L 13 AS 1583/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 774/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1583/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht Reutlingen (SG), nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf höhere Leistungen für die Heizung für die Zeit von März 2007 bis April 2007 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).

Die Voraussetzungen für den Erlass der von den Antragstellern beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die Antragsteller erhalten auf der Grundlage dieser Vorschriften Leistungen für ihren Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes sowie Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, wobei die Heizkosten in Form von Pauschbeträgen je Heizperiode (Oktober bis April) für die Anschaffung von Heizöl übernommen wurden, nachdem die Antragsteller aufgrund ihres Mietvertrages vom Februar 2006 das für die Heizung und nach dem Vortrag der Antragsteller auch für die Warmwasserversorgung benötigte Heizöl auf eigene Rechnung zu beschaffen haben. Mit dem beim Sozialgericht gestellten Antrag vom 24. Februar 2007 begehren sie im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, ihnen vorläufig für die Zeit ab März 2007 weitere ca. 1.100,- EUR für Heizkosten zu zahlen. Hierzu wird vorgetragen, dass im Februar 2007 703 l Heizöl für 435,- EUR und im April 2007 504 l Heizöl für 262,85 EUR benötigt worden seien. Weiterhin müsse in Kürze erneut für ca. 400,- EUR Heizöl getankt werden. Die im März fällige Bezahlung der Rechnung für die Lieferung im Februar hätten Freunde übernommen, die ihr Geld vehement zurückforderten. Hinsichtlich der Rechnung für die Lieferung im April sei bei dem Antragsgegner beantragt worden, die Rechnung direkt zu begleichen.

Die Antragsteller haben schon keinen Anordnungsgrund hinsichtlich der begehrten Leistungen für weitere Kosten für Heizung in Höhe von ca. 1.100, EUR glaubhaft gemacht.

Zwar haben die Antragsteller eine im März fällige Rechnung für die Lieferung im Februar 2007 in Höhe von 435,- EUR und eine Rechnung für die Lieferung im April 2007 in Höhe von 262,85 EUR vorgelegt. Hiermit allein lässt sich jedoch nicht darlegen, dass diese Lieferungen für die aktuelle angemessene Beheizung erforderlich und nicht mehr von den bereits für Heizöl vom Antragsgegner erbrachten Leistungen gedeckt waren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller, die im März 2006 in das nun von ihnen bewohnte Haus umgezogen sind, im Februar 2006 eine Leistung für Heizöl in Höhe von 819,- EUR, im Mai 2006 in Höhe von 327,60 EUR, im September 2006 in Höhe von 825,- EUR, im Januar 2007 in Höhe von 165,- EUR und damit für die Zeit ab Einzug insgesamt 2.136,60 EUR für Heizöl erhalten haben. In ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 15. Februar 2007 haben sie unter Vorlage von Tankrechnungen vorgetragen, im März 2006 506 l Heizöl für 333,50 EUR, im April 2006 501 l Heizöl für 352,40 EUR, im Juli 2006 388 l Heizöl für 283,88 EUR, im Dezember 2006 504 l Heizöl für 386,26 EUR, im Januar 2007 505 l Heizöl für 402,16 EUR getankt und damit seit ihrem Einzug insgesamt 1.758,20 EUR für Heizöl ausgegeben zu haben, wobei sie nach ihren Angaben zuletzt am 16. Januar 2007 505 l Heizöl erworden haben. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Heizöltank im Februar 2007 leer oder nahezu leer war. Vielmehr fällt auf, dass die Antragsteller 378,40 EUR der ihnen für Heizöl zur Verfügung gestellten Mittel in dem genannten Zeitraum nicht für den Erwerb von Heizöl eingesetzt und regelmäßig nur etwa 500 l getankt haben, obwohl die ihnen vom Antragsgegner im Februar und September 2006 zur Verfügung gestellten Beträge den Einkauf einer größeren Menge Heizöl zu einem günstigeren Preis ermöglicht hätten und sie von dem Antragsgegner zu einem entsprechenden wirtschaftlichen Verhalten aufgefordert worden waren. Dafür, dass die Heizöllieferungen am 23. Februar und 2. April 2007, soweit ihre Kosten den Betrag von 378,40 EUR überschreiten, erforderlich waren, reichte nach alledem die Vorlage von Rechnungen zur Glaubhaftmachung eines den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden sofort zu befriedigenden aktuellen Bedarfs und damit für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht aus. Hier wäre vielmehr glaubhaft zu machen gewesen, dass der Tankinhalt und eine Tankfüllung unter Würdigung des vom Antraggegner angebotenen Darlehens für einen Betrag von 878,40 EUR nicht mehr ausreichend für die angemessene Versorgung mit Heizöl zur Sicherstellung eines Heizungsbedarfs für die nächsten Monate März und April gewesen wäre. Hinsichtlich eines weiteren Bedarfs an Heizöl im Wert von 400 EUR gilt das Dargelegte entsprechend. Unabhängig davon, dass der Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist auch nicht ersichtlich, dass in diesem Zeitraum vor Oktober 2007 und damit vor Bewilligung der nächsten Heizkostenpauschale erneut geheizt werden muss.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SG zutreffend ausgeführt hat, dass die tatsächlichen Heizkosten, soweit sie angemessen sind, in voller Höhe zu berücksichtigen sind, hier jedoch fraglich ist, ob hinsichtlich der Höhe des Verbrauchs und des Einkaufs im Rahmen mehrerer kleinerer Lieferungen zu ungünstigen Bedingungen die geltend gemachten tatsächlichen Kosten, auch wenn sie dem aktuellen Verbrauch entsprechen sollten, noch insgesamt als angemessen angesehen werden können. Bei der Frage, welche Heizkosten angemessen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, den meteorologischen Daten und ggf. einem erhöhten Heizbedarf für bestimmte Personenkreis abhängt. Quadratmeterbezogene Richtwerte sind deshalb nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER m.w.N., veröffentlicht in Juris). Zu beachten ist weiter, dass das Heizöl, für das die Antragsteller die Übernahme der Kosten begehren, nach ihren Angaben auch der Warmwasserversorgung dient, die bereits durch den Regelsatz abgedeckt sein dürfte, so dass schon aus diesem Grund hier nicht die Übernahme der gesamten Heizölkosten als Kosten der Heizung gefordert werden kann. Soweit Richtwerte für die Kosten der Warmwasserzubereitung gebildet worden sind (vgl. Hessisches Landessozialgericht a.a.O.), ist zu berücksichtigten, dass die Bedarfgemeinschaft aus sechs Personen besteht und einen deshalb höheren Verbrauch hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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