Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3480/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 913/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger die Erstattung von Beiträgen (Arbeitnehmeranteil) zur Rentenversicherung beanspruchen kann.
Der am 1954 geborene Kläger entrichtete vom 18. August 1969 bis 15. August 1973 für 49 Kalendermonate aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (Versicherungsverlauf vom 06. April 2006). Nachdem er dann zunächst als Regierungsassistentanwärter Beamter auf Widerruf (Ernennungsurkunde des Regierungspräsidiums F. vom 01. August 1973) und dann als Regierungsassistent zur Anstellung Beamter auf Probe (Ernennungsurkunde des Regierungspräsidiums F. vom 01. Oktober 1976) war, wurde er mit Urkunde des Regierungspräsidiums F. vom 18. August 1981 als Regierungssekretär zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Auf seinen Antrag wurde der Kläger schließlich mit Urkunde des Regierungspräsidiums F. vom 20. September 2000 als Regierungshauptsekretär wegen Dienstunfähigkeit nach den §§ 53 und 54 des Beamtengesetzes Baden-Württemberg zum 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält vom Land Baden-Württemberg Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit.
Am 15. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Beitragserstattung. Es bestehe Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht als Ruhestandsbeamter. Er reichte verschiedene Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 10. April 2006 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab; die Voraussetzungen für eine Erstattung lägen nicht vor, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe; unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden; der Kläger habe auch das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 16. Juni 2006 wurde ausgeführt, nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfalle, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Der Kläger sei als Beamter aufgrund seiner Dienstunfähigkeit seit September 2000 in den Ruhestand versetzt. Er beziehe daher keine Dienstbezüge mehr, sondern erhalte eine Versorgung, die aber nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze, sondern aufgrund der Dienstunfähigkeit gewährt werde. Im Hinblick auf diese Versorgungsbezüge liege nicht mehr Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI vor; der Kläger sei somit nach § 7 Abs. 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt, auch wenn er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe. Da der Kläger die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfülle, bestehe ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht. Es sei ohne Bedeutung, ob eine zulässige freiwillige Versicherung beabsichtigt sei oder nicht.
Deswegen erhob der Kläger mit Fernkopie am 18. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg. Er trug vor, nach den gesetzlichen Regelungen müssten Beamte, die nicht wegen Alters, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, so behandelt werden, wie Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI befreit seien. Ansonsten würde die Intention des § 5 SGB VI, einer Doppelversorgung entgegenzuwirken, ausgehebelt. Unberücksichtigt bliebe sonst auch, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in der Regel gerade keine weitere Beschäftigung ausgeübt werden könne. Insbesondere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt würden, könnten in der Regel von den geringen Bezügen, die sie erhielten, auch keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dies gelte auch für ihn. Aufgrund eines Schlaganfalls werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner weiteren Beschäftigung mehr nachgehen können, durch die er seine Alterssicherung verbessern könnte. Personen, denen im Regelfall die Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht möglich sei, bedürften auch keiner Gleichbehandlung, die von § 7 SGB VI beabsichtigt sei. Diesen Beamten ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge einzuräumen, hätte nur den Grund, ihnen einen Rückerstattungsanspruch nach § 210 SGB VI zu verwehren. Dies könne nicht Zweck des Gesetzes sein. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Oktober 1983 (11 RA 86/82) betreffe nicht den bei ihm gegebenen Fall; es liege keine Beurlaubung vor. Während eine beurlaubte Person grundsätzlich noch weiteren Beschäftigungen nachgehen könne und hierdurch die Alterssicherung durch Zurücklegung weiterer Zeiten erlangen bzw. verbessern könnte, werde ein aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter dies nicht mehr tun können. Es sei damit geboten, ihn so zu behandeln wie einen Beamten, der aufgrund des Erreichens des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2007, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22. Januar 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Diese werde auch durch § 7 Abs. 2 SGB VI nicht ausgeschlossen. Versicherungsfreiheit ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Der Kläger könne auch nicht deshalb als versicherungsfrei behandelt werden, weil er dienstunfähig sei. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das SGB VI sehe einen Ausschluss der freiwilligen Versicherung im Falle eines dienstunfähigen Beamten nicht vor. Dabei könne es hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger nicht mehr in der Lage sei, eine Beschäftigung auszuüben. Die fehlende Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung sei kein Kriterium für den Ausschluss der freiwilligen Versicherung.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Fernkopie am 21. Februar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt weiterhin vor, dass er wegen seiner schweren Erkrankung und der dadurch bedingten Dienstunfähigkeit wie eine versicherungsfreie Person zu behandeln sei. Es sei ihm nämlich nicht möglich, freiwillige Beiträge zu entrichten. Auf das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung könne es nicht ankommen. Es müssten auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wegen seiner geringen Pension bei Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit sei es ihm faktisch unmöglich, weitere freiwillige Beiträge zu entrichten, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI zu erfüllen. Aufgrund seiner Erkrankung erfülle er auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Ihm stünde nicht die Möglichkeit offen, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, weder eine Beschäftigung, die zu einer Versicherungspflicht führen würde, noch eine geringfügige Beschäftigung, um weitere Beiträge entrichten zu können. Mit dem Rechtsempfinden sei es nicht vereinbar, dass schwerkranken arbeitsunfähigen Personen ein Recht auf freiwillige Versicherung eingeräumt werde, nur um diese Personen von einer Beitragsrückerstattung im Sinne des § 210 SGB VI auszuschließen. Dies könne nicht Zweck des Gesetzes sein und entspreche auch nicht dem Konzept der §§ 5, 7 und 210 SGB VI. Er sei davon überzeugt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Normen nicht an Personen in seiner Lage gedacht habe. Aus diesem Grunde sei er einer versicherungsfreien Person im Sinne des § 5 SGB VI gleichzustellen. Ansonsten bliebe unberücksichtigt, dass dienstunfähige oder voll erwerbsgeminderte Personen auf einen Anspruch zum Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters verwiesen würden, obwohl sie dieses Rentenalter aufgrund ihrer Erkrankung möglicherweise nicht mehr erleben würden. Diesen Umstand habe das SG nicht gewürdigt. Andernfalls wäre er auch mit einem Versicherten gleichzustellen, der gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI das 65. Lebensjahr bereits erreicht hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2006 zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einem Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beitragserstattung zu. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheids verweist.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Der Anspruch auf Beitragserstattung des am 21. Mai 1954 geborenen Klägers, der als Beamter wegen Dienstunfähigkeit zum 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde und Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit bezieht, scheitert daran, dass er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zwar nicht versicherungspflichtig ist, jedoch das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (Versicherungsberechtigung) hat. Diese Versicherungsberechtigung ist weder nach § 7 Abs. 2 SGB VI noch nach § 7 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil Versorgungsempfänger, die vor Erreichen einer Altersgrenze Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, weder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach dessen Abs. 4 Nr. 2 versicherungsfrei sind. Darauf, ob der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Bezug einer Versorgung wegen einer Altersgrenze tatsächlich von der Versicherungsberechtigung und der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen will oder aus finanziellen Gründen machen kann, kommt es nicht an. Die vom Kläger bereits entrichteten Beiträge verfallen nicht. Der Gesetzgeber kann es dem jeweiligen Versicherungsberechtigten überlassen, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Recht zur freiwilligen Versicherung Gebrauch machen will. Der Kläger kann auch nicht auf die Versicherungsberechtigung bereits jetzt (wirksam) verzichten, um so schon lange vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Vorteil der Beitragserstattung, wie nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 SGB VI und § 7 Abs. 3 SGB VI), zu gelangen. Die vom Gesetzgeber pauschal geregelte Verknüpfung der Möglichkeit der Beitragserstattung mit dem rechtlichen Ausschluss der freiwilligen Versicherung als Versicherungsberechtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 210 SGB VI kein Eigentum begründet, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen soll, zumal auch der konkret streitige Anspruch die Existenz des Klägers nicht sichern kann. Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge ist in der gesetzlich verwirklichten Gestalt verfassungsrechtlich nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden könnte. Die Beitragserstattung ist vielmehr eine Billigkeitsentscheidung für typische Fälle der Unmöglichkeit und Unwirtschaftlichkeit, das vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erworbene Anrecht zum Vollecht ausbauen zu können (vgl. BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 Bl. 60 f.). Es ist auch im Falle des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er derzeit von der Beitragserstattung ausgeschlossen ist. Bei der Beitragserstattung als bloße Billigkeitsentschädigung kann der Kläger keine differenzierte einzelfallbezogene Regelung des Gesetzgebers dahin einfordern, dass die Art und Schwere der Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, der bis dahin zuletzt geleistete Dienst, der Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder die Höhe der Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit berücksichtigt werden muss.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger die Erstattung von Beiträgen (Arbeitnehmeranteil) zur Rentenversicherung beanspruchen kann.
Der am 1954 geborene Kläger entrichtete vom 18. August 1969 bis 15. August 1973 für 49 Kalendermonate aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (Versicherungsverlauf vom 06. April 2006). Nachdem er dann zunächst als Regierungsassistentanwärter Beamter auf Widerruf (Ernennungsurkunde des Regierungspräsidiums F. vom 01. August 1973) und dann als Regierungsassistent zur Anstellung Beamter auf Probe (Ernennungsurkunde des Regierungspräsidiums F. vom 01. Oktober 1976) war, wurde er mit Urkunde des Regierungspräsidiums F. vom 18. August 1981 als Regierungssekretär zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Auf seinen Antrag wurde der Kläger schließlich mit Urkunde des Regierungspräsidiums F. vom 20. September 2000 als Regierungshauptsekretär wegen Dienstunfähigkeit nach den §§ 53 und 54 des Beamtengesetzes Baden-Württemberg zum 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält vom Land Baden-Württemberg Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit.
Am 15. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Beitragserstattung. Es bestehe Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht als Ruhestandsbeamter. Er reichte verschiedene Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 10. April 2006 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab; die Voraussetzungen für eine Erstattung lägen nicht vor, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe; unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden; der Kläger habe auch das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 16. Juni 2006 wurde ausgeführt, nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfalle, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Der Kläger sei als Beamter aufgrund seiner Dienstunfähigkeit seit September 2000 in den Ruhestand versetzt. Er beziehe daher keine Dienstbezüge mehr, sondern erhalte eine Versorgung, die aber nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze, sondern aufgrund der Dienstunfähigkeit gewährt werde. Im Hinblick auf diese Versorgungsbezüge liege nicht mehr Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI vor; der Kläger sei somit nach § 7 Abs. 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt, auch wenn er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe. Da der Kläger die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfülle, bestehe ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht. Es sei ohne Bedeutung, ob eine zulässige freiwillige Versicherung beabsichtigt sei oder nicht.
Deswegen erhob der Kläger mit Fernkopie am 18. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg. Er trug vor, nach den gesetzlichen Regelungen müssten Beamte, die nicht wegen Alters, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, so behandelt werden, wie Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI befreit seien. Ansonsten würde die Intention des § 5 SGB VI, einer Doppelversorgung entgegenzuwirken, ausgehebelt. Unberücksichtigt bliebe sonst auch, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in der Regel gerade keine weitere Beschäftigung ausgeübt werden könne. Insbesondere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt würden, könnten in der Regel von den geringen Bezügen, die sie erhielten, auch keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dies gelte auch für ihn. Aufgrund eines Schlaganfalls werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner weiteren Beschäftigung mehr nachgehen können, durch die er seine Alterssicherung verbessern könnte. Personen, denen im Regelfall die Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht möglich sei, bedürften auch keiner Gleichbehandlung, die von § 7 SGB VI beabsichtigt sei. Diesen Beamten ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge einzuräumen, hätte nur den Grund, ihnen einen Rückerstattungsanspruch nach § 210 SGB VI zu verwehren. Dies könne nicht Zweck des Gesetzes sein. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Oktober 1983 (11 RA 86/82) betreffe nicht den bei ihm gegebenen Fall; es liege keine Beurlaubung vor. Während eine beurlaubte Person grundsätzlich noch weiteren Beschäftigungen nachgehen könne und hierdurch die Alterssicherung durch Zurücklegung weiterer Zeiten erlangen bzw. verbessern könnte, werde ein aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter dies nicht mehr tun können. Es sei damit geboten, ihn so zu behandeln wie einen Beamten, der aufgrund des Erreichens des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2007, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22. Januar 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Kläger habe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Diese werde auch durch § 7 Abs. 2 SGB VI nicht ausgeschlossen. Versicherungsfreiheit ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Der Kläger könne auch nicht deshalb als versicherungsfrei behandelt werden, weil er dienstunfähig sei. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das SGB VI sehe einen Ausschluss der freiwilligen Versicherung im Falle eines dienstunfähigen Beamten nicht vor. Dabei könne es hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger nicht mehr in der Lage sei, eine Beschäftigung auszuüben. Die fehlende Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung sei kein Kriterium für den Ausschluss der freiwilligen Versicherung.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Fernkopie am 21. Februar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt weiterhin vor, dass er wegen seiner schweren Erkrankung und der dadurch bedingten Dienstunfähigkeit wie eine versicherungsfreie Person zu behandeln sei. Es sei ihm nämlich nicht möglich, freiwillige Beiträge zu entrichten. Auf das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung könne es nicht ankommen. Es müssten auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wegen seiner geringen Pension bei Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit sei es ihm faktisch unmöglich, weitere freiwillige Beiträge zu entrichten, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI zu erfüllen. Aufgrund seiner Erkrankung erfülle er auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Ihm stünde nicht die Möglichkeit offen, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, weder eine Beschäftigung, die zu einer Versicherungspflicht führen würde, noch eine geringfügige Beschäftigung, um weitere Beiträge entrichten zu können. Mit dem Rechtsempfinden sei es nicht vereinbar, dass schwerkranken arbeitsunfähigen Personen ein Recht auf freiwillige Versicherung eingeräumt werde, nur um diese Personen von einer Beitragsrückerstattung im Sinne des § 210 SGB VI auszuschließen. Dies könne nicht Zweck des Gesetzes sein und entspreche auch nicht dem Konzept der §§ 5, 7 und 210 SGB VI. Er sei davon überzeugt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Normen nicht an Personen in seiner Lage gedacht habe. Aus diesem Grunde sei er einer versicherungsfreien Person im Sinne des § 5 SGB VI gleichzustellen. Ansonsten bliebe unberücksichtigt, dass dienstunfähige oder voll erwerbsgeminderte Personen auf einen Anspruch zum Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters verwiesen würden, obwohl sie dieses Rentenalter aufgrund ihrer Erkrankung möglicherweise nicht mehr erleben würden. Diesen Umstand habe das SG nicht gewürdigt. Andernfalls wäre er auch mit einem Versicherten gleichzustellen, der gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI das 65. Lebensjahr bereits erreicht hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2006 zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einem Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beitragserstattung zu. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheids verweist.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Der Anspruch auf Beitragserstattung des am 21. Mai 1954 geborenen Klägers, der als Beamter wegen Dienstunfähigkeit zum 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde und Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit bezieht, scheitert daran, dass er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zwar nicht versicherungspflichtig ist, jedoch das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (Versicherungsberechtigung) hat. Diese Versicherungsberechtigung ist weder nach § 7 Abs. 2 SGB VI noch nach § 7 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil Versorgungsempfänger, die vor Erreichen einer Altersgrenze Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, weder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach dessen Abs. 4 Nr. 2 versicherungsfrei sind. Darauf, ob der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Bezug einer Versorgung wegen einer Altersgrenze tatsächlich von der Versicherungsberechtigung und der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen will oder aus finanziellen Gründen machen kann, kommt es nicht an. Die vom Kläger bereits entrichteten Beiträge verfallen nicht. Der Gesetzgeber kann es dem jeweiligen Versicherungsberechtigten überlassen, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Recht zur freiwilligen Versicherung Gebrauch machen will. Der Kläger kann auch nicht auf die Versicherungsberechtigung bereits jetzt (wirksam) verzichten, um so schon lange vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Vorteil der Beitragserstattung, wie nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 SGB VI und § 7 Abs. 3 SGB VI), zu gelangen. Die vom Gesetzgeber pauschal geregelte Verknüpfung der Möglichkeit der Beitragserstattung mit dem rechtlichen Ausschluss der freiwilligen Versicherung als Versicherungsberechtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 210 SGB VI kein Eigentum begründet, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen soll, zumal auch der konkret streitige Anspruch die Existenz des Klägers nicht sichern kann. Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge ist in der gesetzlich verwirklichten Gestalt verfassungsrechtlich nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden könnte. Die Beitragserstattung ist vielmehr eine Billigkeitsentscheidung für typische Fälle der Unmöglichkeit und Unwirtschaftlichkeit, das vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erworbene Anrecht zum Vollecht ausbauen zu können (vgl. BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 Bl. 60 f.). Es ist auch im Falle des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er derzeit von der Beitragserstattung ausgeschlossen ist. Bei der Beitragserstattung als bloße Billigkeitsentschädigung kann der Kläger keine differenzierte einzelfallbezogene Regelung des Gesetzgebers dahin einfordern, dass die Art und Schwere der Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, der bis dahin zuletzt geleistete Dienst, der Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder die Höhe der Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit berücksichtigt werden muss.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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