L 5 KA 5499/06 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 3543/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 5499/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens L 5 KA 1894/05 wird auf 15.729,30 EUR. festgesetzt. Der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2.6.2005 (S 1 KA 1734/05 W-A) wird geändert. Der Streitwert des Klageverfahrens S 1 KA 3543/03 wird (ebenfalls) auf 15.729,30 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen; erstrecken sich diese auf einen längeren Zeitraum, ist das gebührend zu berücksichtigen.

Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Genehmigung nach dem Gewinn, den der Kläger aus ihr in der Zukunft erzielen will. Hierfür kann auf den in der Vergangenheit mit Schilddrüsenszintigraphien erwirtschafteten Gewinn der Gemeinschaftspraxis abgestellt werden, die der Kläger nach dem Ausscheiden seines allein über die streitige Genehmigung verfügenden Partners (ab 1.1. 2003) als Einzelpraxis fortführen will. Mutmaßungen zur Entwicklung der Fallzahlen sind im Rahmen der bei der Streitwertfestsetzung unabdingbaren Pauschalierung und Typisierung nicht anzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Erhalt der Genehmigung in gleichem Umfang wie zuvor sein Praxispartner Schilddrüsenszintigrapien durchführen und abrechnen würde. Im Jahr 2002 betrug der hier maßgebliche Gewinn 7.864,65 EUR. Die in die Zukunft gerichteten Auswirkungen der erstrebten Entscheidung berücksichtigt der Senat, indem er den Gewinn für 2 Jahre ansetzt. Danach ergibt sich ein Streitwert von 15.729,30 EUR.

Die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 2.6.2005 (S 1 KA 1734/05 W-A) getroffene Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren (Streitwert 4.000 EUR) ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.; Klageerhebung am 7.11.2003) von Amts wegen zu ändern. Der Senat ist dafür als Rechtsmittelgericht zuständig, da das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert (noch) in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. ist noch nicht verstrichen, da die Entscheidung in der Hauptsache erst nach Zustellung des Berufungsurteils vom 8.11.2006 am 5. bzw. 8.1.2007 (bzw. nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) Rechtskraft erlangt hat. Für die Streitwertfestsetzung im Klageverfahren ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. maßgeblich, der inhaltlich der Regelung in § 52 Abs. 1 GKG n.F. entspricht. Im Übrigen gelten die für die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren maßgeblichen Gründe entsprechend.

Da der Streitwert des Klageverfahrens geändert wurde, hindert die in § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F. angeordnete Begrenzung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs den Senat nicht daran, für das Berufungsverfahren einen Streitwert festzusetzen, der den vom Sozialgericht ursprünglich für das Klageverfahren festgesetzten Streitwert übersteigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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