Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2107/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 928/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.
Die 1940 geborene Klägerin, die seit dem 1. Januar 1956 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, bezieht seit dem 1. Januar 2006 Regelaltersrente (Auszahlungsbetrag 1092,22 EUR). Seitdem ist sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wobei ihr Beitragsanteil in der Krankenversicherung bei 83,50 EUR plus zusätzlich 10,89 EUR und in der Pflegeversicherung bei 23,60 EUR lag, d. h. insgesamt 117,99 EUR betrug.
Am 17. Februar 1984 vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber, dem M.-V. in H., den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,-, wobei Versicherungsnehmer der M.-V., Bezugsberechtigte aber die Klägerin war. Zum 1. Januar 2006 wurde der Klägerin ein Betrag von 62.390,60 EUR ausgezahlt, welches das Versorgungswerk der P. GmbH der Beklagten als "Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung" anzeigte.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2006 ( der sich nicht in der Verwaltungsakte befindet) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2006 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der monatlich anrechenbare Anteil betrage 519,92 EUR (62.390,60 EUR: 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 76,43 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 10,14 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 86,57 EUR.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe als gesetzliches Pflichtmitglied seit 45 Jahren die Beiträge zur Krankenversicherung aus ihrem Gehalt bezahlt. Die Einmalzahlung habe sie aus eigenen Stücken aufgebaut.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die von der Klägerin erworbenen Ansprüche stammten aus einer so genannten Direktversicherung und zählten daher zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Unabhängig davon handele es sich bei dem Versorgungswerk der P. GmbH um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin beziehe auch keine laufenden Versorgungsbezüge, sondern habe eine einmalige Kapitalleistung erhalten, von der ein monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Januar 2004 beitragspflichtig sei. Die Neuregelung gelte für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen -, bei denen der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2003 eintrete. Dies sei bei der Klägerin aufgrund der Auszahlung zum Januar 2006 der Fall.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, es handele sich um keine betriebliche Altersvorsorge, da sie die Beiträge jeweils selbst bezahlt habe. Die Beitragspflicht aus ihrer Lebensversicherung könne auch nicht rückwirkend entstehen. Dies sei verfassungswidrig, denn sie habe nicht damit rechnen müssen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 19. Februar 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, aus den Vertragsunterlagen der Lebensversicherung wie den Angaben des Arbeitgebers in der Anzeige an die Beklagte ergebe sich, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin bestehe. Deswegen unterliege die Direktversicherung der Beitragspflicht, wobei es nicht darauf ankomme, dass die zugrundeliegenden Versicherungsverträge bereits vorher abgeschlossen und der Großteil der Beitragsleistungen bereits im Zeitraum bis zum 31.12.2003, also vor Inkrafttreten des Gesetzes, erbracht worden seien. Unerheblich sei weiter, inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge gezahlt hätten. Vielmehr genüge ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag von dem damaligen Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossen worden wäre. Maßgebend sei weiter, dass die Kapitalleistung erst nach dem 1. Januar 2004, nämlich am 1. Januar 2006, fällig geworden wäre. Deswegen handele es sich nicht um eine echte Rückwirkung des Gesetzes, sondern um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass die Klägerin grundsätzlich in ihrem Vertrauen nicht geschützt werde. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Artikel (Art.) 3 Grundgesetz (GG).
Zur Begründung ihrer dagegen am 22. Februar 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe die Versicherung im Vertrauen auf die Beitragsfreiheit abgeschlossen um für ihr Alter vorzusorgen. Sie habe bereits über 45 Jahre während ihres Erwerbslebens Pflichtbeiträge entrichtet, so dass ihr beim besten Willen nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nunmehr noch mit weiteren zusätzlichen Zahlungen durch die Prämie belastet werden solle. Sie sei durchaus bereit, ab dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung aus ihrem Gerechtigkeitsempfinden heraus 10 EUR im Monat zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag beizutragen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, aus dem Betrag von 62.390,60 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten und die insoweit eingezogenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheines Versicherungsnehmer der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, der M.-V., gewesen wäre. Somit habe es sich um eine typische Form der betrieblichen Altersvorsorge und um eine Direktversicherung gehandelt. Es komme auch nicht darauf an, wer die Versicherung finanziert habe noch wann der Vertragsabschluss erfolgt sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat sich der Senat noch den Rentenbescheid vom 17. November 2005 auszugsweise wie den Bescheid vom 14. Februar 2006 vorlegen lassen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten.
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
Darunter fällt, wie das SG in Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wie auch der Mitteilung des Versorgungswerkes der P. GmbH an die Beklagte zutreffend festgestellt hat, auch die der Klägerin ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Lebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber Versicherungsnehmer.
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorliegt, ergibt sich zum einen aus dem von ihr vorgelegten Versicherungsschein wie auch der Mitteilung des Versorgungswerkes der P. GmbH. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
Insofern ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Klägerin eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert, ist nicht erheblich, maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit der Klägerin.
Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 248 SGB V n. F., soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes faktisch eine Verdopplung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bewirkt hat, verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 25.01.2005 - L 11 KR 4452/04 -, vom 11.10.2006 - L 11 KR 3795/06 - und vom 07.11.2006 - L 11 Kr 2435/06 - entschieden (vgl. zum folgenden insbesondere die Entscheidung vom 07.11.2006). Auch das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 (vgl. B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R , B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 10/05 R), denen der Senat folgt, bestätigt, dass § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen durch § 248 SGB V n. F. auch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie die Klägerin betrifft, die schon bisher eine Rente bezogen haben, nicht verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 103, 271, 289 ist = SozR 3- 3300 § 23 Nr. 3 S. 9) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 69, 87 = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 Seite 184). Vor Inkrafttreten des SGB V war auf die von § 248 a. F. erfassten beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) nur ein halber Beitragssatz anzuwenden. Die Regelung verfolgte das Ziel, Versicherungspflichtige mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die sie allein zu tragen haben (§ 250 Abs. 1 SGB V) nicht höher zu belasten als in der Regel versicherungspflichtig Beschäftigte und versicherungspflichtige Rentenbezieher mit Beiträgen aus Arbeitsentgelt bzw. aus Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung belastet sind. Die Regelung führte zwar zu einer Gleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen mit dem Arbeitsentgelt aus der Sicht der beitragspflichtigen Versicherten, aber zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen im Verhältnis zum Arbeitsentgelt und der Rente aus Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, da sie Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nur in Höhe der Hälfte der Beiträge erhielten, die sie aus anderen gleich hohen beitragspflichtigen Einkünften der versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Mitglieder erhielten. § 248 SGB V a. F. führte mithin zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen (vgl. BSG Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R -). § 248 Satz 1 SGB V n. F. führt jetzt zu einer Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Einkunftsarten aus der Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, aber aus der Sicht der Versicherungspflichtigen zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten, da Dritte an der Beitragstragung weiterhin nicht beteiligt sind. Insoweit gibt es jedoch weder einen Grundsatz, dass Versicherungspflichtige die Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, noch war der Gesetzgeber gehalten, die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten für die Zukunft beizubehalten, um damit mittelbar eine Gleichbehandlung aller Einkunftsarten bei der Beitragslast der Versicherungspflichtigen zu erreichen (vgl. BSG vom 10.05.2006 a. a. O.).
Bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zur KVdR durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I S. 2266) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch § 248 SGB V a. F. beanstandet, nämlich die nicht begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge, und darauf verwiesen, dass die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Einkommens freiwilliger und pflichtversicherter Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bedenklich erscheine (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvR 16/96 - = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42). Denn § 248 SGB V a. F. hatte zur Folge, dass nur die freiwillig Versicherten aus diesen beitragspflichtigen Einkommen einen vollen Beitrag leisten mussten, was unter Gleichbehandlungsgründen nicht unproblematisch war (so auch Peters, in: Kasseler Kommentar, § 248 SGB V Rdnr. 8).
Für die Aufgabe der Halbierung des Beitragssatzes durch das GMG gibt es auch sachliche Gründe, denn damit wurde das legitime Ziel verfolgt, Rentner mit Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, um so das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen (BT-Drucks. 15/1525 S. 1, 140). Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner und die verstärkte Heranziehung der Rentner zur Finanzierung entsprechend ihrem Einkommen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvR 115/80; BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr. 81). Denn die Beitragsdeckungsquote von den Leistungen in der KVdR war von ca. 70 v. H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 43 v. H., weshalb es ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen war, den Finanzierungsanteil der Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen.
Somit besteht zum einen ein sachlicher Grund für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, zum anderen beseitigt die Neuregelung gerade die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ungleichheiten, nämlich, dass die Krankenkasse nur bei versicherungspflichtigen Mitgliedern und nur auf deren Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen lediglich einen Beitrag nach dem halben Beitragssatz erhob, während sie sonst einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz berechnete. D. h. die schwer verständliche Privilegierung der versicherungspflichtigen Rentner gegenüber den freiwillig versicherten Rentnern wurde beseitigt, die seit jeher einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz zu zahlen hatten. Schließlich wurde auch die Inkongruenz zur sozialen Pflegeversicherung behoben, wo auch bei versicherungspflichtigen Mitgliedern schon bisher der volle Beitragssatz anzuwenden war (BSG SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 3).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil Leistungsbezieher der Landwirtschaftlichen Rentenversicherung weiterhin privilegiert werden. Abgesehen davon, dass selbst wenn man darin eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung sehen würde, dies nicht zur Folge hätte, dass auch die Klägerin weiterhin nur den halben Beitragssatz zu entrichten hätte, ist die Beibehaltung des halben Beitragssatzes im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte zumindest derzeit noch dadurch gerechtfertigt, dass der Personenkreis der Landwirte aufgrund der in der Regel geringeren Einkommensverhältnisse besonders schutzwürdig ist. Dies zeigt sich auch darin, dass für diesen Personenkreis die eigene Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wurde. Außerdem ist zu beachten, dass sowohl diese Renten als auch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der die Landwirte als Empfänger dieser Renten regelmäßig angehören, durch Zuschüsse des Bundes mitfinanziert werden. Eine Erhöhung der Beitragslast aus der Rente bewirkte wegen der erhöhten Einnahmen einen verminderten Zuschussbedarf zur Krankenversicherung. Als Folge wäre die Forderung nach entsprechender Erhöhung der im wesentlichen nicht beitragsgedeckten Rentenleistung durch entsprechende Erhöhung des Zuschusses zu den Aufwendungen der Alterskassen zu erwarten. Zur Vermeidung dieses Verschiebens von Zuschüssen erscheint die jetzige Regelung nicht sachwidrig (vgl. BSG vom 10.05.2006 a.a.O.).
An der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ändert es auch nichts, dass die Klägerin angesichts der Höhe der Versorgungsbezüge verhältnismäßig stark belastet ist, da bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sind. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden. Insgesamt ist nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Bestehende Unterschiede sind jeweils sachlich begründet und im Ergebnis nicht willkürlicher Natur. Auch bei einem zu entrichtenden Beitrag von insgesamt 204,56 EUR ab 01.02.2006 wird die Klägerin keineswegs bedürftig.
Die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sind nicht beeinträchtigt, denn das hieraus folgende Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze ist nicht verletzt, weil das im November 2003 verabschiedete GMG erst mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Die Norm verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die Erhöhung des Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen durch § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift zwar mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dieses zum Nachteil für die Versicherungspflichtigen. Ein solcher Eingriff in bestehende Rechtspositionen, der sich nur für die Zukunft auswirkt, entfaltet eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip genügt, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3 - 2500 § 48 Nr. 7; BVerfGE 101, 239, 263). Diesen Anforderungen genügt § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Zwar ist das Vertrauen der Versicherten, insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (BVerfGE 97, 378, 389; BVerfG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf Fortbestand der für sie günstigen Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bestand aber nicht, denn der Gesetzgeber hat in der Krankenversicherung in der Vergangenheit wiederholt Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht angeordnet, auch hat das Bundesverfassungsgericht in der o. a. Entscheidung vom 15.03.2000 die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bezeichnet. Dass es infolge dessen zur verstärkten Heranziehung von Einkommen der Pflichtversicherten in der Zukunft kommen könnte, musste daher für letzteren Personenkreis nahe liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für Bestandsrentner vorsah, denn dies hätte eine lang dauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet keinen Schutz vor Beitragsänderungen (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 30 Seite 136). Der Anspruch auf die Versorgungsrente selbst bleibt unberührt.
Die Berufung war daher abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, nachdem inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des BSG vorliegt.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere die Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung streitig.
Die 1940 geborene Klägerin, die seit dem 1. Januar 1956 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, bezieht seit dem 1. Januar 2006 Regelaltersrente (Auszahlungsbetrag 1092,22 EUR). Seitdem ist sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wobei ihr Beitragsanteil in der Krankenversicherung bei 83,50 EUR plus zusätzlich 10,89 EUR und in der Pflegeversicherung bei 23,60 EUR lag, d. h. insgesamt 117,99 EUR betrug.
Am 17. Februar 1984 vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber, dem M.-V. in H., den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A. L.-AG mit einem monatlichen Beitrag von DM 200,-, wobei Versicherungsnehmer der M.-V., Bezugsberechtigte aber die Klägerin war. Zum 1. Januar 2006 wurde der Klägerin ein Betrag von 62.390,60 EUR ausgezahlt, welches das Versorgungswerk der P. GmbH der Beklagten als "Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung" anzeigte.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2006 ( der sich nicht in der Verwaltungsakte befindet) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2006 mit der Begründung neu fest, die ausgezahlte Kapitalleistung sei zehn Jahre beitragspflichtig. Der monatlich anrechenbare Anteil betrage 519,92 EUR (62.390,60 EUR: 120 Monate). Aus diesen Bezügen resultiere deswegen ein Monatsbeitrag von 76,43 EUR zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 10,14 EUR zur Pflegeversicherung, d. h. insgesamt 86,57 EUR.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe als gesetzliches Pflichtmitglied seit 45 Jahren die Beiträge zur Krankenversicherung aus ihrem Gehalt bezahlt. Die Einmalzahlung habe sie aus eigenen Stücken aufgebaut.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die von der Klägerin erworbenen Ansprüche stammten aus einer so genannten Direktversicherung und zählten daher zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Unabhängig davon handele es sich bei dem Versorgungswerk der P. GmbH um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin beziehe auch keine laufenden Versorgungsbezüge, sondern habe eine einmalige Kapitalleistung erhalten, von der ein monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Januar 2004 beitragspflichtig sei. Die Neuregelung gelte für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen -, bei denen der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2003 eintrete. Dies sei bei der Klägerin aufgrund der Auszahlung zum Januar 2006 der Fall.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, es handele sich um keine betriebliche Altersvorsorge, da sie die Beiträge jeweils selbst bezahlt habe. Die Beitragspflicht aus ihrer Lebensversicherung könne auch nicht rückwirkend entstehen. Dies sei verfassungswidrig, denn sie habe nicht damit rechnen müssen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 19. Februar 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, aus den Vertragsunterlagen der Lebensversicherung wie den Angaben des Arbeitgebers in der Anzeige an die Beklagte ergebe sich, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin bestehe. Deswegen unterliege die Direktversicherung der Beitragspflicht, wobei es nicht darauf ankomme, dass die zugrundeliegenden Versicherungsverträge bereits vorher abgeschlossen und der Großteil der Beitragsleistungen bereits im Zeitraum bis zum 31.12.2003, also vor Inkrafttreten des Gesetzes, erbracht worden seien. Unerheblich sei weiter, inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge gezahlt hätten. Vielmehr genüge ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag von dem damaligen Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossen worden wäre. Maßgebend sei weiter, dass die Kapitalleistung erst nach dem 1. Januar 2004, nämlich am 1. Januar 2006, fällig geworden wäre. Deswegen handele es sich nicht um eine echte Rückwirkung des Gesetzes, sondern um einen Fall der unechten Rückwirkung, so dass die Klägerin grundsätzlich in ihrem Vertrauen nicht geschützt werde. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Artikel (Art.) 3 Grundgesetz (GG).
Zur Begründung ihrer dagegen am 22. Februar 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe die Versicherung im Vertrauen auf die Beitragsfreiheit abgeschlossen um für ihr Alter vorzusorgen. Sie habe bereits über 45 Jahre während ihres Erwerbslebens Pflichtbeiträge entrichtet, so dass ihr beim besten Willen nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nunmehr noch mit weiteren zusätzlichen Zahlungen durch die Prämie belastet werden solle. Sie sei durchaus bereit, ab dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung aus ihrem Gerechtigkeitsempfinden heraus 10 EUR im Monat zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag beizutragen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, aus dem Betrag von 62.390,60 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten und die insoweit eingezogenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheines Versicherungsnehmer der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, der M.-V., gewesen wäre. Somit habe es sich um eine typische Form der betrieblichen Altersvorsorge und um eine Direktversicherung gehandelt. Es komme auch nicht darauf an, wer die Versicherung finanziert habe noch wann der Vertragsabschluss erfolgt sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat sich der Senat noch den Rentenbescheid vom 17. November 2005 auszugsweise wie den Bescheid vom 14. Februar 2006 vorlegen lassen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist insbesondere statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten.
Die Beklagte als Einzugsstelle hat nach § 28 h Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig über die Versicherungspflicht sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung entschieden. In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -) darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) im Sinne des § 229 SGB V darstellt. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Nach Nr. 5 sind dies Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der erhöhten knappschaftlichen Zusatzversorgung.
Darunter fällt, wie das SG in Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wie auch der Mitteilung des Versorgungswerkes der P. GmbH an die Beklagte zutreffend festgestellt hat, auch die der Klägerin ausgezahlte Lebensversicherung. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne, denn sie wird im Wege einer Gruppenversicherung auf den Todes- oder Lebensfall des Arbeitnehmers als Begünstigten abgeschlossen, der Arbeitgeber ist aber Versicherungsnehmer.
Dass eine solche Konstellation bei der Klägerin vorliegt, ergibt sich zum einen aus dem von ihr vorgelegten Versicherungsschein wie auch der Mitteilung des Versorgungswerkes der P. GmbH. Insofern besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit der Klägerin.
Insofern ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Klägerin eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert, ist nicht erheblich, maßgebend ist allein der - hier vorliegende - erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit der Klägerin.
Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 248 SGB V n. F., soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes faktisch eine Verdopplung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bewirkt hat, verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 25.01.2005 - L 11 KR 4452/04 -, vom 11.10.2006 - L 11 KR 3795/06 - und vom 07.11.2006 - L 11 Kr 2435/06 - entschieden (vgl. zum folgenden insbesondere die Entscheidung vom 07.11.2006). Auch das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 (vgl. B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R , B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 10/05 R), denen der Senat folgt, bestätigt, dass § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen durch § 248 SGB V n. F. auch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie die Klägerin betrifft, die schon bisher eine Rente bezogen haben, nicht verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 103, 271, 289 ist = SozR 3- 3300 § 23 Nr. 3 S. 9) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 69, 87 = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 Seite 184). Vor Inkrafttreten des SGB V war auf die von § 248 a. F. erfassten beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) nur ein halber Beitragssatz anzuwenden. Die Regelung verfolgte das Ziel, Versicherungspflichtige mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die sie allein zu tragen haben (§ 250 Abs. 1 SGB V) nicht höher zu belasten als in der Regel versicherungspflichtig Beschäftigte und versicherungspflichtige Rentenbezieher mit Beiträgen aus Arbeitsentgelt bzw. aus Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung belastet sind. Die Regelung führte zwar zu einer Gleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen mit dem Arbeitsentgelt aus der Sicht der beitragspflichtigen Versicherten, aber zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen im Verhältnis zum Arbeitsentgelt und der Rente aus Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, da sie Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nur in Höhe der Hälfte der Beiträge erhielten, die sie aus anderen gleich hohen beitragspflichtigen Einkünften der versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Mitglieder erhielten. § 248 SGB V a. F. führte mithin zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen (vgl. BSG Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R -). § 248 Satz 1 SGB V n. F. führt jetzt zu einer Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Einkunftsarten aus der Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, aber aus der Sicht der Versicherungspflichtigen zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten, da Dritte an der Beitragstragung weiterhin nicht beteiligt sind. Insoweit gibt es jedoch weder einen Grundsatz, dass Versicherungspflichtige die Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, noch war der Gesetzgeber gehalten, die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten für die Zukunft beizubehalten, um damit mittelbar eine Gleichbehandlung aller Einkunftsarten bei der Beitragslast der Versicherungspflichtigen zu erreichen (vgl. BSG vom 10.05.2006 a. a. O.).
Bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zur KVdR durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I S. 2266) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch § 248 SGB V a. F. beanstandet, nämlich die nicht begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge, und darauf verwiesen, dass die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Einkommens freiwilliger und pflichtversicherter Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bedenklich erscheine (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvR 16/96 - = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42). Denn § 248 SGB V a. F. hatte zur Folge, dass nur die freiwillig Versicherten aus diesen beitragspflichtigen Einkommen einen vollen Beitrag leisten mussten, was unter Gleichbehandlungsgründen nicht unproblematisch war (so auch Peters, in: Kasseler Kommentar, § 248 SGB V Rdnr. 8).
Für die Aufgabe der Halbierung des Beitragssatzes durch das GMG gibt es auch sachliche Gründe, denn damit wurde das legitime Ziel verfolgt, Rentner mit Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, um so das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen (BT-Drucks. 15/1525 S. 1, 140). Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner und die verstärkte Heranziehung der Rentner zur Finanzierung entsprechend ihrem Einkommen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvR 115/80; BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr. 81). Denn die Beitragsdeckungsquote von den Leistungen in der KVdR war von ca. 70 v. H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 43 v. H., weshalb es ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen war, den Finanzierungsanteil der Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen.
Somit besteht zum einen ein sachlicher Grund für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, zum anderen beseitigt die Neuregelung gerade die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ungleichheiten, nämlich, dass die Krankenkasse nur bei versicherungspflichtigen Mitgliedern und nur auf deren Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen lediglich einen Beitrag nach dem halben Beitragssatz erhob, während sie sonst einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz berechnete. D. h. die schwer verständliche Privilegierung der versicherungspflichtigen Rentner gegenüber den freiwillig versicherten Rentnern wurde beseitigt, die seit jeher einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz zu zahlen hatten. Schließlich wurde auch die Inkongruenz zur sozialen Pflegeversicherung behoben, wo auch bei versicherungspflichtigen Mitgliedern schon bisher der volle Beitragssatz anzuwenden war (BSG SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 3).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil Leistungsbezieher der Landwirtschaftlichen Rentenversicherung weiterhin privilegiert werden. Abgesehen davon, dass selbst wenn man darin eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung sehen würde, dies nicht zur Folge hätte, dass auch die Klägerin weiterhin nur den halben Beitragssatz zu entrichten hätte, ist die Beibehaltung des halben Beitragssatzes im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte zumindest derzeit noch dadurch gerechtfertigt, dass der Personenkreis der Landwirte aufgrund der in der Regel geringeren Einkommensverhältnisse besonders schutzwürdig ist. Dies zeigt sich auch darin, dass für diesen Personenkreis die eigene Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wurde. Außerdem ist zu beachten, dass sowohl diese Renten als auch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der die Landwirte als Empfänger dieser Renten regelmäßig angehören, durch Zuschüsse des Bundes mitfinanziert werden. Eine Erhöhung der Beitragslast aus der Rente bewirkte wegen der erhöhten Einnahmen einen verminderten Zuschussbedarf zur Krankenversicherung. Als Folge wäre die Forderung nach entsprechender Erhöhung der im wesentlichen nicht beitragsgedeckten Rentenleistung durch entsprechende Erhöhung des Zuschusses zu den Aufwendungen der Alterskassen zu erwarten. Zur Vermeidung dieses Verschiebens von Zuschüssen erscheint die jetzige Regelung nicht sachwidrig (vgl. BSG vom 10.05.2006 a.a.O.).
An der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ändert es auch nichts, dass die Klägerin angesichts der Höhe der Versorgungsbezüge verhältnismäßig stark belastet ist, da bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sind. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden. Insgesamt ist nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Bestehende Unterschiede sind jeweils sachlich begründet und im Ergebnis nicht willkürlicher Natur. Auch bei einem zu entrichtenden Beitrag von insgesamt 204,56 EUR ab 01.02.2006 wird die Klägerin keineswegs bedürftig.
Die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sind nicht beeinträchtigt, denn das hieraus folgende Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze ist nicht verletzt, weil das im November 2003 verabschiedete GMG erst mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Die Norm verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die Erhöhung des Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen durch § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift zwar mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dieses zum Nachteil für die Versicherungspflichtigen. Ein solcher Eingriff in bestehende Rechtspositionen, der sich nur für die Zukunft auswirkt, entfaltet eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip genügt, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3 - 2500 § 48 Nr. 7; BVerfGE 101, 239, 263). Diesen Anforderungen genügt § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Zwar ist das Vertrauen der Versicherten, insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (BVerfGE 97, 378, 389; BVerfG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf Fortbestand der für sie günstigen Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bestand aber nicht, denn der Gesetzgeber hat in der Krankenversicherung in der Vergangenheit wiederholt Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht angeordnet, auch hat das Bundesverfassungsgericht in der o. a. Entscheidung vom 15.03.2000 die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bezeichnet. Dass es infolge dessen zur verstärkten Heranziehung von Einkommen der Pflichtversicherten in der Zukunft kommen könnte, musste daher für letzteren Personenkreis nahe liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für Bestandsrentner vorsah, denn dies hätte eine lang dauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet keinen Schutz vor Beitragsänderungen (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 30 Seite 136). Der Anspruch auf die Versorgungsrente selbst bleibt unberührt.
Die Berufung war daher abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, nachdem inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des BSG vorliegt.
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