Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 3960/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1878/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei dem Beigeladenen in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1995 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Karosseriebauer. Auf eine Zeitungsanzeige des Beigeladenen, der ab April 1994 die A.-Service-Station in F. gepachtet hatte und eine Aushilfskraft für die Werkstatt der Tankstelle suchte, meldete sich der Kläger. Er vereinbarte mit dem Beigeladenen die Aufnahme seiner Tätigkeit zum Mai 1994 gegen einen Stundenlohn von DM 35,00 zuzügl. Mwst. Hierfür meldete der Kläger ein Gewerbe für Kfz-Handel, Teile und Zubehör an. In der Folgezeit war er in unterschiedlichem zeitlichen Umfang tätig (Juni 1994 125 Stunden, August 1994 71 Stunden). Im Frühjahr 1995 wandte er sich an das für ihn zuständige Finanzamt W. mit der Bitte um Feststellung, ob er bei dem Beigeladenen eine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Dies wurde von der Veranlagungsstelle bejaht. Auch bei der Lohnsteueraußenprüfung konnte eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht festgestellt werden (Schreiben vom 12. Juni 1996). In der Folgezeit deklarierte der Kläger demzufolge seine Einnahmen als solche aus Gewerbebetrieb, welches vom Finanzamt auch so anerkannt wurde. 1997 führte er vor dem Arbeitsgericht S. eine Leistungsklage gegen den Beigeladenen wegen angeblicher Vergütungsansprüche für die Zeit von Februar 1995 bis Mai 1995, die mit Urteil vom 18. November 1997 (Az.: 11 Ca 6408/96) mit der Begründung zurückgewiesen wurde, er habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er bei dem Beigeladenen als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre. Bereits nach seinen eigenen Abrechnungen stünde auch nicht fest, dass er feste Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr gehabt habe. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az.: 15 Sa 17/98) nahm der Kläger zurück.
Am 08.01.1999 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung seiner Versicherungspflicht während seiner Tätigkeit an der Tankstelle. Die Beklagte führte hierauf eine Betriebsprüfung bei der A.-Station durch. Der Beigeladene gab an, der Kläger habe eine reine Werkstatttätigkeit mit freier Zeiteinteilung ausgeübt, wofür ihm Werkzeug und Ersatzteile zur Verfügung gestellt worden seien. Über den A.-Rahmenvertrag sei er haftpflichtversichert gewesen. Mitarbeiter habe er nicht beschäftigt. Die Aufträge habe er sich zum einen durch Vermittlung der Tankstellentätigkeit verschafft, zum anderen sei er aber auch vor Ort bekannt gewesen. Seine Tätigkeit habe sich nach der Auftragslage gerichtet. Ein Konkurrenzverbot sei nicht vereinbart worden. Während der Arbeit habe der Kläger normale Kleidung getragen, d. h. insbesondere keine Werbung für die Firma A. gemacht. Gegenüber den Kunden sei er unter dem Firmennamen K. L., Kfz-Teile und Zubehör aufgetreten. Seine Abwesenheitszeiten (Urlaub/Krankheit) habe er nicht absprechen müssen. Für seine Tätigkeit habe er selbst Rechnungen gestellt, die dann von ihm, dem Beigeladene, von den Kunden abkassiert worden wären. Gestützt hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2000 fest, dass der Kläger bei der A.-Tankstelle des Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000). Zur Begründung führte die Beklagte aus, in Würdigung der Gesamtumstände (freie Arbeitsabläufe, keine Vorgaben zur Ausübung der Tätigkeit, freie Bestimmung über die Arbeitszeit, keine Weisungsgebundenheit, weder durch Kleidung noch in anderer Form als Mitarbeiter der Tankstelle gegenüber den Kunden ausgewiesen, keine Kontrolle der ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Ausführung oder Qualität der Ausführung, keine Absprache der Arbeitszeiten, kein Konkurrenzverbot, Abhängigkeit von Kundenaufträgen) sei festzustellen, dass der Kläger eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe und dem zufolge kein Arbeitnehmer gewesen sei.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, Kfz - Reparaturleistungen würden typischerweise nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht. Hierfür seien ihm auch sämtliche Werkzeuge, Hilfsmittel und Ersatzteile zur Verfügung gestellt und vom Arbeitgeber bezahlt worden. Die Abrechnung seiner Reparaturleistungen sei ausschließlich über den Tankstelleninhaber erfolgt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht den Beigeladenen gehört sowie den Kassierer L. und die Kunden H. und S. schriftlich als Zeugen befragt.
Mit Urteil vom 19. Februar 2003 wies das SG die Klage mit der Begründung zurück, zwar könne eine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen wegen der vom Kläger vorgetragenen angeblich absichtlichen Vertragsgestaltung und der übrigen Umstände des Falles zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht sei aber in Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass das Gesamtbild der Tätigkeit für eine Selbstständigkeit des Klägers spreche. Ob tatsächlich eine Kernarbeitszeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr vereinbart worden sei, könne nicht festgestellt worden, dieses sei jedenfalls tatsächlich oft nicht eingehalten worden. Der Kläger sei auch auf Stundenbasis tätig gewesen und habe ein Gewerbe angemeldet. Zwar sei er ausschließlich für den Beigeladenen tätig gewesen, habe aber keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Insbesondere sei ihm die Art und Weise seiner Arbeitsausführung tatsächlich überlassen worden.
Gegen das am 14. März 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 2003 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung zu verurteilen, dass er vom 1. Mai 1994 bis 31. Mai 1995 bei dem Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers vorliegt. Auch seien Beiträge bereits verjährt.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die nach den § 143, 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft i. S. des § 144 SGG. Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger bei dem Beigeladenen vom 1. Mai 1994 bis 31. Mai 1995 nicht versicherungs- und beitragspflichtig abhängig beschäftigt war. Ob Beiträge abgeführt werden, obliegt hingegen der für den Kläger zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle. Hierauf hat der Kläger keinen Rechtsanspruch, die Beitragspflicht entsteht vielmehr mit dem Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 28 e Rdnr. 4). Der Antrag des Klägers war dementsprechend nach § 106 Abs. 1 SGG sinngemäß als solcher auf Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V; § 25 Abs. 1 Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III; § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f.; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15, jeweils m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist die Beschäftigung des Klägers als selbstständige einzustufen. Der Beigeladene hat mit Zeitungsinserat einen selbstständigen Mitarbeiter gesucht und die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen waren auch darauf abgestimmt. So hat der Kläger die Tätigkeit als selbstständiges Gewerbe angemeldet, die Arbeitsstunden jeweils plus Mwst., d.h. auf Stundenbasis, abgerechnet und seine Einnahmen auch als solche aus Gewerbebetrieb versteuert. Über seine Arbeitszeit konnte er im Wesentlichen frei bestimmen, diese war lediglich von den Arbeitsaufträgen abhängig. Dies wird auch zur Überzeugung des Senats hinreichend durch die der Beklagten vorgelegten Abrechnungen belegt, die jeweils unterschiedliche Arbeitszeiten für bestimmte Monate aufwiesen. Ob die Rechnungen für die geleistete Arbeit von dem Beigeladenen ausgestellt und dem Kläger für seine Tätigkeit das Arbeitsmaterial gestellt würde, ist hingegen in Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung gewesen. Letztlich hat auch die Beweiserhebung durch das SG bestätigt, dass konkrete Weisungen des Beigeladenen an den Kläger nicht nachweisbar waren.
Demgemäss sind sowohl das Arbeits- wie auch das Landesarbeitsgericht als auch das Finanzamt übereinstimmend zu der Würdigung gelangt, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt war.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei dem Beigeladenen in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1995 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Karosseriebauer. Auf eine Zeitungsanzeige des Beigeladenen, der ab April 1994 die A.-Service-Station in F. gepachtet hatte und eine Aushilfskraft für die Werkstatt der Tankstelle suchte, meldete sich der Kläger. Er vereinbarte mit dem Beigeladenen die Aufnahme seiner Tätigkeit zum Mai 1994 gegen einen Stundenlohn von DM 35,00 zuzügl. Mwst. Hierfür meldete der Kläger ein Gewerbe für Kfz-Handel, Teile und Zubehör an. In der Folgezeit war er in unterschiedlichem zeitlichen Umfang tätig (Juni 1994 125 Stunden, August 1994 71 Stunden). Im Frühjahr 1995 wandte er sich an das für ihn zuständige Finanzamt W. mit der Bitte um Feststellung, ob er bei dem Beigeladenen eine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Dies wurde von der Veranlagungsstelle bejaht. Auch bei der Lohnsteueraußenprüfung konnte eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht festgestellt werden (Schreiben vom 12. Juni 1996). In der Folgezeit deklarierte der Kläger demzufolge seine Einnahmen als solche aus Gewerbebetrieb, welches vom Finanzamt auch so anerkannt wurde. 1997 führte er vor dem Arbeitsgericht S. eine Leistungsklage gegen den Beigeladenen wegen angeblicher Vergütungsansprüche für die Zeit von Februar 1995 bis Mai 1995, die mit Urteil vom 18. November 1997 (Az.: 11 Ca 6408/96) mit der Begründung zurückgewiesen wurde, er habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er bei dem Beigeladenen als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre. Bereits nach seinen eigenen Abrechnungen stünde auch nicht fest, dass er feste Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr gehabt habe. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az.: 15 Sa 17/98) nahm der Kläger zurück.
Am 08.01.1999 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung seiner Versicherungspflicht während seiner Tätigkeit an der Tankstelle. Die Beklagte führte hierauf eine Betriebsprüfung bei der A.-Station durch. Der Beigeladene gab an, der Kläger habe eine reine Werkstatttätigkeit mit freier Zeiteinteilung ausgeübt, wofür ihm Werkzeug und Ersatzteile zur Verfügung gestellt worden seien. Über den A.-Rahmenvertrag sei er haftpflichtversichert gewesen. Mitarbeiter habe er nicht beschäftigt. Die Aufträge habe er sich zum einen durch Vermittlung der Tankstellentätigkeit verschafft, zum anderen sei er aber auch vor Ort bekannt gewesen. Seine Tätigkeit habe sich nach der Auftragslage gerichtet. Ein Konkurrenzverbot sei nicht vereinbart worden. Während der Arbeit habe der Kläger normale Kleidung getragen, d. h. insbesondere keine Werbung für die Firma A. gemacht. Gegenüber den Kunden sei er unter dem Firmennamen K. L., Kfz-Teile und Zubehör aufgetreten. Seine Abwesenheitszeiten (Urlaub/Krankheit) habe er nicht absprechen müssen. Für seine Tätigkeit habe er selbst Rechnungen gestellt, die dann von ihm, dem Beigeladene, von den Kunden abkassiert worden wären. Gestützt hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2000 fest, dass der Kläger bei der A.-Tankstelle des Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000). Zur Begründung führte die Beklagte aus, in Würdigung der Gesamtumstände (freie Arbeitsabläufe, keine Vorgaben zur Ausübung der Tätigkeit, freie Bestimmung über die Arbeitszeit, keine Weisungsgebundenheit, weder durch Kleidung noch in anderer Form als Mitarbeiter der Tankstelle gegenüber den Kunden ausgewiesen, keine Kontrolle der ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Ausführung oder Qualität der Ausführung, keine Absprache der Arbeitszeiten, kein Konkurrenzverbot, Abhängigkeit von Kundenaufträgen) sei festzustellen, dass der Kläger eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe und dem zufolge kein Arbeitnehmer gewesen sei.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, Kfz - Reparaturleistungen würden typischerweise nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht. Hierfür seien ihm auch sämtliche Werkzeuge, Hilfsmittel und Ersatzteile zur Verfügung gestellt und vom Arbeitgeber bezahlt worden. Die Abrechnung seiner Reparaturleistungen sei ausschließlich über den Tankstelleninhaber erfolgt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht den Beigeladenen gehört sowie den Kassierer L. und die Kunden H. und S. schriftlich als Zeugen befragt.
Mit Urteil vom 19. Februar 2003 wies das SG die Klage mit der Begründung zurück, zwar könne eine vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen wegen der vom Kläger vorgetragenen angeblich absichtlichen Vertragsgestaltung und der übrigen Umstände des Falles zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht sei aber in Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass das Gesamtbild der Tätigkeit für eine Selbstständigkeit des Klägers spreche. Ob tatsächlich eine Kernarbeitszeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr vereinbart worden sei, könne nicht festgestellt worden, dieses sei jedenfalls tatsächlich oft nicht eingehalten worden. Der Kläger sei auch auf Stundenbasis tätig gewesen und habe ein Gewerbe angemeldet. Zwar sei er ausschließlich für den Beigeladenen tätig gewesen, habe aber keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Insbesondere sei ihm die Art und Weise seiner Arbeitsausführung tatsächlich überlassen worden.
Gegen das am 14. März 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 2003 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung zu verurteilen, dass er vom 1. Mai 1994 bis 31. Mai 1995 bei dem Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers vorliegt. Auch seien Beiträge bereits verjährt.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die nach den § 143, 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft i. S. des § 144 SGG. Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger bei dem Beigeladenen vom 1. Mai 1994 bis 31. Mai 1995 nicht versicherungs- und beitragspflichtig abhängig beschäftigt war. Ob Beiträge abgeführt werden, obliegt hingegen der für den Kläger zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle. Hierauf hat der Kläger keinen Rechtsanspruch, die Beitragspflicht entsteht vielmehr mit dem Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 28 e Rdnr. 4). Der Antrag des Klägers war dementsprechend nach § 106 Abs. 1 SGG sinngemäß als solcher auf Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V; § 25 Abs. 1 Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III; § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f.; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15, jeweils m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist die Beschäftigung des Klägers als selbstständige einzustufen. Der Beigeladene hat mit Zeitungsinserat einen selbstständigen Mitarbeiter gesucht und die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen waren auch darauf abgestimmt. So hat der Kläger die Tätigkeit als selbstständiges Gewerbe angemeldet, die Arbeitsstunden jeweils plus Mwst., d.h. auf Stundenbasis, abgerechnet und seine Einnahmen auch als solche aus Gewerbebetrieb versteuert. Über seine Arbeitszeit konnte er im Wesentlichen frei bestimmen, diese war lediglich von den Arbeitsaufträgen abhängig. Dies wird auch zur Überzeugung des Senats hinreichend durch die der Beklagten vorgelegten Abrechnungen belegt, die jeweils unterschiedliche Arbeitszeiten für bestimmte Monate aufwiesen. Ob die Rechnungen für die geleistete Arbeit von dem Beigeladenen ausgestellt und dem Kläger für seine Tätigkeit das Arbeitsmaterial gestellt würde, ist hingegen in Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung gewesen. Letztlich hat auch die Beweiserhebung durch das SG bestätigt, dass konkrete Weisungen des Beigeladenen an den Kläger nicht nachweisbar waren.
Demgemäss sind sowohl das Arbeits- wie auch das Landesarbeitsgericht als auch das Finanzamt übereinstimmend zu der Würdigung gelangt, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt war.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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