L 10 R 2413/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2972/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2413/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Witwenrente zusteht.

Die 1960 geborene Klägerin ist Witwe des am 5. Februar 1944 geborenen und am 8. Mai 2004 verstorbenen H. B. (Versicherter), den sie am 29. April 2004 während dessen Aufenthalt im T. Krankenhaus M. in der dortigen Krankenhauskapelle (mit Zustimmung und in Anwesenheit des Krankenhausseelsorgers, Pfarrer i. R. S. ) standesamtlich heiratete. Sie ist seit 1987 als Elektroingenieurin bei der B beschäftigt und erzielte im Jahr 2004 ein Bruttojahresarbeitsentgelt in Höhe von 62.665,76 EUR. Ab 1997 (ab Juli 1998 polizeilich gemeldet) lebte sie mit dem Versicherten, der bis Dezember 2000 als Diplomkaufmann beschäftigt und danach arbeitslos war, in eheähnlicher Gemeinschaft.

Im Juli 2003 wurde bei dem Versicherten ein Bronchialkarzinom mit multiplen Lebermetastasen festgestellt. Eine Chemotherapie führte zunächst zur Rückbildung des Tumors, doch trat im März 2004 eine Progredienz ein. Trotz einer Strahlentherapie kam es zu einer weiteren Verschlechterung. Am 27. April 2004 wurden ein depressiv getöntes hirnorganisches Psychosyndrom bei cerebraler Filialisierung (Hirnmetastasen) und eine schwere Polyneuropathie festgestellt. Am 8. Mai 2004 verstarb der Versicherte an den Folgen des weit fortgeschrittenen Tumorleidens.

Zu ihrem Witwenrentenantrag vom Oktober 2004 gab die Klägerin u.a. an, sie sei voll berufstätig, habe eigenes Einkommen und könne deshalb ihren Lebensunterhalt selbst sichern. Die Trauung sei mit kirchlichem Segen erfolgt. Bei starker emotionaler Bindung sei es in der schwierigen Situation wichtig gewesen, die Beziehung auf allen Ebenen zu bestätigen, weltlich sowie kirchlich.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwenrente ab, da eine so genannte Versorgungsehe vorliege. Eine solche werde nach dem Gesetz vermutet, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung verstorben sei. Die gesetzliche Vermutung sei auch nicht widerlegt.

Deswegen hat die Klägerin am 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und u.a. vorgetragen, eigentlich hätte schon 1998 eine Heirat sein können. Man habe damals schon den Bund fürs Leben geschlossen, doch eben ohne die Zustimmung der Öffentlichkeit und der Kirche. Da beide zu diesem Zeitpunkt für Kinder bereits zu alt gewesen seien, habe es eigentlich keinen wirklichen Anlass für eine Heirat gegeben, denn das Zusammenleben und Füreinanderdasein sei so gewesen, als wäre man verheiratet. Die Hochzeit sei als großes Fest bereits vor der Arbeitslosigkeit des Versicherten geplant gewesen, dann aber wegen dieser verschoben worden. Zur Zeit der Heirat habe man noch auf eine Genesung des Versicherten gehofft und Vorbereitungen für seine Betreuung nach der vorgesehenen vorübergehenden Entlassung aus dem Krankenhaus getroffen. Hierzu hat sie schriftliche Erklärungen des Pfarrers i. R. S. und der Eheleute St. vorgelegt und auf Entscheidungen der Sozialgerichte Würzburg und Koblenz verwiesen.

Das SG hat mit Urteil vom 5. April 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 8. Mai 2004 dem Grunde nach Witwenrente zu leisten. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen eines Witwenrentenanspruches seien erfüllt, insbesondere sei ein Rentenanspruch nicht ausgeschlossen. Die Annahme, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, sei nicht gerechtfertigt.

Gegen das am 13. April 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Mai 2006 Berufung eingelegt. Die Ehe habe nicht mindestens ein Jahr gedauert und die dargelegten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Auf Grund des Gesundheitszustandes hätten sowohl die Klägerin als auch der Versicherte mit dem Eintritt von dessen Tod innerhalb eines Jahres rechnen müssen. Die eheähnliche Gemeinschaft vor der Heirat spreche nicht gegen eine Versorgungsehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum trotz gemeinsamer Wohnung und langjähriger eheähnlicher Gemeinschaft über Jahre hinweg eine Heirat nicht erfolgt sei, wohl aber dann unter dem Eindruck einer lebensbedrohenden Erkrankung im Krankenhaus zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt. Auch das eigene Einkommen der Klägerin spreche nicht gegen eine Versorgungsehe. Für die Klägerin bestehe die Möglichkeit des Verlustes ihres Einkommens durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder andere Umstände, weswegen sie durch den Anspruch auf Hinterbliebenenrente eine zusätzliche soziale Absicherung erworben hätte. Der Wunsch, durch die Eheschließung der Partnerschaft nach siebenjährigem Bestehen vertieften Halt zu verleihen, habe hier auch nicht zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens geführt. Im Übrigen sei auch keine kirchliche Trauung erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, sie habe aufgrund langjähriger Berufstätigkeit und hohem Einkommen erhebliche eigene Versorgungsanwartschaften erworben. Der Versicherte habe auch nach Hause entlassen werden sollen. Für die Betreuung habe sie bereits eine häusliche Pflege vorbereitet. Am 29. April 2004, dem Zeitpunkt der Heirat, habe sich das Krankheitsbild erheblich verbessert und es habe berechtigte Hoffnung für eine Betreuung und Behandlung im häuslichen Bereich bestanden. Als sich im April 2004 ein Rückschlag eingestellt habe, habe man geheiratet. Noch während des Krankenhausaufenthalts habe man einen Sommerurlaub geplant. Unerheblich sei auch, ob die Heirat im häuslichen Bereich oder im Krankenhaus stattgefunden habe und dass sie ihren früheren Namen beibehalten habe, um verwaltungstechnische Änderungsverfahren zu vermeiden. Der Pfarrer habe die standesamtliche Ehe gesegnet, was das SG zutreffend als kirchliche Trauung gewertet habe.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die Anknüpfung des Gesetzgebers an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (BT-Drucks. 14/4595 S. 109 zu § 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, wobei nach § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis des Gegenteils notwendig ist (BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - SozR 3100 § 38 Nr. 5 zur Parallelvorschrift des § 38 Bundesversorgungsgesetz). Als besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles anzusehen, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und die geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSG, Urteil vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 -SozR Nr 2 zu § 594 RVO zur Parallelvorschrift des § 594 RVO, heute § 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Vermutung gilt als widerlegt, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, eine Versorgung zu verschaffen, nicht maßgeblich war (BSG, Urteil vom 3. September 1986, a.a.O. m. Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur beamtenrechtlichen Parallelvorschrift).

Die Ehe der Klägerin und des Versicherten hat nur wenige Tage und damit nicht mindestens ein Jahr gedauert. Damit besteht die gesetzliche Vermutung, dass die Heirat den überwiegenden oder alleinigen Zweck der Begründung eines Witwenrentenanspruches hatte. Diese gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die Begründung eines Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung nicht der alleinige oder überwiegende, sondern andere Motive wenigstens gleichwertiger Zweck der Heirat waren. Eine entsprechende innere Motivationslage der Klägerin oder des Versicherten ist durch äußere objektive Umstände nicht belegt.

Soweit die Klägerin behauptet, man habe zur Zeit der Heirat nicht mit einem baldigen Versterben des Versicherten gerechnet oder rechnen müssen, steht dies im Widerspruch zu ihren schriftlichen Äußerungen vor dem SG, wonach die Heirat beiden Kraft für eine "ungewisse Zukunft" gegeben habe. Zum anderen lagen gemäß dem Krankenblatt unmittelbar vor dem 29. April 2004 bereits schwerwiegende Ausfallerscheinungen beim Versicherten vor und wurden bei einer nervenärztlichen Konsiliaruntersuchung vom 27. April 2004 ein depressiv getöntes hirnorganisches Psychosyndrom bei cerebraler Filialisierung (Hirnmetastasierung) und eine schwere Polyneuropathie festgestellt. Angesichts dessen war mit einem baldigen Versterben des Versicherten auch für die Klägerin vernünftigerweise zu rechnen. Auch wenn eine, bei der Befundlage sehr geringe, Hoffnung auf eine (geringfügig) längere Ehezeit als bis zum 8. Mai 2004 bestanden haben mag, wovon der Senat zu Gunsten der Klägerin ausgeht, beweist dies weder, dass Versorgungsüberlegungen keine Rolle spielten, noch dass andere Motive vorlagen, die gegenüber diesen zumindest für einen Partner gleichwertig waren. Für diese Sicht spricht auch, dass man noch während des Klinikaufenthalts im Klinikbereich heiratete und nicht die (zunächst geplante) Entlassung abwartete, mithin die Heirat als dringlich ansah. Wenn demgegenüber das SG aus der Tatsache, dass am 2. Mai 2005 (richtig: 7. Mai 2004) eine Entlassung nach Hause für das "kommende Wochenende" vermerkt wurde, darauf schließt, zum Zeitpunkt der Heirat sei aus Sicht der Eheleute eine längere Ehezeit nicht ausgeschlossen gewesen, vermag sich der Senat dem nach den Befunden und Eintragungen im Krankenblatt nicht anzuschließen.

Soweit die Klägerin auf ihre eigenen Einkünfte und erworbenen Versorgungsansprüche verweist, belegt dies - entgegen der Auffassung des SG - zum einen keine andere Absicht bei der Heirat als die gesetzlich vermutete Versorgung, zum anderen schließt dies Versorgungsüberlegungen nicht aus. Denn die Klägerin hätte - auch wenn (zunächst) die Auszahlung einer Rente wegen der Einkünfte der Klägerin nicht in Betracht gekommen wäre - immerhin für den Fall des Eintritts von Arbeitslosigkeit und wenn eigene Rentenansprüche (noch) nicht bestehen sollten, eine zusätzliche Absicherung erworben.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte bereits seit 1997 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, steht der Motivation, durch die Heirat eine Versorgung der Klägerin sicherzustellen, nicht entgegen, sondern kann diese gerade begründen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2001 - L 15 U 27/99 - HVBG-Info 2001, 1454). Nichts liegt näher als die Annahme, dass bei abzusehendem Tode eines Lebenspartners die Versorgung des anderen Lebenspartners als Hinterbliebener verbessert werden soll. Ob zu irgend einem früheren Zeitpunkt vor 2003 einmal konkrete Heiratsabsichten mit einem festen Termin bestanden, kann dahinstehen, denn sie wurden nicht verwirklicht. Entscheidend ist vielmehr die Motivationslage bei der Heirat am 29. April 2004. Schließlich haben beide bis April 2004 auch nicht geheiratet, da man - wie von der Klägerin selbst schriftlich gegenüber dem SG dargelegt - ohnehin wie ein Ehepaar verbunden war, "nur eben ohne Zustimmung der Öffentlichkeit und der Kirche", und "es eigentlich nicht wirklich einen Anlass für eine Heirat" gab. Es mag sein, dass man aus Gründen der Arbeitslosigkeit des Versicherten und beruflichen Veränderungen bei der Klägerin die Eheschließung aufgeschoben hat, doch belegt dies gerade, dass ein zwingender Wunsch zu heiraten bis zu dem Zeitpunkt nicht vorlag, zu dem das Versterben des Versicherten drohte und absehbar war. Der Senat verkennt nicht, dass innere Motivation auch gewesen sein mag, den Zusammenhalt in einer Zeit schwerster existenzieller Bedrohung des Versicherten nach außen zu dokumentieren, doch ist weder durch die vorgelegten Äußerungen des Pfarrers i. R. S., noch die der Eheleute St. (die lediglich vermuteten, die Klägerin und der Versicherte hätten möglicherweise an dessen 60. Geburtstag ( 5. Februar 2004) heiraten wollen) bewiesen, dass diese und andere Motive gegenüber der vom Gesetz vermuteten Versorgungsabsicht überwogen. Für eine Absicht, den Zusammenhalt nach außen zu dokumentieren, bestehen außerdem insofern Zweifel, als man keinen gemeinsamen Ehenamen wählte, um - wie von der Klägerin angegeben - "Verwaltungsaufwand" zu vermeiden. Zwar lässt der Gesetzgeber den Ehegatten insofern freie Wahl, doch wäre gerade die Annahme des Namens des Versicherten durch die Klägerin (oder umgekehrt) ein besonderes Zeichen der gemeinsamen Verbundenheit nach außen gewesen.

Soweit das Sozialgericht Würzburg (Urteil vom 15. September 2004, S 8 RJ 697/ 02) wegen eigener (höherer) Rentenansprüche der Witwe die gesetzliche Vermutung als widerlegt angesehen hat, handelt es sich schon nicht um einen vergleichbaren Fall, denn die Klägerin war in diesem Fall bereits im Rentenbezug. Dies gilt insoweit auch für die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz (Urteil vom 14. September 2005, S 6 KNR 16/05). In diesem Fall haben außerdem bei der Gesamtbetrachtung weitere Umstände vorgelegen (u. a. war der Tod des Versicherten nach den Feststellungen des Sozialgerichts Koblenz nicht absehbar), die denen im vorliegenden Verfahren nicht entsprechen.

Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist durch das Vorbringen der Klägerin und die objektiven Umstände, die Rückschlüsse auf die Motivlage zulassen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

Damit ist das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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