L 3 AL 3056/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2896/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3056/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 30.03.2004 bis 19.04.2004 sowie die Erstattung der für den 30.03. und 31.03.2004 geleisteten Alhi streitig.

Der am 10.02.1965 geborene Kläger war nach Absolvierung einer Zimmererlehre von 1986 bis 1990 auf der Walz. Vom 02.05.1990 bis 31.08.1993 war er mit Unterbrechungen in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Zimmerergeselle beschäftigt.

Nachdem der Kläger im Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 25.07.1994 (Bl. 42 der Verwaltungsakten) angegeben hatte, er könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann aus gesundheitlichen Gründen wegen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bei besonderer statischer Belastung nicht mehr verrichten, veranlasste die Beklagte seine gutachterliche Untersuchung. Dr. Gehrke führte im amtsärztlichen Gutachten aus, der Kläger sei noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen, Bücken und langem Stehen noch vollschichtig einsetzbar.

Vom 04.10.1994 bis 24.04.1995 nahm der Kläger an einem Vollzeit-Meistervorbereitungslehrgang für Zimmerer in Lüneburg teil. Daran anschließend stand er wieder in wechselnden Arbeitsverhältnissen als Zimmerer bzw. Zimmerpolier, u.a. vom 15.02.1997 bis 31.03.1998 als Leiter des Abbunds bei der Firma L. Holzleimbau GmbH. Vom 05.08.1998 bis 31.03.2000 war der Kläger selbstständig tätig im Parkettgroß- und -Einzelhandel.

Ab dem 07.03.2000 bezog er Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29.04.2000 und daran anschließend Alhi, nachdem der Arbeitsamtsarzt Dr. A. im ärztlichen Gutachten vom10.07.2000 ein Leistungsvermögen von täglich unter drei Stunden für voraussichtlich 6 Monate festgestellt und im Gutachten vom 06.12.2000 ausgeführt hatte, der Kläger könne noch leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und zeitweiligem Sitzen ohne Rumpfzwangshaltung, Schicht- oder Akkordarbeit an einem trockenen, sauberen Arbeitsplatz vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 17.04.2003/29.01.2004 bewilligte die Beklagte zuletzt Alhi ab dem 13.01.2004 in Höhe von wöchentlich 205,10 EUR (gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt 605,00 EUR, Leistungsgruppe A, erhöhter Satz); in dieser Höhe erfolgten Zahlungen bis 31.03.2004.

Anlässlich einer Informationsveranstaltung am 24.03.2004 wurde dem Kläger von der Beklagten die Teilnahme an einer achtwöchigen Maßnahme der Eignungsfeststellung (Trainingsmaßnahme im Trainingszentrum mit Jobvermittlung der Kombrecht-Engelschule Schwäbisch Gmünd), ab dem 05.04.2004 unterbreitet. Mit Schreiben vom 24.03.2004 (Bl. 421 der Verwaltungsakten) trug der Kläger vor, er habe bei der Informationsveranstaltung erstmals gehört, dass er an einer achtwöchigen Trainingsmaßnahme teilzunehmen habe. Er weigere sich, an dieser unsinnigen Maßnahme teilzunehmen, da es sich um irgendwelche Pseudo-Weiterbildungslehrgänge handle, die er als Handwerksmeister selber anleiten und führen könnte und er zudem in dieser Zeit an der Schöpfung neuer Arbeitsplätze gehindert werde.

Ausweislich des Beratungsvermerks legte der Kläger dieses Schreiben auch bei seiner persönlichen Vorsprache am 29.03.2004 der Beklagten vor.

Mit Bescheid vom 05.04.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.03.2004 bis 19.04.2004 wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit auf und setzte die Erstattung der vom 30.03.2004 bis 31.03.2004 geleisteten Alhi in Höhe von 58,60 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich geweigert, an der ihm angebotenen Maßnahme der beruflichen Eingliederung teilzunehmen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Teilnahme an der Maßnahme sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er gerade dabei gewesen sei, sich als Volontär bei einer Existenzgründerin einzuarbeiten, um sich selbst wieder ins Geschäft zu bringen und einen langfristigen Arbeitsplatz für sich zu schaffen. Auch sei die Maßnahme für ihn nicht geeignet gewesen, da sie dazu habe dienen sollen, Arbeitssuchenden ohne Ausbildung eine erste Stufe der Ausbildung zu verschaffen. Demgegenüber verfüge er über eine breite und qualifizierte Berufsausbildung in vielen Bereichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2004, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29.09.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben.

Mit Urteil vom 03.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit zu Recht die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.03.2004 bis 19.04.2004 aufgehoben. Der Kläger habe sich ohne wichtigen Grund geweigert, an der ihm zumutbaren Trainingsmaßnahme in der Kombrecht-Engel-Schule teilzunehmen. Nachdem der Kläger in mehreren Schreiben Anfang März 2004 erklärt habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen ursprünglichen Beruf als Zimmerermeister nicht mehr ausüben könne, habe die Maßnahme der Eignungsfeststellung gedient, um die Kenntnisse, Fähigkeiten und das Leistungsvermögen sowie die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zu ermitteln. Dem Maßnahmeangebot sei auch eine ausreichende und verständliche Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen, Beginn und Ende der Sperrzeit seien zutreffend festgestellt worden.

Gegen das am 12.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.06.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Weiterbildungsmaßnahme sei ihm von der Beklagten in der Absicht angeboten worden, seine Eigenbemühungen hinsichtlich des Aufbaus einer selbstständigen Existenz zu untergraben. Es habe sich darüber hinaus um eine ungeeignete Maßnahme gehandelt, da er über die dort zu vermittelnden Kenntnisse bereits verfügt habe. Auch sei er nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass die von ihm vorgetragenen Gründe keinen wichtigen Grund darstellten, damit er die Möglichkeit gehabt hätte, die Maßnahme zu besuchen. Darüber hinaus habe er an der Maßnahme nicht teilnehmen können, weil die psychisch und körperlich angeschlagene Mutter der gemeinsamen, damals dreijährigen Tochter fast täglich, jedoch zu unvorhersehbaren Zeitpunkten, seine Hilfe im Haushalt und bei der Betreuung benötigt habe.

Der Kläger beantragt (bei sachdienlicher Auslegung),

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Ausschreibungsunterlagen für die Eignungsfeststellung "Eignung und Kenntnisvermittlung im gewerblich-technischen Bereich (acht Wochen VZ)" beigezogen, auf die Bezug genommen wird.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts sowie die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 30.03.2004 bis 19.04.2004 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben und die Erstattung der für den 30. und 31.03.2004 geleisteten Alhi festgesetzt.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Durch den Eintritt einer Sperrzeit ab dem 30.03.2004 ist eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 17.04.2003/29.01.2004 vorliegenden Verhältnisse eingetreten.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Dem Kläger ist am 24.03.2004 eine Maßnahme zur Feststellung der Eignung und Kenntnisvermittlung im gewerblich-technischen Bereich für die Dauer von acht Wochen, beginnend am 05.04.2004, vorgeschlagen worden. Hierbei sollten die Teilnehmer qualifizierte Kenntnisse im gewerblich-technischen Bereich erwerben in den Berufsfeldern Holz, Farbe, Elektro, Metall, Sanitär und Bau, wobei individuelle Vorkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen waren. Hierbei handelte es sich um eine Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III. Danach können Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern und wenn die Tätigkeit oder Maßnahme auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt. Der Kläger verfügte zwar schon durch seine Ausbildung zum Zimmermann und die Fortbildung auf der Meisterschule über berufliche Kenntnisse in den Bereichen Holz und Bau. Gleichwohl hat es sich um eine dem Kläger zumutbare und für ihn geeignete Maßnahme gehandelt. Die Maßnahme sollte nämlich nicht allein der Vermittlung berufspraktischer Kenntnisse dienen, es sollte daneben vielmehr auch der tatsächliche Kenntnisstand des Arbeitslosen festgestellt werden, um eine diesem entsprechende sachgerechte Vermittlung durchzuführen. Dementsprechend sollte in der Maßnahme ausweislich der Anlagen zur öffentlichen Ausschreibung auch Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft wie Arbeitstempo, Qualität und Quantität der Arbeit, Zuverlässigkeit, Kreativität und das Beherrschen von Schlüsselqualifikationen trainiert werden. Darüber hinaus sollte die Maßnahme dazu dienen festzustellen, in welche berufliche Tätigkeit der Kläger vermittelt werden kann. Anlass hierzu bestand aufgrund der in den arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Dr. A. festgestellten und auch vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen.

Die Teilnahme an der Maßnahme war dem Kläger auch zumutbar. Abzustellen ist hierbei auf die Umstände des Einzelfalles, wobei die Maßnahme objektiv geeignet sein muss, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern (Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 144 Rn. 70). Die Maßnahme war objektiv geeignet, die Eingliederungsaussichten des Klägers zu verbessern. Zum einen hatte er seinen erlernten Beruf seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt. Zum anderen hat er in mehreren "Bewerbungsschreiben" erklärt, er könne aus gesundheitlichen Gründen seinen ursprünglichen Beruf als Zimmerermeister nicht mehr ausüben. Die Maßnahme war damit geeignet, die Leistungsfähigkeit des Klägers im handwerklich-technischen Bereich zu ermitteln.

Die Maßnahme ist dem Kläger auch schriftlich angeboten worden und er hat eine ausdrückliche schriftliche Zusage über die Förderung der Maßnahme erhalten. Dieses Angebot hat zudem eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten.

Der Kläger hat die Teilnahme an der Maßnahme bei seiner Vorsprache am 29.03.2004, bei der er sein Schreiben vom 24.03.2004 vorgelegt hat, abgelehnt. Wenngleich das genannte Schreiben bereits am 24.03.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, stellt auch nach Auffassung des Senats die anlässlich der persönlichen Vorsprache definitiv erklärte Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, das sperrzeitauslösende Ereignis dar.

Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund für die Ablehnung der Maßnahme. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Gesamtheit der Beitragszahler unzumutbar ist, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger beabsichtigt hat, sich im Bereich der Finanzdienstleistung selbstständig zu machen, stellt keinen wichtigen Grund dar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Maßnahme hieran gehindert worden wäre. Auch der Vortrag des Klägers, er habe im streitigen Zeitraum die gesundheitlich angeschlagene Mutter des gemeinsamen Kindes bei dessen Betreuung unterstützen müssen, stellt keinen wichtigen Grund dar. Sollte dieser Vortrag zutreffend sein, stünde dies zudem der Verfügbarkeit des Klägers als Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Alhi ebenso entgegen wie das erkennbar gewordene Bestreben, sich selbständig zu machen, d.h. keine versicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen (§ 190 Abs 1 Nr. 1 i.V.m. § 119 SGB III).

Der Kläger ist auch hinreichend über die Folgen einer Ablehnung der Maßnahme belehrt worden. In dem schriftlichen Angebot wird auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Nichtteilnahme an der Maßnahme hingewiesen.

Die Beklagte hat auch Beginn und Dauer der Sperrzeit zutreffend festgesetzt. Nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitbegründendes Ereignis war, wie bereits erwähnt, die am 29.03.2004 erklärte Ablehnung, an der Maßnahme teilzunehmen, sodass die Sperrzeit am 30.03.2004 begann. Die Beklagte hat die Dauer der Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III zutreffend auf drei Wochen festgesetzt.

Die Beklagte hat schließlich gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der für den 29. und 30.04.2004 erbrachten Leistungen in zutreffender Höhe festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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