Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 2289/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Sozialgericht X. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist jedenfalls nicht begründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Die beanstandete Äußerung des Richters, die bisher geführten Verfahren seien mehr oder minder immer mit der gleichen Argumentation geführt worden, werden vom Kläger selbst bestätigt, wenn er - wenn auch an anderer Stelle des Ablehnungsgesuches - vorträgt, der abgelehnte Richter habe in den vom Kläger unter dem Aspekt der Verfassungswidrigkeit mehrmals geführten Verfahren immer zugunsten der Beklagten entschieden. Tatsächlich machte der Kläger auch in dem dem aktuellen Klageverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren die Verfassungswidrigkeit der "Zwangsmitgliedschaft" geltend. Mit dem ausdrücklich gestellten Klageantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht seit 01.01.1984 Mitglied der Beklagten gewesen sei. Auch dies lässt durchaus die vom abgelehnten Richter angestellte Vermutung zu, dass eine bekannte Argumentation wiederholt werden soll. Somit ist nicht nachvollziehbar, warum die eingangs wiedergegebene Äußerung des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründen soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, der Richter habe mangels Sorgfalt und Unvoreingenommenheit den - im Klageantrag umrissenen - Streitgegenstand verkannt. Möglicherweise besteht dieses Problem auf Klägerseite.
Ein vor diesem Hintergrund vom abgelehnten Richter erteilter Hinweis auf die Möglichkeiten des § 192 SGG kann deshalb - unbeschadet der näheren Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift tatsächlich vorliegen und in welcher Höhe Verschuldenskosten angefallen sind - im vorliegenden Fall keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Im Übrigen sieht diese Regelung vor ihrer Anwendung in der hier in Betracht kommenden Variante einen vorherigen Hinweis ausdrücklich vor.
Die Behauptungen des Klägers über rechtliche Defizite in den früheren Entscheidungen von Richter am Sozialgericht X. lassen schon im Ansatz keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit erkennen. So trägt der Kläger noch nicht einmal vor, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Richters Erfolg gehabt hätten.
Der übrige Vortrag des Klägers - Richter am Sozialgericht X. habe sich abfällig über einen Antrag nach Art. 100 GG geäußert bzw. dem Kläger strafrechtliche Konsequenzen angedroht - ist hinsichtlich der behaupteten Tatsachen zu unspezifisch, als dass diesbezüglich überhaupt eine inhaltliche Prüfung des Senats erfolgen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist jedenfalls nicht begründet.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Die beanstandete Äußerung des Richters, die bisher geführten Verfahren seien mehr oder minder immer mit der gleichen Argumentation geführt worden, werden vom Kläger selbst bestätigt, wenn er - wenn auch an anderer Stelle des Ablehnungsgesuches - vorträgt, der abgelehnte Richter habe in den vom Kläger unter dem Aspekt der Verfassungswidrigkeit mehrmals geführten Verfahren immer zugunsten der Beklagten entschieden. Tatsächlich machte der Kläger auch in dem dem aktuellen Klageverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren die Verfassungswidrigkeit der "Zwangsmitgliedschaft" geltend. Mit dem ausdrücklich gestellten Klageantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht seit 01.01.1984 Mitglied der Beklagten gewesen sei. Auch dies lässt durchaus die vom abgelehnten Richter angestellte Vermutung zu, dass eine bekannte Argumentation wiederholt werden soll. Somit ist nicht nachvollziehbar, warum die eingangs wiedergegebene Äußerung des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründen soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, der Richter habe mangels Sorgfalt und Unvoreingenommenheit den - im Klageantrag umrissenen - Streitgegenstand verkannt. Möglicherweise besteht dieses Problem auf Klägerseite.
Ein vor diesem Hintergrund vom abgelehnten Richter erteilter Hinweis auf die Möglichkeiten des § 192 SGG kann deshalb - unbeschadet der näheren Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift tatsächlich vorliegen und in welcher Höhe Verschuldenskosten angefallen sind - im vorliegenden Fall keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Im Übrigen sieht diese Regelung vor ihrer Anwendung in der hier in Betracht kommenden Variante einen vorherigen Hinweis ausdrücklich vor.
Die Behauptungen des Klägers über rechtliche Defizite in den früheren Entscheidungen von Richter am Sozialgericht X. lassen schon im Ansatz keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit erkennen. So trägt der Kläger noch nicht einmal vor, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Richters Erfolg gehabt hätten.
Der übrige Vortrag des Klägers - Richter am Sozialgericht X. habe sich abfällig über einen Antrag nach Art. 100 GG geäußert bzw. dem Kläger strafrechtliche Konsequenzen angedroht - ist hinsichtlich der behaupteten Tatsachen zu unspezifisch, als dass diesbezüglich überhaupt eine inhaltliche Prüfung des Senats erfolgen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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