Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3842/05 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2033/07 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Februar 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Klageverfahrens S 5 KR 3712/05 auf 11.758,60 EUR festgesetzt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen.
Ausgehend hiervon ist der Senat der Auffassung, dass der Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes bietet. Er hält es für angemessen, für die Bemessung des Streitwerts die konkreten von der Beklagten beanstandeten Pflicht- und Umlagebeiträge in Höhe von 11.758,60 EUR zugrunde zu legen. Diese beanstandeten Beiträge bestimmen das Interesse der Beteiligten an der angestrebten Entscheidung und vor allem ihre Auswirkungen. Dies stellt deshalb den maßgeblichen Streitwert dar.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,- EUR anzusetzen.
Ausgehend hiervon ist der Senat der Auffassung, dass der Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes bietet. Er hält es für angemessen, für die Bemessung des Streitwerts die konkreten von der Beklagten beanstandeten Pflicht- und Umlagebeiträge in Höhe von 11.758,60 EUR zugrunde zu legen. Diese beanstandeten Beiträge bestimmen das Interesse der Beteiligten an der angestrebten Entscheidung und vor allem ihre Auswirkungen. Dies stellt deshalb den maßgeblichen Streitwert dar.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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