L 10 R 5239/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2532/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5239/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1951 geborene Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, arbeitete von 1969 bis 1974 in einer Fabrik für Kfz-Zubehör und - nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung - von 1990 bis zum Konkurs 1994 als kaufmännische Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes. Seitdem war sie arbeitslos bzw. zeitweilig arbeitsunfähig krank.

Die Klägerin leidet im Wesentlichen unter Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), in der rechten Schulter und des rechten Armes, an der Lendenwirbelsäule (LWS) und im rechten Kniegelenk.

Nachdem die Klägerin im Februar 2004 aus einem stationären Heilverfahren in der T. Klinik Bad K. als für leichte Tätigkeiten leistungsfähig entlassen worden war, stellte sie noch im Februar 2004 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2004 und Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 ablehnte.

Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. (chronisches WS-Syndrom, keine relevante neurologische oder psychische Erkrankung), des Orthopäden Dr. H. (chronische Zervikobrachialgie rechts, Osteochondrose C5/6 mit Bandscheiben-Vorfall, Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts, Epicondylitis rechts, chronische Lumbago, beginnende Gonarthrose rechts) sowie des Chirurgen Dr. M. (Symptome einer Fibromyalgie, BS-Protrusion im Bereich der HWS, chronisch rezidivierende Lumboischialgien), die Tätigkeiten einer Büroangestellten und leichte Arbeiten mit - näher beschriebenen - qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr für möglich erachteten, zu Grunde. Eine entsprechende Einschätzung enthält der Bericht über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 22. Februar bis 22. März 2005 in der Schw.-Reha-Klinik S.

Deswegen hat die Klägerin am 28. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und unter Vorlage eines MDK-Gutachtens geltend gemacht, auch leichte stundenweise Tätigkeiten seien nicht möglich.

Das SG hat den Orthopäden Dr. Kl. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (HWS- und Lumbalsyndrom, Reizzustand am rechten Knie, essentieller Tremor) sowie nach Vorlage weiterer ärztlicher Äußerungen ein orthopädisches Gutachten der Dr. S.-L. eingeholt. Diese ist am 9. Januar 2006 zum Ergebnis gelangt, es bestünden ein chronisches Cervikobrachialsyndrom mit rezidivierenden Cephalgien und Kopfwackeln nach Implantation einer BS-Prothese C5/C6, eine PHS rechts, eine Epicondylitis radialis et. ulnaris humeri rechts, eine chronisch rezidivierende Ischialgie bei BS-Vorfall L5/S1 und Protusio L4/L5, ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom und Gonalgien rechts nach medialer Teilmeniskektomie und Auffüllung einer Knochencyste im Tibiakopf. Leichte Tätigkeiten könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten, wobei wegen der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten (Gebrauchs)Hand Arbeiten mit großem Kraftaufwand und festem Zupacken nicht zumutbar seien. Die rechte Hand könne jedoch im rumpfnahen Bereich für leichte Tätigkeiten gut eingesetzt werden.

Mit Urteil vom 31. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Gegen das am 20. September 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, im September 2006 sei eine weitere Untersuchung wegen Arthrose erfolgt und sie könne auch wegen ständiger Kopf- und Rückenschmerzen sowie wegen der Beschwerden im Bein und im rechten Arm einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Eine zuletzt durchgeführte Schmerztherapie habe sie wegen Erfolglosigkeit abgebrochen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. Februar 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu einem Rentenanspruch führende Einschränkungen lägen nicht vor.

Der Senat hat von der S.-Klinik Z. GmbH Krankenunterlagen beigezogen. Nach diesen und der Mitteilung des Leitenden Oberarztes Dr. R. hat eine Kontrolluntersuchung im September 2006 unveränderte Schmerzen im Bereich der unteren LWS bis über das Gesäß ziehend und teilweise in den ventralen Oberschenkel ausstrahlend ergeben. Die vorgelegten aktuellen Berichte der S.-Klinik datieren vom 7. April 2006 (Lumboischialgie pseudoradikulär rechtsbetont, stationärer Aufenthalt 5. bis 14. März 2006; u. a. intensive Wärmebehandlungen, Massagen sowie manualtherapeutisches Programm, die nur eine minimale Besserung brachten), 11. September 2006 (chronische Lumbalgie bei Spondylarthrose betont L5/S1; Empfehlung einer probatorischen Infiltration L4/5), 29. September 2006 (Beschwerden unverändert, Facetteninfiltration ohne jeglichen Effekt; Empfehlung von Wärme- und medikamentöser Behandlung sowie Fortsetzung Krankengymnastik bzw. Massage) und 21. Dezember 2006 (Vorstellung wegen HWS-Distorsion nach Sturz auf linke Seite und Anschlagen des Kopfes, keine Frakturzeichen).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - hier § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen und solche einer Bürogehilfin noch vollschichtig bzw. wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die beigezogenen ärztlichen Unterlagen darauf hinzuweisen, dass durch die Berichte und Äußerungen der Ärzte der S.-Klinik neue und zusätzliche Funktionseinschränkungen dauerhafter Art nicht nachgewiesen sind. Hinsichtlich der Wirbelsäule ist der Befund im Wesentlichen unverändert. Soweit im Bericht vom 21. Dezember 2006 von einer HWS-Distorsion die Rede ist, hat die Röntgenuntersuchung keine Frakturzeichen erbracht. Dass hierdurch dauerhafte weitere Gesundheitsstörungen entstanden sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Da die Klägerin nach übereinstimmender Auffassung aller Gutachter mithin wenigstens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ausführen kann und dieser Zustand seit Antragstellung - von vorübergehenden kurzzeitigen Erkrankungen abgesehen - unverändert ist, ist sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Deshalb ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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