Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 5110/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5719/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezieht, begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der 1964 geborene Kläger bezog bis zum 25. November 2002 Arbeitslosenhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung auf, der Kläger sei der Aufforderung nach § 125 Abs. 2 SGB III, innerhalb eines Monats Leistungen zur Rehabilitation zu beantragen, nicht nachgekommen. Widerspruch, Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG, S 12 AL 615/03, Urteil vom 4. Dezember 2003) und Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 5 AL 790/04, Urteil vom 1. Februar 2006) blieben ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (B 11a AL 9/06 BH) abgelehnt. Der Kläger bezog sodann bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Schreiben der Stadtverwaltung L.-E. vom 5. Oktober 2004 wurde der Kläger über die Änderung der Rechtslage ab 1. Januar 2005 informiert und ihm wurde mitgeteilt, dass er, um ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, einen entsprechenden Antrag stellen müsse. Sollte dies nicht erfolgen, würde er ab dem 1. Januar 2005 keinerlei Leistungen mehr erhalten
Am 3. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ohne das Antragsformular zu unterschreiben. Nachdem der Kläger einen Vorschuss nicht annehmen wollte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 3. Januar 2005 zum 30. April 2005. Dem Widerspruch des Klägers, der auf die Gewährung der Leistung bereits ab dem 1. Januar 2005 gerichtet war, wurde stattgegeben. Der Abhilfebescheid erging am 26. April 2005, wobei in der Adresse eine falsche Straße angegeben war, weswegen der Kläger auch gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2005 Widerspruch einlegte.
Am 5. April 2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nach einem ärztlichen Gutachten vom 14. März 2003 und dem Sozialgerichtsurteil vom 4. Dezember 2003 nicht erwerbsfähig, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht vorlägen. Der Kläger legte hiergegen am 12. April 2005 Widerspruch ein und beantragte am 19. April 2005 beim SG einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2005 abgelehnt (S 16 AS 2226/05 ER). Die Beschwerde zum Landessozialgericht, die er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 (S. 5) u.a. damit begründete, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen, so dass seine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge von der Beklagten zu übernehmen seien, und die das ärztliche Attest vom 3. Dezember 2003 als Anlage aufführte, blieb erfolglos (L 13 AS 2296/05 ER-B, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2005). Der Widerspruch des Klägers vom 12. April 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Durch ein amtsärztliches Gutachten sei festgestellt worden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, täglich drei Stunden zu arbeiten. Therapeutische Angebote seien von ihm bisher nicht wahrgenommen worden. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger hat am 11. August 2005 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Gesundheitssituation habe sich seit dem Jahr 2003 geändert. Er hat eine Bescheinigung der "S. T." vorgelegt, wonach er dort in der Zeit vom 18. August 2005 bis zum 24. August 2005 täglich vier Stunden und wöchentlich weniger als 15 Stunden gearbeitet habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids verwiesen. Der Kläger ist vom SG aufgefordert worden, eine Erklärung zur Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht vorzulegen. Nachdem der Kläger auch auf den richterlichen Hinweis vom 2. März 2006 eine Entbindungserklärung nicht vorgelegt hat, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2006 abgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen sprächen gegen die Annahme einer Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II. Der Kläger sei nach dem aktenkundigen Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit nicht in der Lage, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Insoweit schließe sich das Gericht den Ausführungen der 16. Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2005 (S 16 AS 2226/05 ER) wie auch den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 1. Januar 2006 (L 5 AL 790/04) nach eigener Prüfung an. Auf die zitierten Entscheidungen werde insoweit verwiesen. Anhaltspunkte für eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur seien nicht ersichtlich. Die Vorlage der Bescheinigung der "S. T." durch den Kläger genüge nicht. Nur aus medizinischer Sicht könne beurteilt werden, ob der Kläger erwerbsfähig sei. Eine Bescheinigung über den Umfang der tatsächlichen Erwerbstätigkeit reiche nicht aus, zumal von der "S. T." keine Wochenstundenzahl von mindestens fünfzehn Stunden bestätigt werden könne. Das Gericht sei auch nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen medizinischen Ermittlungen einzuleiten, da sich der Kläger geweigert habe, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Es sei daher nach den Grundsätzen der Beweislast zu entscheiden gewesen. Diese treffe den Kläger, der den Anspruch auf Leistungen geltend mache.
Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 26. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat dieser am 15. November 2006 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt und u.a. geltend gemacht, dass ein Gutachten mit Datum vom 14. März 2003 nicht existiere. Das unter diesem Datum geforderte Gutachten vom 1. April 2003 sei nichtig und rechtswidrig, weil es ohne seine Untersuchung erstellt worden sei. Aus diesen Gründen sei auch der angegriffene Bescheid rechtswidrig und nichtig. Die Arbeitsstunden bei der "S. T. S. e.V." habe er aufgrund einer strafgerichtlichen Auflage geleistet. Er habe im Hinblick auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II bewusst keine fünfzehn Stunden in der Woche arbeiten wollen. Für die Frage der Erwerbsfähigkeit komme es hierauf nicht an. Es sei vielmehr maßgeblich, dass er mehr als drei Stunden am Tag arbeiten könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Der Kläger wurde im Berufungsverfahren erneut aufgefordert, die Erklärung über die Entbindung der Ärzte, Psychologen etc., die ihn untersucht oder behandelt haben oder im Laufe des Verfahrens untersuchen oder behandeln werden, von der Schweigepflicht zu entbinden sowie die Einverständniserklärung damit, dass gerichtliche und behördliche Akten sowie Versicherungs- und Versorgungsakten auch dann beigezogen werden, wenn in ihnen ärztliche Äußerungen enthalten sind, ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Er hat mit Schreiben vom 13. Februar 2007 mitgeteilt, dass er in diesem Verfahren keine Schweigepflichtentbindung abgeben werde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger nicht in der Lage gesehen, sein Einverständnis mit einer ärztlichen Begutachtung zu erklären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakte, die Berufungsakte sowie auf die bei der Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass dieser alle Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrten Leistungen erfüllt.
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind. Nach der Legaldefinition von § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definition lehnt sich an diejenige in § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an, wonach bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Versicherte als voll erwerbsgemindert angesehen werden, die wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Die Beklagte hat vorliegend die Gewährung von Leistungen abgelehnt, weil sie den Kläger für nicht erwerbsfähig im Sinne der genannten Vorschrift hält. Weder erfordert diese in der Bescheidbegründung gegenüber dem Kläger enthaltene Feststellung einen Verwaltungsakt noch stellt sie selbst einen solchen dar. Verwaltungsakt ist allein die Ablehnung des Leistungsantrags und nicht auch die Begründung, denn für eine Verselbständigung der Begründung zu einem anfechtbaren Verfügungssatz besteht kein Bedürfnis und, wie die Fassung des Bescheids erkennen lässt, auch kein Verfügungswille der Behörde (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B – m.w.N.). Damit ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung allein maßgeblich, ob die Erwerbsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die materielle Beweislast trägt, aktuell vorliegt. Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Der 1964 geborene Kläger ist seit 1994 durchgehend erwerbslos. Mit Urteil vom 4. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgewiesen, weil in den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom September 2002 ab 25. November 2002 eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da der Leistungsanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt geruht habe. Zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Er legte, ohne einen Verlegungsantrag zu stellen, ein ärztliches Attest vom 2. Dezember 2003 vor, in dem bescheinigt wird, dass er in laufender ärztlicher Behandlung in der internistischen Praxis Dres. H. und N. sei und sein derzeitiger Gesundheitszustand ein Erscheinen vor Gericht nicht zulasse. Die Berufung gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 wurde vom Landessozialgericht mit Urteil vom 1. Februar 2006 zurückgewiesen. Nach Überzeugung des 5. Senats waren die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab dem 25. November 2002 erfüllt, der Kläger namentlich deshalb nicht arbeitslos, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben könne. Wie im Tatbestand dargestellt, hat der Kläger noch mit der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2005 selbst vorgetragen, - aufgrund seiner Diabeteserkrankung - nicht in der Lage zu sein, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen.
Maßgeblich für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte ist, ob der Kläger aktuell erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist. Zweifel hieran ergeben sich aus dem oben Dargelegten. Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand durch Behandlung und/oder Therapiemaßnahmen inzwischen erheblich verbessert hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger in der Zeit vom 18. August 2005 bis zum 24. August 2005 geleisteten gemeinnützigen Arbeit mit täglich vier Stunden, wöchentlich aber weniger als 15 Stunden, die wegen ihres einmaligen Charakters und der nicht erreichten wöchentlichen Mindestzahl an Arbeitsstunden nicht als erfolgreicher Arbeitsversuch gewertet werden kann, abgesehen davon, dass bei einer gemeinnützigen Arbeit im Rahmen einer strafgerichtlichen Auflage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die geleistete Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgt ist.
Nach alledem ist zweifelhaft, ob eine Erwerbstätigkeit vom Kläger auf absehbare Zeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit mindestens drei Stunden an fünf Tagen in der Woche unter üblichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Diese entscheidungserhebliche Tatsache kann der Senat nicht durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte und Einholung eines Sachverständigengutachtens klären. Denn der Kläger hat die ihn behandelnden Ärzte und die ihn früher oder künftig untersuchenden Gutachter und Sachverständigen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Eine Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage ist, unabhängig davon, dass sie allein für die Klärung der aktuellen Erwerbsfähigkeit nicht geeignet ist, ebenfalls nicht möglich, weil der Kläger sein Einverständnis mit der Beziehung von Akten, auch soweit sie ärztliche Äußerungen enthalten, ebenfalls nicht erteilt hat. Dem Kläger, der zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 Satz 1 SGG verpflichtet ist, war es zuzumuten, die Entbindungs- und Einverständniserklärung abzugeben. Wegen der verweigerten Mitwirkung lässt sich nicht aufklären und feststellen, dass der Kläger erwerbsfähig ist. Die sich hieraus ergebenden Folgen hat der den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend machende Kläger, der sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren auf seine Pflicht zur Mitwirkung hingewiesen und über die Folgen einer Verweigerung der grundsätzlich zumutbaren Abgabe der Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zur Ermöglichung der vom Gericht vorzunehmenden Ermittlungen belehrt worden ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu tragen. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Mitwirkung des Klägers bei der nach Art und Umfang vom Gericht zu bestimmenden Aufklärung des Sachverhalts ausnahmsweise unzumutbar wäre, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen.
Andere Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger begehrten Leistungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 44 a Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung und § 44a Satz 3 SGB II (Fassung ab 1. August 2006) als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen aus, weil ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vorliegt, denn der das SGB XII durchführende Träger sieht den Kläger als nicht erwerbsfähig an und gewährt diesem Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Einigungsstelle gilt vorliegend auch nicht nach § 65 c SGB II als am 1. Januar 2005 angerufen, weil der Kläger nicht zum Personenkreis derjenigen gehört, die am 31. Dezember 2004 einen noch nicht beschiedenen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezieht, begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der 1964 geborene Kläger bezog bis zum 25. November 2002 Arbeitslosenhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung auf, der Kläger sei der Aufforderung nach § 125 Abs. 2 SGB III, innerhalb eines Monats Leistungen zur Rehabilitation zu beantragen, nicht nachgekommen. Widerspruch, Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG, S 12 AL 615/03, Urteil vom 4. Dezember 2003) und Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 5 AL 790/04, Urteil vom 1. Februar 2006) blieben ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (B 11a AL 9/06 BH) abgelehnt. Der Kläger bezog sodann bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Schreiben der Stadtverwaltung L.-E. vom 5. Oktober 2004 wurde der Kläger über die Änderung der Rechtslage ab 1. Januar 2005 informiert und ihm wurde mitgeteilt, dass er, um ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, einen entsprechenden Antrag stellen müsse. Sollte dies nicht erfolgen, würde er ab dem 1. Januar 2005 keinerlei Leistungen mehr erhalten
Am 3. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ohne das Antragsformular zu unterschreiben. Nachdem der Kläger einen Vorschuss nicht annehmen wollte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 3. Januar 2005 zum 30. April 2005. Dem Widerspruch des Klägers, der auf die Gewährung der Leistung bereits ab dem 1. Januar 2005 gerichtet war, wurde stattgegeben. Der Abhilfebescheid erging am 26. April 2005, wobei in der Adresse eine falsche Straße angegeben war, weswegen der Kläger auch gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2005 Widerspruch einlegte.
Am 5. April 2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nach einem ärztlichen Gutachten vom 14. März 2003 und dem Sozialgerichtsurteil vom 4. Dezember 2003 nicht erwerbsfähig, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht vorlägen. Der Kläger legte hiergegen am 12. April 2005 Widerspruch ein und beantragte am 19. April 2005 beim SG einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2005 abgelehnt (S 16 AS 2226/05 ER). Die Beschwerde zum Landessozialgericht, die er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 (S. 5) u.a. damit begründete, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen, so dass seine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge von der Beklagten zu übernehmen seien, und die das ärztliche Attest vom 3. Dezember 2003 als Anlage aufführte, blieb erfolglos (L 13 AS 2296/05 ER-B, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2005). Der Widerspruch des Klägers vom 12. April 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Durch ein amtsärztliches Gutachten sei festgestellt worden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, täglich drei Stunden zu arbeiten. Therapeutische Angebote seien von ihm bisher nicht wahrgenommen worden. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger hat am 11. August 2005 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Gesundheitssituation habe sich seit dem Jahr 2003 geändert. Er hat eine Bescheinigung der "S. T." vorgelegt, wonach er dort in der Zeit vom 18. August 2005 bis zum 24. August 2005 täglich vier Stunden und wöchentlich weniger als 15 Stunden gearbeitet habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids verwiesen. Der Kläger ist vom SG aufgefordert worden, eine Erklärung zur Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht vorzulegen. Nachdem der Kläger auch auf den richterlichen Hinweis vom 2. März 2006 eine Entbindungserklärung nicht vorgelegt hat, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2006 abgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen sprächen gegen die Annahme einer Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II. Der Kläger sei nach dem aktenkundigen Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit nicht in der Lage, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Insoweit schließe sich das Gericht den Ausführungen der 16. Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2005 (S 16 AS 2226/05 ER) wie auch den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 1. Januar 2006 (L 5 AL 790/04) nach eigener Prüfung an. Auf die zitierten Entscheidungen werde insoweit verwiesen. Anhaltspunkte für eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur seien nicht ersichtlich. Die Vorlage der Bescheinigung der "S. T." durch den Kläger genüge nicht. Nur aus medizinischer Sicht könne beurteilt werden, ob der Kläger erwerbsfähig sei. Eine Bescheinigung über den Umfang der tatsächlichen Erwerbstätigkeit reiche nicht aus, zumal von der "S. T." keine Wochenstundenzahl von mindestens fünfzehn Stunden bestätigt werden könne. Das Gericht sei auch nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen medizinischen Ermittlungen einzuleiten, da sich der Kläger geweigert habe, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Es sei daher nach den Grundsätzen der Beweislast zu entscheiden gewesen. Diese treffe den Kläger, der den Anspruch auf Leistungen geltend mache.
Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 26. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat dieser am 15. November 2006 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt und u.a. geltend gemacht, dass ein Gutachten mit Datum vom 14. März 2003 nicht existiere. Das unter diesem Datum geforderte Gutachten vom 1. April 2003 sei nichtig und rechtswidrig, weil es ohne seine Untersuchung erstellt worden sei. Aus diesen Gründen sei auch der angegriffene Bescheid rechtswidrig und nichtig. Die Arbeitsstunden bei der "S. T. S. e.V." habe er aufgrund einer strafgerichtlichen Auflage geleistet. Er habe im Hinblick auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II bewusst keine fünfzehn Stunden in der Woche arbeiten wollen. Für die Frage der Erwerbsfähigkeit komme es hierauf nicht an. Es sei vielmehr maßgeblich, dass er mehr als drei Stunden am Tag arbeiten könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Der Kläger wurde im Berufungsverfahren erneut aufgefordert, die Erklärung über die Entbindung der Ärzte, Psychologen etc., die ihn untersucht oder behandelt haben oder im Laufe des Verfahrens untersuchen oder behandeln werden, von der Schweigepflicht zu entbinden sowie die Einverständniserklärung damit, dass gerichtliche und behördliche Akten sowie Versicherungs- und Versorgungsakten auch dann beigezogen werden, wenn in ihnen ärztliche Äußerungen enthalten sind, ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Er hat mit Schreiben vom 13. Februar 2007 mitgeteilt, dass er in diesem Verfahren keine Schweigepflichtentbindung abgeben werde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger nicht in der Lage gesehen, sein Einverständnis mit einer ärztlichen Begutachtung zu erklären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakte, die Berufungsakte sowie auf die bei der Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass dieser alle Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrten Leistungen erfüllt.
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind. Nach der Legaldefinition von § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definition lehnt sich an diejenige in § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an, wonach bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Versicherte als voll erwerbsgemindert angesehen werden, die wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Die Beklagte hat vorliegend die Gewährung von Leistungen abgelehnt, weil sie den Kläger für nicht erwerbsfähig im Sinne der genannten Vorschrift hält. Weder erfordert diese in der Bescheidbegründung gegenüber dem Kläger enthaltene Feststellung einen Verwaltungsakt noch stellt sie selbst einen solchen dar. Verwaltungsakt ist allein die Ablehnung des Leistungsantrags und nicht auch die Begründung, denn für eine Verselbständigung der Begründung zu einem anfechtbaren Verfügungssatz besteht kein Bedürfnis und, wie die Fassung des Bescheids erkennen lässt, auch kein Verfügungswille der Behörde (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B – m.w.N.). Damit ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung allein maßgeblich, ob die Erwerbsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die materielle Beweislast trägt, aktuell vorliegt. Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Der 1964 geborene Kläger ist seit 1994 durchgehend erwerbslos. Mit Urteil vom 4. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgewiesen, weil in den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom September 2002 ab 25. November 2002 eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da der Leistungsanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt geruht habe. Zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Er legte, ohne einen Verlegungsantrag zu stellen, ein ärztliches Attest vom 2. Dezember 2003 vor, in dem bescheinigt wird, dass er in laufender ärztlicher Behandlung in der internistischen Praxis Dres. H. und N. sei und sein derzeitiger Gesundheitszustand ein Erscheinen vor Gericht nicht zulasse. Die Berufung gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 wurde vom Landessozialgericht mit Urteil vom 1. Februar 2006 zurückgewiesen. Nach Überzeugung des 5. Senats waren die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab dem 25. November 2002 erfüllt, der Kläger namentlich deshalb nicht arbeitslos, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben könne. Wie im Tatbestand dargestellt, hat der Kläger noch mit der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2005 selbst vorgetragen, - aufgrund seiner Diabeteserkrankung - nicht in der Lage zu sein, sich selbst zu unterhalten bzw. einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen.
Maßgeblich für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte ist, ob der Kläger aktuell erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist. Zweifel hieran ergeben sich aus dem oben Dargelegten. Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand durch Behandlung und/oder Therapiemaßnahmen inzwischen erheblich verbessert hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger in der Zeit vom 18. August 2005 bis zum 24. August 2005 geleisteten gemeinnützigen Arbeit mit täglich vier Stunden, wöchentlich aber weniger als 15 Stunden, die wegen ihres einmaligen Charakters und der nicht erreichten wöchentlichen Mindestzahl an Arbeitsstunden nicht als erfolgreicher Arbeitsversuch gewertet werden kann, abgesehen davon, dass bei einer gemeinnützigen Arbeit im Rahmen einer strafgerichtlichen Auflage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die geleistete Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgt ist.
Nach alledem ist zweifelhaft, ob eine Erwerbstätigkeit vom Kläger auf absehbare Zeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit mindestens drei Stunden an fünf Tagen in der Woche unter üblichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Diese entscheidungserhebliche Tatsache kann der Senat nicht durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte und Einholung eines Sachverständigengutachtens klären. Denn der Kläger hat die ihn behandelnden Ärzte und die ihn früher oder künftig untersuchenden Gutachter und Sachverständigen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Eine Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage ist, unabhängig davon, dass sie allein für die Klärung der aktuellen Erwerbsfähigkeit nicht geeignet ist, ebenfalls nicht möglich, weil der Kläger sein Einverständnis mit der Beziehung von Akten, auch soweit sie ärztliche Äußerungen enthalten, ebenfalls nicht erteilt hat. Dem Kläger, der zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 Satz 1 SGG verpflichtet ist, war es zuzumuten, die Entbindungs- und Einverständniserklärung abzugeben. Wegen der verweigerten Mitwirkung lässt sich nicht aufklären und feststellen, dass der Kläger erwerbsfähig ist. Die sich hieraus ergebenden Folgen hat der den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend machende Kläger, der sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren auf seine Pflicht zur Mitwirkung hingewiesen und über die Folgen einer Verweigerung der grundsätzlich zumutbaren Abgabe der Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zur Ermöglichung der vom Gericht vorzunehmenden Ermittlungen belehrt worden ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu tragen. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Mitwirkung des Klägers bei der nach Art und Umfang vom Gericht zu bestimmenden Aufklärung des Sachverhalts ausnahmsweise unzumutbar wäre, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen.
Andere Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger begehrten Leistungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 44 a Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung und § 44a Satz 3 SGB II (Fassung ab 1. August 2006) als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen aus, weil ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vorliegt, denn der das SGB XII durchführende Träger sieht den Kläger als nicht erwerbsfähig an und gewährt diesem Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Einigungsstelle gilt vorliegend auch nicht nach § 65 c SGB II als am 1. Januar 2005 angerufen, weil der Kläger nicht zum Personenkreis derjenigen gehört, die am 31. Dezember 2004 einen noch nicht beschiedenen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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