Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 452/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1655/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beigeladenen Ziff. 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Ergänzend sei der Beigeladene Ziff. 1 an dieser Stelle ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass er im Hauptsacheverfahren letztlich mit seinem Begehren, nämlich die Klage des Klägers Ziff. 2 gegen die ursprüngliche Zulassung des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Beklagten abzuweisen, keinen Erfolg hatte, vielmehr der Beklagte im Ergebnis den Anspruch des Klägers Ziff. 2 anerkannt und statt des Beigeladenen Ziff. 1 den Kläger Ziff. 2 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen hat. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keine Veranlassung für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Beklagten.
Aus diesen Gründen konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beigeladene Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Ergänzend sei der Beigeladene Ziff. 1 an dieser Stelle ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass er im Hauptsacheverfahren letztlich mit seinem Begehren, nämlich die Klage des Klägers Ziff. 2 gegen die ursprüngliche Zulassung des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Beklagten abzuweisen, keinen Erfolg hatte, vielmehr der Beklagte im Ergebnis den Anspruch des Klägers Ziff. 2 anerkannt und statt des Beigeladenen Ziff. 1 den Kläger Ziff. 2 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen hat. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keine Veranlassung für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Beklagten.
Aus diesen Gründen konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved