L 11 KR 1805/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1805/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 05.04.2007 die "Nichtbearbeitung der bereits am 19.01.2007 und 31.01.2007 ausdrücklich nochmals beantragten Kopien aller von der Gegenpartei eingereichten Schriftstücke sowie aller Schriftstücke" gerügt. Bereits mit Schreiben vom 29.01.2007 unter dem Aktenzeichen L 11 KR 5678/06 PKH-A hat die Berichterstatterin dem Klägerbevollmächtigen auf das Schreiben vom 19.01.2007 und Bezug nehmend hierauf mitgeteilt, dass er - der Bevollmächtigte der Klägerin - die Verfügungen des Senats erhalten habe und sich in der Akte im übrigen nur noch seine Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen befinden würden. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass er keine Kopien benötigen würde. Auf die Mahnung des Klägerbevollmächtigten vom 31.01.2007 wurde mit Schreiben vom 05.02.2007 auf das vorangegangene Schreiben vom 29.01.2007 hingewiesen. Im übrigen wurde ein Erörterungstermin, der später wieder abgesetzt wurde, anberaumt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Es ist schon äußerst streitig, ob bei Untätigkeit des Gerichts überhaupt ein Beschwerderecht besteht. Eine Beschwerdemöglichkeit wurde teilweise in Ausnahmefällen insbesondere dann angenommen, wenn ein Verfahrensstillstand eingetreten ist, der sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. Meyer-Ladewig in Sozialgerichtsgesetz 2005 vor § 143 Rd.-Ziff. 3 d). Ein derartiger Verfahrensstillstand liegt hier nicht vor. Der Rechtsstreit der Klägerin wird bearbeitet. Auf die zur Verfügungstellung der beantragten Kopien wurde schriftsätzlich reagiert. Dass bisher noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, liegt an der Prozessführung des Vertreters der Klägerin. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob man sich der Auffassung anschließt, ein Beschwerderecht ausnahmsweise einzuräumen. Die Voraussetzungen, unter denen dies ausnahmsweise bejaht wurde, sind hier zu verneinen. Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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