L 1 U 899/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3243/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 899/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen zur Heilbehandlung.

Der Antragsteller (Ast.) war in der Probezeit als Fernfahrer beruflich tätig. Er teilte der Beklagten mit Email vom 4. November 2002 mit, er habe sich bei seiner Tätigkeit als Fernfahrer am 31. Oktober 2002 beim Abladen von Paletten in Lyon verletzt. Ein Stapel der Paletten sei ins Kippen gekommen und habe ihm am Oberkörper leichte Prellungen, am rechten Fuß und im Gelenkbereich eine schwere Prell- und Quetschverletzung sowie eine Knöchelfraktur zugefügt. Dieser Fuß sei seit seiner Geburt als sogenannter Klumpfuß operativ korrigiert gewesen; er sei deshalb Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G". Er gehe davon aus, dass das Geschehen zu einer wesentlichen Verschlechterung des vorgeschädigten Fußes führen werde. Sein Arbeitgeber habe ihm nach dem Unfall gekündigt.

Der Ast. erhielt von der Beklagten wegen des Unfalls Verletztengeld bis 28. April 2004.

Nach Aufforderung durch die Beklagte übersandte der ehemalige Arbeitgeber am 7. November 2002 die Unfallanzeige vom 4. November 2002, der Facharzt für Orthopädie Dr. R. teilte unter dem 6. November 2002 mit, er habe einen Zustand nach Weber-A-Fraktur der Fibula ohne wesentliche Fehlstellung diagnostiziert. Im Zwischenbericht vom 13. November 2002 führte Dr. R. aus, der Ast. sei weitgehend schmerzfrei bei vorbestehendem Klumpfuß; das obere Sprunggelenk rechts stehe achsengerecht, es bestehe keine Dislokation. Weitere Zwischenberichte folgten mit vergleichbarem Inhalt. Am 12. Dezember 2002 wurde dem Ast. der Gips abgenommen.

Er stellte sich nach Abschluss der Behandlung durch Dr. R. in der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses F., Dr. B., vor. Dieser führte in seinem Zwischenbericht vom 7. Januar 2003 aus, der Ast. klage über anhaltende starke Schmerzen über dem Innenknöchelbereich des oberen Sprunggelenks. Die angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten die bekannte schwere Fehlstellung mit Veränderungen im oberen Sprunggelenk, die Fraktur im Bereich der distalen Fibula erscheine verheilt.

Die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T., Prof. Dr.W./Dr. F., übersandte den ambulanten Untersuchungsbericht mit fachärztlicher Stellungnahme vom 7. Februar 2003. Der Ast. ließ sich am 12. März 2003 bei Prof. Dr. W., Universitätsklinikum M., untersuchen. Dieser übersandte der Beklagten auf Aufforderung den Arztbrief vom 21. März 2003. Darin empfahl Prof. Dr. W. u.a. die Anfertigung von orthopädischen Schuhen zur besseren Belastung des Fußes und eine intensivierte Krankengymnastik; eine operative Korrektur des Klumpfußes könne besprochen werden. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der rechten Extremität seien voll intakt. Die Flexion des Fußes sei nur bedingt möglich. Das rechte Sprunggelenk zeige sich leicht geschwollen.

Des Weiteren wurde der Ast. in der Orthopädischen Klinik der H. Stiftung A. untersucht. In seinem Bericht vom 26. März 2003 berichtete Prof. Dr. M., die mitgebrachte Kernspintomographie des rechten Fußes zeige eine durchbaute Weber-A-Fraktur am Außenknöchel; darüber hinaus bestehe eine Kapselverletzung. Möglicherweise habe der Unfall zu einer Knorpelverletzung im Bereich der distalen Tibiaepiphyse geführt, zumindest zeige die Kernspinaufnahme ein ausgeprägtes Knochenödem in diesem Bereich.

Die Beklagte zog Unterlagen der Bundesknappschaft im Rentenverfahren des Ast. bei, u.a. das Ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 9. Oktober 2003 (Dr. R., Arzt für Orthopädie). Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Ast. drei Paar Maßschuhe vorgelegt habe. Sämtliche Schuhe seien orthopädisch adäquat gearbeitet. Am aktuellen Schuhwerk falle am lateralen Schaft eine leichte Pronationstendenz auf.

Unter dem 12. Juli 2004 erstattete im Auftrag der Beklagten (Gutachtensauftrag vom 12. September 2003) Prof. Dr. H., A. V. Klinik Bad Q., ein fachorthopädisches Gutachten aufgrund der Untersuchungen des Ast. am 2. Dezember 2003 und 15. März 2004. Prof. Dr. H. führte darin u.a. aus, dass es sich aufgrund des Verhaltens des Ast., der mit schriftlich fixierten Drohungen Einfluss auf die Gutachtenserstellung nehme, nicht zu einem detaillierten Gutachten in der Lage sehe. Sicherlich liege als Unfallfolge eine distale Fibulafraktur vor, die die Erwerbsfähigkeit für 1 Jahr posttraumatisch um 20 v.H. mindere. Im Zwischenbericht der Krankenhäuser des Landkreises F. vom 29. Juli 2004 wurde u.a. mitgeteilt, dass die Weber-A-Fraktur verheilt sei, es bestehe jedoch eine Klumpfußstellung u.a. mit Absenkung des fibularen Fußrands. Es sei nunmehr zu einer Absenkung des fibularen Fußrands gekommen, die Schmerzen des Ast. seien dauernd und glaubhaft.

Mit Bescheid vom 10. September 2004 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch des Ast. ab, da der Bruch des rechten oberen Sprunggelenks folgenlos verheilt sei. Der unfallunabhängig bestehende Klumpfuß habe sich unfallbedingt nicht dauerhaft verschlimmert. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Ast. am 29. Dezember 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Das SG hat zunächst Dr. W.-St. mit der Begutachtung des Ast. beauftragt, der jedoch nach schriftlichen Äußerungen des Ast. die Gutachtenserstellung abgelehnt hat. Das SG hat weiter den Kernspinbericht vom 15. Juni 2004, Dr. N., beigezogen sowie die sachverständige Zeugenaussage des Dr. P., Krankenhäuser des Landkreises F., vom 22. Oktober 2005, die zum Verfahren S 7 AL 77/05 gelangt war.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 hat der Bevollmächtigte des Ast. gegenüber dem SG geltend gemacht, er erweitere die Klage auf die Übernahme der Kosten für die Neuanfertigung eines Paares orthopädischer Schuhe. Diese seien dem Ast. am 14. November 2005 verordnet worden. Die Übernahme der Kosten durch die Beklagte sei gerechtfertigt, da ein vergleichbares Paar Schuhe bei dem angeschuldigten Arbeitsunfall zerstört worden sei. Die Kostenübernahme sei eilbedürftig (Az. S 4 U 1963/06 ER). Es handle sich auch nicht um die von der Krankenkasse im April 2006 bezahlten orthopädischen Schuhe. Über die Beschwerde des mit Beschluss des SG ebenfalls vom 25. September 2006 abgeschlossenen Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden (Az.: L 1 U 892/07 ER-B).

Mit Schreiben vom 2. August 2006 hat die Beklagte Dr. P., Krankenhaus F., darüber informiert, dass aus ihrer Sicht feststehe, dass die weiter bestehenden Beschwerden des Antragstellers allein auf dem Vorschaden beruhten und daher Verordnungen zu ihren Lasten nicht mehr in Betracht kommen würden.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2006 hat der Ast. das im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung stehende Begehren vorgebracht, dass ihm weiterhin auf Kosten der Beklagten Heilbehandlung zu gewähren sei. Das Krankenhaus in F. habe dies auf Weisung der Beklagten abgelehnt. Er benötige jedoch wegen der Schmerzen Medikamente, Salben und physikalische Therapie. Er könne sich nicht auf Leistungen der Krankenkasse verweisen lassen, zumal er dafür Zuzahlungen zu leisten hätte.

Der Ast. hat noch mehrere ärztliche Unterlagen und persönliche Stellungnahmen vorgelegt und einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Kammervorsitzende gestellt. Mit Beschluss des Landessozialgerichts (Az.: L 10 U 3765/06 A) vom 10. August 2006 ist der Befangenheitsantrag für begründet erklärt worden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. September 2006 ausgeführt, dass ihre Zuständigkeit wieder in Betracht komme, wenn eine unfallbedingte Verschlimmerung nachgewiesen sei und damit wieder ein Leistungsanspruch bestehe. Der Hinweis an Dr. P. sei erforderlich gewesen, da dieser davon ausgegangen sei, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht aufgeklärt sei. Darüber hinaus könne der Ast. von jedem Durchgangsarzt unter Hinweis auf den angeschuldigten Unfall Leistungen zu ihren Lasten erhalten, so dass der Erlass einer einstweiligen Regelung schon deshalb nicht geboten sei.

Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat das SG den Antrag des Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. Die Hinweise der Beklagten an Dr. P. entsprächen dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand. Der Antragsteller habe durch sein eigenes Verhalten zu verantworten, dass die Frage des Ob und Umfangs eventueller unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen offen sei. Auch die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung sei nicht erkennbar, da der Ast. krankenversichert sei und eventuelle Ansprüche gegen die Krankenversicherung geltend machen könne. Die krankenversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen reichten nicht aus, um einen Anordnungsgrund zu begründen.

Gegen den am 28. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Februar 2007 - Az.: S 4 U 3983/06 ER-B) und dem Landessozialgericht am 21. Februar 2007 zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung trägt der Ast. im Wesentlichen vor, es sei jedenfalls nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. klar, dass die Unfallfolgen noch nicht abgeheilt seien und ihm deshalb zu Lasten der Beklagten Heilbehandlung zu gewähren sei.

Im Verfahren um die Gewährung einer Verletztenrente vor dem SG (Az.: S 4 U 4151/04) hat Prof. Dr. W. im Auftrag des SG das Gutachten vom 5. November 2006 samt ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2006 erstellt, beruhend auf einer Untersuchung des Klägers im Rahmen des Rentenrechtsstreits vor dem SG Freiburg im September 2006. Dieser bejahte eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorschadens, da die Belastbarkeit, insbesondere die Mobilität, abgenommen und die Schmerzen zugenommen hätten. Verglichen mit den Gesamteinschränkungen rechts (Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt 40 v.H.) sei der unfallbedingte Schaden mit einem Ausmaß von weniger als 10 v.H. jedoch sehr gering.

Der Antragsteller beantragt, sinngemäß gefasst,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2006 aufzuheben und die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm weiter Heilbehandlung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist auf Ihr Vorbringen im Beschlussverfahren vor dem SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, S. 927 ff).

Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 SGG), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragstellers zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Senat lässt offen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch vorliegt. Zwar liegt mittlerweile im Hauptsacheverfahren S 4 U 4151/04 das Gutachten des Prof. Dr. W. vom 5. November 2006 samt ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2006 vor, der eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorschadens, wenn auch in einem Ausmaß von weniger als 10 v.H., begründet hat. Entsprechend wäre möglicherweise, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz im Hauptsacheverfahren vom 31. Januar 2007 ausgeführt hat, auch eine Korrektur der Bezeichnung der Unfallfolgen im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Heilbehandlung angezeigt.

Dem Ast. ist zuzumuten, die Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren über das Bestehen bleibender Unfallfolgen abzuwarten, denn die Eilbedürftigkeit seines geltend gemachten Anspruchs auf Heilbehandlung gegenüber der Beklagten ist für den Senat nicht erkennbar.

Dem Ast. steht, wie die Beklagte ausgeführt hat, ein Anspruch auf Heilbehandlung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Mögliche Zuzahlungen können die Eilbedürftigkeit nicht begründen, zumal der Ast. nicht dargetan hat, dass er die verordneten Medikamente nur mit Zuzahlung erhält und diese Zuzahlungen nicht, auch nicht unter eventueller Inanspruchnahme von - ergänzenden - Leistungen des Sozialhilfeträgers (Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII), leisten kann. Soweit der Ast. Leistungen nach dem SGB II bezieht (was aus den Akten nicht ersichtlich ist), wären die Aufwendungen für die Zuzahlungen im Regelsatz mit berücksichtigt (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2006 - L 12 AS 4271/06 mwN).

Darüber hinaus kann sich der Ast., worauf die Beklagte weiter hingewiesen hat, jederzeit in die Behandlung eines D-Arztes begeben, die zu Lasten der Beklagten zu erfolgen hat, wenn sich der Ast. auf mögliche Unfallfolgen beruft.

Soweit der Ast. geltend macht, von der Krankenversicherung ausgesteuert zu sein, hat dies nur Auswirkungen auf die Frage, ob ihm Krankengeld zu gewähren ist (vgl. § 48 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V-), nicht aber in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung.

Einer mündlichen Verhandlung bedarf es -entgegen dem Antrag des Antragstellers- im Eilverfahren nicht; dieses bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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