L 13 AS 2012/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 515/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2012/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin Nr. 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Bescheid vom 26. Januar 2007 hinaus höhere monatliche Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - zu gewähren und den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin Nr. 1 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gewähren, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 19. April 2007, 23. April 2007 und 9. Mai 2007 vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Dass die Antragsgegnerin Nr. 2 im Hinblick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend davon ausgegangen ist, dass der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld ab 16. Mai 2007 entfällt, sehen die Antragsteller - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - nicht mehr anders. Ebenso zutreffend ist das Sozialgericht bezüglich höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung davon ausgegangen, dass schon wegen der ab 26. März 2007 gegebenen Bestandskraft des höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als 363,00 EUR monatlich ablehnende Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin Nr. 1 vom 21. Februar 2007 ein Anordnungsanspruch diesbezüglich nicht gegeben ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller für eine Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren; bislang ist noch nicht einmal eine entsprechende Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben, wobei die Nachholung der Prozesshandlung nicht entbehrlich ist (Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, § 67 Rdnr. 11). Im Übrigen verlangt § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG, dass nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, sondern innerhalb dieser Antragsfrist auch die versäumte Rechtshandlung - hier Klageerhebung - nachzuholen ist. Da den Antragstellern mit Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 10. April 2007 am 12. April 2007 bekannt war, dass wegen eingetretener Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2007 ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu verneinen war, endete die Antragsfrist des § 67 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 14. Mai 2007 (vgl. § 64 Abs. 2 und Abs. 3 SGG). Somit ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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