Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 1216/07 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1778/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht (SG) Karlsruhe nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss, dessen Vollziehung die Antragstellerin fristgerecht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) beim SG Karlsruhe beantragt und damit von dem Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - (juris), vom 21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B - (FEVS 2007, 55) und vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B (juris); ferner Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 76 f.; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 201 Rdnr. 2), ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 123 Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier indessen nicht vor. Denn die Antragstellerin hat mittlerweile vom Landkreis K. den Bescheid vom 26. April 2007 erhalten, durch den die Kosten im J. -Haus B. für die Zeit vom 18. bis 26. März 2007 sowie ab 6. April vorläufig bis 30. September 2007 als Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) übernommen werden. Dieser Landkreis ist nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen als Kostenträger auch bereit, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung der Antragstellerin ab 18. März 2007 - und zwar "kulanterweise" aber auch für die Zeit des vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des J. -Hauses vom 27. März bis 5. April 2007 - zu übernehmen (vgl. auch § 32 Abs. 2 SGB XII). Damit fehlt es jedoch hinsichtlich der begehrten Beitragsübernahme zumindest für die Zeit ab 18. März 2007 bereits am Anordnungsanspruch. Eine Regelungsanordnung ist indes auch für die Zeit davor nicht geboten, wobei im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den allein vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss des SG - trotz der von der Antragstellerin der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) bereits ab 1. Januar 2007 geschuldeten Beiträge - nur über die Zeit ab 26. Februar 2007 befunden werden kann. Insoweit es mangelt es aber jedenfalls am Anordnungsgrund. Unter den gegebenen Umständen kann es der Senat deshalb offen lassen, ob der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Antragstellerin nicht anderweitig, nämlich über einen durchsetzbaren Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sichergestellt werden könnte, etwa weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vorliegend nicht greifen würde (vgl. hierzu SG Osnabrück, Urteil vom 21. November 2005 - S 22 AS 35/05 - (juris); Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 5 f.); im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestünde aber - wie im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
Dem im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Begehren auf Übernahme der Beiträge für die Zeit ab 26. Februar 2007 ist - jenseits des ab 18. März 2007 ohnehin fehlenden Anordnungsanspruchs - der Erfolg zu versagen, weil der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Antragstellerin nunmehr dadurch gewährleistet ist, dass der Landkreis K. die Beitrage übernimmt, wenngleich die Übernahme der Beiträge erst seit 18. März 2007 erfolgt. Wegen dieser Beitragsübernahme fehlt es indessen an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. (beide m.w.N.); ferner Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)); einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)). Eine Ausnahme ist freilich dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung) ).
Ein derartiger Nachholbedarf ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die AOK im Fax vom 25. April 2007 die Auffassung vertreten, dass es - trotz Beitragsübernahme - (voraussichtlich) zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach der Vorschrift des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V (eingefügt mit Wirkung vom 1. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)) kommen werde, weil die Antragstellerin jedenfalls die Beiträge vom 1. Januar bis 25. Februar 2007 nicht bezahlen könne. Gerade dieser letztgenannte Zeitraum ist indes - wie oben ausgeführt - im Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand, nachdem die Antragstellerin den sie belastenden Ausspruch im Beschluss des SG Karlsruhe vom 14. März 2007 nicht angefochten hat. Zur Entscheidung gestellt ist vorliegend vielmehr nur noch die Zeit ab 26. Februar 2007, wobei der Landkreis K. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - wie ausgeführt - seit 18. März 2007 übernimmt und es deshalb hier allein noch um die rückständigen Beiträge vom 26. Februar bis 17. März 2007 gehen kann. Insoweit ist jedoch eine bis in die Gegenwart reichende Notlage nicht erkennbar. Denn zum einen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschutz erforderlich sind, vom Ruhen des Leistungsanspruchs ausgenommen; darüber hinaus hat die AOK das nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgeschriebene Mahnverfahren nach Aktenlage bislang nicht eingeleitet. Zudem erscheint die Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V ohnehin mehr als zweifelhaft, nachdem die Vorschrift im letzten Halbsatz anordnet, dass das Ruhen endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werden (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksachen 16/4200 S. 12 und 16/4247 S. 31 (zu Nr. 99)); gerade dies ist aber hier der Fall. Letztlich wäre ferner an die Regelung des § 264 Abs. 2 SGB V zur Übernahme der Krankenbehandlung bei Beziehern von Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII (= §§ 67 bis 69 SGB XII) zu denken, sodass der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin gegenwärtig auf jeden Fall gewährleistet erscheint.
Ob und ggf. für welchen Zeitraum der Antragsgegner zur Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vor dem 18. März 2007 verpflichtet werden kann, hat daher dem dort gesondert eingeleiteten Verwaltungsverfahren und einem etwaig sich anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben, deren Ausgang abzuwarten der Antragstellerin nach gegenwärtigen Erkenntnisstand zumutbar ist.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht (SG) Karlsruhe nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss, dessen Vollziehung die Antragstellerin fristgerecht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) beim SG Karlsruhe beantragt und damit von dem Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - (juris), vom 21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B - (FEVS 2007, 55) und vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B (juris); ferner Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 76 f.; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 201 Rdnr. 2), ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 123 Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier indessen nicht vor. Denn die Antragstellerin hat mittlerweile vom Landkreis K. den Bescheid vom 26. April 2007 erhalten, durch den die Kosten im J. -Haus B. für die Zeit vom 18. bis 26. März 2007 sowie ab 6. April vorläufig bis 30. September 2007 als Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) übernommen werden. Dieser Landkreis ist nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen als Kostenträger auch bereit, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung der Antragstellerin ab 18. März 2007 - und zwar "kulanterweise" aber auch für die Zeit des vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des J. -Hauses vom 27. März bis 5. April 2007 - zu übernehmen (vgl. auch § 32 Abs. 2 SGB XII). Damit fehlt es jedoch hinsichtlich der begehrten Beitragsübernahme zumindest für die Zeit ab 18. März 2007 bereits am Anordnungsanspruch. Eine Regelungsanordnung ist indes auch für die Zeit davor nicht geboten, wobei im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den allein vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss des SG - trotz der von der Antragstellerin der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) bereits ab 1. Januar 2007 geschuldeten Beiträge - nur über die Zeit ab 26. Februar 2007 befunden werden kann. Insoweit es mangelt es aber jedenfalls am Anordnungsgrund. Unter den gegebenen Umständen kann es der Senat deshalb offen lassen, ob der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Antragstellerin nicht anderweitig, nämlich über einen durchsetzbaren Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sichergestellt werden könnte, etwa weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vorliegend nicht greifen würde (vgl. hierzu SG Osnabrück, Urteil vom 21. November 2005 - S 22 AS 35/05 - (juris); Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 5 f.); im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestünde aber - wie im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
Dem im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Begehren auf Übernahme der Beiträge für die Zeit ab 26. Februar 2007 ist - jenseits des ab 18. März 2007 ohnehin fehlenden Anordnungsanspruchs - der Erfolg zu versagen, weil der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Antragstellerin nunmehr dadurch gewährleistet ist, dass der Landkreis K. die Beitrage übernimmt, wenngleich die Übernahme der Beiträge erst seit 18. März 2007 erfolgt. Wegen dieser Beitragsübernahme fehlt es indessen an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. (beide m.w.N.); ferner Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)); einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)). Eine Ausnahme ist freilich dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung) ).
Ein derartiger Nachholbedarf ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die AOK im Fax vom 25. April 2007 die Auffassung vertreten, dass es - trotz Beitragsübernahme - (voraussichtlich) zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach der Vorschrift des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V (eingefügt mit Wirkung vom 1. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)) kommen werde, weil die Antragstellerin jedenfalls die Beiträge vom 1. Januar bis 25. Februar 2007 nicht bezahlen könne. Gerade dieser letztgenannte Zeitraum ist indes - wie oben ausgeführt - im Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand, nachdem die Antragstellerin den sie belastenden Ausspruch im Beschluss des SG Karlsruhe vom 14. März 2007 nicht angefochten hat. Zur Entscheidung gestellt ist vorliegend vielmehr nur noch die Zeit ab 26. Februar 2007, wobei der Landkreis K. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - wie ausgeführt - seit 18. März 2007 übernimmt und es deshalb hier allein noch um die rückständigen Beiträge vom 26. Februar bis 17. März 2007 gehen kann. Insoweit ist jedoch eine bis in die Gegenwart reichende Notlage nicht erkennbar. Denn zum einen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschutz erforderlich sind, vom Ruhen des Leistungsanspruchs ausgenommen; darüber hinaus hat die AOK das nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgeschriebene Mahnverfahren nach Aktenlage bislang nicht eingeleitet. Zudem erscheint die Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V ohnehin mehr als zweifelhaft, nachdem die Vorschrift im letzten Halbsatz anordnet, dass das Ruhen endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werden (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksachen 16/4200 S. 12 und 16/4247 S. 31 (zu Nr. 99)); gerade dies ist aber hier der Fall. Letztlich wäre ferner an die Regelung des § 264 Abs. 2 SGB V zur Übernahme der Krankenbehandlung bei Beziehern von Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII (= §§ 67 bis 69 SGB XII) zu denken, sodass der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin gegenwärtig auf jeden Fall gewährleistet erscheint.
Ob und ggf. für welchen Zeitraum der Antragsgegner zur Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vor dem 18. März 2007 verpflichtet werden kann, hat daher dem dort gesondert eingeleiteten Verwaltungsverfahren und einem etwaig sich anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben, deren Ausgang abzuwarten der Antragstellerin nach gegenwärtigen Erkenntnisstand zumutbar ist.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved