch das Durchhaltevermögen beeinträchtigt. Die Gedächtnisfunktionen seien intakt gewesen, weshalb sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms bzw. einer Demenz leichter oder gar mittelschwerer Ausprägung ergeben hätten. Auch lägen keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung vor. Aufgrund der Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule seien dem Kläger Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar. Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten, die häufiges Heben und Bücken erfordern würden, ausgeschlossen. Mit diesen Leistungseinschränkungen könne der Kläger Arbeiten jedoch vollschichtig verrichten. Er sei auch noch in der Lage, als Kassierer im Einzelhandel sechs Stunden und mehr als fünf Tagen in der Woche zu arbeiten.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hierauf haben sich weder der Kläger noch die Beklagte geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 1 RA 165/00, L 4 RA 3667/01, S 8 KR 2450/02 und L 11 KR 1215/03 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Das SG hat in seinem Urteil rechtsfehlerfrei und in der Sache zutreffend dargelegt, nach welchen Vorschriften (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - und § 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist, und weshalb deren Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit nicht erfüllt sind. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach Überprüfung zu eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung, zumal sich das SG auch mit der im Hinblick auf die Leistungseinschätzung abweichenden Auffassung des im Verwaltungsverfahren gehörten Prof. Dr. B. auseinandergesetzt hat, weitgehend ab. Ergänzend ist im Zusammenhang mit dem von Prof. Dr. B. erstatteten Gutachten darauf hinzuweisen, dass er auf psychiatrischem Fachgebiet nur den "Verdacht" auf eine organische Persönlichkeitsstörung gestellt hat. Belegen konnte er diese Verdachtsdiagnose nicht. Der Kläger ist deshalb auch nach Auffassung des Senats gestützt auf das von Dr. E. im erstinstanzlichen Verfahren auf nervenärztlichem Gebiet erstattete Gutachten und das von Dr. K. auf orthopädischem Fachgebiet im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, noch in der Lage, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zweitweise gehend oder stehend, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen, verbunden mit häufigem Bücken, häufigem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Akkord- oder Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten, die hohe Verantwortung erfordern oder besonders hohe Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsvermögen stellen, vollschichtig zu verrichten. Mit diesen Leistungseinschränkungen ist ihm unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahme des berufskundlichen Beraters F. auch die Tätigkeit als Kassierer im Einzelhandel an einer Etagenkasse in großen Bekleidungsgeschäften nach der Gehaltsgruppe K2 und K3 täglich mindestens sechs Stunden möglich. Eine Bestätigung findet diese Einschätzung auch in dem Rehabilitations-Entlassungsbericht über die im Februar/März 2004 durchgeführte Heilbehandlung in der T.klinik in B. K ... Als zusätzliche Einschränkung ist dort lediglich noch genannt, dass Gehen und Stehen auf harten Böden zu vermeiden sei. Die abweichende Auffassung des Dr. S., der den Kläger wegen seiner seelischen Problematik nicht für in der Lage erachtet, eine Tätigkeit von drei Stunden Dauer zu verrichten, ist durch das von Dr. E. erstattete nervenärztliche Gutachten als widerlegt anzusehen. Insoweit ist zu beachten, dass der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. zwar eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut hat. Dr. E., die mit der Psychologin W. zusammen gearbeitet hat, ist auf dem Gebiet der seelischen Störungen jedoch die Fachärztin, so dass ihrer Einschätzung insoweit ein höheres Gewicht beizumessen ist. Hierbei muss auch beachtet werden, dass Dr. S. weder Befunde noch Funktionseinschränkungen genannt hat, so dass seine Beurteilung des Leistungsvermögens nicht nachvollziehbar ist.

Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet bei Dr. H. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. H. vermochte beim Kläger weder Gesundheitsstörungen auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet zu erheben. Er geht vom Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge mit impulsiven, leicht reizbaren und dysphorischen Zügen aus und schloss sich der Leistungsbeurteilung von Dr. E. an. Er vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten in einseitiger Körperhaltung und in Zwangshaltungen sowie nicht verbunden mit Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufigem Heben und Bücken vollschichtig zu verrichten. Auch eine Tätigkeit als Kassierer im Einzelhandel könne er noch sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausüben.

Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung der genannten Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten.

Die qualitativen Einschränkungen stehen auch einer Tätigkeit als Kassierer an einer Etagenkasse in großen Bekleidungsgeschäften nach der Gehaltsgruppe K2 und K3 im Einzelhandel nicht entgegen. Eine solche Tätigkeit ist ihm - wie das SG ausführlich dargelegt hat - sozial zumutbar.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so dass seine Berufung keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved