L 11 R 1873/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1873/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Berufungsverfahren L 11 R 5794/06 wird abgelehnt, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).

Gründe:

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher und rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rdnr. 7). Bedürftigkeit ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) rechtswidrig sind und der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres 1925 geborenen und im Jahr 2005 verstorbenen Ehemannes Altersrente zusteht. Es wird insoweit auf die zutreffende Begründung im Gerichtsbescheid des SG und ergänzend auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 12.03.2007 (L 11 R 5795/06 PKH-B) Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Ehemannes der Klägerin auch nicht von einer deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) auszugehen sein dürfte. Der Ehefrau des Klägers dürfte es nicht gelingen, die deutsche Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes, für die sie beweispflichtig ist, nachzuweisen. Zu beachten ist insoweit, dass der Ehemann der Klägerin aus einer ethnisch gemischten Familie stammte. Seine Mutter war Ungarin, der Vater Böhme. In diesem Fall ist die Abstammung für sich allein nicht geeignet die deutsche Volkszugehörigkeit zu belegen, denn die Abstammung kann sowohl Indizwirkung im Hinblick auf das deutsche als auch auf das nichtdeutsche Volkstum haben. Dies hebt sich gegenseitig auf (vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1989 7 UE 2176/86). Notwendig sind deshalb weitere Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich der Betroffene dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat. Zweifelsohne kommt insoweit der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin sehr gute deutsche Sprachkenntnisse hatte, eine wichtige Bedeutung zu. Ob er diese Sprache jedoch bereits so gut in seinem Elternhaus und vor der Hochzeit mit seiner Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin, im August 1952 erlernt hat, ist nicht eindeutig belegt. Teilweise wird von ihm selbst bzw. den gehörten Zeugen als Muttersprache ungarisch bzw. tschechisch-ungarisch und auch deutsch angegeben. Die Angaben sind nicht einheitlich. Es ist insoweit auch durchaus möglich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die deutsche Sprache dadurch vervollkommnet hat, dass er sich in die deutschsprachige Großfamilie seiner Ehefrau eingefügt hat. Im Familienheim lebten nicht nur seine als deutsche Volkszugehörige anerkannte Ehefrau, sondern auch deren Eltern, die ebenfalls deutsch sprachen. Von Bedeutung dürfte in diesem Zusammenhang auch sein, dass der Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben keine deutsche Schule besucht hat. Auch die Angaben zur Volkszugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin sind nicht eindeutig. So hat dessen Sohn, J. Z., im Zusammenhang mit seinem eigenen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises angegeben, dass die Volkszugehörigkeit seines Vaters "böhmisch" sei und sich dieser nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dies kann nicht - wie nunmehr vorgetragen - auf einem Missverständnis beruht haben. Der Sohn dürfte sich seiner Angaben durchaus bewusst gewesen sein, nachdem er hier zwischen Mutter und Vater unterschied und die Mutter als deutsche Volkszugehörige angab. Er hat insoweit auch durchaus detaillierte Angaben gemacht, indem er als Beleg dafür, dass die Mutter Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen sei und sich zum deutschen Volkstum bekannt habe, auf Zeugen - und Abstammungsurkunden bzw. Angaben bei der Volkszählung verwies. Dies hat er bei seinem Vater nicht angegeben und die entsprechende Frage verneint. Die vom Landratsamt B.-H. gehörten Zeugen haben den Ehemann der Klägerin größtenteils erst nach der Hochzeit mit der Klägerin kennengelernt. Eine Ausnahme stellt insoweit die 1942 geborene W. M. dar. Sie gab an, dass sich der Ehemann der Klägerin und seine Eltern als Deutsche bekannt hätten. Sie schränkt dies jedoch mit ihrem Hinweis auf ihre Jungendlichkeit ein. Sie kann auch nicht angeben, ob die Familie des Ehemanns der Klägerin als Deutsche registriert war. Nicht außer Acht gelassen werden darf insoweit auch, dass der Ehemann der Klägerin in seinem Lebenslauf im Hinblick auf seine Stellung als Abteilungsleiter der Schuhfabrik den deutschen Arbeitern gegenüber auf seine guten deutschen Sprachkenntnisse, nicht jedoch auf die gemeinsame deutsche Volkszugehörigkeit hinwies. Etwas anderes dürfte sich auch nicht durch die vom Ehemann der Klägerin angegebene Mitgliedschaft im deutschen Kirchenchor und dem deutschen Forum ergeben. Zum einen gibt es insoweit keine Belege, dass der Ehemann der Klägerin in diesen Institutionen, insbesondere auch schon vor der Eheschließung mit der Klägerin war, zum anderen waren auch nichtdeutsche Volkszugehörige Angehörige diese Chores bzw. dieser Vereinigung. Des weiteren fehlen Belege für Einträge als Deutscher bei Volkszählungen und Behörden. Hervorzuheben ist insoweit noch einmal, dass der Sohn der Klägerin bei seinem eigenen Einreiseantrag im Gegensatz zu seiner Mutter bei seinem Vater keine entsprechenden Angaben machte. Gegen die deutsche Volkszugehörigkeit dürfte, worauf bereits im Beschluss vom 12.03.2007 hingewiesen wurde, auch sprechen, dass der Ehemann der Klägerin nicht von den allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Ursächlich hierfür dürfte nicht die Tatsache einer Schädigung des Auges gewesen sein. Diese hat den Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben nur vom Militärdienst enthoben. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aufgrund des nunmehr von der Klägerseite erfolgten Hinweises auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2007 ergeben (1 BvR 474/05). Das Gericht befasste sich insoweit mit der Anerkennung als Vertriebene nach § 7 BVFG alte Fassung. Danach erwarben Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Diese Norm ist auf den Ehemann der Klägerin nicht anwendbar. Er ist im Jahr 1925 und damit nicht nach der Vertreibung geboren.

Damit ist dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe brauchte der Senat nicht zu prüfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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