Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1240/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1469/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Für die im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche auf Zusicherung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist prozessuale Grundlage § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung zu den Aufwendungen für den neuen Wohnraum oder zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Beschaffungs-, Umzugskosten sowie ggf. zu einer Mietkaution (in Form eines Darlehens) abzugeben, so dass es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Eine Verpflichtung des kommunalen Trägers zur Erteilung der begehrten Zusicherung besteht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten übernommen werden. Die Zusicherung soll nach Satz 2 dieser Vorschrift erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dabei steht die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II in engem Zusammenhang mit der Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II, da ein Umzug im Regelfall nur als notwendig erachtet werden kann, wenn aufgrund des Umzuges in der neuen Wohnung lediglich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen (Berlit, LPK-SGB II, § 22 Rn. 98).
Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller weder einen Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II noch nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht. Zutreffend und mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehend (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -, veröffentlicht in Juris) hat das SG ausgeführt, dass für die Angemessenheit einer Unterkunft zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen ist, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, veröffentlicht in Juris). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete im Sinne des Kaltmietzinses einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bescheinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.) niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sogenannte Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, veröffentlich in Juris, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). In Baden-Württemberg ist damit zunächst in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von 90 qm sowie für jeden weiteren Angehörigen eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240) i.d.F. der Änderung vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)), so dass hier unter Berücksichtigung des im August erwarteten Familienzuwachses von einer angemessenen Wohnfläche von insgesamt 165 qm auszugehen ist. Die Wohnfläche des angemieteten Hauses ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar kleiner, jedoch beträgt der Kaltmietzins monatlich 1.150,- EUR, was bezogen auf eine angemessene Wohnfläche von 165 qm zu einer Miete pro Quadratmeter in Höhe von 6,97 EUR führt. Ausweislich des Mietspiegels der Stadt W., dem neuen Wohnort, liegt dieser Quadratmeterpreis über dem Mittelwert für gut ausgestattete Wohnungen über 90 qm, die in der Zeit von 1984 bis 1990 errichtet worden sind. Ältere Wohnungen oder Häuser mit einfacher Ausstattung werden in W. zu einem deutlich niedrigeren Quadratmeterpreis (zwischen 4,25 EUR und 5 EUR) vermietet. Dass sich sämtliche Nebenkosten, also nicht nur die dem Vermieter geschuldeten, sondern auch die von den Antragstellern selbst aufzubringenden Nebenkosten auf lediglich 50 EUR belaufen sollen, glaubt der Senat ebenso wie das SG nicht. Es ist auch nicht glaubhaft, dass mangels aktueller Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums die Unangemessenheit der derzeitigen Wohnsituation ausschließlich durch die Anmietung des inzwischen bezogenen Hauses behoben werden konnte. Dass die Antragsteller tatsächlich ernsthaft versucht haben, eine ihren Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung oder ein entsprechendes Haus zu einem günstigeren Mietzins zu finden, haben sie weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Damit kann im Ergebnis die Erforderlichkeit der Anmietung des Reiheneckhauses mit einem Mietzins von monatlich 1.150,- EUR im vorliegenden Fall nicht bejaht werden; für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II fehlt dementsprechend die erforderliche Grundlage. Allein der Umstand, dass die Antragsteller vor Anmietung und Umzug in das Reiheneckhaus in beengten räumlichen Verhältnissen gelebt haben und der Antragsgegner bei Geburt eines weiteren Kindes einen Umzug als notwendig anerkannt hat, rechtfertigt nicht, die Umzugsnotwendigkeit in das derzeit bewohnte Reiheneckhaus zu bejahen.
Die Antragsteller können sich - unabhängig vom fehlenden Anordnungsanspruch - auch nicht auf einen den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG rechtfertigenden Anordnungsgrund berufen. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II zielt allein darauf ab, vor Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen. Nach erfolgtem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit der vorherigen Zustimmung nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz nach Abs. 1 Satz 3 gibt. Auch bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine Unterkunft ohne Zusicherung nach Abs. 2 sind auf jeden Fall immer die angemessenen Aufwendungen unabhängig von der vorherigen Unterrichtung des Leistungsträgers anzuerkennen (Berlit a.a.O., § 22 Rn. 71 ff.). Wesentliches Kriterium ist somit nicht die vorherige Zustimmung, sondern lediglich die Gewährung von angemessenen Leistungen. Hiervon ausgehend sind schwere Nachteile im obigen Sinne, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie das Haus unterstellt es wäre als angemessene Unterkunft anzusehen - ohne die Zusicherung der Übernahme der Kosten für den Umzug und ggf. einer Mietkaution gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht beziehen und in absehbarer Zeit keine entsprechende Umzugsalternative finden könnten. Vielmehr haben sie mitgeteilt, dass sie inzwischen umgezogen sind. Damit sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es ihnen nicht zumutbar sein könnte, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Für die im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche auf Zusicherung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist prozessuale Grundlage § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung zu den Aufwendungen für den neuen Wohnraum oder zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Beschaffungs-, Umzugskosten sowie ggf. zu einer Mietkaution (in Form eines Darlehens) abzugeben, so dass es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Eine Verpflichtung des kommunalen Trägers zur Erteilung der begehrten Zusicherung besteht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten übernommen werden. Die Zusicherung soll nach Satz 2 dieser Vorschrift erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dabei steht die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II in engem Zusammenhang mit der Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II, da ein Umzug im Regelfall nur als notwendig erachtet werden kann, wenn aufgrund des Umzuges in der neuen Wohnung lediglich angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen (Berlit, LPK-SGB II, § 22 Rn. 98).
Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller weder einen Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II noch nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht. Zutreffend und mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehend (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -, veröffentlicht in Juris) hat das SG ausgeführt, dass für die Angemessenheit einer Unterkunft zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen ist, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, veröffentlicht in Juris). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete im Sinne des Kaltmietzinses einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bescheinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.) niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sogenannte Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, veröffentlich in Juris, Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). In Baden-Württemberg ist damit zunächst in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen eine Wohnfläche von 90 qm sowie für jeden weiteren Angehörigen eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240) i.d.F. der Änderung vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)), so dass hier unter Berücksichtigung des im August erwarteten Familienzuwachses von einer angemessenen Wohnfläche von insgesamt 165 qm auszugehen ist. Die Wohnfläche des angemieteten Hauses ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar kleiner, jedoch beträgt der Kaltmietzins monatlich 1.150,- EUR, was bezogen auf eine angemessene Wohnfläche von 165 qm zu einer Miete pro Quadratmeter in Höhe von 6,97 EUR führt. Ausweislich des Mietspiegels der Stadt W., dem neuen Wohnort, liegt dieser Quadratmeterpreis über dem Mittelwert für gut ausgestattete Wohnungen über 90 qm, die in der Zeit von 1984 bis 1990 errichtet worden sind. Ältere Wohnungen oder Häuser mit einfacher Ausstattung werden in W. zu einem deutlich niedrigeren Quadratmeterpreis (zwischen 4,25 EUR und 5 EUR) vermietet. Dass sich sämtliche Nebenkosten, also nicht nur die dem Vermieter geschuldeten, sondern auch die von den Antragstellern selbst aufzubringenden Nebenkosten auf lediglich 50 EUR belaufen sollen, glaubt der Senat ebenso wie das SG nicht. Es ist auch nicht glaubhaft, dass mangels aktueller Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums die Unangemessenheit der derzeitigen Wohnsituation ausschließlich durch die Anmietung des inzwischen bezogenen Hauses behoben werden konnte. Dass die Antragsteller tatsächlich ernsthaft versucht haben, eine ihren Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung oder ein entsprechendes Haus zu einem günstigeren Mietzins zu finden, haben sie weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Damit kann im Ergebnis die Erforderlichkeit der Anmietung des Reiheneckhauses mit einem Mietzins von monatlich 1.150,- EUR im vorliegenden Fall nicht bejaht werden; für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II fehlt dementsprechend die erforderliche Grundlage. Allein der Umstand, dass die Antragsteller vor Anmietung und Umzug in das Reiheneckhaus in beengten räumlichen Verhältnissen gelebt haben und der Antragsgegner bei Geburt eines weiteren Kindes einen Umzug als notwendig anerkannt hat, rechtfertigt nicht, die Umzugsnotwendigkeit in das derzeit bewohnte Reiheneckhaus zu bejahen.
Die Antragsteller können sich - unabhängig vom fehlenden Anordnungsanspruch - auch nicht auf einen den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG rechtfertigenden Anordnungsgrund berufen. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II zielt allein darauf ab, vor Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen. Nach erfolgtem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit der vorherigen Zustimmung nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz nach Abs. 1 Satz 3 gibt. Auch bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine Unterkunft ohne Zusicherung nach Abs. 2 sind auf jeden Fall immer die angemessenen Aufwendungen unabhängig von der vorherigen Unterrichtung des Leistungsträgers anzuerkennen (Berlit a.a.O., § 22 Rn. 71 ff.). Wesentliches Kriterium ist somit nicht die vorherige Zustimmung, sondern lediglich die Gewährung von angemessenen Leistungen. Hiervon ausgehend sind schwere Nachteile im obigen Sinne, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie das Haus unterstellt es wäre als angemessene Unterkunft anzusehen - ohne die Zusicherung der Übernahme der Kosten für den Umzug und ggf. einer Mietkaution gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht beziehen und in absehbarer Zeit keine entsprechende Umzugsalternative finden könnten. Vielmehr haben sie mitgeteilt, dass sie inzwischen umgezogen sind. Damit sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es ihnen nicht zumutbar sein könnte, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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