Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5224/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 11f.)
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist dem Kläger hier ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zuzubilligen. Maßgebend hierfür ist zunächst, dass das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene, der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21. Juli 2005 bei einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens aller Voraussicht nach keinen Bestand gehabt hätte. In der Hauptsache hat der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den 22. April 2003 und für die Zeit ab 17. November 2003 begehrt. Diesem Begehren hat das SG - nach der hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung - zu Unrecht entsprochen. Betreffend einen Anspruch auf Alhi für den 22. April 2003 fehlt es bereits an einer Verwaltungsentscheidung, so dass die am 13. April 2004 erhobene Klage insoweit unzulässig gewesen ist. Ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 17. November 2003 scheitert - wie die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2004 zutreffend entschieden hat - daran, dass der Kläger innerhalb der Vorfrist (17. November 2002 bis 16. November 2003) kein Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. §§ 190, 192 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) und sein Anspruch auf Alhi gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Der Kläger hat seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi (23. August 2002) für die Dauer von mehr als einem Jahr keine Alhi bezogen; mithin war sein Anspruch am 17. November 2003 erloschen. Ob der Kläger - wie vom SG angenommen - einen Anspruch auf Bewilligung von Alhi für den 22. April 2003 hat, ändert hieran nichts, da für das Erlöschen des Anspruchs allein der tatsächliche Bezug von Alhi innerhalb der Wiederbewilligungsfrist maßgebend ist (vgl. Brands in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 196 Rdnr. 10).
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen die Beklagten einen (gegebenenfalls mit der Untätigkeitsklage (vgl. § 88 SGG) durchsetzbaren) Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Alhi für den 22. April 2003 hat. Dem hat die Beklagte mit dem in der nichtöffentlichen Sitzung am 26. September 2006 geschlossenen gerichtlichen Vergleich Rechnung getragen und dem Kläger damit diesbezüglich einen vollstreckbaren Titel (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) verschafft. Nachdem die Entscheidung über einen Anspruch auf Alhi für den 22. April 2003 für den hier streitgegenständlich gewesenen Anspruch auf Alhi ab 17. November 2003 vorgreiflich ist, hält das Gericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Fünftel für sachgerecht.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 11f.)
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist dem Kläger hier ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zuzubilligen. Maßgebend hierfür ist zunächst, dass das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene, der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21. Juli 2005 bei einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens aller Voraussicht nach keinen Bestand gehabt hätte. In der Hauptsache hat der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den 22. April 2003 und für die Zeit ab 17. November 2003 begehrt. Diesem Begehren hat das SG - nach der hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung - zu Unrecht entsprochen. Betreffend einen Anspruch auf Alhi für den 22. April 2003 fehlt es bereits an einer Verwaltungsentscheidung, so dass die am 13. April 2004 erhobene Klage insoweit unzulässig gewesen ist. Ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 17. November 2003 scheitert - wie die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2004 zutreffend entschieden hat - daran, dass der Kläger innerhalb der Vorfrist (17. November 2002 bis 16. November 2003) kein Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. §§ 190, 192 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) und sein Anspruch auf Alhi gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Der Kläger hat seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi (23. August 2002) für die Dauer von mehr als einem Jahr keine Alhi bezogen; mithin war sein Anspruch am 17. November 2003 erloschen. Ob der Kläger - wie vom SG angenommen - einen Anspruch auf Bewilligung von Alhi für den 22. April 2003 hat, ändert hieran nichts, da für das Erlöschen des Anspruchs allein der tatsächliche Bezug von Alhi innerhalb der Wiederbewilligungsfrist maßgebend ist (vgl. Brands in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 196 Rdnr. 10).
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen die Beklagten einen (gegebenenfalls mit der Untätigkeitsklage (vgl. § 88 SGG) durchsetzbaren) Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Alhi für den 22. April 2003 hat. Dem hat die Beklagte mit dem in der nichtöffentlichen Sitzung am 26. September 2006 geschlossenen gerichtlichen Vergleich Rechnung getragen und dem Kläger damit diesbezüglich einen vollstreckbaren Titel (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG) verschafft. Nachdem die Entscheidung über einen Anspruch auf Alhi für den 22. April 2003 für den hier streitgegenständlich gewesenen Anspruch auf Alhi ab 17. November 2003 vorgreiflich ist, hält das Gericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Fünftel für sachgerecht.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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