L 5 R 2813/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3824/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2813/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er- statten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehegatten.

Die 1936 geborene Klägerin heiratete am 3. August 1957 den am 18. Juli 2004 verstorbenen Versicherten G. S. (im Folgenden Versicherter). Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts L. vom 17. Juli 1968 (Az. 3 C 281/68 - Bl. 393/395 Verwaltungsakte - VA -) war der Versicherte verurteilt worden, an die Klägerin eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 450 DM zu zahlen, ferner für die fünf Kinder eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von jeweils 100 DM (zusammen 500 DM). Die Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 1969 (Bl. 375 ff. VA) aus dem Verschulden des dortigen Beklagten (des Versicherten) geschieden. Im Urteil ist u. a. ausgeführt, im Februar 1969 sei der Versicherte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Klägerin habe die Scheidung aus dem Verschulden des Versicherten begehrt und behauptet, der Versicherte kümmere sich nicht um die Familie, leiste nur unzureichend Unterhalt, habe ständig andere Frauen und habe die Klägerin auch mehrfach, letztmals am 25. Januar 1969, geschlagen. Im Weiteren ist im Urteil ausgeführt, der Versicherte habe der Klägerin am 25. Januar 1969 mehrere Ohrfeigen gegeben und etwa ein halbes Jahr vorher sie gewürgt und ihr einen Stoß gegeben, sodass sie mit dem Hinterkopf gegen einen Schrank geschlagen sei. Aufgrund dieses insgesamt (auch der fehlenden Unterhaltsleistung wegen) ehewidrigen Verhaltens sei aufgrund der glaubhaften Angabe der Parteien die Ehe zu scheiden gewesen. Seit dem 13. März 1998 bis zu seinem Tod war der verstorbene Versicherte mit der Beigeladenen E. K.-S. verheiratet.

Die Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 1. August 1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und bezieht seit dem 1. September 1996 an deren Stelle die Altersrente für Frauen. Diese betrug im Zeitraum ab Juli 2003 netto 645,78 EUR, seit April 2004 netto 639,81 EUR monatlich. Daneben bezieht die Klägerin eine Versorgungsrente der D. P. AG in Höhe von 257,60 EUR monatlich in der Zeit bis zum 30. Juni 2004 und seit dem 1. Juli 2004 in Höhe von 260,18 EUR monatlich - nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner: 218,55 EUR - (Bl. 297 VA). Daneben verfügte die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 über Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit für die Diakonie im Umfang zwischen 75 und 125 EUR monatlich (Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht).

Der verstorbene Versicherte bezog zuletzt von der Beklagten eine Altersrente in Höhe von monatlich netto 861,13 EUR (siehe Übersicht Blatt 445 VA).

Am 8. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten (Bl. 243/259 VA). Sie gab in dem Zusammenhang in der Anlage zum Antrag auf Witwenrente (Bl. 259/262 VA zu Frage 9) an, zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in der Lage gewesen zu sein, sich selbst zu unterhalten. Sie gab in dem Zusammenhang ferner an, der Versicherte habe während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet (Frage 3.1 - Bl. 259 VA) und der Versicherte sei ihr jedoch zum Unterhalt verpflichtet gewesen, und zwar in der Zeit vom 2. Juli 1968 bis 18. Juli 2004 in Höhe von 350 DM. Sie nannte als Verpflichtungsgrund "Armenrechtsbewilligung". Sie legte in dem Zusammenhang die Armenrechtsbewilligung des Amtsgerichts Lörrach vom 2. Juli 1968 (3 C 281/68) vor, wonach ihr wegen Unterhalts für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung das Armenrecht bewilligt worden ist, allerdings bei ihr nur soweit sie einen Unterhalt von 350 DM monatlich geltend macht (Bl. 283 VA). Ferner wurde der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23. März 1970 vorgelegt, wonach ihr aufgrund der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe gemäß § 1671 BGB die elterliche Gewalt über die fünf Kinder übertragen wurde.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 (Bl. 339 VA) erhielt die Beigeladene die Mitteilung über die vorläufige Leistung einer großen Witwenrente aufgrund ihres Antrages vom 28. Juli 2004 ab 1. August 2004.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 (Bl. 481 VA i.V.m. Bl. 449 VA) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, weder habe der Versicherte bis zu seinem Tod an die Klägerin tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet noch sei er ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod unterhaltspflichtig gewesen.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte zur Begründung geltend, ihr geschiedener Ehemann habe ihr von Zeit zu Zeit Unterhaltszahlungen geleistet. Diese Zahlungen seien bar auf die Hand erfolgt und nicht über ein Bankkonto abgewickelt worden. Auch habe sie ihm jedes Mal eine Unterschrift leisten müssen, Nachweise hierüber lägen ihr nicht vor. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin, der Versicherte habe sie stets finanziell unterstützt, zuerst in unregelmäßigen Abständen mit wechselnden Beträgen zwischen 100 und 400 DM monatlich, ab Mitte 2002 habe er jedoch regelmäßige Zahlungen in Höhe von 180 EUR monatlich geleistet (Bl. 509 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, der Versicherte sei der Klägerin nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, weil er ein niedrigeres Einkommen gehabt habe als diese. Die Kläger habe nicht nachweisen können, dass sie tatsächlich Unterhaltszahlungen erhalten habe. So habe nach § 58 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen würden. Der Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz hänge also entscheidend von der Leistungsfähigkeit des überwiegend schuldig geschiedenen Ehemannes und von der Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau ab. Maßgeblich seien dabei die Lebensverhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung. Es sei keine Frage, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt unterhaltsbedürftig gewesen sei. Die Erträge aus der im September 1968 aufgenommenen Erwerbstätigkeit seien damals wegen Unzumutbarkeit einer Arbeit infolge der Erziehung minderjähriger Kinder nicht heranzuziehen gewesen. Nicht unterhaltsbedürftig sei sie dagegen zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten gewesen. Grund hierfür sei, dass ihren monatlichen Renteneinkünften von 639,81 EUR und 260,18 EUR, insgesamt also 899,99 EUR, nur solche in Höhe von 861,13 EUR ihres geschiedenen Ehemannes gegenüber gestanden hätten.

Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2005 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat im Rahmen dessen nach wie vor geltend gemacht, dass ihrer Meinung nach ihr eine Witwenrente nach ihrem geschiedenen Ehemann zustehe.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Auskünfte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse als Trägerin der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (ausweislich dessen der Versicherte zu keinem Zeitpunkt aus der Schweiz eine Altersrente bezogen hatte) sowie durch Vernehmung der Beigeladenen (letzten Ehefrau des Versicherten) und des Sohnes der Klägerin und des Versicherten, P. D. S ... Dieser gab u. a. an, bis zum Todes seines Vaters mit diesem Kontakt gehabt zu haben. Er gab ferner an, zu wissen, dass ihm sein Vater, wenn er ihn besucht habe, unregelmäßig Briefumschläge für seine Mutter zugesteckt habe. Diese Briefumschläge habe er auch manchmal geöffnet. Es seien unterschiedliche Beträge, mal 50 EUR, mal 100 EUR, mal 150 EUR gewesen. Dies sei unregelmäßig geschehen. Er habe mal mit seinem Vater über die Rente gesprochen und denke, dass die so etwa 900 EUR betragen habe. Wie viel er nebenher verdient habe, wisse er nicht. In den letzten zwei bis drei Jahren vor seinem Tod sei sein Vater nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er wisse aber, dass er untervermietet und hieraus Einkünfte erzielt habe. Wie hoch diese gewesen seien, wisse er allerdings nicht. Es sei auch möglich gewesen, dass zwischen einzelnen Untervermietungen eine Unterbrechung gelegen habe. Die Beigeladene gab auf Nachfrage des SG an, sporadisch habe der Versicherte seine Wohnung, in der er lebte, untervermietet. Es habe sich jeweils um ein paar Monate gehandelt, die von längeren Pausen bis zu einem halben Jahr dazwischen auch unterbrochen waren. Wenn untervermietet wurde, habe er hieraus Einkünfte in Höhe von etwa 200 EUR monatlich erzielt. Gerade in der Zeit, in der der Versicherte verstorben sei, sei die Wohnung untervermietet gewesen, allerdings nur für einen kurzen Zeitraum, es habe sich allenfalls um zwei Monate gehandelt. Davor sei für längere Zeit nicht untervermietet gewesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll (Bl. 22 ff. der SG-Akten) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine große Witwenrente an die vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Klägerin gemäß § 243 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB V I) nicht bestehen. Denn Voraussetzung sei u. a., dass hier die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten habe oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod Anspruch hierauf gehabt hätte. Dabei sei für die Annahme, dass die Witwe oder der Witwer im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten habe, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Voraussetzung, dass diese oder dieser während des gesamten Zeitraumes des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten regelmäßig Unterhalt von diesem erhalten hätte. Unter Berücksichtigung auch der weiteren Rechtsprechung zur Mindesthöhe der relevanten Unterhaltsleistung bzw. Unterhaltsberechtigung ist das SG letztlich zur Auffassung gelangt, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten weder Unterhalt erhalten noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt habe. Das SG hat sich hierbei u. a. darauf gestützt, dass selbst nach den eigenen Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als auch den Angaben der Zeugen davon auszugehen sei, dass hier jedenfalls nicht regelmäßige Unterhaltsleistungen erbracht worden seien. Daneben habe sich auch eine Unterhaltspflicht nicht mehr aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 17. Juni 1968 ergeben, da dieses vor der Ehescheidung ergangen sei und somit den Getrenntlebendenunterhalt betroffen habe. Im Übrigen habe aber auch nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten kein Unterhaltsanspruch bestanden, da dieser nach der BSG-Rechtsprechung gar nicht leistungsfähig gewesen sei. Die Klägerin habe nämlich nach Überzeugung des SG in der zweiten Jahreshälfte 2003 über die Altersrente für Frauen in Höhe von 675,78 EUR sowie eine Versorgungsrente der D. P. AG in Höhe von 257,60 EUR und Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die Diakonie im Umfang von durchschnittlich 100 EUR, insgesamt also rund 1.000 EUR monatlich verfügt, wo hingegen der verstorbene Versicherte zuletzt lediglich über eine Altersrente in Höhe von monatlich netto 860,18 EUR sowie Einkünfte aus Untervermietung in Höhe von etwa 200 EUR, also rund 1.060 EUR monatlich verfügt habe. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass der verstorbene Versicherte dauerhaft aus der Untervermietung etwa 200 EUR im Monat bezogen hätte, wäre er der Klägerin zwar unterhaltsverpflichtet gewesen, dies jedoch nur in einem Umfang, der bei weitem nicht 25 vH des für die Klägerin maßgeblichen Sozialhilfe-Mindestbedarfs, der damals bei 297 EUR monatlich gelegen habe, erreiche.

Die Klägerin hat gegen das ihr mit Einschreiben am 24. April 2006 übersandte Urteil (ein Zustellungsnachweis fehlt in der SG-Akte) am 23. Mai 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Ergebnis, wie bereits im Verwaltungs- und SG-Verfahren geltend, dass der Versicherte ihr Unterhalt geleistet und im Übrigen sie sehr wohl nach der Scheidung wieder Kontakt zu ihrem geschiedenen Mann gehabt habe, sich das Verhältnis auch verbessert hätte.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. September 2004 große Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2006 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hält im Ergebnis die Entscheidung des SG für zutreffend und hat darauf verwiesen, dass ihrer Kenntnis nach der Versicherte während seiner letzten Lebensjahre an die Klägerin keinen Unterhalt mehr gezahlt hätte. Es sei ihr sogar berichtet worden, dass die Klägerin ihrem geschiedenen Ehemann (dem Versicherten) bis zuletzt vorgeworfen habe, keinen Unterhalt gezahlt zu haben. Ihr selbst sei bekannt, dass die Klägerin jeden Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann (dem Versicherten) strikt abgelehnt habe. Einer der Söhne habe seinen Vater und die Beigeladene als "neue" Ehefrau zu seiner Hochzeit eingeladen. Nur mit außerordentlichem diplomatischen Einsatz sei es damals gelungen, die Klägerin zu einer Teilnahme zu bewegen. Im Übrigen sei die finanzielle Situation des Versicherten und der Beigeladenen während ihrer Ehe zu berücksichtigen. Neben seiner Rente und dem Gehalt der Beigeladenen als Sekretärin einer Universität, habe beiden kein weiteres Einkommen zur Verfügung gestanden, der Versicherte habe auch nicht über Ersparnisse verfügt. Die Untervermietungen hätten im Höchstfall auch pro Jahr nur ca. drei Monate betragen, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten während dieser Zeit in den Jahren 2002 bis 2004 rapide verschlechtert habe und er dann zum Teil die jungen Studenten schlicht habe nicht ertragen können. Im Februar 2003 habe sich der Versicherte einer schweren Herzoperation mit anschließender Rehabilitation unterziehen müssen und während dieser Abwesenheiten hätten der Versicherte und auch die Beigeladene natürlich niemand Fremdes allein in der Wohnung haben wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht die Gewährung von Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente verneint.

Gemäß § 243 Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten,

1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI auch für geschiedene Ehegatten,

1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, c) erwerbsgemindert sind, d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Im Einzelnen ergibt sich hieraus folgendes:

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin tatsächlich vom Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet wurde. Das SG hat in dem Zusammenhang schon auf die entsprechende BSG-Rechtsprechung hingewiesen, wonach für die Annahme, dass die Witwe oder der Witwer im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat, Voraussetzung ist, dass diese oder dieser während des gesamten Zeitraumes des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten regelmäßig Unterhalt von diesem erhalten hat (siehe BSGE 29, 92). Zwar steht im Weiteren der Annahme einer regelmäßigen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten nicht entgegen, wenn der Versicherte trotz Willens zur Zahlung hierzu wegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht in der Lage war und nach Wegfall des Hindernisses die Zahlung wieder aufgenommen hat (BSGE 12, 279), dies gilt jedoch nicht, soweit der Versicherte durch Krankheit an der Unterhaltszahlung gehindert war (BSG Urteil vom 23. Januar 1969 - 12 RJ 244/65 -; siehe Gürtner in Kasseler Kommentar § 243 SGB VI Rdnrn. 14 und 19).

Das BSG hat weiter auch eine gewisse Mindesthöhe sowohl für tatsächlich gewährten Unterhalt als auch für die Unterhaltspflicht aufgestellt. Danach ist als relevante Unterhaltsleistung bzw. Unterhaltsberechtigung nur diejenige anzusehen, die mindestens 25 vH des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich maßgebenden Mindestbedarfs nach dem Sozialhilferecht erreicht (siehe BSGE 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 63; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4; siehe Gürtner in Kasseler Kommentar § 243 SGB VI Rdnr. 12). Der sozialhilferechtliche Mindestbedarf wird jährlich verbindlich festgelegt. Anzusetzen sind zur Ermittlung der Mindesthöhe die Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (BSGE 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 63). Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten der Unterkunft und der dafür notwendige Sozialhilfebedarf (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 65; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4), ebenso wenig andere individuelle Umstände, wie das Einkommen des geschiedenen Ehegatten (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 34) oder etwaiger Sozialhilfemehrbedarf (BSG 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 63; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 65).

Die Klägerin hat tatsächlich im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten auch nach Überzeugung des Senates keinen regelmäßigen Unterhalt von diesem erhalten. So hat die Klägerin selbst ausdrücklich in ihrem Antrag auf Gewährung von Geschiedenenwitwenrente erklärt, vom Versicherten tatsächlich keinen Unterhalt erhalten zu haben. Sie hat dies zwar später im Widerspruchsverfahren dahingehend relativiert, in unregelmäßigen Abständen von ihrem geschiedenen Mann unterschiedlich hohe Beträge erhalten zu haben. Auch der Sohn der Klägerin hat in seiner Zeugenvernehmung vor dem SG insoweit angegeben, von seinem Vater (dem Versicherten) in unregelmäßigen Abständen Kuverts mit Geld für seine Mutter (die Klägerin) erhalten zu haben. Er hat in dem Zusammenhang auch behauptet, dass es sich, soweit er hineingeschaut habe, um Beträge unterschiedlicher Höhe zwischen 50 EUR und 150 EUR gehandelt habe. Damit aber kann auch nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, dass hier regelmäßige Unterhaltszahlungen (dann normalerweise auch in einer konstanten Höhe) erbracht wurden. Es ist allenfalls davon auszugehen, dass der Versicherte offensichtlich je nach seinen konkreten finanziellen Verhältnissen der Klägerin kleinere oder größere Geldbeträge zwischen 50 und 150 EUR in unregelmäßigen Abständen hat zukommen lassen. Damit kann hier aber keine regelmäßige Unterhaltszahlung angenommen werden. In dem Zusammenhang ist ergänzend noch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene darauf verwiesen hat, dass der Kläger ab Februar 2003 im Krankenhaus bzw. in der Rehabilitationsbehandlung gewesen sei und vor dem Hintergrund auch erhebliche Zweifel bestehen, ob und inwieweit er dann noch über entsprechende Beträge im Krankenhaus verfügte, die er bei gelegentlichen Besuchen seines Sohnes diesem hätte für die Klägerin überreichen können.

Soweit die Klägerin geltend macht, nach der Scheidung habe sich das Verhältnis zu ihrem geschiedenen Mann (dem Versicherten) deutlich entspannt und verbessert, erscheint dies dem Senat vor dem Hintergrund, dass offensichtlich aber die behaupteten "Unterhaltszahlungen" jeweils über den Sohn der Klägerin erfolgten, wenig glaubhaft. Wenn sich das Verhältnis, wie von der Klägerin behauptet, deutlich verbessert gehabt haben sollte, stellt sich die Frage, weshalb dann die behaupteten Unterhaltszahlungen nicht direkt an die Klägerin ausbezahlt wurden, zumal die Klägerin im Gegenzug behauptet, jeweils entsprechende Nachweise über den Erhalt unterschrieben zu haben. Dies wäre bei einer direkten Übergabe vom Versicherten an die Klägerin auch wesentlich glaubwürdiger, als bei dem Umweg über den Sohn, der dann konsequenter Weise die Empfangsbestätigung der Klägerin wieder an seinen Vater hätte zurückgeben müssen.

In dem Zusammenhang kann letztlich auch nicht die eigene Angabe der Klägerin in der Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente unberücksichtigt bleiben, wonach sie nämlich tatsächlich die Frage, ob der Versicherte während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet habe, verneint hat. Erstmals nach der ablehnenden Entscheidung der Beklagten unter anderem unter Hinweis auf tatsächlich nicht geleisteten Unterhalt hat die Klägerin geltend gemacht, unregelmäßig Zahlungen in unterschiedlicher Höhe nun doch von ihrem geschiedenen Mann in der streitigen Zeit erhalten zu haben. Insofern bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt für den Senat erhebliche Zweifel an der jetzt hier behaupteten "regelmäßigen Unterhaltszahlung".

Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass der Senat sich nicht davon überzeugen kann, dass hier im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten regelmäßige Unterhaltszahlungen tatsächlich an die Klägerin erfolgt sind.

2. Daneben kann der Senat auch nicht feststellen, dass, unabhängig von der Frage ob und inwieweit tatsächlich Unterhaltszahlungen erbracht wurden, eine Unterhaltspflicht des Versicherten der Klägerin gegenüber in der streitigen Zeit, dem letzten Jahr vor seinem Tod, bestanden hat. Die Klägerin war nämlich während dieser Zeit, im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten, diesem gegenüber nicht unterhaltsberechtigt gewesen. Eine Unterhaltspflicht ergibt sich hier zum einen schon auf keinen Fall aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 17. Juli 1968. Dieses Urteil ist vor der Ehescheidung ergangen und betraf somit - wie bereits vom SG ausgesprochen - den Getrenntlebendenunterhalt, nicht aber den nachehelichen Unterhalt. Die von der Klägerin in dem Zusammenhang mehrfach vorgelegte und angesprochene "Armenrechtsbewilligung" stellt erst recht keinen Unterhaltstitel für nachehelichen Unterhalt dar. Es handelt sich hierbei lediglich um die Bewilligung von "Armenrecht", jetzt Prozesskostenhilfe, für das Verfahren auf Getrenntlebendenunterhalt bis zur Scheidung (Az.: 3 C 281/68 - Amtsgerichts Lörrach -), im Rahmen dessen mit Versäumnisurteil vom 17. Juli 1968 unter anderem ihr damals noch mit ihr verheirateter Ehemann (Versicherte) zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 350 DM monatlich für ihre Person verurteilt worden war. In der Rechtsprechung der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass es sich beim Trennungsunterhalt um eine andere Art von Unterhalt handelt als beim nachehelichen Unterhalt und dass daher die Wirkung von auf Trennungsunterhalt gerichteten Titeln mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 21. Oktober 1969 (siehe Palandt BGB, 66. Auflage, 2007, § 1361 Rdnr. 5), hier am 11. Dezember 1969, endete.

Ob ein Versicherter seiner geschiedenen Frau im Sinne von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI "zur Zeit seines Todes" Unterhalt zu leisten hatte, richtet sich, um Zufälligkeiten und kurzzeitige besondere Umstände des Einzelfalles zurückzudrängen, nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 1 m.w.N.; siehe zuletzt auch etwa Urteil des BSG vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 4/05 R -). Maßgeblich für dessen Bestimmung ist ohne Rücksicht auf seine Dauer grundsätzlich die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen mit Dauerwirkung bis zum Tode des Versicherten. Eine bestimmte Zeitgrenze, bis zu der eine zum Tode führende Krankheit berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben muss, hat das BSG nicht gezogen und auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Demnach verbietet sich zwar eine starre schematische, etwa auf ein Jahr fixierte, Handhabung (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 82; BSG Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 12/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; sowie Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 4/05 R -). Die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Tod des Versicherten müssen jedoch dauerhaft und stabil gewesen sein (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 9). Die Rechtsprechung des BSG hat - um nicht Zufälligkeiten entscheiden zu lassen - problematisiert, ob der Zeitraum einer (zum Tode führenden) Krankheit zum letzten wirtschaftlichen Dauerzustand führen könne (BSG Urteil vom 31. Oktober 1978 in SozR 2200 § 1265 Nr. 35 Seite 106; Urteil vom 1. Juni 1982 in SozR 2200 § 1265 Nr. 64 Seite 214; und Urteil vom 6. Juni 1986 in SozR 2200 § 1265 Nr. 79 Seite 266). Ist dem Tode eine Krankheit vorausgegangen, kann unter Umständen als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand die Zeit vor Beginn der "zum Tode führenden Krankheit" zugrunde gelegt werden; nach der Rechtsprechung des BSG ist dabei aber eine nur "verhältnismäßig kurze" Krankheitszeit unberücksichtigt zu lassen (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 35 m.w.N.).

Letztlich kann hier allerdings offen bleiben, ob hier ohnehin nicht allein maßgeblicher Zeitraum die Zeit ab Februar 2003 bis zum Tode im Juli 2004 war, während der sich der Versicherte nach den Angaben der Beigeladenen einer schweren Herzoperation mit anschließender Rehabilitation habe unterziehen müssen.

Festzustellen ist jedenfalls, dass selbst wenn man von einer Unterhaltsberechtigung dem Grunde nach für die Klägerin ausgehen würde, ein solcher Unterhaltsanspruch jedenfalls die Mindesthöhe, wie sie von der Rechtsprechung des BSG einhellig gefordert wird, in Höhe von 25 vH des Sozialhilfemindestbedarfs (Regelsatz für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende) nicht erfüllt. Festzuhalten ist nämlich, dass bei der Klägerin neben der Altersrente für Frauen in Höhe von 675,78 EUR und der Versorgungsrente in Höhe von 257,60 EUR (bis zum 30. Juni 2004 - abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner ca. 215 EUR) entgegen der Auffassung des SG die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von 100 EUR aus der Tätigkeit für die Diakonie nicht hinzuzurechnen sind. Die Klägerin hatte zu der hier streitigen Zeit ab Juli 2004 die Altersgrenze erreicht. Einkommen aus nach Erreichen der Altersgrenze ausgeübter Erwerbstätigkeit ist jedoch auf den Unterhaltsanspruch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht anzurechnen (siehe BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 76). Damit verfügt die Klägerin in der hier streitigen Zeit 2003/2004 entgegen der Annahme des SG nicht über ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von ca. 1.000 EUR sondern nur von ca. 900 EUR. Auf der anderen Seite verfügte jedoch auch der verstorbene Versicherte lediglich über Einnahmen aus einer Altersrente in Höhe von monatlich 861,13 EUR. Weitere Einkünfte aus der Untervermietung von Teilen seiner Wohnung in Höhe von etwa 200 EUR monatlich, wie vom SG mitberücksichtigt, können nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der vorliegenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG durch den Sohn der Klägerin bzw. die Beigeladene nicht angenommen werden. Weitere Unterlagen diesbezüglich liegen nicht vor, insbesondere existieren keine Steuerunterlagen, da ausweislich der Auskunft der Beigeladenen vom Versicherten keine Steuererklärung in den streitigen Jahren (mehr) abgegeben worden ist (was im Hinblick auf die Höhe der Rente auch nicht notwendig war). Im Hinblick auf die danach allenfalls zu unterstellende unregelmäßige Untervermietung kämen hier folglich auch im günstigsten Fall im Durchschnitt 100 EUR pro Monat als Einnahmen aus Untervermietung in Betracht, wenn man noch davon absieht, dass nach den Angaben der Beigeladenen ab Februar 2003, als sich der Versicherte nach einer schweren Herzoperation in der Rehabilitation befand, eine Untervermietung in Abwesenheit nicht (mehr) gewünscht war. Legt man also günstigstenfalls zusätzliche Einnahmenhöhe von 100 EUR beim Versicherten aus Untervermietung zugrunde, dann würden den Einnahmen der Klägerin von ca. 900 EUR Einnahmen des Versicherten in Höhe von monatlich 961,13 EUR gegenüber stehen. Auch in diesem Falle aber wäre der Versicherte der Klägerin gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, da auch in diesem Fall bei weitem nicht ein Unterhaltsanspruch in Höhe von mindestens 25 vH des für die Klägerin maßgeblichen Sozialhilfe-Mindestbedarfs, der damals bei 297 EUR monatlich gelegen hat, erreicht gewesen wäre. Denn bei einer Differenz von ca. 900 EUR zu 961,13 EUR, also 61,13 EUR, mit einem daraus abzuleitenden Unterhaltsanspruch von höchstens 30,57 EUR, ist der Wert von 25 vH des Mindestbedarfs, nämlich 74,25 EUR auf keinen Fall erreicht.

Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved