Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1963/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 892/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme der Kosten für die Anfertigung von einem Paar Maßarbeitsschuhen durch die Beklagte.
Der Antragsteller (Ast.) war in der Probezeit als Fernfahrer beruflich tätig. Er teilte der Beklagten mit Email vom 4. November 2002 mit, er habe sich bei seiner Tätigkeit als Fernfahrer am 31. Oktober 2002 beim Abladen von Paletten in Lyon verletzt. Ein Stapel der Paletten sei ins Kippen gekommen und habe ihm am Oberkörper leichte Prellungen, am rechten Fuß und im Gelenkbereich eine schwere Prell- und Quetschverletzung sowie eine Knöchelfraktur zugefügt. Dieser Fuß sei seit seiner Geburt als sogenannter Klumpfuß operativ korrigiert gewesen; er sei deshalb Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G". Er gehe davon aus, dass das Geschehen zu einer wesentlichen Verschlechterung des vorgeschädigten Fußes führen werde. Sein Arbeitgeber habe ihm nach dem Unfall gekündigt.
Der Ast. erhielt von der Beklagten wegen des Unfalls Verletztengeld bis 28. April 2004.
Nach Aufforderung durch die Beklagte übersandte der ehemalige Arbeitgeber am 7. November 2002 die Unfallanzeige vom 4. November 2002, der Facharzt für Orthopädie Dr. R. teilte unter dem 6. November 2002 mit, er habe einen Zustand nach Weber-A-Fraktur der Fibula ohne wesentliche Fehlstellung diagnostiziert. Im Zwischenbericht vom 13. November 2002 führte Dr. R. aus, der Ast. sei weitgehend schmerzfrei bei vorbestehendem Klumpfuß; das obere Sprunggelenk rechts stehe achsengerecht, es bestehe keine Dislokation. Weitere Zwischenberichte folgten mit vergleichbarem Inhalt. Am 12. Dezember 2002 wurde dem Ast. der Gips abgenommen.
Er stellte sich nach Abschluss der Behandlung durch Dr. R. in der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses F., Dr. B., vor. Dieser führte in seinem Zwischenbericht vom 7. Januar 2003 aus, der Ast. klage über anhaltende starke Schmerzen über dem Innenknöchelbereich des oberen Sprunggelenks. Die angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten die bekannte schwere Fehlstellung mit Veränderungen im oberen Sprunggelenk, die Fraktur im Bereich der distalen Fibula erscheine verheilt.
Die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T., Prof. Dr.W./Dr. F., übersandten den ambulanten Untersuchungsbericht mit fachärztlicher Stellungnahme vom 7. Februar 2003. Der Ast. ließ sich am 12. März 2003 bei Prof. Dr. W., Universitätsklinikum M., untersuchen. Dieser übersandte der Beklagten auf Aufforderung den Arztbrief vom 21. März 2003. Darin empfahl Prof. Dr. W. u.a. die Anfertigung von orthopädischen Schuhen zur besseren Belastung des Fußes und eine intensivierte Krankengymnastik; eine operative Korrektur des Klumpfußes könne besprochen werden. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der rechten Extremität seien voll intakt. Die Flexion des Fußes sei nur bedingt möglich. Das rechte Sprunggelenk zeige sich leicht geschwollen.
Des Weiteren wurde der Ast. in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A. untersucht. In seinem Bericht vom 26. März 2003 berichtete Prof. Dr. M., die mitgebrachte Kernspintomographie des rechten Fußes zeige eine durchbaute Weber-A-Fraktur am Außenknöchel; darüber hinaus bestehe eine Kapselverletzung. Möglicherweise habe der Unfall zu einer Knorpelverletzung im Bereich der distalen Tibiaepiphyse geführt, zumindest zeige die Kernspinaufnahme ein ausgeprägtes Knochenödem in diesem Bereich.
Die Beklagte zog Unterlagen der Bundesknappschaft im Rentenverfahren des Ast. bei, u.a. das Ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 9. Oktober 2003 (Dr. R., Arzt für Orthopädie). Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Ast. drei Paar Maßschuhe vorgelegt habe. Sämtliche Schuhe seien orthopädisch adäquat gearbeitet. Am aktuellen Schuhwerk falle am lateralen Schaft eine leichte Pronationstendenz auf.
Unter dem 12. Juli 2004 erstattete im Auftrag der Beklagten (Gutachtensauftrag vom 12. September 2003) Prof. Dr. H., A. V. Klinik Bad Q., ein fachorthopädisches Gutachten aufgrund der Untersuchungen des Ast. am 2. Dezember 2003 und 15. März 2004. Prof. Dr. H. führte darin u.a. aus, dass es sich aufgrund des Verhaltens des Ast., der mit schriftlich fixierten Drohungen Einfluss auf die Gutachtenserstellung nehme, nicht zu einem detaillierten Gutachten in der Lage sehe. Sicherlich liege als Unfallfolge eine distale Fibulafraktur vor, die die Erwerbsfähigkeit für 1 Jahr posttraumatisch um 20 v.H. mindere. Im Zwischenbericht der Krankenhäuser des Landkreises F. vom 29. Juli 2004 wurde u.a. mitgeteilt, dass die Weber-A-Fraktur verheilt sei, es bestehe jedoch eine Klumpfußstellung u.a. mit Absenkung des fibularen Fußrands. Es sei nunmehr zu einer Absenkung des fibularen Fußrands gekommen, die Schmerzen des Ast. seien dauernd und glaubhaft.
Mit Bescheid vom 10. September 2004 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch des Ast. ab, da der Bruch des rechten oberen Sprunggelenks folgenlos verheilt sei. Der unfallunabhängig bestehende Klumpfuß habe sich unfallbedingt nicht dauerhaft verschlimmert. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Ast. am 29. Dezember 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat zunächst Dr. W.-St. mit der Begutachtung des Ast. beauftragt, der jedoch nach schriftlichen Äußerungen des Ast. die Gutachtenserstellung abgelehnt hat. Das SG hat weiter den Kernspinbericht vom 15. Juni 2004, Dr. N., beigezogen sowie die sachverständige Zeugenaussage des Dr. P., Krankenhäuser des Landkreises F., vom 22. Oktober 2005, die zum Verfahren S 7 AL 77/05 gelangt war.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 hat der Bevollmächtigte des Ast. gegenüber dem SG geltend gemacht, er erweitere die Klage auf die Übernahme der Kosten für die Neuanfertigung eines Paares orthopädischer Schuhe. Diese seien dem Ast. am 14. November 2005 verordnet worden. Die Übernahme der Kosten durch die Beklagte sei gerechtfertigt, da ein vergleichbares Paar Schuhe bei dem angeschuldigten Arbeitsunfall zerstört worden sei. Die Kostenübernahme sei eilbedürftig (Az. S 4 U 1963/06 ER). Es handle sich auch nicht um die von der Krankenkasse im April 2006 bezahlten orthopädischen Schuhe.
Der Ast. hat noch mehrere ärztliche Unterlagen und persönliche Stellungnahmen vorgelegt und einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Kammervorsitzende gestellt. Mit Beschluss des Landessozialgerichts (Az.: L 10 U 3765/06 A) vom 10. August 2006 ist der Befangenheitsantrag für begründet erklärt worden.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat Dr. P. auf Nachfrage des SG unter dem 4. September 2006 ausgeführt, es sei zutreffend, dass dem Ast. am 14. November 2005 ein paar orthopädische Arbeitsschuhe nach Maß verordnet worden seien. Eine Rückfrage beim Ast. habe ergeben, dass dieser lediglich über ein Paar orthopädische Schuhe verfüge, die jedoch normale Straßenschuhe seien. Er benötige jedoch auch Arbeitsschuhe, da er sich um Arbeitsstellen bemühe und von der Schuhausstattung auch in der Lage sein müsse, eine Arbeitsstelle ggf. anzutreten.
Die Beklagte hat zum Vortrag des Ast. unter dem 8. September 2006 ausgeführt, dass sie, nachdem ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse bezüglich der Verordnung von April 2006 bei ihr eingegangen sei, davon ausgegangen sei, dass der Vorgang erledigt wäre, nachdem sie dem Ast. zuvor formlos mitgeteilt habe, nicht leistungspflichtig zu sein. Soweit der Ast. einen Anspruch nach § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass der Ast. allein wegen seiner unfallunabhängigen orthopädischen Erkrankung auf die Versorgung mit orthopädischen Schuhen angewiesen sei. Dafür sei die Krankenkasse zuständig. Denkbar sei zwar, dass sich durch den Unfall die statischen Verhältnisse im Bereich der verletzten Extremität geändert hätten, so dass einmalig eine neue Anpassung von Schuhen erforderlich gewesen wäre. Dann bleibe dies aber immer noch eine Frage von Erstattungsansprüchen der Krankenkasse gegen die Beklagte in Bezug auf den Anteil an der Versorgung, der durch den Unfall bedingt sei.
Soweit der Ast. seinen Anspruch auf § 8 Abs. 3 SGB VII stütze (Ersatz für die beim Unfall eventuell beschädigten Schuhe) habe dieser einen entsprechenden Anspruch nie gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Ob die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorlägen, könnte daher nicht beurteilt werden. Der Vorgang werde nicht für entscheidungsreif erachtet, die Ausführungen von Dr. P. beruhten allein auf Vermutungen.
Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat das SG den Antrag des Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versorgung mit orthopädischen Schuhen abgelehnt. Es fehle sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Es könne nach derzeitigem Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis bleibende Gesundheitsschäden hinterlassen habe. Soweit ein Anspruch nach § 8 Abs. 3 SGB VII geltend gemacht werde, seien die tatsächlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht feststellbar. Es fehle darüber hinaus am Anordnungsgrund, da eine besondere Dringlichkeit der begehrten Leistung nicht erkennbar sei. Der Ast. sei krankenversichert und habe gegen die Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Schuhen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Ursache der Erkrankung.
Gegen den am 28. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Februar 2007 - Az.: S 4 U 3984/06 ER-B) und dem Landessozialgericht am 21. Februar 2007 zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung trägt der Ast. im Wesentlichen vor, die orthopädischen Maßarbeitsschuhe seien beim Unfall zerstört worden. Er sei jedoch verpflichtet, diese bei einer Arbeit zu tragen. Dafür seien die Straßenschuhe nicht ausreichend und geeignet.
Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat es das SG im weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 4 U 3243/06 ER) abgelehnt, die Beklagte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, weitere Kosten der Heilbehandlung zu tragen. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen, dem Landessozialgericht gleichfalls zur Entscheidung vorgelegt (Az. L 1 U 899/07 ER-B). Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat diese Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt, sinngemäß gefasst,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2006 aufzuheben und die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten für ein Paar Maßarbeitsschuhe zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf Ihr Vorbringen im Beschlussverfahren vor dem SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 SGG), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragstellers zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei lässt der Senat offen, ob für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem SG überhaupt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat, da sich der Antragsteller im Hinblick auf sein Rechtsschutzbegehren nicht vor der gerichtlichen Geltendmachung an die Beklagte gewandt hatte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86 b Rz. 26 b mwN).
Der Senat lässt weiter offen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch vorliegt. Zwar liegt mittlerweile im Hauptsacheverfahren S 4 U 4151/04 das Gutachten des Prof. Dr. W. vom 5. November 2006 samt ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2006 vor, der eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorschadens, wenn auch in einem Ausmaß von weniger als 10 v.H., begründet hat. Allerdings ist, worauf sowohl die Beklagte als auch das SG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen haben, weder ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 SGB VII noch nach § 8 Abs. 3 SGB VII mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen aber auch gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Gegen einen Anspruch nach § 31 Abs. 1 SGB VII spricht bereits der Umstand, dass der verletzungsbedingte Anteil der erforderlichen Neugestaltung des orthopädischen Maßschuhwerks sehr geringfügig scheint und daher schon fraglich ist, ob überhaupt die gesamten Kosten einer Neuanfertigung durch die Beklagte zu tragen wären. Zudem stellt sich die Frage, ob es sich bei der Beschaffung von Arbeitsschuhen unter Berücksichtigung des erheblichen, nicht unfallbedingten Vorschadens, nicht um Kosten der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben handelt, die vorrangig von einem anderen Leistungsträger, z.B. der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rentenversicherungsträger zu tragen sind. Unabhängig davon, ob die Beklagte verfahrensrechtlich die Grundsätze der Leistungserbringung nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beachtet hat bzw. zu beachten hätte, würde der Ast. einen entsprechenden Antrag bei ihr stellen, ist bereits nach diesen Ausführungen ersichtlich, dass ein Anordnungsanspruch gegen die Beklagte aus § 31 Abs. 1 SGB VII nicht mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit bejaht werden könnte. Gleiches gilt für einen möglichen Schadensersatzanspruch aus § 8 Abs. 3 SGB VII. Der Ast. hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass Arbeitsschuhe beim Unfall getragen und zerstört worden sind, so dass ihm deshalb Ersatz zu gewähren wäre.
Aber selbst wenn ein Anordnungsanspruch wahrscheinlich zu machen wäre, mangelt es jedenfalls am Anordnungsgrund, da eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Der Antragsteller ist im Besitz von alltagstauglichen Straßenschuhen, mit denen er sich bei potentiellen Arbeitgebern vorstellen kann. Die Kosten für die Anpassung dieser Schuhe - auch für eventuell unfallbedingte Veränderungen der Fußdeformität - hat die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Es steht nach dem Vorbringen des Ast. nicht zu erwarten, dass er die bisherige Tätigkeit als Fernfahrer oder eine vergleichbare körperlich belastende und gewisse Sicherheitsanforderungen stellende Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wird und deshalb auf das Tragen von speziellen Arbeitsschuhen angewiesen ist. Insbesondere liegt keine Zusage eines Arbeitgebers vor, den Ast. einzustellen bzw. nur dann einzustellen, wenn er spezielles Arbeitsschuhwerk nachweisen könne. Der Wunsch, geeignete Arbeitsschuhe vorzuhalten, kann die Eilbedürftigkeit des Begehrens nicht rechtfertigen.
Einer mündlichen Verhandlung bedarf es - entgegen dem Antrag des Ast. - im Eilverfahren nicht; diese bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme der Kosten für die Anfertigung von einem Paar Maßarbeitsschuhen durch die Beklagte.
Der Antragsteller (Ast.) war in der Probezeit als Fernfahrer beruflich tätig. Er teilte der Beklagten mit Email vom 4. November 2002 mit, er habe sich bei seiner Tätigkeit als Fernfahrer am 31. Oktober 2002 beim Abladen von Paletten in Lyon verletzt. Ein Stapel der Paletten sei ins Kippen gekommen und habe ihm am Oberkörper leichte Prellungen, am rechten Fuß und im Gelenkbereich eine schwere Prell- und Quetschverletzung sowie eine Knöchelfraktur zugefügt. Dieser Fuß sei seit seiner Geburt als sogenannter Klumpfuß operativ korrigiert gewesen; er sei deshalb Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G". Er gehe davon aus, dass das Geschehen zu einer wesentlichen Verschlechterung des vorgeschädigten Fußes führen werde. Sein Arbeitgeber habe ihm nach dem Unfall gekündigt.
Der Ast. erhielt von der Beklagten wegen des Unfalls Verletztengeld bis 28. April 2004.
Nach Aufforderung durch die Beklagte übersandte der ehemalige Arbeitgeber am 7. November 2002 die Unfallanzeige vom 4. November 2002, der Facharzt für Orthopädie Dr. R. teilte unter dem 6. November 2002 mit, er habe einen Zustand nach Weber-A-Fraktur der Fibula ohne wesentliche Fehlstellung diagnostiziert. Im Zwischenbericht vom 13. November 2002 führte Dr. R. aus, der Ast. sei weitgehend schmerzfrei bei vorbestehendem Klumpfuß; das obere Sprunggelenk rechts stehe achsengerecht, es bestehe keine Dislokation. Weitere Zwischenberichte folgten mit vergleichbarem Inhalt. Am 12. Dezember 2002 wurde dem Ast. der Gips abgenommen.
Er stellte sich nach Abschluss der Behandlung durch Dr. R. in der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses F., Dr. B., vor. Dieser führte in seinem Zwischenbericht vom 7. Januar 2003 aus, der Ast. klage über anhaltende starke Schmerzen über dem Innenknöchelbereich des oberen Sprunggelenks. Die angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten die bekannte schwere Fehlstellung mit Veränderungen im oberen Sprunggelenk, die Fraktur im Bereich der distalen Fibula erscheine verheilt.
Die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T., Prof. Dr.W./Dr. F., übersandten den ambulanten Untersuchungsbericht mit fachärztlicher Stellungnahme vom 7. Februar 2003. Der Ast. ließ sich am 12. März 2003 bei Prof. Dr. W., Universitätsklinikum M., untersuchen. Dieser übersandte der Beklagten auf Aufforderung den Arztbrief vom 21. März 2003. Darin empfahl Prof. Dr. W. u.a. die Anfertigung von orthopädischen Schuhen zur besseren Belastung des Fußes und eine intensivierte Krankengymnastik; eine operative Korrektur des Klumpfußes könne besprochen werden. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der rechten Extremität seien voll intakt. Die Flexion des Fußes sei nur bedingt möglich. Das rechte Sprunggelenk zeige sich leicht geschwollen.
Des Weiteren wurde der Ast. in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A. untersucht. In seinem Bericht vom 26. März 2003 berichtete Prof. Dr. M., die mitgebrachte Kernspintomographie des rechten Fußes zeige eine durchbaute Weber-A-Fraktur am Außenknöchel; darüber hinaus bestehe eine Kapselverletzung. Möglicherweise habe der Unfall zu einer Knorpelverletzung im Bereich der distalen Tibiaepiphyse geführt, zumindest zeige die Kernspinaufnahme ein ausgeprägtes Knochenödem in diesem Bereich.
Die Beklagte zog Unterlagen der Bundesknappschaft im Rentenverfahren des Ast. bei, u.a. das Ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 9. Oktober 2003 (Dr. R., Arzt für Orthopädie). Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Ast. drei Paar Maßschuhe vorgelegt habe. Sämtliche Schuhe seien orthopädisch adäquat gearbeitet. Am aktuellen Schuhwerk falle am lateralen Schaft eine leichte Pronationstendenz auf.
Unter dem 12. Juli 2004 erstattete im Auftrag der Beklagten (Gutachtensauftrag vom 12. September 2003) Prof. Dr. H., A. V. Klinik Bad Q., ein fachorthopädisches Gutachten aufgrund der Untersuchungen des Ast. am 2. Dezember 2003 und 15. März 2004. Prof. Dr. H. führte darin u.a. aus, dass es sich aufgrund des Verhaltens des Ast., der mit schriftlich fixierten Drohungen Einfluss auf die Gutachtenserstellung nehme, nicht zu einem detaillierten Gutachten in der Lage sehe. Sicherlich liege als Unfallfolge eine distale Fibulafraktur vor, die die Erwerbsfähigkeit für 1 Jahr posttraumatisch um 20 v.H. mindere. Im Zwischenbericht der Krankenhäuser des Landkreises F. vom 29. Juli 2004 wurde u.a. mitgeteilt, dass die Weber-A-Fraktur verheilt sei, es bestehe jedoch eine Klumpfußstellung u.a. mit Absenkung des fibularen Fußrands. Es sei nunmehr zu einer Absenkung des fibularen Fußrands gekommen, die Schmerzen des Ast. seien dauernd und glaubhaft.
Mit Bescheid vom 10. September 2004 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch des Ast. ab, da der Bruch des rechten oberen Sprunggelenks folgenlos verheilt sei. Der unfallunabhängig bestehende Klumpfuß habe sich unfallbedingt nicht dauerhaft verschlimmert. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Ast. am 29. Dezember 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat zunächst Dr. W.-St. mit der Begutachtung des Ast. beauftragt, der jedoch nach schriftlichen Äußerungen des Ast. die Gutachtenserstellung abgelehnt hat. Das SG hat weiter den Kernspinbericht vom 15. Juni 2004, Dr. N., beigezogen sowie die sachverständige Zeugenaussage des Dr. P., Krankenhäuser des Landkreises F., vom 22. Oktober 2005, die zum Verfahren S 7 AL 77/05 gelangt war.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 hat der Bevollmächtigte des Ast. gegenüber dem SG geltend gemacht, er erweitere die Klage auf die Übernahme der Kosten für die Neuanfertigung eines Paares orthopädischer Schuhe. Diese seien dem Ast. am 14. November 2005 verordnet worden. Die Übernahme der Kosten durch die Beklagte sei gerechtfertigt, da ein vergleichbares Paar Schuhe bei dem angeschuldigten Arbeitsunfall zerstört worden sei. Die Kostenübernahme sei eilbedürftig (Az. S 4 U 1963/06 ER). Es handle sich auch nicht um die von der Krankenkasse im April 2006 bezahlten orthopädischen Schuhe.
Der Ast. hat noch mehrere ärztliche Unterlagen und persönliche Stellungnahmen vorgelegt und einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Kammervorsitzende gestellt. Mit Beschluss des Landessozialgerichts (Az.: L 10 U 3765/06 A) vom 10. August 2006 ist der Befangenheitsantrag für begründet erklärt worden.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat Dr. P. auf Nachfrage des SG unter dem 4. September 2006 ausgeführt, es sei zutreffend, dass dem Ast. am 14. November 2005 ein paar orthopädische Arbeitsschuhe nach Maß verordnet worden seien. Eine Rückfrage beim Ast. habe ergeben, dass dieser lediglich über ein Paar orthopädische Schuhe verfüge, die jedoch normale Straßenschuhe seien. Er benötige jedoch auch Arbeitsschuhe, da er sich um Arbeitsstellen bemühe und von der Schuhausstattung auch in der Lage sein müsse, eine Arbeitsstelle ggf. anzutreten.
Die Beklagte hat zum Vortrag des Ast. unter dem 8. September 2006 ausgeführt, dass sie, nachdem ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse bezüglich der Verordnung von April 2006 bei ihr eingegangen sei, davon ausgegangen sei, dass der Vorgang erledigt wäre, nachdem sie dem Ast. zuvor formlos mitgeteilt habe, nicht leistungspflichtig zu sein. Soweit der Ast. einen Anspruch nach § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass der Ast. allein wegen seiner unfallunabhängigen orthopädischen Erkrankung auf die Versorgung mit orthopädischen Schuhen angewiesen sei. Dafür sei die Krankenkasse zuständig. Denkbar sei zwar, dass sich durch den Unfall die statischen Verhältnisse im Bereich der verletzten Extremität geändert hätten, so dass einmalig eine neue Anpassung von Schuhen erforderlich gewesen wäre. Dann bleibe dies aber immer noch eine Frage von Erstattungsansprüchen der Krankenkasse gegen die Beklagte in Bezug auf den Anteil an der Versorgung, der durch den Unfall bedingt sei.
Soweit der Ast. seinen Anspruch auf § 8 Abs. 3 SGB VII stütze (Ersatz für die beim Unfall eventuell beschädigten Schuhe) habe dieser einen entsprechenden Anspruch nie gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Ob die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorlägen, könnte daher nicht beurteilt werden. Der Vorgang werde nicht für entscheidungsreif erachtet, die Ausführungen von Dr. P. beruhten allein auf Vermutungen.
Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat das SG den Antrag des Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versorgung mit orthopädischen Schuhen abgelehnt. Es fehle sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Es könne nach derzeitigem Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis bleibende Gesundheitsschäden hinterlassen habe. Soweit ein Anspruch nach § 8 Abs. 3 SGB VII geltend gemacht werde, seien die tatsächlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht feststellbar. Es fehle darüber hinaus am Anordnungsgrund, da eine besondere Dringlichkeit der begehrten Leistung nicht erkennbar sei. Der Ast. sei krankenversichert und habe gegen die Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Schuhen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Ursache der Erkrankung.
Gegen den am 28. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Februar 2007 - Az.: S 4 U 3984/06 ER-B) und dem Landessozialgericht am 21. Februar 2007 zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung trägt der Ast. im Wesentlichen vor, die orthopädischen Maßarbeitsschuhe seien beim Unfall zerstört worden. Er sei jedoch verpflichtet, diese bei einer Arbeit zu tragen. Dafür seien die Straßenschuhe nicht ausreichend und geeignet.
Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat es das SG im weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 4 U 3243/06 ER) abgelehnt, die Beklagte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, weitere Kosten der Heilbehandlung zu tragen. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen, dem Landessozialgericht gleichfalls zur Entscheidung vorgelegt (Az. L 1 U 899/07 ER-B). Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat diese Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt, sinngemäß gefasst,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2006 aufzuheben und die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten für ein Paar Maßarbeitsschuhe zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf Ihr Vorbringen im Beschlussverfahren vor dem SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 SGG), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragstellers zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei lässt der Senat offen, ob für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem SG überhaupt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat, da sich der Antragsteller im Hinblick auf sein Rechtsschutzbegehren nicht vor der gerichtlichen Geltendmachung an die Beklagte gewandt hatte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86 b Rz. 26 b mwN).
Der Senat lässt weiter offen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch vorliegt. Zwar liegt mittlerweile im Hauptsacheverfahren S 4 U 4151/04 das Gutachten des Prof. Dr. W. vom 5. November 2006 samt ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2006 vor, der eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorschadens, wenn auch in einem Ausmaß von weniger als 10 v.H., begründet hat. Allerdings ist, worauf sowohl die Beklagte als auch das SG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen haben, weder ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 SGB VII noch nach § 8 Abs. 3 SGB VII mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen aber auch gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Gegen einen Anspruch nach § 31 Abs. 1 SGB VII spricht bereits der Umstand, dass der verletzungsbedingte Anteil der erforderlichen Neugestaltung des orthopädischen Maßschuhwerks sehr geringfügig scheint und daher schon fraglich ist, ob überhaupt die gesamten Kosten einer Neuanfertigung durch die Beklagte zu tragen wären. Zudem stellt sich die Frage, ob es sich bei der Beschaffung von Arbeitsschuhen unter Berücksichtigung des erheblichen, nicht unfallbedingten Vorschadens, nicht um Kosten der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben handelt, die vorrangig von einem anderen Leistungsträger, z.B. der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rentenversicherungsträger zu tragen sind. Unabhängig davon, ob die Beklagte verfahrensrechtlich die Grundsätze der Leistungserbringung nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beachtet hat bzw. zu beachten hätte, würde der Ast. einen entsprechenden Antrag bei ihr stellen, ist bereits nach diesen Ausführungen ersichtlich, dass ein Anordnungsanspruch gegen die Beklagte aus § 31 Abs. 1 SGB VII nicht mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit bejaht werden könnte. Gleiches gilt für einen möglichen Schadensersatzanspruch aus § 8 Abs. 3 SGB VII. Der Ast. hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass Arbeitsschuhe beim Unfall getragen und zerstört worden sind, so dass ihm deshalb Ersatz zu gewähren wäre.
Aber selbst wenn ein Anordnungsanspruch wahrscheinlich zu machen wäre, mangelt es jedenfalls am Anordnungsgrund, da eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist. Der Antragsteller ist im Besitz von alltagstauglichen Straßenschuhen, mit denen er sich bei potentiellen Arbeitgebern vorstellen kann. Die Kosten für die Anpassung dieser Schuhe - auch für eventuell unfallbedingte Veränderungen der Fußdeformität - hat die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Es steht nach dem Vorbringen des Ast. nicht zu erwarten, dass er die bisherige Tätigkeit als Fernfahrer oder eine vergleichbare körperlich belastende und gewisse Sicherheitsanforderungen stellende Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wird und deshalb auf das Tragen von speziellen Arbeitsschuhen angewiesen ist. Insbesondere liegt keine Zusage eines Arbeitgebers vor, den Ast. einzustellen bzw. nur dann einzustellen, wenn er spezielles Arbeitsschuhwerk nachweisen könne. Der Wunsch, geeignete Arbeitsschuhe vorzuhalten, kann die Eilbedürftigkeit des Begehrens nicht rechtfertigen.
Einer mündlichen Verhandlung bedarf es - entgegen dem Antrag des Ast. - im Eilverfahren nicht; diese bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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