L 5 R 4472/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 267/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4472/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.6.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Witwenrente.

Mit Bescheid vom 4.2.1993 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 18.10.1992 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes (Verwaltungsakte S. 25). Mit Bescheid vom 13.12.1997 (Verwaltungsakte S. 98) wurde der Klägerin ab 1.1.1998 eine kleine Witwenrente gewährt. Beide Bescheide (wie auch andere ergangene Bescheide) enthielten Hinweise auf die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, vergleichbares Einkommen) oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen dieser Art gingen bei der Beklagten nicht ein.

Unter dem 20.7.1998 (Verwaltungsakte S. 102) teilte die AOK Karlsruhe der Beklagten mit, die Klägerin erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ab Rentenantrag, sei jedoch seit dem 1.1.1998 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Weitere Ermittlungen wurden hierauf nicht veranlasst. Mit Schreiben vom 28.10.2003 (Verwaltungsakte S. 148) teilte die AOK Mittlerer Oberrhein der Beklagten mit, man habe erst jetzt erfahren, dass die Klägerin seit 1.4.2002 weiterhin selbstständig erwerbstätig sei. Ihre freiwillige Versicherung habe sie zum 31.3.2002 gekündigt und sei seit 1.4.2002 privat krankenversichert. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten vom 25.5.2004 (Verwaltungsakte S. 148) teilte die AOK mit, über die selbständige Tätigkeit der Klägerin und das daraus erzielte Einkommen sei nichts bekannt. Nachdem die Beklagte, die der Klägerin zuvor mit Bescheid vom 12.6.2001 (bis zum 31.3.2002) einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt und die Rente neu berechnet hatte (Verwaltungsakte S. 110,119), erfahren hatte, dass die private Versicherung zum 1.1.2004 wieder beendet worden war (Versicherungsbestätigung Verwaltungsakte S. 149), wurde die Rente für die Zeit ab 1.4.2002 - mangels Antrag ohne Zuschuss und ohne Abzug einer Eigenbeteiligung - mit Bescheid vom 4.2.2004 (in KdVR-Akte S. 1) neu berechnet; der Klägerin wurde eine Nachzahlung von 298,97 EUR überwiesen. Durch telefonische Anfrage bei der AOK Karlsruhe erfuhr die Beklagte am 4.6.2004 (Verwaltungsakte S.151), dass die Klägerin dort seit 1.1.1998 als Selbstständige freiwillig versichert war, zunächst mit einem monatlichen Einkommen von 1.700 EUR, zuletzt ab Januar 2002 mit einem monatlichen Einkommen von 2.781 EUR.

Mit Schreiben vom 14.6.2004 (Verwaltungsakte S. 152) bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie Erwerbseinkommen beziehe. In der daraufhin unter dem 31.8.2004 abgegebenen Erklärung (Verwaltungsakte S. 153) verneinte die Klägerin die Frage nach Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung; die Frage nach Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit beantwortete sie nicht. Mit Schreiben vom 23.9.2004 (Verwaltungsakte S. 155) forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Offenlegung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit auf. Die Klägerin antwortete hierauf nicht. Das Finanzamt Karlsruhe-Durlach teilte der Beklagten schließlich mit Schreiben vom 16.12.2004 und 10.1.2005 (Verwaltungsakte S. 168,171) mit, die Klägerin habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Diese beliefen sich im Jahr 1998 auf 29.938 DM, 1999 auf 75.507 DM, 2000 auf 61.721 DM, 2001 auf 78.704 DM und 2002 auf 21.100 EUR.

Mit Schreiben vom 20.1.2005 (Verwaltungsakte S. 175) hörte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheids vom 13.12.1997 mit Wirkung zum 1.1.1998 an. Unter Berücksichtigung des vom Finanzamt mitgeteilten Einkommens ergebe sich eine Überzahlung von 9.623,51 EUR.

Unter dem 22.2.2005 (Verwaltungsakte S. 179) trug die Klägerin hierzu vor, sie habe im Jahr 1998 ein italienisches Restaurant eröffnet und erziele seitdem Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Den Rückforderungsbetrag könne sie nicht nachvollziehen.

Mit Bescheid vom 7.3.2005 (SG-Akte S. 4) hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 13.12.1997 mit Wirkung ab 1.1.1998 auf und berechnete die kleine Witwenrente der Klägerin rückwirkend ab dem 1.7.1999 neu. Für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2004 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 9.623,51 EUR.

Die Klägerin legte Widerspruch ein; eine Widerspruchsbegründung wurde nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2005 verminderte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 9.143,58 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Sie führte aus, der Bescheid vom 12.6.2001 über die Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.3.2002 könne gem. § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden, weil die Klägerin nicht habe erkennen können, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss von der Höhe der Rente abhänge und bei deren Wegfall ebenfalls entfalle. Der Bescheid vom 7.3.2005 sei aber rechtmäßig. Er beruhe auf § 48 SGB X. Die Klägerin habe nach Antragstellung bzw. Erlass des aufgehobenen Rentenbescheids vom 13.12.1997 (bzw. ergangener Folgebescheide) Einkommen erzielt, das (ab 1.7.1999) gem. § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zum Wegfall bzw. zur Minderung des Rentenanspruchs geführt habe. Im Gegensatz zur Einschätzung der zuständigen Fachabteilung liege nach Auffassung des Widerspruchsausschusses ein atypischer Fall i. S. des § 48 SGB X vor, weshalb Ermessen auszuüben sei. Denn es sei versäumt worden, auf die Mitteilung der AOK Karlsruhe vom 20.7.1998 Ermittlungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin bzw. des daraus erzielten Einkommens anzustellen. Gleichwohl werde von der Aufhebung des Rentenbescheids nicht nach Ermessen abgesehen. Das Fehlverhalten der Klägerin, die ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entgegen der ihr bekannten Mitteilungspflicht verschwiegen habe, überwiege das Versäumnis der Verwaltung nämlich bei Weitem. Auch nach der Anfrage vom 14.6.2004 habe die Klägerin keine sachdienlichen Angaben gemacht und das Verfahren verzögert. Sie sei durch ihre erheblichen Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert gewesen, sodass unter Beachtung der Interessen der Versichertengemeinschaft und der Gleichbehandlung mit Versicherten, die ihren Mitteilungspflichten rechtzeitig nachkämen, von der Aufhebung des Rentenbescheids für die Vergangenheit nicht abgesehen werden könne. Über die Erstattung des Überzahlungsbetrages, ggf. in Raten, werde, unbeschadet der Erstattungsaufforderung im Ausgangsbescheid, nach Abschluss des die (teilweise) Aufhebung der Rentenbewilligung betreffenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens entschieden.

Am 16.1.2006 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Sie trug vor, im Juni 2001 und im Juni 2002, also Jahre nach der Mitteilung der AOK Karlsruhe vom 20.6.1998, seien Neuberechnungen der Rente im Hinblick auf Änderungen der Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen worden, ohne dass ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. ihre Einkünfte eruiert worden wären. Unabhängig davon, ob und wann sie die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse hätte mitteilen müssen, sei darauf abzustellen, dass der Beklagten die maßgeblichen Informationen auch ohne ihr Zutun bereits seit Juli 1998 zur Verfügung gestanden hätten. Letztendlich habe das Ausbleiben weiterer Ermittlungen zur Überzahlung geführt, wobei das Säumnis der Beklagten umso stärker zu gewichten sei, als diese die Rentenakte immer wieder bearbeitet habe und mehrfach Änderungsbescheide ergangen seien. Deshalb habe sie sich auf den Standpunkt stellen dürfen, mit ihrer Rente sei alles in Ordnung. Ihr Fehlverhalten bestehe (nur) darin, dass sie ihre Einkünfte versehentlich nicht offengelegt habe; das sei als außerordentlich geringfügig einzustufen. Hätte die Beklagte demgegenüber ordnungsgemäß gehandelt, wäre die jetzige Situation nicht eingetreten. Ihre aktuelle finanzielle Lage sei angespannt. Umsätze und Gewinne des gastronomischen Betriebs seien wegen zunehmender Konkurrenz geringer geworden.

Die Beklagte trug ergänzend vor, man habe Ermessen i. S. d. § 48 Abs. 1 SGB X ausgeübt. Insgesamt müssten die Interessen der Versichertengemeinschaft vorgehen, zumal sich die Klägerin durch die Weigerung am Verwaltungsverfahren mitzuwirken, weiterhin über lange Zeit rechtswidrige Zahlungen gesichert habe. Allenfalls komme in Betracht, der Klägerin Ratenzahlung einzuräumen. Von der Erstattung der zuviel erhaltenen Rente könne aber auch nicht teilweise abgesehen werden.

Mit Urteil vom 29.6.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung nahm es auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) und führte ergänzend aus, es sei bereits zweifelhaft, ob tatsächlich ein atypischer Fall i. S. d. § 48 SGB X vorliege, der eine Ermessensentscheidung ermögliche. Die Beklagte habe mit Zugang des Schreibens der AOK Karlsruhe vom 20.7.1998 keineswegs über alle wesentlichen Informationen verfügt, nachdem lediglich mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin ab 1.1.1998 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei. Daraus folge nicht zwingend, dass sie seitdem auch nennenswerte Einnahmen erzielt hätte, nachdem gerade während der ersten Jahre einer selbstständigen Tätigkeit vielfach kaum Gewinn oder gar Verlust erwirtschaftet werde. Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sei deshalb kein zwingendes Indiz für die Erzielung eines anzurechnenden Einkommens. Die Beklagte habe deshalb keine Veranlassung gehabt, hierzu Ermittlungen, gleichsam "ins Blaue hinein" anzustellen. Über die Höhe der Einnahmen der Klägerin seit 1.1.1998 gehe aus der Mitteilung der AOK Karlsruhe nichts hervor. Die Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Klägerin ihren Mitteilungspflichten nachkomme, auf die sie in sämtlichen Leistungsbescheiden immer wieder unmissverständlich hingewiesen worden sei. Nachdem am 4.6.2004 (auf telefonische Nachfrage) bekannt geworden sei, dass die Klägerin ab 1.1.1998 ausgehend von einem Monatseinkommen von 1.700 EUR, zuletzt sogar von 2.781 EUR (ab Januar 2002) freiwillig krankenversichert sei, habe die Beklagte sogleich Ermittlungen eingeleitet; die Klägerin habe dabei selbst keinerlei Angaben gemacht, weshalb das Einkommen erst durch Anfrage bei der Finanzverwaltung habe festgestellt werden können.

Selbst wenn man gleichwohl einen atypischen Fall gem. § 48 Abs. 1 SGB X annehmen wollte, hätte die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden. Die Klägerin habe trotz eindeutiger und klarer Belehrung über die Pflicht, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit mitzuteilen, das seit 1.1.1998 fortlaufend erzielte, erhebliche Einkommen verschwiegen. Sofern man der Beklagten überhaupt ein Versäumnis anlasten wollte, wäre dieses gegenüber der Pflichtverletzung der Klägerin als überaus geringfügig einzustufen.

Auf das ihr am 1.8.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.9.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, spätestens seit dem Schreiben der AOK Karlsruhe vom 20.7.1998 habe die Beklagte gewusst, dass sie seit 1.1.1998 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erziele; dessen Höhe habe die AOK Karlsruhe nicht mitteilen müssen. Die Beklagte hätte deshalb von sich aus eine Überprüfung in die Wege leiten müssen. Demgegenüber könne man ihr, der Klägerin, nicht ansinnen, der Beklagten alle Informationen "auf einem goldenen Tablett" darzureichen. Die gegenteilige Rechtsansicht des Sozialgerichts sei weder nachvollziehbar noch rechtlich haltbar. Zwar sei sie unstreitig mehrfach auf ihre Pflicht hingewiesen worden, Veränderungen der für die Rentengewährung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. Allerdings sei sie italienische Staatsbürgerin und trotz ihres langen Aufenthalts in Deutschland der deutschen Sprache immer noch nicht ausreichend mächtig; das hätte bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte habe erst im Juni 2004 und damit sechs Jahre zu spät Ermittlungen zur Höhe ihrer Einkünfte angestellt. Insgesamt dürfe man sie, wenn überhaupt, nur in außerordentlich geringem Umfang zur Erstattung der zuviel gezahlten Rente heranziehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.6.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.12.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend in Betracht komme, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Rentenbescheid vom 13.12.1997 (bzw. ergangene Folgebescheide) zu Recht teilweise aufgehoben. Die Klägerin muss die zuviel erhaltene Rente gem. § 50 Abs. 1 SGB X erstatten; hierüber wird, nachdem dies im Widerspruchsbescheid so festgelegt wurde, die Beklagte noch zu entscheiden haben (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X).

Die (teilweise) Aufhebung der Rentenbewilligung durch Bescheid vom 7.3.2005 für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.12.2004 beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Ermessensentscheidung, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid getroffen hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzend auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG) Bezug nehmen. Ergänzend sei im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:

Die Beteiligten streiten (mit Recht) nicht darüber, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 SGB X, von denen die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung abhängt, erfüllt sind. Die Klägerin hat nach Erlass des Rentenbescheids vom 13.12.1997 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Gaststättenbetrieb, erzielt, das zum Wegfall bzw. zur Minderung des Rentenanspruchs (ab 1.7.1999) geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Außerdem ist sie ihrer in § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der Einkünfte aus dem Gaststättenbetrieb, auf die sie mehrfach unmissverständlich hingewiesen worden war, (zumindest) grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2 SGB X). Die einjährige Aufhebungsfrist (§§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) ist gewahrt, nachdem das Einkommen der Klägerin erst durch Mitteilungen der Finanzverwaltung im Dezember 2004 bzw. Januar 2005 bekannt geworden war.

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll die Leistungsbewilligung in den in dieser Vorschrift genannten Fällen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse (also rückwirkend) aufgehoben werden. Das hat in aller Regel zu geschehen. Nur in Ausnahmefällen, in "atypischen" Fällen, kann allein mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden; nur in solchen Fällen ist der Verwaltung ein entsprechender Ermessensspielraum überhaupt eröffnet (von Wulffen, SGB X § 48 Rdnr. 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Ermessensentscheidung hier zulässig und notwendig war, nachdem die Beklagte im (hierfür maßgeblichen) Widerspruchsbescheid Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (vgl. auch von Wulffen, a. a. O. § 48 Rdnr. 20; zur Ermessenseröffnung bei Behördenverschulden LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.9.2000, - L 12 RA 3142/99 -). Rechtsfehler weist diese Entscheidung nicht auf (§ 54 Abs. 2 SGG). Sie beruht auf einem zutreffenden Sachverhalt. Die Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, auch etwaige eigene Versäumnisse, in ihre Erwägungen eingestellt und berücksichtigt.

Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Pflichtverletzung der Klägerin etwaige Versäumnisse der Beklagten bei der Erfüllung der Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) bei Weitem überwiegt; hierfür ist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - S. 8 - Bezug zu nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat nachhaltig und schwerwiegend über lange Zeit gegen ihre gesetzliche Pflicht zur Mitteilung erzielten Einkommens verstoßen. Über diese Pflicht ist sie wiederholt unmissverständlich belehrt worden. Die Berufung auf angeblich mangelhafte Deutschkenntnisse stellt eine bloße Schutzbehauptung dar, die der Senat der Klägerin nicht abnimmt; nachdem sie bspw. ohne Weiteres in der Lage war, nach (zwischenzeitlichem) Entzug der Rente wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Beklagten telefonisch nach dem Grund hierfür zu fragen und dabei das weitere Verfahren - auch hinsichtlich der Waisenrenten ihrer Kinder - zu erörtern (vgl. Vermerk Verwaltungsakte S. 166). Die Klägerin hat die Pflichtverletzung letztendlich auch eingeräumt. Davon abgesehen könnten mangelnde Sprachkenntnisse die Klägerin ohnehin nicht entlasten (vgl. § 19 SGB X; dazu etwa LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.8.2003, - L 5 EG 3/03 -). Die Beklagte hat schließlich rechtsfehlerfrei auf die Interessen der Versichertengemeinschaft an der gesetzmäßigen Verwendung der Beitragsmittel abgestellt. Wenn sie deshalb bei gegebener Sachlage von der Aufhebung der (rechtswidrigen) Leistungsbewilligung nicht, auch nicht teilweise absieht und der Klägerin Ratenzahlung einräumt, ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden.

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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