Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 5758/06 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 6444/06 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ist in sozialgerichtlichen Sachen unzulässig.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 1 KA 1699/06) steht die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautarzt im Streit.
Dem Kläger war vom Zulassungsausschuss die Zulassung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 1. Januar 2005 erteilt worden. Er hatte zunächst das Ruhen beantragt und zuletzt mitgeteilt, dass er ab dem 23. Mai 2005 sodann die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Der Zulassungsausschuss wie auch der beklagte Berufungsausschuss sind im weiteren zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe tatsächlich ab dem 23. Mai 2005 nicht die vertragsärztlichen Tätigkeit selbst aufgenommen, weshalb die Zulassung zu entziehen gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 10. April 2006 vor dem SG erhobene Klage. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 15. November 2006 (mit Antragstellung und zur Begründung der Klage) unter anderem hinsichtlich des Streitwertes beantragt, diesen auf 200.000 EUR festzusetzen. Bei einem durchschnittlichen Honorar der Hautärzte im gesamten Bundesgebiet in Höhe von 167.000 EUR im Jahr 2004 und einem durchschnittlichen Betriebskostenanteil von rund 60 % ergebe sich ein erzielbarer 3-Jahresgewinn für einen neu zugelassenen Dermatologen in Höhe von etwa 200.000 EUR. In dieser Höhe sei der Streitwert festzusetzen.
Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das SG den Streitwert vorläufig auf 200.000 EUR festgesetzt.
Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 24. November 2006 zugestellten Beschluss "ausschließlich im Namen des Klägers in Person" Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 15. Dezember 2006). Zur Begründung macht er geltend, entgegen den Ausführungen in der Klageschrift habe er auf Grund verschiedener äußerer Einflüsse zunächst im Jahr 2006 nur ein Honorareinkommen von etwa 30.000 EUR erzielt, das zwar in den Jahren 2007 und 2008 gesteigert werde, weshalb jedoch nach Auffassung des Klägers der Streitwert nur mit 30.000 EUR bis 50.000 EUR festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 den Streitwert für das Klageverfahren S 1 KA 1699/06 vorläufig auf 30.000 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 1 KA 1699/06 und S 1 KA 5758/06 W-A) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann diese Beschwerde gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da - wie oben bereits angesprochen - es sich hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise meint aus dem Schreiben des SG vom 21. November 2006, mit dem der Kläger zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 4.368 EUR aufgefordert wurde, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle weder im Gesetz noch in dem Schreiben vom 21. November 2006 das Tätigwerden des Gerichts in dem Verfahren hier von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
Der Kläger wird deswegen zu akzeptieren haben, vorläufig auf der Grundlage des (im übrigen auf Antrag seines eigenen Bevollmächtigten) festgesetzten Streitwertes in Höhe von 200.000 EUR die fälligen Gebühren zu zahlen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Kläger an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der hier festgesetzte vorläufige Streitwert wohl auch in der Sache nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn üblicherweise wird nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des BSG bei Zulassungsstreitigkeiten - wie auch vom Klägerbevollmächtigten insoweit richtig beantragt - der dreifache Jahresgewinn bezogen auf den Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe als Streitwert festgesetzt. Auf die individuellen Einkommensverhältnisse, insbesondere wenn die Tätigkeit erst gerade aufgenommen wird, kommt es gerade nicht an.
Es bleibt dem Kläger im übrigen unbenommen bei Abschluss des Verfahrens und der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, sofern er mit diesem dann nicht ein verstanden sein sollte, gegebenenfalls in die Beschwerde zu gehen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 1 KA 1699/06) steht die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautarzt im Streit.
Dem Kläger war vom Zulassungsausschuss die Zulassung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 1. Januar 2005 erteilt worden. Er hatte zunächst das Ruhen beantragt und zuletzt mitgeteilt, dass er ab dem 23. Mai 2005 sodann die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Der Zulassungsausschuss wie auch der beklagte Berufungsausschuss sind im weiteren zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe tatsächlich ab dem 23. Mai 2005 nicht die vertragsärztlichen Tätigkeit selbst aufgenommen, weshalb die Zulassung zu entziehen gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 10. April 2006 vor dem SG erhobene Klage. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 15. November 2006 (mit Antragstellung und zur Begründung der Klage) unter anderem hinsichtlich des Streitwertes beantragt, diesen auf 200.000 EUR festzusetzen. Bei einem durchschnittlichen Honorar der Hautärzte im gesamten Bundesgebiet in Höhe von 167.000 EUR im Jahr 2004 und einem durchschnittlichen Betriebskostenanteil von rund 60 % ergebe sich ein erzielbarer 3-Jahresgewinn für einen neu zugelassenen Dermatologen in Höhe von etwa 200.000 EUR. In dieser Höhe sei der Streitwert festzusetzen.
Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das SG den Streitwert vorläufig auf 200.000 EUR festgesetzt.
Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 24. November 2006 zugestellten Beschluss "ausschließlich im Namen des Klägers in Person" Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 15. Dezember 2006). Zur Begründung macht er geltend, entgegen den Ausführungen in der Klageschrift habe er auf Grund verschiedener äußerer Einflüsse zunächst im Jahr 2006 nur ein Honorareinkommen von etwa 30.000 EUR erzielt, das zwar in den Jahren 2007 und 2008 gesteigert werde, weshalb jedoch nach Auffassung des Klägers der Streitwert nur mit 30.000 EUR bis 50.000 EUR festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 den Streitwert für das Klageverfahren S 1 KA 1699/06 vorläufig auf 30.000 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 1 KA 1699/06 und S 1 KA 5758/06 W-A) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann diese Beschwerde gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da - wie oben bereits angesprochen - es sich hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise meint aus dem Schreiben des SG vom 21. November 2006, mit dem der Kläger zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 4.368 EUR aufgefordert wurde, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle weder im Gesetz noch in dem Schreiben vom 21. November 2006 das Tätigwerden des Gerichts in dem Verfahren hier von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
Der Kläger wird deswegen zu akzeptieren haben, vorläufig auf der Grundlage des (im übrigen auf Antrag seines eigenen Bevollmächtigten) festgesetzten Streitwertes in Höhe von 200.000 EUR die fälligen Gebühren zu zahlen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Kläger an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der hier festgesetzte vorläufige Streitwert wohl auch in der Sache nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn üblicherweise wird nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des BSG bei Zulassungsstreitigkeiten - wie auch vom Klägerbevollmächtigten insoweit richtig beantragt - der dreifache Jahresgewinn bezogen auf den Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe als Streitwert festgesetzt. Auf die individuellen Einkommensverhältnisse, insbesondere wenn die Tätigkeit erst gerade aufgenommen wird, kommt es gerade nicht an.
Es bleibt dem Kläger im übrigen unbenommen bei Abschluss des Verfahrens und der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, sofern er mit diesem dann nicht ein verstanden sein sollte, gegebenenfalls in die Beschwerde zu gehen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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