L 5 R 6044/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1570/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 6044/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.9.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1959 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in seinem Heimatland Polen eine Ausbildung zum Techniker/Mechaniker absolviert und dort von 1977 bis 1988 als Dreher und Technologe gearbeitet. In Deutschland war er zuletzt als Maschinenbediener versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 23.1.2003 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Am 6.10.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 21.6. bis 16.8.2000 und vom 22.4. bis 20.5.2003 stationäre Rehabilitationsbehandlungen in der Klinik G. bzw. in der F.klinik Bad B. absolviert. Im Entlassungsbericht der Klinik G. vom 30.8.2000 sind die Diagnosen depressive Anpassungsstörung, Hyperventilationssyndrom, somatoforme Schmerzstörung, statisch-degeneratives Wirbelsäulensyndrom, essentielle Hypertonie und Nikotinabusus festgehalten. Der Kläger wurde für fähig erachtet, als Dreher/Mechaniker vollschichtig zu arbeiten. Außerdem könne er mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. In der F.klinik Bad B. wurden ein chronisches Schmerzsyndrom bei depressiver Verstimmung, depressive Anpassungsstörung und Schmerzfehlverarbeitung, rezidivierende Lumbalgien bei Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie HWS- und BWS-Syndrom bei Fehlstatik und degenerativen Veränderungen diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, Tätigkeiten als Maschinenbediener sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen oder die Wirbelsäule einseitig belastenden Haltungen sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Der Kläger wurde als sofort arbeitsfähig entlassen (Entlassungsbericht vom 26.5.2003).

Die Beklagte erhob das Gutachten der Sozialmedizinerin Dr. E. vom 13.11.2003 mit nervenärztlichem Zusatzgutachten des Dr. Sch. vom 7.11.2003. Diagnostiziert wurden eine chronifizierende Somatisierungsstörung als lang anhaltende Anpassungsstörung, Wirbelsäulenbeschwerden bei Aufbraucherscheinungen, leichte Funktionsminderung, arterieller Bluthochdruck ohne Komplikationen, medikamentös ausgeglichen, leichte Schulterarthrose links sowie rezidivierende Spreizfußbeschwerden rechts. Der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere, zeitlich regelmäßige Arbeit ohne Verantwortung für Personen und Maschinen und ohne Publikumsverkehr vollschichtig verrichten. Als Schleifer sei er nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig.

Mit Bescheid vom 17.11.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser Berufsschutz als Facharbeiter geltend machte, holte die Beklagte die Arbeitgeberauskunft der Firma F. GmbH vom 24.2.2004 ein. Danach habe der Kläger als Dreher Arbeiten geleistet, die im allgemeinen von Facharbeitern (Ausbildungsdauer 3,5 Jahre) verrichtet würden. In Vorgesetztenfunktion sei der Kläger nicht tätig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; hinsichtlich des geltend gemachten Berufschutzes sei er auf eine Tätigkeit als Registrator verweisbar.

Am 28.5.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung legte er Arztunterlagen bzw. Atteste vor und beharrte auf dem Berufsschutz als Facharbeiter. Nach Auffassung des Arbeitsamtes könne er nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben (SG-Akte I, S. 30). Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der zuletzt als Schleifer (Regelausbildungszeit zwei Jahre) beschäftigte Kläger keinen Berufsschutz beanspruchen können; die analytische Arbeitsplatzbewertung (SG-Akte I S. 177) ändere nichts (SG-Akte I S. 181). Gleichwohl werde hilfsweise (erneut) der Verweisungsberuf des Registrators benannt (SG-Akte I S. 199).

Das Sozialgericht zog Arztunterlagen (u.a. ein für das Arbeitsamt Heilbronn erstattetes Gutachten des Psychiaters H. vom 6.2.2004: derzeit keine ausreichende Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen einer schwer ausgeprägten somatoformen Störung bei Vorliegen einer hypochondrischen Neurose und einer ausgeprägten depressiven Symptomatik; SG-Akte I S. 127) bei, befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. B. vom 13.3.2006. Außerdem holte es die Arbeitgeberauskunft der Firma F. GmbH vom 1.2.2005 ein; danach habe der Kläger Tätigkeiten ausgeführt, die im allgemeinen nur von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren verrichtet würden (SG-Akte I, S. 151).

Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. E. teilte unter dem 25.8.2004 (SG-Akte I, S. 35) mit, der Kläger leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung und einer dysthymen Störung. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt; es sei von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen (vier bis sechs Stunden am Tag) auszugehen. Leichte körperliche Tätigkeiten könne der Kläger vier bis sechs Stunden täglich verrichten. Der Orthopäde Dr. D. führte im Bericht vom 26.8.2004 (SG-Akte I, S. 38) aus, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu leisten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Urologe Dr. S. schloss sich dieser Leistungseinschätzung an; es liege altersentsprechend volle Berufsfähigkeit vor (Bericht vom 14.9.2004, SG-Akte I, S. 45). Die Dres. P. und Sche. konnten mangels aktueller Untersuchungsergebnisse eine Leistungseinschätzung nicht abgeben (Berichte vom 20.9. und 8.11.2004, SG-Akte I, S. 48, 49).

Die Beklagte legte hierzu die beratungsärztliche Stellungnahme des Sozialmediziners F. vom 11.4.2005 (SG-Akte S. 172) vor. Darin ist ausgeführt, die zur Begründung der Klage vorgelegten Arztunterlagen stammten aus der Zeit vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens; sie seien deshalb bereits berücksichtigt worden. Insgesamt stünden die Befunde auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet im Vordergrund. Für die im Übrigen geklagten Beschwerden gebe es ganz offensichtlich keine fassbaren organischen Beeinträchtigungen; das gelte namentlich auch für den Bereich des Bewegungsapparats. Während der Psychiater H. im für das Arbeitsamt Heilbronn erstatteten Gutachten vom 6.2.2004 praktisch von fehlender Belastbarkeit ausgehe, habe der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. E. eine wesentlich geringer ausgeprägte Erkrankung diagnostiziert. Außerdem habe dieser kein manifestes depressives Beschwerdebild, sondern lediglich eine Dysthymie gefunden; dabei handele es sich noch nicht einmal um eine leicht ausgeprägte depressive Episode. Die von Dr. E. gleichwohl angenommene (geringfügige) quantitative Leistungseinschränkung sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal der Tagesablauf des Klägers hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen im Alltagsleben nicht eruiert worden sei. Demgegenüber sei die Begutachtung des Dr. Sch. insgesamt in sich schlüssig und überzeugend.

Prof. Dr. B. untersuchte den Kläger eingehend, erhob insbesondere eine ausführliche Anamnese (auch) zum Tagesablauf und führte in seinem Gutachten vom 13.3.2006 (SG-Akte II S. 232) aus, vom Kläger geäußerte und gestisch wie mimisch unterstrichene heftigste Schmerzen (beispielsweise bereits bei geringster Drehbewegung des Kopfes oder geringsten Bewegungen im Hüftgelenk) stellten unverkennbar Simulationen dar im Sinne einer bewusstseinsnahen Zweckreaktion. Die gesamte Muskulatur sei relativ kräftig entwickelt, Muskelatrophien seien bei der ausführlichen Untersuchung aller Muskeleinzelfunktionen nicht festgestellt worden. In psychischer Hinsicht finde sich eine ungestörte Antriebssituation, die affektive Modulationsfähigkeit sei voll erhalten, ein depressiver Antriebsverlust liege nicht vor. Damit könnten nur noch Hinweise auf eine Dysthymie abgeleitet werden, die nach Schweregrad und Dauer noch nicht einmal die Kriterien einer auch nur leichten oder gar mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfülle. Aktuell und auch für die rezente Vergangenheit seien keine sozialen Rückzugstendenzen feststellbar. Die allgemeine Tagesstrukturierung sei erhalten (und auf Grund früherer anamnestischer Angaben des Klägers insbesondere bei der Untersuchung durch den Psychiater H. auch zuvor nicht relevant beeinträchtigt gewesen) und es sei auch ein Verlust des allgemeinen Interessenspektrums nicht erkennbar. Insoweit müsse darauf hingewiesen werden, dass der Kläger die von ihm angegebenen Beschwerden aktuell dahingehend instrumentalisiere, um die angestrebten Ziele leichter erreichen zu können. Diese Instrumentalisierung erfolge bewusstseinsnah bzw. bewusstseinsgesteuert. Ein klinisch relevantes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom bzw. ein aus einem chronischen Schmerzsyndrom resultierendes depressives Syndrom oder ein depressives Syndrom anderer Genese sei auszuschließen. In nervenärztlicher Hinsicht fänden aktuell auch keine regelmäßigen Behandlungskontakte in höherer Frequenz statt, weshalb ein entsprechender Leidensdruck nicht anzunehmen sei.

Der Gutachter diagnostizierte im Hinblick auf ein aktenmäßig bekanntes und röntgenologisch beschriebenes leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom aktuell keine Pathologika. Es lägen weder sensible noch motorische neurologische Defizite vor. Außerdem leide der Kläger an einer Dysthymie; ein klinisch relevantes depressives Syndrom sei ausgeschlossen. Das gelte auch für ein Fibromyalgie-Syndrom. Wegen des leicht ausgeprägten Wirbelsäulensyndroms sei die Leistungsfähigkeit des Klägers qualitativ eingeschränkt; zumutbar seien nur leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufiges Bücken, Drehen und Wenden oder häufige Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten bzw. in Kälte oder Nässe. Die freie Wegstrecke sei nicht eingeschränkt. Quantitative Leistungseinschränkungen lägen nicht vor. Der Kläger könne auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollschichtig verrichten. Abweichende (psychiatrische) Leistungseinschätzungen beruhten darauf, dass die allgemeine Tagesstruktur, das soziale Interaktionsmuster, das allgemeine Interessenspektrum und die soziale Kompetenz des Klägers zumeist nicht spezifisch und vor allem nicht vollständig explorativ untersucht und gewürdigt worden seien. Die entsprechenden Befundberichte bzw. Gutachten seien daher in diesem für die psychiatrische Beurteilung überaus wichtigen Aspekt unvollständig.

Nachdem der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. B. erhoben hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28.9.2006 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert noch berufsunfähig und könne Rente deshalb gem. §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht beanspruchen. Das gehe schon aus den Verwaltungsgutachten der Dres. E. und Sch. hervor; deren Einschätzung sei durch den Entlassungsbericht der F.klinik Bad B. vom 26.5.2003 bestätigt worden. Auch Prof. Dr. B. habe in seinem Gerichtsgutachten eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht feststellen können. Gleiches gelte für die behandelnden Ärzte Dres. D. (Orthopäde) und Dr. S. (Urologe). Ob der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen könne, sei zweifelhaft, könne aber dahin stehen, da er sich zumutbar auf die Tätigkeit des Registrators verweisen lassen müsse.

Auf das ihm am 6.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.12.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung beharrt er weiter auf dem Berufsschutz als Facharbeiter und trägt ergänzend vor, nach seinem beruflichen Werdegang ausschließlich im technischen Bereich verfüge er nicht über die zur Ausübung der Tätigkeit eines Registrators notwendigen Kenntnisse. Diese könne er auch nicht innerhalb von drei Monaten erwerben. Ihm stehe deshalb jedenfalls Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Davon abgesehen sei er nach wie vor der Auffassung, dass er überhaupt nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten könne. Hierfür werde auf die gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters H. vom 6.2.2004 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.9.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2004 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend in Betracht komme, gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu gehört.

Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:

Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten kann. Rentenberechtigende Leistungseinschränkungen bestehen weder auf orthopädischem noch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Das geht aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Gutachten überzeugend hervor. Dagegen hat der Kläger nichts Stichhaltiges mehr vorgetragen. Das für das Arbeitsamt Heilbronn erstattete Gutachten des Psychiaters H. vom 6.2.2004 kann dem Rentenbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Prof. Dr. B. hat in seinem vom Sozialgericht erhobenen Gutachten nämlich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Auffassung des Psychiaters H. auf einer unzureichenden Würdigung der erhobenen Tagesstruktur beruht und damit keine tragfähige Grundlage hat, und dass beim Kläger allenfalls eine rentenrechtlich unbeachtliche Dysthymia vorliegt; in gleichem Sinne hatte sich auch der Psychiater Dr. E. in seinem Arztbericht vom 25.8.2004 geäußert.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann der Kläger nicht beanspruchen, weil er sich (Berufsschutz als Facharbeiter unterstellt) zumutbar auf den ihm benannten Beruf des Registrators verweisen lassen muss (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 - m.w.N. zur Rechtsprechung, etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05; zuletzt auch Senatsurteil vom 28.3.2007, - L 5 R 43/06 -). Dies kann er nicht mit Hinweis auf seine bisherige Tätigkeit in einem technischen Beruf bzw. mit Hinweis auf mangelnde Kenntnisse oder (Lern-)Fähigkeiten abwehren. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2006 (a. a. O.) – bezogen auf Computerkenntnisse – ausgeführt, dass die für den Verweisungsberuf des Registrators erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten zu erwerben sind. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts (Senatsurteil vom 10.11.2006, a. a. O.). Für die - außerhalb des Umgangs mit einem PC - ansonsten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Arbeit als Registrator notwendig sind, gilt nichts anderes.

Der Kläger wird neben dem fachlichen Anforderungsprofil auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorberufs gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (näher Senatsurteil vom 11.10.2006, a. a. O.). Arbeiten dieser Art kann der Kläger nach den überzeugenden Erkenntnissen der Gutachter leisten, nachdem er für fähig befunden wurde, leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Drehen und Wenden und ohne häufige Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten (Gutachten Prof. Dr. B.; auch Gutachten Dr. E. sowie Entlassungsbericht der F.klinik Bad B. vom 26.5.2003).

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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