L 2 AS 799/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 799/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 2 AS 731/07 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 2 AS 731/07 wegen Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen ist unbegründet.

PKH erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein über die Regelleistung nach § 20 SGB II hinausgehender Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts ist gem. § 21 Abs. 5 SGB II als Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu decken. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf den Mehrbedarf. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden (BT-Dr. 15/1516, 57), die auf medizinische und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse gestützt und deshalb als vorweggenommene Sachverständigengutachten zu werten sind (Münder in LPK-SGB II § 21 Rn. 28). Hiernach ist bei Diabetes mellitus Typ II b, an dem der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Fuchs vom 19.06.06 leidet, anders als bei anderen Diabetes-Erkrankungen, ein Mehrbedarf nicht erforderlich. Vielmehr verlangt das mit der Erkrankung einhergehende Übergewicht eine Reduktionskost, die keinen gegenüber sonstigen Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand der Ernährung bedingt (Hessisches Landessozialgericht vom 14.11.2006 - L 9 SO 62/06 ER - zur Parallelvorschrift § 30 Abs. 5 SGB XII mwN). Gründe, derentwegen die Diabetes-Erkrankung des Klägers hinsichtlich eines Mehraufwands abweichend hiervon anders zu beurteilen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die selben Erwägungen gelten für die Hyperlipidämie bei Adipositas, die ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 23.11.2006 nach einer Gewichtsreduktion auf 89 kg zudem nicht mehr bestand.

Da die Bewilligung von PKH an der hinreichenden Erfolgsaussicht scheitert, erübrigen sich Ausführungen zur Bedürftigkeit des Klägers.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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