Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1716/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5539/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor dem Hintergrund des möglichen Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen L ...
Die am 1951 geborene Klägerin beantragte am 27. Oktober 2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab dem 1. Januar 2005. Im Antrag, der von ihr und Herrn L. unterschrieben war, gab sie an, alleinstehend zu sein. Ihr Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sei Herr G. L. , geboren am 1945. Sie seien beide geschieden, sie seit dem Jahr 1998, Herr L. seit 1997. Sie habe einen Rentenantrag gestellt, Herr G. L. erhalte Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 645,89 EUR monatlich sowie eine Zusatzrente in Höhe von 123,93 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht erwerbsfähig. Am 19. Januar 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie damit begründete, die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) sei bisher auch im Widerspruch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen würden. Insoweit laufe ein Klageverfahren.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 stellte das Landratsamt R. Kreis fest, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht zu gewähren seien, da die Klägerin weder 65 Jahre noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sei (§ 41 Abs. l Nr. 2 SGB XII). Das Landratsamt R. -Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 2005 mit, dass es dessen Auffassung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht teile und bat die Beklagte, erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden oder die Einigungsstelle anzurufen, da von Seiten des Landratsamts nicht von einer Erwerbsminderung ausgegangen werde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II (Leistungen zum Lebensunterhalt und für Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt monatlich 120,61 EUR gewährt. Bei der Berechnung wurde das Renteneinkommen des Herrn L. als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2005 der Bescheid vom 10. Februar 2005 dahin gehend abgeändert, dass der Klägerin vom 1. Januar 2005 bis 20. März 2005 Alg II in Höhe von 470,61 EUR monatlich und ab 21. März 2005 in Höhe von 310,61 EUR bewilligt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesamtbedarf für die Bedarfsgemeinschaft betrage 890,43 EUR. Hierauf anzurechnen sei das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft; von der Rente des Herrn L. in Höhe von 769,82 sei ein Pauschalbetrag von 30,- EUR für private Versicherungen abzusetzen. Es verbleibe somit bei einem anzurechnenden Einkommen von 739,82 EUR. Mithin bleibe ein Restbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 150,61 EUR. Zudem stehe der Klägerin ein Zuschlag nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu. Die Klägerin habe bis einschließlich 20. März 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 717,69 EUR bezogen. Die Differenz zwischen dem Alg und dem zu zahlenden Arbeitslosengeld II (Alg II) belaufe sich auf 567,08 EUR. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 20. März 2004, also innerhalb des ersten Jahres nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, sei der Klägerin daher ein zusätzlicher Höchstbetrag von 320,- EUR monatlich zu zahlen. Ab dem 21. März 2005, also bei Eintritt in das zweite Jahr nach Bezug von Alg, verringere sich der Zuschlag um die Hälfte, also auf 160,- EUR monatlich (§ 24 Abs. l Satz 2 SGB II).
Mit Ausführungsbescheid vom 29. Juli 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005 monatlich Leistungen nach dem SGB II (zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt 470,61 EUR, vom 1. März 2005 bis 31. März 2005 in Höhe von 417,27 EUR und vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 310,61 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2005 wurde der Klägerin ab 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Zuschlag von 160,- EUR bewilligt, bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde auf den zuständigen kommunalen Träger (R. -Kreis) verwiesen.
Am 16. Juni 2005 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Begründung, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Sie teile mit Herrn L. aus Kostengründen eine Wohnung, führe mit diesem jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft. Es handele sich vielmehr um eine reine Wohngemeinschaft. Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft sei, dass die Bindungen der Mitbewohner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nach diesen Maßgaben bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. So bestehe insbesondere kein gemeinsames Schlafzimmer, Herr L. schlafe im Schlafzimmer, während die Klägerin auf einer Ausziehcouch im Wohnzimmer schlafe. Die persönlichen Gegenstände inklusive der Kleidung seien in getrennten Räumlichkeiten untergebracht. Das Zusammenwohnen schließe ferner nicht aus, dass jeder der beiden Personen Beziehungen aller Art auch mit anderen Personen eingehe. Gemeinsame Konten bestünden nicht. Auch eine Verfügungsvollmacht über das jeweils andere Konto sei nicht eingerichtet. Auch bestehe weder bei der Klägerin noch bei Herrn L. die Bereitschaft, für den jeweils anderen im Bedarfsfall oder im Krankheitsfall einzustehen. Herr L. habe sowohl der Klägerin wie auch seinen Töchtern gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er über seinen Anteil an der Miete sowie an den Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon) hinaus nicht bereit sei, für ihren Lebensunterhalt mit aufzukommen. Vielmehr solle sie im Bedarfsfall um Unterstützung durch ihre Familie nachsuchen. Dies gelte auch umgekehrt; sie sei ebenfalls nicht bereit, für Herrn L. im Bedarfsfall den Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn jedoch vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen sein sollte, würde die Anrechnung des Einkommens dennoch gegen das Recht verstoßen, da insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vorliege. Zudem sei ihr beim Ausfüllen des Antrags die rechtliche Bedeutung des Begriffes "eheähnliche Lebensgemeinschaft" nicht bewusst gewesen. Sie besitze auch nur mangelhafte Deutschkenntnisse.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten mit dem Vorbringen, die Klägerin habe selbst in ihrem Antrag auf Leistungen angegeben, dass es sich bei Herrn L. um einen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft handele. Auch auf dem Zusatzblatt l - Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung - habe sie Herrn G. L. als "Lebenspartner" bezeichnet. Des Weiteren sei auch auf dem Zusatzblatt 2 - Einkommenserklärung/ Verdienstbescheinigung - die Unterschrift des Herrn G. L. unter der Bezeichnung "Unterschrift des Antragstellers/des Angehörigen/des gesetzlichen Vertreters" enthalten.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 29. November 2005 die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Herrn L. zu gewähren. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin nur geminderte Leistungen nach dem SGB II zustehen, weil diese mit dem Zeugen L. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deshalb nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen L. erfolgen könne. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei, lägen nicht vor. Denn die Klägerin lebe nicht mit Herrn L. in eheähnlicher Gemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II. Eine eheähnliche Gemeinschaft liege vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gegeben sei. Maßgeblich für das Bestehen dahin gehender innerer Bindungen seien äußeren Anhaltspunkte. Als Indizien komme das Vorliegen einer Wohngemeinschaft in Betracht, weitere Indizien seien das Bestehen einer sexuellen Beziehung, die Tatsache, dass die Partner schon lange miteinander befreundet seien und zusammenlebten, das gemeinsame Verbringen der Freizeit und/oder des Urlaubs, die Dauer des Zusammenwohnens bzw. die auf längere Dauer angelegte gemeinsame Anmietung einer Wohnung. Erforderlich sei folglich immer, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden müsse. Den Gegensatz zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bilde eine Wohngemeinschaft, die alleine zur Erzielung von Spareffekten bestehe. Für die Annahme, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei die Beklagte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung darlegungs- und beweisbelastet. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich auch nicht aus einem langen Zusammenleben der Betreffenden oder alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Wohngemeinschaft vorliege.
Vorliegend habe weder das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sicher nachgewiesen werden können. Die Klägerin habe zwar in ihrem Leistungsantrag angegeben, dass sie mit dem Zeugen L. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. In dieser Angabe sei jedoch kein prozessuales Eingeständnis einer im Rahmen von § 7 Abs. 3 SGB II relevanten Tatsache zu sehen. Vielmehr habe die Klägerin vorgetragen, ihr sei die juristische Bedeutung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft" nicht bekannt gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Begriff im technischen Sinne gebraucht habe, da sei als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs nicht einschätzen könne. Im Übrigen bestehe beim von der Klägerin ausgefüllten Antrag ohnehin nur die Möglichkeit, anzukreuzen, bei der zweiten, in der Wohnung lebenden Person handele es sich um a) den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, b) den Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder c) den nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner. Da der Zeuge L. weder Ehegatte noch Lebenspartner sei, sei der Klägerin nichts anderes übrig geblieben, als die zweite Variante zu wählen. Auch im Übrigen habe das Gericht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zweifelsfrei feststellen können. Zwar seien bei den Angaben insbesondere des Zeugen L. durchaus Widersprüche und Differenzen zu den Angaben der Klägerin festzustellen; so habe die Klägerin angegeben, es werde manchmal gemeinsam im größeren Zimmer, dem Wohnzimmer, in dem sie schlafe, ferngesehen, wohingegen der Zeuge L. angegeben habe, er sehe nicht fern; wenn er dies wolle, besuche er seinen Sohn. Auch bezüglich eines gemeinsamen, vor einigen Jahren stattgefundenen Urlaubs habe es Unstimmigkeiten zwischen den beiden Aussagen gegeben. Diese Unklarheiten und Zweifel begründeten jedoch nicht die zweifelsfreie richterliche Überzeugung vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Denn es sprächen im vorliegenden Fall auch wesentliche Umstände gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge L. hätten angegeben, sie seien nach Scheitern ihrer jeweiligen Ehen zusammengezogen, um Geld zu sparen. Beide hätten auch übereinstimmend angegeben, dass alle Kosten des gemeinsamen Wirtschaftens genau hälftig untereinander aufgeteilt würden; sofern bei etwaigen größeren Anschaffungen Herr L. in Vorleistung gehen müsse, gebe die Klägerin ihm das Geld wieder zurück. Überzeugend habe die Klägerin auch dargelegt, dass sie dem Herrn L. in einer Notsituation keine größeren Beträge geben würde; kleinere Beträge würde sie ihm lediglich vorstrecken, auf einer Rückzahlung würde sie bestehen. Damit lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Notfall bereit wäre, ihr Einkommen und Vermögen zunächst für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzuwenden, bevor sie Geld, was sie selbst nicht benötige, für sich selbst ausgebe. Auch der Zeuge L. habe angegeben, dass er bei größeren Anschaffungen durchaus einmal etwas vorstrecke, letztendlich die Kosten aber genau halbiert würden und er daher vorgestrecktes Geld von der Klägerin wieder haben wolle, da er selbst wenig zur Verfügung habe. Das Gericht habe sich auch nicht vom Vorliegen eines subjektiv-personalen Elements überzeugen können, aus dem sich ein gegenseitiges Einstehen eindeutig ergeben würde. So hätten sowohl die Klägerin als auch der Zeuge überzeugend angegeben, in getrennten Räumen zu schlafen und keine Liebesbeziehung zueinander zu haben. Die Klägerin habe angegeben, wenn Herr L. sich außer Haus aufhalte, wisse sie oft nicht, was er mache und wo er sei. Zu ihren Verwandten fahre sie alleine, ohne ihn, wie auch dieser sich größtenteils alleine bei seiner Familie aufhalte. Die Klägerin unternehme auch ansonsten nur sehr selten etwas mit Herrn L. gemeinsam, vielmehr gehe sie in der Regel alleine in die Stadt mit ihrer Freundin, zusammen gehe man nicht in die Stadt. Die Wohnung werde von beiden geputzt, in der Regel sorge jeder für seine eigenen Dinge, lediglich die Wäsche werde manchmal gemeinsam gewaschen. Dies sei jedoch auch in einer normalen Studenten-WG nicht anders, da es sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch unsinnig sei, eine Waschmaschine nicht voll gefüllt laufen zu lassen. Auch Herr L. habe angegeben, mit der Klägerin gemeinsam keine Unternehmungen zu machen, er halte sich meistens in seinem Garten auf. Darüber hinaus habe Herr L. nicht angeben können, in welchem Stadium sich das derzeit von der Klägerin betriebene Rentenverfahren befinde. Ein solch wesentlicher Punkt für die Zukunft einer Person müsste bei Vorliegen enger persönlicher Bindungen dem Partner jedoch in jedem Falle bekannt sein. Die Tatsache, dass die Klägerin und Herr L. im wesentlichen in den Möbeln der Klägerin wohnten, sei nicht geeignet, all die oben geschilderten Indizien in vollem Umfang zu widerlegen. Alleine das Wohnen in fremden Möbeln begründe nicht das Vorliegen enger persönlicher Bindungen, vielmehr ergebe sich dieser Umstand auch in Fällen möblierten Wohnens. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin überzeugend vorgetragen, dass Herr L. seine Wohnung aufgelöst habe und in ihre Wohnung gezogen sei, dabei sei von seinem Schwiegersohn ein Teil seiner Möbel mitgenommen worden, der Rest sei weggeworfen worden. Dass die Klägerin Herrn L. mithin überwiegend in ihren Möbeln wohnen lasse, belege nicht die Annahme des Vorliegens enger persönlicher Bindungen, zumal alle anderen anfallenden Kosten strikt geteilt würden. Auch die Aussage der Klägerin, sie könne sich vorstellen, mit Herrn L. gemeinsam in Urlaub zu fahren, wenn jeder seine Kosten selbst trage, beweise nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Vielmehr führen auch Freunde gemeinsam in Urlaub, ohne dass dann von engeren persönlichen Bindungen ausgegangen werden müsste. Maßgeblich im vorliegenden Fall sei, dass die Klägerin eine solche Urlaubsreise nur unternehmen würde, wenn die Kosten geteilt würden. Dies spreche gegen den Willen, finanziell unbedingt füreinander einzustehen. Auch die sich in der Aussage der Klägerin gegenüber der Aussage des Zeugen L. ergebenden Differenzen bezüglich des Aufbewahrungsorts der Kleidung der Klägerin sowie der von Herrn L. seien nicht geeignet, das Gericht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu überzeugen. Diese Widersprüchlichkeiten begründeten allenfalls Zweifel am Vorliegen rein getrennten Wohnens. Unter Würdigung aller Einzelumstände und im Hinblick darauf, dass für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Beklagte beweisverpflichtet sei, gehe die Nichterweislichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu Lasten der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den der Beklagten am 6. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 2005 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. November 2006 (S 8 AS 1716/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat am 12. Oktober 2006 einen Erörterungstermin durch den Berichterstatter durchgeführt, in welchem die Klägerin nochmals angehört und Herr L. als Zeuge vernommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Zwischenzeitlich sind von der Beklagten folgende Bescheide betreffend Leistungen zum Lebensunterhalt erlassen worden: Bescheid vom 28. Dezember 2005: Leistungen für Januar - Februar 2006: 160,- EUR monatlich, für März 2006 106,67 EUR monatlich und für April bis Juni 2006: 0 EUR monatlich; durch weiteren Bescheid vom 21. Juni 2006 wurde die Gewährung von Leistungen für Juli bis Dezember 2006 abgelehnt, ebenso durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 für die Zeit von Januar bis Juni 2007. Wegen der Leistungen der Bundesagentur für das Jahr 2006 ist eine weitere Klage beim SG anhängig (S 3 AS 3268/06). Der Beigeladene hat als Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Bescheid vom 26. Januar 2006 Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 wie folgt festgesetzt: Für Juli bis September 2005: 153,- EUR monatlich, für Oktober 2005 182,61 EUR monatlich und für November bis Dezember 2005 186,71 EUR monatlich. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 und der beiden Bescheide vom 29. Juli 2005. Streitbefangen ist damit der Bewilligungszeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2005 bezüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II), sowie der Zeitraum Juli bis Dezember 2005, Letzterer allerdings nur in Bezug auf die von der Beklagten insoweit verbeschiedenen Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Denn der Beigeladene als - mangels Bestehens einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im R. -Kreis - zuständiger kommunaler Träger hat die Leistungen der Unterkunft und Heizung für diesen Zeitraum durch (unanfechtbaren) Bescheid vom 26. Januar 2006 gesondert geregelt. Eine Einbeziehung dieses Bescheides kommt weder in unmittelbarer Anwendung von § 96 SGG in Betracht noch ist diesbezüglich eine analoge im Sinne einer erweiternden Anwendung der Bestimmung veranlasst.
Das erkennende Gericht teilt die Auffassung des SG, dass in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne von § 7 Abs. Nr. 3 b SGB II (i.d. Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014) vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsträger (vgl. dazu Spellbrink, in ders./Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 13 Rn 108; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER; LSG Halle, Beschluss vom 22. April 2005, L 2 B 9/05 AS ER (jeweils juris)) nachgewiesen wurden.
Obwohl sich der Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - und Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen, ihrer Anwendung auch im Bereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II in der genannten (Alt-) Fassung steht jedoch nichts entgegen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006, a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 3 SGB II in der Weise geändert, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Dezember 2005) bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Anwendung der oben genannten Kriterien und der beschriebenen Beweislastverteilung. Eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung und der sich daraus ergebenen Beweiserschwernis zu Lasten des Antragstellers (Beschluss des Senats vom 22. März 2007, a.a.O. - L 7 AS 640/07 ER-B -) für Leistungszeiträume vor dem 1. August 2006 ist weder gesetzgeberisch angeordnet noch aus sonstigen Gründen veranlasst.
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist danach im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II a. F. für den maßgeblichen Zeitraum der Leistungsträger (vgl. ebenso im Anwendungsbereich des BSHG, Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 - (juris)). Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen L. im streitbefangenen Zeitraum nicht feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit dem Jahre 2003 fraglos eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, weiter gehende Bindungen im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lassen sich indessen nicht mit der gebotenen Sicherheit nachweisen. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend aus den von SG genannten Gründen auszugehen, auf die wegen der weiteren Begründung Bezug genommen wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass unzweifelhaft zwischen der Klägerin und Herrn L. , die sich seit dem Jahre 1996 kennen - und in diesem Jahre auch einen gemeinsamen Urlaub verbrachten -, eine persönliche Verbundenheit und Vertrautheit über Jahre besteht, die mitverantwortlich gewesen sein dürfte für die Begründung einer Hausgemeinschaft. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dar, für deren Eingehung finanzielle Erwägungen und der angegriffene Gesundheitszustand des Zeugen L. jedenfalls mitverantwortlich gewesen sein dürften. Das Zusammenleben und -wirtschaften beider Personen ist im Kern dadurch gekennzeichnet, dass die Miet- und Mietnebenkosten geteilt, die Einkünfte im Übrigen aber jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet werden; lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel etc.) und der Haushaltsführung findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften insoweit statt, als die Klägerin wohl überwiegend den Haushalt führt. Hieraus folgt indessen nicht mit der geboetenen Sicherheit der Nachweis für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Denn es fehlt - über die Indizwirkung der Dauer des Zusammenlebens hinaus - an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Neben den insoweit vom SG festgestellten Umständen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in der vom Zeugen L. im Juni 2006 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung nicht die Klägerin, sondern der Sohn von Herrn L. als Bezugsberechtigter im Todesfall benannt ist, was indiziert, dass die Vermögensverhältnisse (auch) über den Tod hinaus getrennt bleiben sollten bzw. insoweit keine Absicherung der Klägerin gewollt ist, wie dies im Falle einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft möglicherweise anzunehmen wäre. Sonstige verwertbare Nachweise für eine solche Gemeinschaft fehlen ebenfalls.
Eine andere Beurteilung folgt aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen auch nicht aus den von der Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 12. September 2004. Allein der Unterschrift der Klägerin und des Zeugen L. unter dem Antragsformular, welches nur bestimmte Optionen zulässt, kommt nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum nicht bewiesen, ist dem Zeugen L. der Einsatz seines Einkommens und Vermögens nicht zumutbar (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der streitigen Leistungen im genannten Zeitraum sind ebenfalls erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor dem Hintergrund des möglichen Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen L ...
Die am 1951 geborene Klägerin beantragte am 27. Oktober 2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab dem 1. Januar 2005. Im Antrag, der von ihr und Herrn L. unterschrieben war, gab sie an, alleinstehend zu sein. Ihr Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sei Herr G. L. , geboren am 1945. Sie seien beide geschieden, sie seit dem Jahr 1998, Herr L. seit 1997. Sie habe einen Rentenantrag gestellt, Herr G. L. erhalte Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 645,89 EUR monatlich sowie eine Zusatzrente in Höhe von 123,93 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht erwerbsfähig. Am 19. Januar 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie damit begründete, die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) sei bisher auch im Widerspruch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen würden. Insoweit laufe ein Klageverfahren.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 stellte das Landratsamt R. Kreis fest, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht zu gewähren seien, da die Klägerin weder 65 Jahre noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sei (§ 41 Abs. l Nr. 2 SGB XII). Das Landratsamt R. -Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 2005 mit, dass es dessen Auffassung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht teile und bat die Beklagte, erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden oder die Einigungsstelle anzurufen, da von Seiten des Landratsamts nicht von einer Erwerbsminderung ausgegangen werde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II (Leistungen zum Lebensunterhalt und für Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt monatlich 120,61 EUR gewährt. Bei der Berechnung wurde das Renteneinkommen des Herrn L. als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2005 der Bescheid vom 10. Februar 2005 dahin gehend abgeändert, dass der Klägerin vom 1. Januar 2005 bis 20. März 2005 Alg II in Höhe von 470,61 EUR monatlich und ab 21. März 2005 in Höhe von 310,61 EUR bewilligt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesamtbedarf für die Bedarfsgemeinschaft betrage 890,43 EUR. Hierauf anzurechnen sei das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft; von der Rente des Herrn L. in Höhe von 769,82 sei ein Pauschalbetrag von 30,- EUR für private Versicherungen abzusetzen. Es verbleibe somit bei einem anzurechnenden Einkommen von 739,82 EUR. Mithin bleibe ein Restbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 150,61 EUR. Zudem stehe der Klägerin ein Zuschlag nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu. Die Klägerin habe bis einschließlich 20. März 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 717,69 EUR bezogen. Die Differenz zwischen dem Alg und dem zu zahlenden Arbeitslosengeld II (Alg II) belaufe sich auf 567,08 EUR. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 20. März 2004, also innerhalb des ersten Jahres nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, sei der Klägerin daher ein zusätzlicher Höchstbetrag von 320,- EUR monatlich zu zahlen. Ab dem 21. März 2005, also bei Eintritt in das zweite Jahr nach Bezug von Alg, verringere sich der Zuschlag um die Hälfte, also auf 160,- EUR monatlich (§ 24 Abs. l Satz 2 SGB II).
Mit Ausführungsbescheid vom 29. Juli 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2005 monatlich Leistungen nach dem SGB II (zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt 470,61 EUR, vom 1. März 2005 bis 31. März 2005 in Höhe von 417,27 EUR und vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 310,61 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2005 wurde der Klägerin ab 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Zuschlag von 160,- EUR bewilligt, bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung wurde auf den zuständigen kommunalen Träger (R. -Kreis) verwiesen.
Am 16. Juni 2005 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Begründung, es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Sie teile mit Herrn L. aus Kostengründen eine Wohnung, führe mit diesem jedoch keine eheähnliche Gemeinschaft. Es handele sich vielmehr um eine reine Wohngemeinschaft. Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft sei, dass die Bindungen der Mitbewohner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nach diesen Maßgaben bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. So bestehe insbesondere kein gemeinsames Schlafzimmer, Herr L. schlafe im Schlafzimmer, während die Klägerin auf einer Ausziehcouch im Wohnzimmer schlafe. Die persönlichen Gegenstände inklusive der Kleidung seien in getrennten Räumlichkeiten untergebracht. Das Zusammenwohnen schließe ferner nicht aus, dass jeder der beiden Personen Beziehungen aller Art auch mit anderen Personen eingehe. Gemeinsame Konten bestünden nicht. Auch eine Verfügungsvollmacht über das jeweils andere Konto sei nicht eingerichtet. Auch bestehe weder bei der Klägerin noch bei Herrn L. die Bereitschaft, für den jeweils anderen im Bedarfsfall oder im Krankheitsfall einzustehen. Herr L. habe sowohl der Klägerin wie auch seinen Töchtern gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er über seinen Anteil an der Miete sowie an den Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon) hinaus nicht bereit sei, für ihren Lebensunterhalt mit aufzukommen. Vielmehr solle sie im Bedarfsfall um Unterstützung durch ihre Familie nachsuchen. Dies gelte auch umgekehrt; sie sei ebenfalls nicht bereit, für Herrn L. im Bedarfsfall den Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn jedoch vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen sein sollte, würde die Anrechnung des Einkommens dennoch gegen das Recht verstoßen, da insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vorliege. Zudem sei ihr beim Ausfüllen des Antrags die rechtliche Bedeutung des Begriffes "eheähnliche Lebensgemeinschaft" nicht bewusst gewesen. Sie besitze auch nur mangelhafte Deutschkenntnisse.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten mit dem Vorbringen, die Klägerin habe selbst in ihrem Antrag auf Leistungen angegeben, dass es sich bei Herrn L. um einen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft handele. Auch auf dem Zusatzblatt l - Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung - habe sie Herrn G. L. als "Lebenspartner" bezeichnet. Des Weiteren sei auch auf dem Zusatzblatt 2 - Einkommenserklärung/ Verdienstbescheinigung - die Unterschrift des Herrn G. L. unter der Bezeichnung "Unterschrift des Antragstellers/des Angehörigen/des gesetzlichen Vertreters" enthalten.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 29. November 2005 die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Herrn L. zu gewähren. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin nur geminderte Leistungen nach dem SGB II zustehen, weil diese mit dem Zeugen L. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deshalb nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen L. erfolgen könne. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei, lägen nicht vor. Denn die Klägerin lebe nicht mit Herrn L. in eheähnlicher Gemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II. Eine eheähnliche Gemeinschaft liege vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gegeben sei. Maßgeblich für das Bestehen dahin gehender innerer Bindungen seien äußeren Anhaltspunkte. Als Indizien komme das Vorliegen einer Wohngemeinschaft in Betracht, weitere Indizien seien das Bestehen einer sexuellen Beziehung, die Tatsache, dass die Partner schon lange miteinander befreundet seien und zusammenlebten, das gemeinsame Verbringen der Freizeit und/oder des Urlaubs, die Dauer des Zusammenwohnens bzw. die auf längere Dauer angelegte gemeinsame Anmietung einer Wohnung. Erforderlich sei folglich immer, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden müsse. Den Gegensatz zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bilde eine Wohngemeinschaft, die alleine zur Erzielung von Spareffekten bestehe. Für die Annahme, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei die Beklagte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung darlegungs- und beweisbelastet. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich auch nicht aus einem langen Zusammenleben der Betreffenden oder alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Wohngemeinschaft vorliege.
Vorliegend habe weder das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sicher nachgewiesen werden können. Die Klägerin habe zwar in ihrem Leistungsantrag angegeben, dass sie mit dem Zeugen L. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. In dieser Angabe sei jedoch kein prozessuales Eingeständnis einer im Rahmen von § 7 Abs. 3 SGB II relevanten Tatsache zu sehen. Vielmehr habe die Klägerin vorgetragen, ihr sei die juristische Bedeutung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft" nicht bekannt gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Begriff im technischen Sinne gebraucht habe, da sei als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs nicht einschätzen könne. Im Übrigen bestehe beim von der Klägerin ausgefüllten Antrag ohnehin nur die Möglichkeit, anzukreuzen, bei der zweiten, in der Wohnung lebenden Person handele es sich um a) den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, b) den Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder c) den nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner. Da der Zeuge L. weder Ehegatte noch Lebenspartner sei, sei der Klägerin nichts anderes übrig geblieben, als die zweite Variante zu wählen. Auch im Übrigen habe das Gericht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zweifelsfrei feststellen können. Zwar seien bei den Angaben insbesondere des Zeugen L. durchaus Widersprüche und Differenzen zu den Angaben der Klägerin festzustellen; so habe die Klägerin angegeben, es werde manchmal gemeinsam im größeren Zimmer, dem Wohnzimmer, in dem sie schlafe, ferngesehen, wohingegen der Zeuge L. angegeben habe, er sehe nicht fern; wenn er dies wolle, besuche er seinen Sohn. Auch bezüglich eines gemeinsamen, vor einigen Jahren stattgefundenen Urlaubs habe es Unstimmigkeiten zwischen den beiden Aussagen gegeben. Diese Unklarheiten und Zweifel begründeten jedoch nicht die zweifelsfreie richterliche Überzeugung vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Denn es sprächen im vorliegenden Fall auch wesentliche Umstände gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge L. hätten angegeben, sie seien nach Scheitern ihrer jeweiligen Ehen zusammengezogen, um Geld zu sparen. Beide hätten auch übereinstimmend angegeben, dass alle Kosten des gemeinsamen Wirtschaftens genau hälftig untereinander aufgeteilt würden; sofern bei etwaigen größeren Anschaffungen Herr L. in Vorleistung gehen müsse, gebe die Klägerin ihm das Geld wieder zurück. Überzeugend habe die Klägerin auch dargelegt, dass sie dem Herrn L. in einer Notsituation keine größeren Beträge geben würde; kleinere Beträge würde sie ihm lediglich vorstrecken, auf einer Rückzahlung würde sie bestehen. Damit lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Notfall bereit wäre, ihr Einkommen und Vermögen zunächst für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzuwenden, bevor sie Geld, was sie selbst nicht benötige, für sich selbst ausgebe. Auch der Zeuge L. habe angegeben, dass er bei größeren Anschaffungen durchaus einmal etwas vorstrecke, letztendlich die Kosten aber genau halbiert würden und er daher vorgestrecktes Geld von der Klägerin wieder haben wolle, da er selbst wenig zur Verfügung habe. Das Gericht habe sich auch nicht vom Vorliegen eines subjektiv-personalen Elements überzeugen können, aus dem sich ein gegenseitiges Einstehen eindeutig ergeben würde. So hätten sowohl die Klägerin als auch der Zeuge überzeugend angegeben, in getrennten Räumen zu schlafen und keine Liebesbeziehung zueinander zu haben. Die Klägerin habe angegeben, wenn Herr L. sich außer Haus aufhalte, wisse sie oft nicht, was er mache und wo er sei. Zu ihren Verwandten fahre sie alleine, ohne ihn, wie auch dieser sich größtenteils alleine bei seiner Familie aufhalte. Die Klägerin unternehme auch ansonsten nur sehr selten etwas mit Herrn L. gemeinsam, vielmehr gehe sie in der Regel alleine in die Stadt mit ihrer Freundin, zusammen gehe man nicht in die Stadt. Die Wohnung werde von beiden geputzt, in der Regel sorge jeder für seine eigenen Dinge, lediglich die Wäsche werde manchmal gemeinsam gewaschen. Dies sei jedoch auch in einer normalen Studenten-WG nicht anders, da es sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch unsinnig sei, eine Waschmaschine nicht voll gefüllt laufen zu lassen. Auch Herr L. habe angegeben, mit der Klägerin gemeinsam keine Unternehmungen zu machen, er halte sich meistens in seinem Garten auf. Darüber hinaus habe Herr L. nicht angeben können, in welchem Stadium sich das derzeit von der Klägerin betriebene Rentenverfahren befinde. Ein solch wesentlicher Punkt für die Zukunft einer Person müsste bei Vorliegen enger persönlicher Bindungen dem Partner jedoch in jedem Falle bekannt sein. Die Tatsache, dass die Klägerin und Herr L. im wesentlichen in den Möbeln der Klägerin wohnten, sei nicht geeignet, all die oben geschilderten Indizien in vollem Umfang zu widerlegen. Alleine das Wohnen in fremden Möbeln begründe nicht das Vorliegen enger persönlicher Bindungen, vielmehr ergebe sich dieser Umstand auch in Fällen möblierten Wohnens. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin überzeugend vorgetragen, dass Herr L. seine Wohnung aufgelöst habe und in ihre Wohnung gezogen sei, dabei sei von seinem Schwiegersohn ein Teil seiner Möbel mitgenommen worden, der Rest sei weggeworfen worden. Dass die Klägerin Herrn L. mithin überwiegend in ihren Möbeln wohnen lasse, belege nicht die Annahme des Vorliegens enger persönlicher Bindungen, zumal alle anderen anfallenden Kosten strikt geteilt würden. Auch die Aussage der Klägerin, sie könne sich vorstellen, mit Herrn L. gemeinsam in Urlaub zu fahren, wenn jeder seine Kosten selbst trage, beweise nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Vielmehr führen auch Freunde gemeinsam in Urlaub, ohne dass dann von engeren persönlichen Bindungen ausgegangen werden müsste. Maßgeblich im vorliegenden Fall sei, dass die Klägerin eine solche Urlaubsreise nur unternehmen würde, wenn die Kosten geteilt würden. Dies spreche gegen den Willen, finanziell unbedingt füreinander einzustehen. Auch die sich in der Aussage der Klägerin gegenüber der Aussage des Zeugen L. ergebenden Differenzen bezüglich des Aufbewahrungsorts der Kleidung der Klägerin sowie der von Herrn L. seien nicht geeignet, das Gericht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu überzeugen. Diese Widersprüchlichkeiten begründeten allenfalls Zweifel am Vorliegen rein getrennten Wohnens. Unter Würdigung aller Einzelumstände und im Hinblick darauf, dass für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Beklagte beweisverpflichtet sei, gehe die Nichterweislichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu Lasten der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den der Beklagten am 6. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 2005 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. November 2006 (S 8 AS 1716/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat am 12. Oktober 2006 einen Erörterungstermin durch den Berichterstatter durchgeführt, in welchem die Klägerin nochmals angehört und Herr L. als Zeuge vernommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Zwischenzeitlich sind von der Beklagten folgende Bescheide betreffend Leistungen zum Lebensunterhalt erlassen worden: Bescheid vom 28. Dezember 2005: Leistungen für Januar - Februar 2006: 160,- EUR monatlich, für März 2006 106,67 EUR monatlich und für April bis Juni 2006: 0 EUR monatlich; durch weiteren Bescheid vom 21. Juni 2006 wurde die Gewährung von Leistungen für Juli bis Dezember 2006 abgelehnt, ebenso durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 für die Zeit von Januar bis Juni 2007. Wegen der Leistungen der Bundesagentur für das Jahr 2006 ist eine weitere Klage beim SG anhängig (S 3 AS 3268/06). Der Beigeladene hat als Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Bescheid vom 26. Januar 2006 Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 wie folgt festgesetzt: Für Juli bis September 2005: 153,- EUR monatlich, für Oktober 2005 182,61 EUR monatlich und für November bis Dezember 2005 186,71 EUR monatlich. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 und der beiden Bescheide vom 29. Juli 2005. Streitbefangen ist damit der Bewilligungszeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2005 bezüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II), sowie der Zeitraum Juli bis Dezember 2005, Letzterer allerdings nur in Bezug auf die von der Beklagten insoweit verbeschiedenen Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Denn der Beigeladene als - mangels Bestehens einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im R. -Kreis - zuständiger kommunaler Träger hat die Leistungen der Unterkunft und Heizung für diesen Zeitraum durch (unanfechtbaren) Bescheid vom 26. Januar 2006 gesondert geregelt. Eine Einbeziehung dieses Bescheides kommt weder in unmittelbarer Anwendung von § 96 SGG in Betracht noch ist diesbezüglich eine analoge im Sinne einer erweiternden Anwendung der Bestimmung veranlasst.
Das erkennende Gericht teilt die Auffassung des SG, dass in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" im Sinne von § 7 Abs. Nr. 3 b SGB II (i.d. Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014) vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsträger (vgl. dazu Spellbrink, in ders./Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 13 Rn 108; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER; LSG Halle, Beschluss vom 22. April 2005, L 2 B 9/05 AS ER (jeweils juris)) nachgewiesen wurden.
Obwohl sich der Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - und Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen, ihrer Anwendung auch im Bereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II in der genannten (Alt-) Fassung steht jedoch nichts entgegen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006, a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 3 SGB II in der Weise geändert, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Dezember 2005) bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Anwendung der oben genannten Kriterien und der beschriebenen Beweislastverteilung. Eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung und der sich daraus ergebenen Beweiserschwernis zu Lasten des Antragstellers (Beschluss des Senats vom 22. März 2007, a.a.O. - L 7 AS 640/07 ER-B -) für Leistungszeiträume vor dem 1. August 2006 ist weder gesetzgeberisch angeordnet noch aus sonstigen Gründen veranlasst.
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist danach im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II a. F. für den maßgeblichen Zeitraum der Leistungsträger (vgl. ebenso im Anwendungsbereich des BSHG, Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 - (juris)). Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen L. im streitbefangenen Zeitraum nicht feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit dem Jahre 2003 fraglos eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, weiter gehende Bindungen im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lassen sich indessen nicht mit der gebotenen Sicherheit nachweisen. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend aus den von SG genannten Gründen auszugehen, auf die wegen der weiteren Begründung Bezug genommen wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass unzweifelhaft zwischen der Klägerin und Herrn L. , die sich seit dem Jahre 1996 kennen - und in diesem Jahre auch einen gemeinsamen Urlaub verbrachten -, eine persönliche Verbundenheit und Vertrautheit über Jahre besteht, die mitverantwortlich gewesen sein dürfte für die Begründung einer Hausgemeinschaft. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dar, für deren Eingehung finanzielle Erwägungen und der angegriffene Gesundheitszustand des Zeugen L. jedenfalls mitverantwortlich gewesen sein dürften. Das Zusammenleben und -wirtschaften beider Personen ist im Kern dadurch gekennzeichnet, dass die Miet- und Mietnebenkosten geteilt, die Einkünfte im Übrigen aber jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet werden; lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel etc.) und der Haushaltsführung findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften insoweit statt, als die Klägerin wohl überwiegend den Haushalt führt. Hieraus folgt indessen nicht mit der geboetenen Sicherheit der Nachweis für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Denn es fehlt - über die Indizwirkung der Dauer des Zusammenlebens hinaus - an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Neben den insoweit vom SG festgestellten Umständen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in der vom Zeugen L. im Juni 2006 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung nicht die Klägerin, sondern der Sohn von Herrn L. als Bezugsberechtigter im Todesfall benannt ist, was indiziert, dass die Vermögensverhältnisse (auch) über den Tod hinaus getrennt bleiben sollten bzw. insoweit keine Absicherung der Klägerin gewollt ist, wie dies im Falle einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft möglicherweise anzunehmen wäre. Sonstige verwertbare Nachweise für eine solche Gemeinschaft fehlen ebenfalls.
Eine andere Beurteilung folgt aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen auch nicht aus den von der Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 12. September 2004. Allein der Unterschrift der Klägerin und des Zeugen L. unter dem Antragsformular, welches nur bestimmte Optionen zulässt, kommt nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum nicht bewiesen, ist dem Zeugen L. der Einsatz seines Einkommens und Vermögens nicht zumutbar (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der streitigen Leistungen im genannten Zeitraum sind ebenfalls erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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