L 3 AS 1723/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1723/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Sofortvollzuges der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.02.2007 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2007) verfügten Absenkung der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 v. H. abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss vom 15.03.2007 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II hegt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur die Absenkung der Regelleistung gem. § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II festgestellt, sondern darüber hinaus die vorangegangene Bewilligungsentscheidung gem. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Umfang der Absenkung aufgehoben hat (vgl. zur Sperrwirkung des § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 59 zu § 31), ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unerheblich. Denn der Sofortvollzug auch dieses Verfügungsteils (§ 39 Nr. 1 SGB II) führt nicht zu einer über diejenige der sofortigen Vollziehbarkeit der Absenkung hinausgehenden Beschwer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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