Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 P 1202/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 2963/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Anspruch auf Verhinderungspflege im Ausland (hier: Schweiz)
Revision zugelassen
Revision zugelassen
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger für die Verhinderungspflege vom 02. bis 07. Januar 2005 EUR 98,98 zu zahlen hat.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger EUR 98,98 als Kosten einer Verhinderungspflege zu erstatten.
Der am 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Er leidet an einer Cerebralparese mit Tetraspastik und an einer Harn- sowie Stuhlinkontinenz. 1990 wurde noch durch die Krankenkasse Schwerpflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§ 53 ff. a.F. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) anerkannt. Auf seinen Antrag wurden ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 17. März 1995 ab 01. April 1995 Leistungen nach der Pflegerstufe III i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zuerkannt. Die Pflegestufe III wurde in der Folge anlässlich mehrerer Nachuntersuchungen bestätigt.
Am 07. Mai 2001 zog der Kläger, der bis dahin zu Hause gepflegt wurde, in ein Heim der vollstationären Behindertenpflege, das Wohnheim "Leben und Wohnen gGmbH", um. Bis 31. Dezember 2004 erhielt er deshalb vom Landeswohlfahrtsverband Baden und nach Inkrafttreten der Verwaltungsreform ab 01. Januar 2005 vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Beklagte erbrachte zusätzlich Leistungen nach § 43a Satz 1 SGB XI und - da der Kläger an den Wochenenden und in Ferien sich bei seiner Familie aufhält - anteiliges Pflegegeld nach § 43a Satz 3 SGB XI.
Der Kläger nahm mehrfach an betreuten Reisen der "Diakonischen Initiative unbehindert miteinander leben" (im Folgenden: Initiative) teil. Die Beklagte übernahm jeweils die dem Kläger dadurch entstandenen Kosten im Rahmen des § 39 SGB XI.
Am 16. Dezember 2004 beantragte er die Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege in der Zeit vom 02. Januar 2005 bis 07. Januar 2005. Die Kosten für die Pflegeperson wurden mit EUR 450,00 beziffert. Die Verhinderungspflege sollte von der Initiative durchgeführt werden. Auf Nachfrage der Beklagten, wo die Freizeit stattfinde, teilte der Kläger mit, die Freizeit finde in Sornetan im Schweizer Jura statt. Am 29. Dezember 2004 informierte die Beklagte den Vater des Klägers telefonisch, dass Leistungen der Verhinderungspflege nicht erbracht werden könnten. Nach einer "Vereinbarung des Bundesversicherungsamtes und des Bundesausschusses für Pflege" seien Leistungen der Verhinderungspflege im Ausland nicht zu erbringen. Hiergegen brachte der Verein für Menschen mit Körperbehinderung, Spastikerverein Kreis Lörrach e.V. (im Folgenden: Verein), in dem der Kläger und seine Familie Mitglied sind, mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 vor, mit dem Ausschluss von Leistungen im Ausland sei nicht die Durchführung von Ferienreisen gemeint. In der grenznahem Region sei es schwierig, für pflegende Angehörige Plätze für die Kurzzeitpflege bzw. die Kurzzeitunterbringung der behinderten Familienangehörigen zu finden. Für die Anbieter solcher Leistungen bestehe die Schwierigkeit, geeignete Häuser für Gruppen von Menschen mit Körperbehinderung zu finden. Es sei deshalb sinnvoll, für die Durchführung solcher Maßnahmen auch Häuser in der Schweiz anzumieten.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2005 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme mit der Begründung, Leistungen der Verhinderungspflege seien nicht ins Ausland exportierbar, ab. Der Kläger nahm an der Freizeit wie geplant teil und bezahlte den Betrag von insgesamt EUR 450,00. Am 08. April 2005 ging bei der Beklagten eine Bestätigung der "Leben und Wohnen gGbmH" vom 04. April 2005 ein. Darin wurde angegeben, dass der Kläger am 01. und 02. Januar und vom 07. bis 10. Januar 2005 (sechs Tage) zu Hause gepflegt worden sei. Für diese Tage leistete die Beklagte Pflegegeld in Höhe von EUR 22,17 kalendertäglich (EUR 665,00 geteilt durch 30). Ebenso wurde für die vier Tage vom 03. bis 06. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 4 mal EUR 22,17 (insgesamt EUR 88,68) überwiesen. Vom 30. Juli bis 14. August 2005 nahm der Kläger an einer weiteren von der Initiative durchgeführten Freizeit teil, wofür die Beklagte dem Kläger EUR 1.200,00 im Rahmen des § 39 SGB XI erstattete.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 03. Januar 2005 am 04. Februar 2005 Widerspruch ein. Der Verein hatte schon mit Schreiben vom 17. Januar 2005 erneut vorgebracht, die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes überzeuge nicht. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen sei die Pflegesachleistung weiterzugewähren, sofern die Pflegekraft, die die Pflege sonst erbringe, den Pflegebedürftigen begleite. Es sei nicht einzusehen, weshalb anderes für die Verhinderungspflege gelten solle. Soweit die Zahlung von Pflegegeld in einen anderen Staat ausgeschlossen sei, verstoße dies gegen europäisches Recht. Auslandsreisen von üblicher Dauer könne der Pflegebedürftige unternehmen, ohne dass dies zum Wegfall des Pflegegeldes führe. Der Ort der Pflege sei deshalb als Leistungsvoraussetzung wesentlich in den Hintergrund getreten. Im Übrigen werde die Pflege nicht von einem ausländischen Anbieter im Ausland durchgeführt, die Initiative habe ihren Sitz in Müllheim/Deutschland. Die Initiative führe den Auftrag der Familie aus und stelle die Pflege in Rechnung. Wo die Pflege tatsächlich durchgeführt werde, sei unerheblich. Gerade in grenznahen Regionen sei es sehr sinnvoll, auch auf Angebote im Ausland zurückzugreifen. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 08. März 2005 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Leistungen ruhe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, solange sich der Kläger im Ausland aufhalte.
Der Kläger hat am 30. März 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen und ergänzend vorgebracht, er verbringe die Wochenenden und die Ferien bei seiner Familie in Müllheim, wo er von seinen Eltern gepflegt werde. In der Woche nach Weihnachten sei ein Familientreffen beim Bruder seines Vaters in Walldorf geplant gewesen. Aufgrund der dortigen baulichen Gegebenheiten habe er dort nicht versorgt werden können. Um während der Abwesenheit der Eltern in Walldorf zu sein, habe er an der Freizeit der Initiative teilgenommen. In dieser Gruppe kenne er viele Menschen und fühle sich wohl. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung fest gehalten. Das SG hat durch Urteil vom 27. April 2006 den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger als Verhinderungspflege EUR 450,00 zu erstatten. Der Kläger habe an einer Behindertenfreizeit im Schweizer Jura teilgenommen, weil seine Eltern, die ihn zu Hause gepflegt hätten, wegen der Abwesenheit bei der Familienfeier verhindert gewesen wäre. Der Anspruch ruhe trotz des Auslandsaufenthalts nicht. Wenn bereits der Anspruch auf Pflegesachleistung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen nicht ruhe, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringe, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleite, so müsse dies jedenfalls auch dann gelten, wenn ein deutscher Behindertenpflegedienst eine Sachleistung für wenige Tage im Ausland erbringe und nicht auf einen ausländischen Pflegedienst zurückgegriffen werde. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 15. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Juni 2006 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, der Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege ruhe bei Aufenthalt im Ausland nach § 34 SGB XI. Auch handle es sich bei der Initiative nicht um einen zugelassenen Pflegedienst. Ein Vertragsverhältnis mit der Initiative und ihr bestehe nicht. Darüber hinaus habe das SG nicht berücksichtigt, dass dem Kläger für die umstrittenen Tage bereits Pflegegeld gezahlt worden sei. Außerdem sei der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege von jährlich EUR 1.432,00 bereits überschritten worden, weil der Kläger in der Zeit vom 30. Juli bis 14. August 2005 an einer weiteren von der Initiative durchgeführten Freizeit an der Ostsee teilgenommen habe und ihm hierfür ein Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 erstattet worden sei. Das SG habe allenfalls zu einer Zahlung von EUR 98,98 verurteilen dürfen. Für die Zeit vom 02. Januar 2005 bis 07. Januar 2005 seien dem Kläger ausweislich des Ausgabebelegs (Bl. 14, 15 der Verwaltungsakte) bereits EUR 133,02 (6 mal EUR 22,17) bezahlt worden. Dies habe darauf beruht, dass der Kläger ursprünglich angegeben habe, am 02. und 07. Januar 2005 sei er im Haus der Eltern betreut worden. Nunmehr werde angegeben, dass er auch am 02. und 07. Januar 2005 im Ausland gewesen sei. Damit bestünde nur noch ein Restanspruch von allenfalls noch EUR 98,98.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2005, soweit die Zahlung von EUR 98,98 begehrt wird, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihm für Verhinderungspflege vom 02. bis 07. Januar 2005 EUR 98,98 zu erstatten sind.
Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren. Ergänzend macht er geltend, er begehre für die Verhinderungspflege vom 02. bis 07. Januar 2005 den von der Beklagten richtig bezifferten Restbetrag von EUR 98,98. Die Initiative sei ein Angebot des Diakonischen Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Diakonische Werk sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gehöre dem Spitzenverband Diakonisches Werk Baden an. Das Diakonische Werk betreibe noch andere Angebote und Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe. Das Diakonische Werk im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sei offiziell als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt. Er sei als schwerst körperbehindert in Pflegestufe III eingestuft und benötige rund um die Uhr ständige Hilfe. Mit dem Pflegegeld, das ihm aufgrund seiner Einstufung zustehe, werde zunächst die Pflege im Wohnheim bezahlt. Für Zeiten, die er nicht im Wohnheim verbringe, stehe ihm ebenfalls anteiliges Pflegegeld zu, mit dem er wiederum die Pflege sicherstellen könne. Dies geschehe in der überwiegenden Zeit in der Familie, mit wenigen Ausnahmen durch die Initiative. Er sei am 02. Januar 2005 nach Sornetan gefahren und am 07. Januar 2005 zurückgekehrt. Seine Eltern seien vom 03. bis 07. Januar bei dem Familientreffen in Walldorf gewesen. Ergänzend legte er eine Rechnung der Initiative, betreffend die Winterfreizeit Sornetan 2005, vor. Danach betrug der Kostenanteil für Teilnehmer mit Behinderung, die Verhinderungspflege von ihrer Pflegekasse erhalten, EUR 150,00. (Eigenanteil). Für Teilnehmer, die als Selbstzahler, etwa weil sie keine Verhinderungspflege erhalten oder weil das Budget für Verhinderungspflege bereits verbraucht ist, lag der Preis bei EUR 490,00.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten des SG und des Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung lediglich in Höhe von EUR 98,98, wie von ihm im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Höchstbetrag von EUR 1.432,00 einerseits und der Zahlung von (anteiligem) Pflegegeld vom 02. bis 07. Januar 2005 in Höhe von EUR 133,02 andererseits nur noch verfolgt, zu, nicht aber in Höhe von EUR 450,00, wie er sie ursprünglich mit der Klage geltend gemacht hatte. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 ist teilweise rechtswidrig. Er war lediglich hinsichtlich der Versagung des Zahlungsanspruchs von EUR 98,98, nicht aber im Ganzen aufzuheben. Zu entscheiden war nur über den Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 98,98.
Nach § 39 Satz 1 SGB XI übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall EUR 1.432,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Der Kläger ist pflegebedürftig. Er ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI in Pflegestufe III eingestuft. Im Zeitraum vom 02. bis 07. Januar 2005 waren die ihn unter normalen Umständen pflegenden Eltern an der Pflege gehindert. Die Eltern besuchten vom 03. bis 06. Januar 2005 ein Familientreffen in Walldorf, zu dem der Kläger wegen der dortigen räumlichen Verhältnisse nicht mitgenommen werden konnte. Die Pflege war deshalb jedenfalls im Zeitraum ab 03. Januar 2005 nicht sichergestellt. Die Eltern des Klägers waren aus nach § 39 Satz 1 SGB XI beachtlichen Gründen gehindert, die Pflege des Klägers zu Hause durchzuführen.
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass die Eltern des Klägers erst ab 03. Januar 2005 an der Pflege gehindert waren, er aber die Freizeit bereits am 02. Januar 2005 angetreten hat. Die Entscheidung des Klägers an der Freizeit teilzunehmen, ist nachvollziehbar und plausibel. Es war klar, dass eine Betreuung des Klägers durch die Eltern jedenfalls ab 03. Januar 2005 nicht mehr möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Klägers, an der Freizeit, die bereits einen Tag vorher begann, teilzunehmen, nachvollziehbar. Sie ist wesentlich bedingt durch den bereits feststehenden und absehbaren Verhinderungsfall ab 03. Januar 2005. Nach der Konzeption, nämlich einem auswärtigen Gruppenaufenthalt in einem speziell angemieteten Heim mit gemeinsamer Anreise, war eine Teilnahme an nur einzelnen Tagen nicht möglich. Auch der Preis der Freizeit differenziert hinsichtlich der Kosten für die Pflege nicht nach Tagen, sondern nennt lediglich einen Pauschalpreis.
Es kann auch nicht eingewandt werden, der Kläger habe den Verhinderungsfall selbst herbeigeführt, weil er trotz Kenntnis der Abwesenheit der Eltern nicht im Wohnheim, in dem er normalerweise während der Woche, d.h. die Wochenenden aber auch die Zeit von Weihnachten bis Dreikönig ausgenommen, wohnt und gepflegt wird, geblieben ist, was tatsächlich als Notfall möglich gewesen wäre. Der Kläger war nicht verpflichtet, in dem Wohnheim nach § 43a SGB XI zu verbleiben. Es stand ihm vielmehr hier frei, den Aufenthalt in dem Wohnheim auch kurzfristig zu unterbrechen. Dass der Kläger nicht etwa gehalten war, im Falle der Verhinderung der ihn zu Hause in der streitigen Zeit sonst pflegenden Eltern ausnahmsweise im Wohnheim zu bleiben, ergibt sich aus dem Fehlen einer dem § 38 Satz 3 SGB XI entsprechenden Regelung in § 43a SGB XI. Bei der Kombination von Geld- und Sachleistungen ist ein Pflegebedürftiger an die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Bei dieser Leistung sind demnach kurzfristige Änderungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht möglich. Eine entsprechende Regelung fehlt im Hinblick auf den Aufenthalt in Wohnheimen für behinderte Menschen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger hier eine solche vollstationäre Einrichtung verlassen und stattdessen andere Leistungen der Beklagten, wie solche der Verhinderungspflege, beanspruchen konnte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, dass die Verhinderungspflege hier im Rahmen der Behindertenfreizeit in der Schweiz, d.h. in einem Gebiet, das durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (so genanntes Sektoralabkommen, BGBl. 2001 II, S. 810) dem Bereich der Europäischen Union (EU) seit 01. Juni 2002 gleichgestellt ist, durchgeführt wurde. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI bezieht sich also auf die in § 36 und § 38 SGB XI genannten Geldleistungen wegen Pflege. Im Übrigen hat auch der EuGH entschieden, dass es sich bei den Geldleistungen wegen Pflege, wie dem Pflegegeld, aber auch den Rentenversicherungsbeiträgen für Personen, von denen sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, um Geldleistungen der Krankenversicherung im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 handelt, die auch ins EU-Ausland zu exportieren sind, also beim Aufenthalt im EU-Ausland bzw. in einem diesem gleichgestellten Land generell nicht ruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 05. März 1998 - C-160/96 - = NZS 1998, 240 = SozR 3-3300 § 34 Nr. 2; Urteil vom 08. Juli 2004 - C-502/01 und C-31/01 - = NZS 205, 88). Danach gehören zu den Geldleistungen nicht Leistungen, die die häusliche oder stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln und bestimmte Maßnahmen decken sollen; sie fallen unter den Begriff der "Sachleistungen", die in das EU-Ausland nicht exportierbar sind. Für die Pflegesachleistung gilt § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 nur, soweit die Pflegefachkraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet (Satz 3). Der Kläger hatte ab 02. Februar 2005 nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung außerhalb der vollstationären Einrichtung nach § 43a Satz 1 SGB XI in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Hatte der Kläger demnach grundsätzlich auch während seines Auslandsaufenthalts Anspruch auf Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI, so ergäbe sich daraus, dass auch ein Anspruch auf Kostenübernahme bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson nach § 39 SGB XI bestünde. Die Leistungen bei Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzen nämlich gerade voraus, dass in der streitigen Zeit nicht etwa häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht wird, sondern dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst in eigener Weise sicherstellt. Die Verhinderungspflege stellte sich deshalb als Surrogat für Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI dar. Wenn danach im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI Ansprüche auf Pflegegeld während eines Auslandsaufenthalts nicht ruhen würden, so könnten deshalb auch Ansprüche auf Verhinderungspflege bei einem Auslandsaufenthalt nicht ruhen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege würde insoweit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Pflegegeld teilen. Allerdings werden nach Nr. 1.2 Abs. 6 Buchst. b des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Pflegekassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 06. September 2005 die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI den Sachleistungen zugerechnet. Gegen diese Zuordnung als Sachleistung könnten jedoch Bedenken bestehen, zumal sie den systematischen Zusammenhang der Verhinderungspflege mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung vernachlässigen könnte. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kommt nur in Betracht, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch nimmt. In Fällen, in denen statt des Pflegegelds die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI beansprucht wird, ist ein Fall der Verhinderung der Pflegeperson nicht denkbar. In dieser Fallkonstellation beauftragt der Pflegebedürftige nämlich einen zugelassenen Leistungserbringer mit der Durchführung der Grundpflege und der häuslichen Versorgung. Dieser Leistungserbringer hat dann jeweils dafür Sorge zu tragen, dass bei Urlaub, Krankheit oder anderen Umständen die von ihm vertragliche übernommene Verpflichtung zur Durchführung der Pflege nicht gefährdet wird (Leitherer in Kasseler Kommentar, § 39 SGB XI Rdnr. 9; Schiffer in SGB V - Ergänzungsband XI Soziale Pflegeversicherung, Kommentar, § 39 SGB XI Rdnr. 9; Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 3; Vogel in LPK-SGB XI, § 39 Rdnr. 6). Der Anwendungsfall der Verhinderungspflege betrifft deshalb nur solche Pflegebedürftige, die anstelle der Pflegesachleistung Pflegegeld beziehen, sei es auch nach § 43a Satz 3 SGB XI. Nur diese Gruppe der Pflegebedürftigen kann in die Lage kommen, dass die Durchführung der Pflege nicht mehr sichergestellt ist, weil die Pflegeperson verhindert ist. Der Senat braucht jedoch nicht abschließend zu entscheiden, ob es sich bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI um eine Geldleistung handelt, denn auch bei Bejahung der Verhinderungspflege als Sachleistung ist ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson nach § 39 Satz 1 SGB XI wegen des vorübergehenden, urlaubsbedingten Aufenthalts des Klägers im Ausland und der Durchführung der Behindertenfreizeit im Sinne eines Feriencamps oder Familienheims in der Schweiz, einem dem EU-Ausland insoweit gleichgestellten Gebiet, nicht gerechtfertigt. Dieses hat das BSG im Urteil vom 17. Juni 1999 (B 3 P 1/98 R) für die bis zum 24. Juni 1996 geltende Regelung des § 39 SGB XI offen gelassen. Aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 SGB XI ergibt sich, dass hier der Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Satz 1 SGB XI trotz ihrer Durchführung im Ausland nicht geruht hat. Denn daraus folgt, dass der Anspruch auf Pflegesachleistung für einen Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr besteht, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet. Eine derartige Situation bejaht der Senat für die hier durchgeführte Verhinderungspflege. Der Senat berücksichtigt nämlich, dass beim Kläger die Verhinderungspflege ab 02. Januar 2002 im Inland durch die Initiative begonnen worden war. Dabei entnimmt der Senat den Auskünften des Vereins, dass während der Behindertenfreizeit in der Schweiz die Pflege des Klägers, d.h. die notwendigen Verrichtungen der Grundpflege und der häuslichen Versorgung, durch qualifizierte Pflegepersonen als Mitarbeiter der Initiative, die sonst in der Behindertenbetreuung auch im Inland, wie beispielsweise bei der Freizeit vom Initiative an der Ostsee vom 30. Juli bis 14. August 2005, aber auch bei früher durchgeführten Reisen der Initiative, tätig waren, verrichtet wurde, die insbesondere auch keine schweizerischen Ortskräfte waren. Mithin geht der Senat davon aus, dass hier die notwendige Pflege beim Kläger in qualitativ gleicher Form durch solche Personen verrichtet wurde, die die Verhinderungspflege in Deutschland begonnen und nach der Rückkehr auch hier beendet haben. Hier bejaht der Senat mithin, dass der Kläger als Pflegebedürftiger während des Auslandsaufenthalts durch die Pflegekräfte, die ansonsten die Pflegesachleistung der Verhindertenpflege, z.B auch im Rahmen der in den früheren Jahren und später vom 30. Juli bis 14. August 2005 an der Ostsee durchgeführten Freizeiten erbracht haben, begleitet wurde. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, einen Anspruch auf Verhinderungspflege während der von der Initiative organisierten Behindertenfreizeit in der Schweiz zu verneinen. Dem Ort der Pflege kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.
Auch die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 SGB V liegen vor. Angesichts des Umstands, dass der Kläger bereits seit 1990 bzw. seit 01. April 1995 Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bezieht, ist davon auszugehen, dass die Pflegeperson, also die Eltern, dem Pflegebedürftigen von der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Dies hat auch die Beklagte durch die Bewilligung verschiedener Kostenerstattungen wegen Verhinderung der Pflegepersonen anerkannt.
Allerdings besteht der Anspruch des Klägers lediglich in Höhe von EUR 98,98. Der Kläger hat seinen Anspruch auf diesen Betrag reduziert, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf die Berechnung der Beklagten nochmals bestätigte. Damit ist auch unter Berücksichtigung der späteren Freizeit an der Ostsee die Obergrenze von EUR 1.432.- pro Jahr noch nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB. Nachdem der Kläger seine insoweit erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz von EUR 450,00 auf EUR 98,98 reduziert hat, hält es der Senat für angemessen, der Beklagten die Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren und der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger EUR 98,98 als Kosten einer Verhinderungspflege zu erstatten.
Der am 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Er leidet an einer Cerebralparese mit Tetraspastik und an einer Harn- sowie Stuhlinkontinenz. 1990 wurde noch durch die Krankenkasse Schwerpflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§ 53 ff. a.F. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) anerkannt. Auf seinen Antrag wurden ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 17. März 1995 ab 01. April 1995 Leistungen nach der Pflegerstufe III i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zuerkannt. Die Pflegestufe III wurde in der Folge anlässlich mehrerer Nachuntersuchungen bestätigt.
Am 07. Mai 2001 zog der Kläger, der bis dahin zu Hause gepflegt wurde, in ein Heim der vollstationären Behindertenpflege, das Wohnheim "Leben und Wohnen gGmbH", um. Bis 31. Dezember 2004 erhielt er deshalb vom Landeswohlfahrtsverband Baden und nach Inkrafttreten der Verwaltungsreform ab 01. Januar 2005 vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Beklagte erbrachte zusätzlich Leistungen nach § 43a Satz 1 SGB XI und - da der Kläger an den Wochenenden und in Ferien sich bei seiner Familie aufhält - anteiliges Pflegegeld nach § 43a Satz 3 SGB XI.
Der Kläger nahm mehrfach an betreuten Reisen der "Diakonischen Initiative unbehindert miteinander leben" (im Folgenden: Initiative) teil. Die Beklagte übernahm jeweils die dem Kläger dadurch entstandenen Kosten im Rahmen des § 39 SGB XI.
Am 16. Dezember 2004 beantragte er die Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege in der Zeit vom 02. Januar 2005 bis 07. Januar 2005. Die Kosten für die Pflegeperson wurden mit EUR 450,00 beziffert. Die Verhinderungspflege sollte von der Initiative durchgeführt werden. Auf Nachfrage der Beklagten, wo die Freizeit stattfinde, teilte der Kläger mit, die Freizeit finde in Sornetan im Schweizer Jura statt. Am 29. Dezember 2004 informierte die Beklagte den Vater des Klägers telefonisch, dass Leistungen der Verhinderungspflege nicht erbracht werden könnten. Nach einer "Vereinbarung des Bundesversicherungsamtes und des Bundesausschusses für Pflege" seien Leistungen der Verhinderungspflege im Ausland nicht zu erbringen. Hiergegen brachte der Verein für Menschen mit Körperbehinderung, Spastikerverein Kreis Lörrach e.V. (im Folgenden: Verein), in dem der Kläger und seine Familie Mitglied sind, mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 vor, mit dem Ausschluss von Leistungen im Ausland sei nicht die Durchführung von Ferienreisen gemeint. In der grenznahem Region sei es schwierig, für pflegende Angehörige Plätze für die Kurzzeitpflege bzw. die Kurzzeitunterbringung der behinderten Familienangehörigen zu finden. Für die Anbieter solcher Leistungen bestehe die Schwierigkeit, geeignete Häuser für Gruppen von Menschen mit Körperbehinderung zu finden. Es sei deshalb sinnvoll, für die Durchführung solcher Maßnahmen auch Häuser in der Schweiz anzumieten.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2005 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme mit der Begründung, Leistungen der Verhinderungspflege seien nicht ins Ausland exportierbar, ab. Der Kläger nahm an der Freizeit wie geplant teil und bezahlte den Betrag von insgesamt EUR 450,00. Am 08. April 2005 ging bei der Beklagten eine Bestätigung der "Leben und Wohnen gGbmH" vom 04. April 2005 ein. Darin wurde angegeben, dass der Kläger am 01. und 02. Januar und vom 07. bis 10. Januar 2005 (sechs Tage) zu Hause gepflegt worden sei. Für diese Tage leistete die Beklagte Pflegegeld in Höhe von EUR 22,17 kalendertäglich (EUR 665,00 geteilt durch 30). Ebenso wurde für die vier Tage vom 03. bis 06. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 4 mal EUR 22,17 (insgesamt EUR 88,68) überwiesen. Vom 30. Juli bis 14. August 2005 nahm der Kläger an einer weiteren von der Initiative durchgeführten Freizeit teil, wofür die Beklagte dem Kläger EUR 1.200,00 im Rahmen des § 39 SGB XI erstattete.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 03. Januar 2005 am 04. Februar 2005 Widerspruch ein. Der Verein hatte schon mit Schreiben vom 17. Januar 2005 erneut vorgebracht, die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes überzeuge nicht. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen sei die Pflegesachleistung weiterzugewähren, sofern die Pflegekraft, die die Pflege sonst erbringe, den Pflegebedürftigen begleite. Es sei nicht einzusehen, weshalb anderes für die Verhinderungspflege gelten solle. Soweit die Zahlung von Pflegegeld in einen anderen Staat ausgeschlossen sei, verstoße dies gegen europäisches Recht. Auslandsreisen von üblicher Dauer könne der Pflegebedürftige unternehmen, ohne dass dies zum Wegfall des Pflegegeldes führe. Der Ort der Pflege sei deshalb als Leistungsvoraussetzung wesentlich in den Hintergrund getreten. Im Übrigen werde die Pflege nicht von einem ausländischen Anbieter im Ausland durchgeführt, die Initiative habe ihren Sitz in Müllheim/Deutschland. Die Initiative führe den Auftrag der Familie aus und stelle die Pflege in Rechnung. Wo die Pflege tatsächlich durchgeführt werde, sei unerheblich. Gerade in grenznahen Regionen sei es sehr sinnvoll, auch auf Angebote im Ausland zurückzugreifen. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 08. März 2005 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Leistungen ruhe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, solange sich der Kläger im Ausland aufhalte.
Der Kläger hat am 30. März 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen und ergänzend vorgebracht, er verbringe die Wochenenden und die Ferien bei seiner Familie in Müllheim, wo er von seinen Eltern gepflegt werde. In der Woche nach Weihnachten sei ein Familientreffen beim Bruder seines Vaters in Walldorf geplant gewesen. Aufgrund der dortigen baulichen Gegebenheiten habe er dort nicht versorgt werden können. Um während der Abwesenheit der Eltern in Walldorf zu sein, habe er an der Freizeit der Initiative teilgenommen. In dieser Gruppe kenne er viele Menschen und fühle sich wohl. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung fest gehalten. Das SG hat durch Urteil vom 27. April 2006 den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger als Verhinderungspflege EUR 450,00 zu erstatten. Der Kläger habe an einer Behindertenfreizeit im Schweizer Jura teilgenommen, weil seine Eltern, die ihn zu Hause gepflegt hätten, wegen der Abwesenheit bei der Familienfeier verhindert gewesen wäre. Der Anspruch ruhe trotz des Auslandsaufenthalts nicht. Wenn bereits der Anspruch auf Pflegesachleistung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen nicht ruhe, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringe, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleite, so müsse dies jedenfalls auch dann gelten, wenn ein deutscher Behindertenpflegedienst eine Sachleistung für wenige Tage im Ausland erbringe und nicht auf einen ausländischen Pflegedienst zurückgegriffen werde. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 15. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Juni 2006 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, der Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege ruhe bei Aufenthalt im Ausland nach § 34 SGB XI. Auch handle es sich bei der Initiative nicht um einen zugelassenen Pflegedienst. Ein Vertragsverhältnis mit der Initiative und ihr bestehe nicht. Darüber hinaus habe das SG nicht berücksichtigt, dass dem Kläger für die umstrittenen Tage bereits Pflegegeld gezahlt worden sei. Außerdem sei der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege von jährlich EUR 1.432,00 bereits überschritten worden, weil der Kläger in der Zeit vom 30. Juli bis 14. August 2005 an einer weiteren von der Initiative durchgeführten Freizeit an der Ostsee teilgenommen habe und ihm hierfür ein Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 erstattet worden sei. Das SG habe allenfalls zu einer Zahlung von EUR 98,98 verurteilen dürfen. Für die Zeit vom 02. Januar 2005 bis 07. Januar 2005 seien dem Kläger ausweislich des Ausgabebelegs (Bl. 14, 15 der Verwaltungsakte) bereits EUR 133,02 (6 mal EUR 22,17) bezahlt worden. Dies habe darauf beruht, dass der Kläger ursprünglich angegeben habe, am 02. und 07. Januar 2005 sei er im Haus der Eltern betreut worden. Nunmehr werde angegeben, dass er auch am 02. und 07. Januar 2005 im Ausland gewesen sei. Damit bestünde nur noch ein Restanspruch von allenfalls noch EUR 98,98.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2005, soweit die Zahlung von EUR 98,98 begehrt wird, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihm für Verhinderungspflege vom 02. bis 07. Januar 2005 EUR 98,98 zu erstatten sind.
Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren. Ergänzend macht er geltend, er begehre für die Verhinderungspflege vom 02. bis 07. Januar 2005 den von der Beklagten richtig bezifferten Restbetrag von EUR 98,98. Die Initiative sei ein Angebot des Diakonischen Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Diakonische Werk sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gehöre dem Spitzenverband Diakonisches Werk Baden an. Das Diakonische Werk betreibe noch andere Angebote und Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe. Das Diakonische Werk im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sei offiziell als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt. Er sei als schwerst körperbehindert in Pflegestufe III eingestuft und benötige rund um die Uhr ständige Hilfe. Mit dem Pflegegeld, das ihm aufgrund seiner Einstufung zustehe, werde zunächst die Pflege im Wohnheim bezahlt. Für Zeiten, die er nicht im Wohnheim verbringe, stehe ihm ebenfalls anteiliges Pflegegeld zu, mit dem er wiederum die Pflege sicherstellen könne. Dies geschehe in der überwiegenden Zeit in der Familie, mit wenigen Ausnahmen durch die Initiative. Er sei am 02. Januar 2005 nach Sornetan gefahren und am 07. Januar 2005 zurückgekehrt. Seine Eltern seien vom 03. bis 07. Januar bei dem Familientreffen in Walldorf gewesen. Ergänzend legte er eine Rechnung der Initiative, betreffend die Winterfreizeit Sornetan 2005, vor. Danach betrug der Kostenanteil für Teilnehmer mit Behinderung, die Verhinderungspflege von ihrer Pflegekasse erhalten, EUR 150,00. (Eigenanteil). Für Teilnehmer, die als Selbstzahler, etwa weil sie keine Verhinderungspflege erhalten oder weil das Budget für Verhinderungspflege bereits verbraucht ist, lag der Preis bei EUR 490,00.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten des SG und des Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung lediglich in Höhe von EUR 98,98, wie von ihm im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Höchstbetrag von EUR 1.432,00 einerseits und der Zahlung von (anteiligem) Pflegegeld vom 02. bis 07. Januar 2005 in Höhe von EUR 133,02 andererseits nur noch verfolgt, zu, nicht aber in Höhe von EUR 450,00, wie er sie ursprünglich mit der Klage geltend gemacht hatte. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 ist teilweise rechtswidrig. Er war lediglich hinsichtlich der Versagung des Zahlungsanspruchs von EUR 98,98, nicht aber im Ganzen aufzuheben. Zu entscheiden war nur über den Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 98,98.
Nach § 39 Satz 1 SGB XI übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall EUR 1.432,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Der Kläger ist pflegebedürftig. Er ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI in Pflegestufe III eingestuft. Im Zeitraum vom 02. bis 07. Januar 2005 waren die ihn unter normalen Umständen pflegenden Eltern an der Pflege gehindert. Die Eltern besuchten vom 03. bis 06. Januar 2005 ein Familientreffen in Walldorf, zu dem der Kläger wegen der dortigen räumlichen Verhältnisse nicht mitgenommen werden konnte. Die Pflege war deshalb jedenfalls im Zeitraum ab 03. Januar 2005 nicht sichergestellt. Die Eltern des Klägers waren aus nach § 39 Satz 1 SGB XI beachtlichen Gründen gehindert, die Pflege des Klägers zu Hause durchzuführen.
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass die Eltern des Klägers erst ab 03. Januar 2005 an der Pflege gehindert waren, er aber die Freizeit bereits am 02. Januar 2005 angetreten hat. Die Entscheidung des Klägers an der Freizeit teilzunehmen, ist nachvollziehbar und plausibel. Es war klar, dass eine Betreuung des Klägers durch die Eltern jedenfalls ab 03. Januar 2005 nicht mehr möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Klägers, an der Freizeit, die bereits einen Tag vorher begann, teilzunehmen, nachvollziehbar. Sie ist wesentlich bedingt durch den bereits feststehenden und absehbaren Verhinderungsfall ab 03. Januar 2005. Nach der Konzeption, nämlich einem auswärtigen Gruppenaufenthalt in einem speziell angemieteten Heim mit gemeinsamer Anreise, war eine Teilnahme an nur einzelnen Tagen nicht möglich. Auch der Preis der Freizeit differenziert hinsichtlich der Kosten für die Pflege nicht nach Tagen, sondern nennt lediglich einen Pauschalpreis.
Es kann auch nicht eingewandt werden, der Kläger habe den Verhinderungsfall selbst herbeigeführt, weil er trotz Kenntnis der Abwesenheit der Eltern nicht im Wohnheim, in dem er normalerweise während der Woche, d.h. die Wochenenden aber auch die Zeit von Weihnachten bis Dreikönig ausgenommen, wohnt und gepflegt wird, geblieben ist, was tatsächlich als Notfall möglich gewesen wäre. Der Kläger war nicht verpflichtet, in dem Wohnheim nach § 43a SGB XI zu verbleiben. Es stand ihm vielmehr hier frei, den Aufenthalt in dem Wohnheim auch kurzfristig zu unterbrechen. Dass der Kläger nicht etwa gehalten war, im Falle der Verhinderung der ihn zu Hause in der streitigen Zeit sonst pflegenden Eltern ausnahmsweise im Wohnheim zu bleiben, ergibt sich aus dem Fehlen einer dem § 38 Satz 3 SGB XI entsprechenden Regelung in § 43a SGB XI. Bei der Kombination von Geld- und Sachleistungen ist ein Pflegebedürftiger an die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Bei dieser Leistung sind demnach kurzfristige Änderungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht möglich. Eine entsprechende Regelung fehlt im Hinblick auf den Aufenthalt in Wohnheimen für behinderte Menschen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger hier eine solche vollstationäre Einrichtung verlassen und stattdessen andere Leistungen der Beklagten, wie solche der Verhinderungspflege, beanspruchen konnte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, dass die Verhinderungspflege hier im Rahmen der Behindertenfreizeit in der Schweiz, d.h. in einem Gebiet, das durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (so genanntes Sektoralabkommen, BGBl. 2001 II, S. 810) dem Bereich der Europäischen Union (EU) seit 01. Juni 2002 gleichgestellt ist, durchgeführt wurde. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI bezieht sich also auf die in § 36 und § 38 SGB XI genannten Geldleistungen wegen Pflege. Im Übrigen hat auch der EuGH entschieden, dass es sich bei den Geldleistungen wegen Pflege, wie dem Pflegegeld, aber auch den Rentenversicherungsbeiträgen für Personen, von denen sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, um Geldleistungen der Krankenversicherung im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 handelt, die auch ins EU-Ausland zu exportieren sind, also beim Aufenthalt im EU-Ausland bzw. in einem diesem gleichgestellten Land generell nicht ruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 05. März 1998 - C-160/96 - = NZS 1998, 240 = SozR 3-3300 § 34 Nr. 2; Urteil vom 08. Juli 2004 - C-502/01 und C-31/01 - = NZS 205, 88). Danach gehören zu den Geldleistungen nicht Leistungen, die die häusliche oder stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln und bestimmte Maßnahmen decken sollen; sie fallen unter den Begriff der "Sachleistungen", die in das EU-Ausland nicht exportierbar sind. Für die Pflegesachleistung gilt § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 nur, soweit die Pflegefachkraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet (Satz 3). Der Kläger hatte ab 02. Februar 2005 nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung außerhalb der vollstationären Einrichtung nach § 43a Satz 1 SGB XI in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Hatte der Kläger demnach grundsätzlich auch während seines Auslandsaufenthalts Anspruch auf Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI, so ergäbe sich daraus, dass auch ein Anspruch auf Kostenübernahme bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson nach § 39 SGB XI bestünde. Die Leistungen bei Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzen nämlich gerade voraus, dass in der streitigen Zeit nicht etwa häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht wird, sondern dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst in eigener Weise sicherstellt. Die Verhinderungspflege stellte sich deshalb als Surrogat für Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI dar. Wenn danach im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI Ansprüche auf Pflegegeld während eines Auslandsaufenthalts nicht ruhen würden, so könnten deshalb auch Ansprüche auf Verhinderungspflege bei einem Auslandsaufenthalt nicht ruhen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege würde insoweit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Pflegegeld teilen. Allerdings werden nach Nr. 1.2 Abs. 6 Buchst. b des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Pflegekassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 06. September 2005 die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI den Sachleistungen zugerechnet. Gegen diese Zuordnung als Sachleistung könnten jedoch Bedenken bestehen, zumal sie den systematischen Zusammenhang der Verhinderungspflege mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung vernachlässigen könnte. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kommt nur in Betracht, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch nimmt. In Fällen, in denen statt des Pflegegelds die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI beansprucht wird, ist ein Fall der Verhinderung der Pflegeperson nicht denkbar. In dieser Fallkonstellation beauftragt der Pflegebedürftige nämlich einen zugelassenen Leistungserbringer mit der Durchführung der Grundpflege und der häuslichen Versorgung. Dieser Leistungserbringer hat dann jeweils dafür Sorge zu tragen, dass bei Urlaub, Krankheit oder anderen Umständen die von ihm vertragliche übernommene Verpflichtung zur Durchführung der Pflege nicht gefährdet wird (Leitherer in Kasseler Kommentar, § 39 SGB XI Rdnr. 9; Schiffer in SGB V - Ergänzungsband XI Soziale Pflegeversicherung, Kommentar, § 39 SGB XI Rdnr. 9; Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 3; Vogel in LPK-SGB XI, § 39 Rdnr. 6). Der Anwendungsfall der Verhinderungspflege betrifft deshalb nur solche Pflegebedürftige, die anstelle der Pflegesachleistung Pflegegeld beziehen, sei es auch nach § 43a Satz 3 SGB XI. Nur diese Gruppe der Pflegebedürftigen kann in die Lage kommen, dass die Durchführung der Pflege nicht mehr sichergestellt ist, weil die Pflegeperson verhindert ist. Der Senat braucht jedoch nicht abschließend zu entscheiden, ob es sich bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI um eine Geldleistung handelt, denn auch bei Bejahung der Verhinderungspflege als Sachleistung ist ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson nach § 39 Satz 1 SGB XI wegen des vorübergehenden, urlaubsbedingten Aufenthalts des Klägers im Ausland und der Durchführung der Behindertenfreizeit im Sinne eines Feriencamps oder Familienheims in der Schweiz, einem dem EU-Ausland insoweit gleichgestellten Gebiet, nicht gerechtfertigt. Dieses hat das BSG im Urteil vom 17. Juni 1999 (B 3 P 1/98 R) für die bis zum 24. Juni 1996 geltende Regelung des § 39 SGB XI offen gelassen. Aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 SGB XI ergibt sich, dass hier der Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Satz 1 SGB XI trotz ihrer Durchführung im Ausland nicht geruht hat. Denn daraus folgt, dass der Anspruch auf Pflegesachleistung für einen Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr besteht, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet. Eine derartige Situation bejaht der Senat für die hier durchgeführte Verhinderungspflege. Der Senat berücksichtigt nämlich, dass beim Kläger die Verhinderungspflege ab 02. Januar 2002 im Inland durch die Initiative begonnen worden war. Dabei entnimmt der Senat den Auskünften des Vereins, dass während der Behindertenfreizeit in der Schweiz die Pflege des Klägers, d.h. die notwendigen Verrichtungen der Grundpflege und der häuslichen Versorgung, durch qualifizierte Pflegepersonen als Mitarbeiter der Initiative, die sonst in der Behindertenbetreuung auch im Inland, wie beispielsweise bei der Freizeit vom Initiative an der Ostsee vom 30. Juli bis 14. August 2005, aber auch bei früher durchgeführten Reisen der Initiative, tätig waren, verrichtet wurde, die insbesondere auch keine schweizerischen Ortskräfte waren. Mithin geht der Senat davon aus, dass hier die notwendige Pflege beim Kläger in qualitativ gleicher Form durch solche Personen verrichtet wurde, die die Verhinderungspflege in Deutschland begonnen und nach der Rückkehr auch hier beendet haben. Hier bejaht der Senat mithin, dass der Kläger als Pflegebedürftiger während des Auslandsaufenthalts durch die Pflegekräfte, die ansonsten die Pflegesachleistung der Verhindertenpflege, z.B auch im Rahmen der in den früheren Jahren und später vom 30. Juli bis 14. August 2005 an der Ostsee durchgeführten Freizeiten erbracht haben, begleitet wurde. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, einen Anspruch auf Verhinderungspflege während der von der Initiative organisierten Behindertenfreizeit in der Schweiz zu verneinen. Dem Ort der Pflege kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.
Auch die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 SGB V liegen vor. Angesichts des Umstands, dass der Kläger bereits seit 1990 bzw. seit 01. April 1995 Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bezieht, ist davon auszugehen, dass die Pflegeperson, also die Eltern, dem Pflegebedürftigen von der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Dies hat auch die Beklagte durch die Bewilligung verschiedener Kostenerstattungen wegen Verhinderung der Pflegepersonen anerkannt.
Allerdings besteht der Anspruch des Klägers lediglich in Höhe von EUR 98,98. Der Kläger hat seinen Anspruch auf diesen Betrag reduziert, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf die Berechnung der Beklagten nochmals bestätigte. Damit ist auch unter Berücksichtigung der späteren Freizeit an der Ostsee die Obergrenze von EUR 1.432.- pro Jahr noch nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB. Nachdem der Kläger seine insoweit erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz von EUR 450,00 auf EUR 98,98 reduziert hat, hält es der Senat für angemessen, der Beklagten die Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren und der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.
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