L 8 SB 3230/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 3349/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3230/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung zusätzlicher Funktionseinschränkungen.

Bei dem 1924 geborenen Kläger ist gemäß Bescheid vom 27.07.1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab 09.09.1998 anerkannt. Des Weiteren wurde der Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt, die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) wurde dagegen abgelehnt.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Anerkennung des Nachteilsausgleiches "aG"; gleichzeitig beantragte er die Feststellung des Nachteilsausgleiches "B" (Notwendigkeit einer Begleitperson).

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 wurde der Widerspruch des Klägers bezüglich der Nichtanerkennung des Merkzeichens "aG" zurückgewiesen. Nach Abschluss eines für den Kläger erfolgreichen Klageverfahrens stellte der Beklagte in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 12.04.2002 mit Bescheid vom 11.02.2004 fest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches aG ab 09.09.1998 erfüllt sind.

Mit Bescheid vom 24.02.2004 wurde das Merkzeichen "B" anerkannt.

Mit Schreiben vom 13.03.2004 führte der Kläger aus, die Bescheide über die Anerkennung der Merkzeichen aG und B habe er erhalten, worauf er bis heute jedoch keine Antwort erhalten habe, sei sein formloser Antrag vom 15.02.2003 auf Anerkennung von 15 Verschlimmerungen.

Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger verschiedene Arztberichte vor, die mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2005 ausgewertet wurden.

Mit Bescheid vom 02.03.2005 wurde festgestellt, dass der GdB nach wie vor 100 beträgt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft weiterhin vorliegt und dass die anerkannten Merkzeichen G, B, aG festgestellt bleiben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisses sei insofern eingetreten, als weitere Funktionsbeeinträchtigungen dazu gekommen seien, der frühere Bescheid sei deshalb aufzuheben und eine den neuen Verhältnissen entsprechende Feststellung sei zu treffen. Die Prüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen: Schädigungsfolge nach dem BVG (Bescheid vom 01.09.1994 - Az.: 9/015 987 -), Herzleistungsminderung, Koronare Herzkrankheit, Koronarer Bypass, Abgelaufener Herzinfarkt, Aneurysma, Lungenfunktionseinschränkung, Chronische Bronchitis, Lungenblähung, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Funktionsstörung durch beidseitige Fußfehlform, Hirnorganisches Psychosyndrom, Seelische Störung, Chronisches Schmerzsyndrom, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose), Gebrauchseinschränkung der linken Hand, Funktionseinschränkung beider Daumen, Verlust der Niere, Sehminderung beidseitig, Eingepflanzte Kunstlinse beidseits Parodontose, Funktionelle Verdauungsstörungen, Leistenbruch rechts, Zwerchfellbruch, Prostatavergrößerung.

Dagegen erhob der Kläger am 29.03.2005 Widerspruch und führte aus, er habe seinerzeit eine Liste für die Bewertung von 15 Verschlimmerungen erstellt, diese Liste enthalte auch die bisher nicht anerkannten Verschlimmerungen der Kriegsbeschädigungen. Obwohl viele Verschlimmerungen seit Jahren aktenkundig seien und immer wieder von ihm reklamiert worden seien, seien keine Untersuchungen vom Versorgungsamt veranlasst worden. Es lägen nicht nur Funktionsbeeinträchtigungen, sondern auch Schädigungs-Spätfolgen nach dem BVG vor, die anerkannt und neu bewertet werden sollten. Einen sogenannten Koronaren Bypass habe er nie erhalten.

Der Kläger erhielt hinsichtlich der Anerkennung von Schädigungsfolgen den Bescheid vom 27.06.2005. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 wurde sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.03.2005 über die Neufeststellung nach dem Neunten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB IX) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid seien auf Antrag des Klägers die Funktionsbeeinträchtigungen neu festgestellt worden bei gleichbleibendem Grad der Behinderung von 100. Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Rechtlich relevant sei, dass der GdB von 100 unverändert bleibe, der GdB von 100 sei der höchstmögliche Wert. Es bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse, mögliche weitere kriegsbedingte Gesundheitsstörungen (im Schwerbehindertenverfahren) festzustellen. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R - verwiesen, wonach eine Klage auf die isolierte Feststellung von weiteren Behinderungen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Zur Klarstellung würden die bisher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des angefochtenen Bescheides vom 02.03.2005 mit der Einschränkung neu festgestellt, als der "Koronare Bypass" nicht mehr aufgeführt werde.

Dagegen erhob der Kläger am 11.08.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und machte weiterhin geltend, die Beklagte hätte 15 einzelne Verschlimmerungen feststellen müssen.

Nach Aufklärung durch das SG mit gerichtlichem Schreiben vom 21.11.2005 wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2006 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da beim Kläger bereits der höchstmögliche Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden sei und ein Anspruch auf Feststellung einzelner Behinderungen nicht bestehe.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 26.05.2006, an den Kläger per Einschreiben zur Post gegeben am 30.05.2006, hat der Kläger am 26.06.2006 Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und stellt (sinngemäß) den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2006 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 abzuändern und weitere Verschlimmerungen als Funktionsbeeinträchtigungen nach dem SGB IX anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26.05.2006 die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger steht für sein Begehren ein Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite. Da beim Kläger der Grad der Behinderung mit 100 ab 09.09.1998 festgestellt worden ist, ist damit bei ihm der höchstmögliche Grad der Behinderung festgestellt worden. Daneben gibt es einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Funktionsbeeinträchtigungen nicht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R - ). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs.2 SGG). Die zu § 4 Abs. 1 SchwbG ergangene Entscheidung des BSG ist auch auf § 69 SGB IX anwendbar, da in der letztgenannten Bestimmung ebenfalls nur "das Vorliegen einer Behinderung" und nicht eine vollständige Vielzahl mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen ist.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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