Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2369/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 5. März 2007 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die gegen den mit einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Senatsbeschluss vom 5. März 2007 gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Nach § 178a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt nach Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 2 Satz 4 SGG). Der vom Senat als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a SGG gewertete Schriftsatz des Klägers vom 9. Mai 2007 ist am 11. Mai 2007 beim Landessozialgericht eingegangen; der angegriffene Beschlusses vom 5. März 2007 ist der damaligen Prozessbevollmächtigten bereits am 12. März 2007 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist damit nicht gewahrt. Sämtliche Gesichtspunkte, auf die der Kläger die Anhörungsrüge stützt, waren diesem bereits mit Zustellung des Beschlusses vom 5. März 2007 bekannt; dass der Kläger hiervon erst später Kenntnis erlangt hätte, ist weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung, die auch nach Einführung der Anhörungsrüge statthaft ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 B 1/06 C - und vom 8. November 2006 - B 2 U 5/06 C - jeweils veröffentlicht in Juris; ständige Rechtsprechung des Senats), ist unzulässig. Dass die vom Senat getroffene Entscheidung, mit der ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache verneint worden ist, in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder die Entscheidung sonst zu einem groben prozessualen oder materiellen Unrecht geführt hat (vgl. BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 24 m.n.N.; BSG SozR 4-1500 § 178 Nr. 3; BSG, Beschluss vom 15. November 2006 a.a.O.), ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan worden. Die Gegenvorstellung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die gegen den mit einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Senatsbeschluss vom 5. März 2007 gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Nach § 178a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt nach Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 2 Satz 4 SGG). Der vom Senat als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a SGG gewertete Schriftsatz des Klägers vom 9. Mai 2007 ist am 11. Mai 2007 beim Landessozialgericht eingegangen; der angegriffene Beschlusses vom 5. März 2007 ist der damaligen Prozessbevollmächtigten bereits am 12. März 2007 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist damit nicht gewahrt. Sämtliche Gesichtspunkte, auf die der Kläger die Anhörungsrüge stützt, waren diesem bereits mit Zustellung des Beschlusses vom 5. März 2007 bekannt; dass der Kläger hiervon erst später Kenntnis erlangt hätte, ist weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung, die auch nach Einführung der Anhörungsrüge statthaft ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 B 1/06 C - und vom 8. November 2006 - B 2 U 5/06 C - jeweils veröffentlicht in Juris; ständige Rechtsprechung des Senats), ist unzulässig. Dass die vom Senat getroffene Entscheidung, mit der ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache verneint worden ist, in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder die Entscheidung sonst zu einem groben prozessualen oder materiellen Unrecht geführt hat (vgl. BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 24 m.n.N.; BSG SozR 4-1500 § 178 Nr. 3; BSG, Beschluss vom 15. November 2006 a.a.O.), ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan worden. Die Gegenvorstellung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
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