Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 6263/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 420/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2006 und 10. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 abgeändert. Die Beklagte wird gemäß ihrer Teilanerkenntnisse vom 16. April 2007 und 15. Mai 2007 verurteilt, die Mitgliedschaft des Klägers zwischen dem 01. Juli 2006 und 28. Februar 2007 und ab 01. April 2007 wieder herzustellen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1951 geborene Kläger war bei der Firma M. R. B.- u. H. mbH in S. beschäftigt. Nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (17 Ca 1762/89) stellten die Parteien außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.10.1989 geendet hat. Bis 31.12.2004 bezog der Kläger Sozialhilfe. In der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 erhielt er Arbeitslosengeld II vom Jobcenter S ...
Nachdem der Kläger keinen Antrag auf Fortzahlung des Arbeitslosengeld II gestellt hatte, versagte das Jobcenter mit Bescheid vom 08.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 Leistungen über den 30.06.2006 hinaus. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II über den 30.06.2006 hinaus begehrt wurde, lehnte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Beschluss vom 27.07.2006 ab (SG - S 22 AS 4650/06 ER). Diesen Beschluss des SG änderte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.01.2007 dahingehend ab, dass das Jobcenter S. verpflichtet wurde, dem Kläger vorläufig befristet bis zum Abschluss des beim Sozialgericht Stuttgart in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens (S 22 AS 122/07) Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (L 3 AS 4176/06 ER-B). Das Klageverfahren S 22 AS 122/07 ist noch anhängig.
In Ausführung des Beschlusses des LSG vom 12.01.2007 bewilligte das Jobcenter S. dem Kläger mit Bescheid vom 15.02.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 01.07.2006 bis 28.02.2007. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein Fortzahlungsantrag zugeschickt. Nachdem der Kläger erneut seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, versagte das Jobcenter S. mit Bescheid vom 12.04.2007 ab 01.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II war der Kläger bei der Beklagten pflichtversichert.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Agentur für Arbeit/Kommune informiert habe, dass er von dort keine Leistungen mehr erhalte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ende dann auch seine Mitgliedschaft bei der Kasse automatisch und zwar mit Ablauf des Tages, an dem der Leistungsbezug ende. Mit Bescheid vom 10.08.2006 verfügte die Beklagte, dass die Mitgliedschaft des Klägers am 30.06.2006 geendet habe.
Unter dem 12.08.2006 und 25.08.2006 beantragte der Kläger die weitere Mitgliedschaft bei der Beklagten. Als Arbeitgeber gab er die M.-B. L.-E. bzw. unter Hinweis auf das Aktenzeichen des in der Vergangenheit geführten arbeitsgerichtlichen Prozesses Justizminister G. an.
Am 21.08.2006 stellte der Kläger gegen die Beklagte beim SG Antrag "auf Klage, zur Sofortentscheidung und vorläufigen Rechtsschutz wegen Versicherungsschutz". Zur Begründung gab er unter Vorlage mehrerer Unterlagen, unter anderem des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.12.1989 - 17 Ca 7062/89 - an, er sei von der Beklagten aufgefordert worden, den Arbeitgeber zu benennen. Hierauf habe er Justizminister G. eingetragen.
Die Beklagte deutete das Schreiben des Klägers vom 21.08.2006 als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Mitgliedschaft habe kraft Gesetzes mit dem 30.06.2006 geendet. § 190 Abs. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestimme, dass die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen werde, ende. Die Entscheidung des Jobcenters S., dem Kläger mit Wirkung vom 01.07.2006 keine Leistungen der Grundsicherung mehr zu zahlen, habe für sie - die Beklagte - Tatbestandswirkung. Das bedeute, dass solange wie keine Leistung (Arbeitslosengeld II) bewilligt bzw. ausgezahlt werde, keine Versicherungspflicht und damit auch keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestehen könne. Einen eventuell bestehenden Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 06.09.2006 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab (S 15 KR 6264/06 ER). Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Nach § 190 Abs. 12 SGB V ende die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen werde. Der Antragsteller habe zuletzt Leistungen nach dem SGB II am 30.06.2006 bezogen. Aktuell beziehe er kein Arbeitslosengeld II mehr. Damit ende gemäß § 190 Abs. 12 SGB V die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung mit Ablauf des 30.06.2006. Dass zwischen dem Antragsteller und dem Jobcenter noch im Streit stehe, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld II über den 30.06.2006 hinaus habe, führe zu keiner anderen Entscheidung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 190 Abs. 12 SGB V sei entscheidend der Bezug der Leistung. Dies stimme überein mit dem Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Der Bezug der Leistung sei für Versicherungspflicht und Mitgliedschaft grundsätzlich erforderlich. Eine solche Zahlung liege seit dem 01.07.2006 tatsächlich jedoch nicht mehr vor. Die Entscheidung des Jobcenters über Leistungen der Grundsicherung habe für die Krankenkasse Tatbestandswirkung. Sie sei von ihr, der Kasse, hinzunehmen. Anders als bei der Krankenversicherung der Rentner werde die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitssuchenden nicht bereits durch eine Antragstellung begründet, sondern erst durch den Bezug der Leistungen. Bei späterer - rückwirkender - Bewilligung durch den Grundsicherungsträger entstehe dann auch rückwirkend die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft. Solange jedoch die Leistung weder bewilligt noch ausgezahlt werde, bestehe keine Versicherungspflicht und keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Der Antragsteller sei auch nicht aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig und damit Mitglied bei der Beklagten. Er habe zwar behauptet, er sei nach wie vor bei der Firma M. beschäftigt. Er selbst habe jedoch eine Kopie des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vorgelegt, wonach dieses Arbeitsverhältnis zum 31.10.1989 beendet worden sei. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des LSG vom 10.10.2006 zurückgewiesen (L 4 KR 4679/06 ER-B).
Mit Urteil vom 18.12.2006 wies das SG auch die Klage ab. Eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aufgrund eines Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bestehe nicht, da der Kläger solche Leistungen ab dem 01.07.2006 tatsächlich nicht mehr erhalte. Der Kläger sei auch nicht aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig und deshalb Mitglied der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma M. sei zum 31.10.1989 beendet worden.
Hiergegen richtet sich die am 11.01.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Unterstützung seines Begehrens beruft er sich darauf, dass darüber entschieden worden sei, dass ihm ab 01.07.2006 weiterhin 70 % Arbeitslosenhilfe zu bezahlen sei.
Der Senat hat die Akte des LSG - L 3 AS 4176/06 ER-B - zur Einsicht beigezogen und den Beschluss des SG vom 27.07.2006 (S 22 AS 4650/06 ER) und denjenigen des LSG vom 12.01.2007 zur Akte genommen.
Auf Nachfrage des Senats hat das Jobcenter S. bestätigt, dass dem Kläger mit Bescheiden vom 15.02.2007 Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 bewilligt worden seien. Ihm sei gleichzeitig ein Fortzahlungsantrag geschickt worden. Ergänzend hat das Jobcenter den Versagungsbescheid vom 12.04.2007, wonach die Leistungen nach dem SGB II ab 01.03.2007 ganz versagt werden, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 anerkannte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers für die Zeit vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 aufgrund der Leistungsbewilligung durch das Jobcenter S ... Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 hat die Beklagte weiter erklärt, dass der Kläger nach § 186 SGB V n.F. ab 01.04.2007 gesetzlich krankenversichert sei und zwar auch bei der DAK, es sei denn der Kläger sei zwischenzeitlich privat krankenversichert oder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder es lägen Ausschlusstatbestände vor.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2006 und 10. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 16. April 2007 hinausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Akten des SG S 15 KR 8049/06 und des LSG L 2 R 3793/06, L 2 R 5229/06, L 12 AS 2215/06 ER-B, L 12 AS 2423/06, L 11 KR 421/07 und L 4 KR 4679/06 ER-B sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Rahmen der Teilanerkenntnisse der Beklagten vom 16.04.2007 und 15.05.2007 begründet. Der Kläger ist aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 weiter Mitglied der Beklagten. Ab 01.04.2007 ist er Mitglied der Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 186 Abs. 11 SGB V, es sei denn er wäre zwischenzeitlich privat krankenversichert oder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gewesen oder es lägen Ausschlusstatbestände vor. Vom 01.03.2006 bis 31.03.2007 besteht jedoch keine Mitgliedschaft bei der Beklagten, da er in dieser Zeit weder Leistungen nach dem SGB II bezog, noch sonstige Tatbestände vorlagen, die zu einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 SGB V geführt hätten. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist erst durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das der Deutsche Bundestag am 02.02.2007 beschlossen hat und dem der Bundesrat am 16.02.2007 zugestimmt hat, ab 01.04.2007 wirksam. Soweit der Kläger auch eine Mitgliedschaft für den Monat März 2007 begehrt, ist seine Berufung damit unbegründet.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass streitgegenständlich hier nicht nur der Bescheid vom 10.08.2006, sondern auch der Bescheid vom 13.07.2006 ist. Mit Bescheid vom 13.07.2006 hat die Beklagte bereits das Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Leistungsbezug endet, festgestellt. Mit Schreiben vom 10.08.2006 hat sie dies noch einmal wiederholt und auch konkret das Datum 30.06.2006 genannt. Beide Bescheide zusammen setzen das Ende der Mitgliedschaft auf den 30.06.2006 fest. Im übrigen sind die Voraussetzungen für das Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II, die Versicherungspflicht eines Arbeitslosengeld II-Beziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, der ab 01.04.2007 wirksam ist, vorsieht, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten, versicherungspflichtig sind. Nach § 186 Abs. 11 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Für Personen, die am 01.04.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Beklagte - wie vom SG im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb insoweit ebenfalls auf das Urteil des SG verwiesen wird - mit Bescheiden vom 13.07.2006 und 10.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.11.2006 bei der Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten ab 01.07.2006 nicht mehr bestand. Der Kläger bezog ab 01.07.2006 keine Leistungen nach dem SGB II mehr, so dass die Mitgliedschaft gemäß § 190 Abs. 12 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V endete. Zur Klarstellung ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht auf einen etwaigen Anspruch aus Arbeitslosengeld II, sondern auf den tatsächlichen Beug abzustellen ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 13.07.2006 und 10.08.2006, bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 01.11.2006 und auch bei Verkündung des Urteils des SG am 18.12.2006 bezog der Kläger solche Leistungen nicht.
Nachdem aufgrund des Beschlusses des LSG vom 12.01.2007, wonach das Jobcenter verpflichtet wurde, dem Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Arbeitslosengeld II zu gewähren, das Jobcenter S. dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, hat die Beklagte sofort reagiert und die Mitgliedschaft des Klägers für diesen Zeitraum wieder hergestellt (Teilanerkenntnis vom 16.04.2007). Da dem Kläger insoweit kein Bescheid erteilt wurde, ist entsprechend diesem Teilanerkenntnis, das der Kläger nicht angenommen hat, ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen. Die Beklagte ist entsprechend diesem Teilanerkenntnis zu verurteilen, die Mitgliedschaft des Klägers zwischen dem 01.07.2006 und 28.02.2007 herzustellen.
Der Kläger ist darüber hinaus entsprechend dem weiteren Teilanerkenntnis der Beklagten vom 15.05.2007 ab 01.04.2007 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, es sei denn er wäre zwischenzeitlich privat krankenversichert oder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gewesen oder es lägen Ausschlusstatbestände vor. Die Mitgliedschaft ab 01.04.2007 folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.V.m. § 186 Abs. 11 SGB V. Nach diesen ab 01.04.2007 gültigen Normen sind Personen, die keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten, ab 01.04.2007 versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ist unabhängig vom Wissen und Wollen der Beteiligten und darüber hinaus unabdingbar (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RK 3/84 -; Felix in: jurisPK-SGB V § 5 Rd.-Ziff. 107). Es bedarf grundsätzlich weder eines Antrags noch eines irgendwie gearteten Aufnahmeaktes durch die Krankenkasse. Ausnahmen von diesem Grundsatz, die etwa für unständig Beschäftigte gemäß § 186 Abs. 2 SGB V oder nach § 186 Abs. 3 SGB V für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten Personen gelten, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Felix a.a.O.). Nachdem es auch insoweit an einem Verwaltungsakt der Beklagten fehlt und der Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, ist die Beklagte auch entsprechend diesem Teilanerkenntnis vom 15.05.2007 zu verurteilen. Sie hat die Mitgliedschaft des Klägers ab 01.04.2007 wieder herzustellen.
Für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007 ist die Berufung jedoch unbegründet. In diesem Monat hat der Kläger keine Leistungen des Jobcenters S. bezogen. Er ist deshalb bezugnehmend auf die umfassenden und nicht zu beanstandenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Monat nicht versichert. Ergänzend ist insoweit lediglich anzumerken, dass die Auffassung, dass es für die Mitgliedschaft auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen ankommt, vom LSG bereits im Beschluss vom 10.10.2006 - L 4 KR 4679/06 ER-B - als korrekt bewertet wurde. Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 06.06.2007, der sich insbesondere mit dieser Frage beschäftigte, aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen. Eine weitere Mitgliedschaft des Klägers lässt sich auch nicht darauf stützen, dass das Jobcenter die Gewährung von Arbeitslosengeld II möglicherweise ab 01.03.2007 zu Unrecht eingestellt hat. Entscheidend für die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - der Bezug der Leistung. Der Kläger erhält ab 01.03.2007 keine Leistungen mehr. Aus welchem Grund keine Leistungen mehr bezogen werden und ob die Einstellung zu Recht erfolgte, ist nicht maßgebend (vgl. Felix in: jurisPK - SGB V § 5 Rd.-Ziff. 7).
Die Berufung kann damit, nachdem der Kläger die Teilanerkenntnisse der Beklagten nicht angenommen hat, nur insoweit Erfolg haben, als die Beklagte gemäß ihren Teilanerkenntnissen vom 16.04.2007 und 15.05.2007 zu verurteilen ist, den Kläger zwischen dem 01.07.2006 und dem 28.02.2007 und ab 01.04.2007 als Mitglied zu führen. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Bescheide der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses nicht zu beanstanden waren. Die Mitgliedschaft ergibt sich erst aufgrund der rückwirkenden Bewilligung von Arbeitslosengeld II und der Einführung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 186 Abs. 11 ab 01.04.2007.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1951 geborene Kläger war bei der Firma M. R. B.- u. H. mbH in S. beschäftigt. Nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (17 Ca 1762/89) stellten die Parteien außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.10.1989 geendet hat. Bis 31.12.2004 bezog der Kläger Sozialhilfe. In der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 erhielt er Arbeitslosengeld II vom Jobcenter S ...
Nachdem der Kläger keinen Antrag auf Fortzahlung des Arbeitslosengeld II gestellt hatte, versagte das Jobcenter mit Bescheid vom 08.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 Leistungen über den 30.06.2006 hinaus. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II über den 30.06.2006 hinaus begehrt wurde, lehnte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Beschluss vom 27.07.2006 ab (SG - S 22 AS 4650/06 ER). Diesen Beschluss des SG änderte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.01.2007 dahingehend ab, dass das Jobcenter S. verpflichtet wurde, dem Kläger vorläufig befristet bis zum Abschluss des beim Sozialgericht Stuttgart in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens (S 22 AS 122/07) Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (L 3 AS 4176/06 ER-B). Das Klageverfahren S 22 AS 122/07 ist noch anhängig.
In Ausführung des Beschlusses des LSG vom 12.01.2007 bewilligte das Jobcenter S. dem Kläger mit Bescheid vom 15.02.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 01.07.2006 bis 28.02.2007. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein Fortzahlungsantrag zugeschickt. Nachdem der Kläger erneut seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, versagte das Jobcenter S. mit Bescheid vom 12.04.2007 ab 01.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II war der Kläger bei der Beklagten pflichtversichert.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Agentur für Arbeit/Kommune informiert habe, dass er von dort keine Leistungen mehr erhalte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ende dann auch seine Mitgliedschaft bei der Kasse automatisch und zwar mit Ablauf des Tages, an dem der Leistungsbezug ende. Mit Bescheid vom 10.08.2006 verfügte die Beklagte, dass die Mitgliedschaft des Klägers am 30.06.2006 geendet habe.
Unter dem 12.08.2006 und 25.08.2006 beantragte der Kläger die weitere Mitgliedschaft bei der Beklagten. Als Arbeitgeber gab er die M.-B. L.-E. bzw. unter Hinweis auf das Aktenzeichen des in der Vergangenheit geführten arbeitsgerichtlichen Prozesses Justizminister G. an.
Am 21.08.2006 stellte der Kläger gegen die Beklagte beim SG Antrag "auf Klage, zur Sofortentscheidung und vorläufigen Rechtsschutz wegen Versicherungsschutz". Zur Begründung gab er unter Vorlage mehrerer Unterlagen, unter anderem des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.12.1989 - 17 Ca 7062/89 - an, er sei von der Beklagten aufgefordert worden, den Arbeitgeber zu benennen. Hierauf habe er Justizminister G. eingetragen.
Die Beklagte deutete das Schreiben des Klägers vom 21.08.2006 als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Mitgliedschaft habe kraft Gesetzes mit dem 30.06.2006 geendet. § 190 Abs. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestimme, dass die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen werde, ende. Die Entscheidung des Jobcenters S., dem Kläger mit Wirkung vom 01.07.2006 keine Leistungen der Grundsicherung mehr zu zahlen, habe für sie - die Beklagte - Tatbestandswirkung. Das bedeute, dass solange wie keine Leistung (Arbeitslosengeld II) bewilligt bzw. ausgezahlt werde, keine Versicherungspflicht und damit auch keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestehen könne. Einen eventuell bestehenden Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 06.09.2006 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab (S 15 KR 6264/06 ER). Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Nach § 190 Abs. 12 SGB V ende die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen werde. Der Antragsteller habe zuletzt Leistungen nach dem SGB II am 30.06.2006 bezogen. Aktuell beziehe er kein Arbeitslosengeld II mehr. Damit ende gemäß § 190 Abs. 12 SGB V die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung mit Ablauf des 30.06.2006. Dass zwischen dem Antragsteller und dem Jobcenter noch im Streit stehe, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld II über den 30.06.2006 hinaus habe, führe zu keiner anderen Entscheidung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 190 Abs. 12 SGB V sei entscheidend der Bezug der Leistung. Dies stimme überein mit dem Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Der Bezug der Leistung sei für Versicherungspflicht und Mitgliedschaft grundsätzlich erforderlich. Eine solche Zahlung liege seit dem 01.07.2006 tatsächlich jedoch nicht mehr vor. Die Entscheidung des Jobcenters über Leistungen der Grundsicherung habe für die Krankenkasse Tatbestandswirkung. Sie sei von ihr, der Kasse, hinzunehmen. Anders als bei der Krankenversicherung der Rentner werde die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitssuchenden nicht bereits durch eine Antragstellung begründet, sondern erst durch den Bezug der Leistungen. Bei späterer - rückwirkender - Bewilligung durch den Grundsicherungsträger entstehe dann auch rückwirkend die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft. Solange jedoch die Leistung weder bewilligt noch ausgezahlt werde, bestehe keine Versicherungspflicht und keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Der Antragsteller sei auch nicht aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig und damit Mitglied bei der Beklagten. Er habe zwar behauptet, er sei nach wie vor bei der Firma M. beschäftigt. Er selbst habe jedoch eine Kopie des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vorgelegt, wonach dieses Arbeitsverhältnis zum 31.10.1989 beendet worden sei. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des LSG vom 10.10.2006 zurückgewiesen (L 4 KR 4679/06 ER-B).
Mit Urteil vom 18.12.2006 wies das SG auch die Klage ab. Eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aufgrund eines Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bestehe nicht, da der Kläger solche Leistungen ab dem 01.07.2006 tatsächlich nicht mehr erhalte. Der Kläger sei auch nicht aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig und deshalb Mitglied der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma M. sei zum 31.10.1989 beendet worden.
Hiergegen richtet sich die am 11.01.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Unterstützung seines Begehrens beruft er sich darauf, dass darüber entschieden worden sei, dass ihm ab 01.07.2006 weiterhin 70 % Arbeitslosenhilfe zu bezahlen sei.
Der Senat hat die Akte des LSG - L 3 AS 4176/06 ER-B - zur Einsicht beigezogen und den Beschluss des SG vom 27.07.2006 (S 22 AS 4650/06 ER) und denjenigen des LSG vom 12.01.2007 zur Akte genommen.
Auf Nachfrage des Senats hat das Jobcenter S. bestätigt, dass dem Kläger mit Bescheiden vom 15.02.2007 Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 bewilligt worden seien. Ihm sei gleichzeitig ein Fortzahlungsantrag geschickt worden. Ergänzend hat das Jobcenter den Versagungsbescheid vom 12.04.2007, wonach die Leistungen nach dem SGB II ab 01.03.2007 ganz versagt werden, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 anerkannte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers für die Zeit vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 aufgrund der Leistungsbewilligung durch das Jobcenter S ... Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 hat die Beklagte weiter erklärt, dass der Kläger nach § 186 SGB V n.F. ab 01.04.2007 gesetzlich krankenversichert sei und zwar auch bei der DAK, es sei denn der Kläger sei zwischenzeitlich privat krankenversichert oder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder es lägen Ausschlusstatbestände vor.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2006 und 10. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 16. April 2007 hinausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Akten des SG S 15 KR 8049/06 und des LSG L 2 R 3793/06, L 2 R 5229/06, L 12 AS 2215/06 ER-B, L 12 AS 2423/06, L 11 KR 421/07 und L 4 KR 4679/06 ER-B sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Rahmen der Teilanerkenntnisse der Beklagten vom 16.04.2007 und 15.05.2007 begründet. Der Kläger ist aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 weiter Mitglied der Beklagten. Ab 01.04.2007 ist er Mitglied der Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 186 Abs. 11 SGB V, es sei denn er wäre zwischenzeitlich privat krankenversichert oder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gewesen oder es lägen Ausschlusstatbestände vor. Vom 01.03.2006 bis 31.03.2007 besteht jedoch keine Mitgliedschaft bei der Beklagten, da er in dieser Zeit weder Leistungen nach dem SGB II bezog, noch sonstige Tatbestände vorlagen, die zu einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 SGB V geführt hätten. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist erst durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das der Deutsche Bundestag am 02.02.2007 beschlossen hat und dem der Bundesrat am 16.02.2007 zugestimmt hat, ab 01.04.2007 wirksam. Soweit der Kläger auch eine Mitgliedschaft für den Monat März 2007 begehrt, ist seine Berufung damit unbegründet.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass streitgegenständlich hier nicht nur der Bescheid vom 10.08.2006, sondern auch der Bescheid vom 13.07.2006 ist. Mit Bescheid vom 13.07.2006 hat die Beklagte bereits das Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Leistungsbezug endet, festgestellt. Mit Schreiben vom 10.08.2006 hat sie dies noch einmal wiederholt und auch konkret das Datum 30.06.2006 genannt. Beide Bescheide zusammen setzen das Ende der Mitgliedschaft auf den 30.06.2006 fest. Im übrigen sind die Voraussetzungen für das Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II, die Versicherungspflicht eines Arbeitslosengeld II-Beziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, der ab 01.04.2007 wirksam ist, vorsieht, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten, versicherungspflichtig sind. Nach § 186 Abs. 11 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Für Personen, die am 01.04.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Beklagte - wie vom SG im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb insoweit ebenfalls auf das Urteil des SG verwiesen wird - mit Bescheiden vom 13.07.2006 und 10.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.11.2006 bei der Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten ab 01.07.2006 nicht mehr bestand. Der Kläger bezog ab 01.07.2006 keine Leistungen nach dem SGB II mehr, so dass die Mitgliedschaft gemäß § 190 Abs. 12 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V endete. Zur Klarstellung ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht auf einen etwaigen Anspruch aus Arbeitslosengeld II, sondern auf den tatsächlichen Beug abzustellen ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 13.07.2006 und 10.08.2006, bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 01.11.2006 und auch bei Verkündung des Urteils des SG am 18.12.2006 bezog der Kläger solche Leistungen nicht.
Nachdem aufgrund des Beschlusses des LSG vom 12.01.2007, wonach das Jobcenter verpflichtet wurde, dem Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Arbeitslosengeld II zu gewähren, das Jobcenter S. dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2006 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, hat die Beklagte sofort reagiert und die Mitgliedschaft des Klägers für diesen Zeitraum wieder hergestellt (Teilanerkenntnis vom 16.04.2007). Da dem Kläger insoweit kein Bescheid erteilt wurde, ist entsprechend diesem Teilanerkenntnis, das der Kläger nicht angenommen hat, ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen. Die Beklagte ist entsprechend diesem Teilanerkenntnis zu verurteilen, die Mitgliedschaft des Klägers zwischen dem 01.07.2006 und 28.02.2007 herzustellen.
Der Kläger ist darüber hinaus entsprechend dem weiteren Teilanerkenntnis der Beklagten vom 15.05.2007 ab 01.04.2007 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, es sei denn er wäre zwischenzeitlich privat krankenversichert oder Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung gewesen oder es lägen Ausschlusstatbestände vor. Die Mitgliedschaft ab 01.04.2007 folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.V.m. § 186 Abs. 11 SGB V. Nach diesen ab 01.04.2007 gültigen Normen sind Personen, die keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten, ab 01.04.2007 versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ist unabhängig vom Wissen und Wollen der Beteiligten und darüber hinaus unabdingbar (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RK 3/84 -; Felix in: jurisPK-SGB V § 5 Rd.-Ziff. 107). Es bedarf grundsätzlich weder eines Antrags noch eines irgendwie gearteten Aufnahmeaktes durch die Krankenkasse. Ausnahmen von diesem Grundsatz, die etwa für unständig Beschäftigte gemäß § 186 Abs. 2 SGB V oder nach § 186 Abs. 3 SGB V für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten Personen gelten, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Felix a.a.O.). Nachdem es auch insoweit an einem Verwaltungsakt der Beklagten fehlt und der Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, ist die Beklagte auch entsprechend diesem Teilanerkenntnis vom 15.05.2007 zu verurteilen. Sie hat die Mitgliedschaft des Klägers ab 01.04.2007 wieder herzustellen.
Für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007 ist die Berufung jedoch unbegründet. In diesem Monat hat der Kläger keine Leistungen des Jobcenters S. bezogen. Er ist deshalb bezugnehmend auf die umfassenden und nicht zu beanstandenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Monat nicht versichert. Ergänzend ist insoweit lediglich anzumerken, dass die Auffassung, dass es für die Mitgliedschaft auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen ankommt, vom LSG bereits im Beschluss vom 10.10.2006 - L 4 KR 4679/06 ER-B - als korrekt bewertet wurde. Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 06.06.2007, der sich insbesondere mit dieser Frage beschäftigte, aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen. Eine weitere Mitgliedschaft des Klägers lässt sich auch nicht darauf stützen, dass das Jobcenter die Gewährung von Arbeitslosengeld II möglicherweise ab 01.03.2007 zu Unrecht eingestellt hat. Entscheidend für die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - der Bezug der Leistung. Der Kläger erhält ab 01.03.2007 keine Leistungen mehr. Aus welchem Grund keine Leistungen mehr bezogen werden und ob die Einstellung zu Recht erfolgte, ist nicht maßgebend (vgl. Felix in: jurisPK - SGB V § 5 Rd.-Ziff. 7).
Die Berufung kann damit, nachdem der Kläger die Teilanerkenntnisse der Beklagten nicht angenommen hat, nur insoweit Erfolg haben, als die Beklagte gemäß ihren Teilanerkenntnissen vom 16.04.2007 und 15.05.2007 zu verurteilen ist, den Kläger zwischen dem 01.07.2006 und dem 28.02.2007 und ab 01.04.2007 als Mitglied zu führen. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Bescheide der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses nicht zu beanstanden waren. Die Mitgliedschaft ergibt sich erst aufgrund der rückwirkenden Bewilligung von Arbeitslosengeld II und der Einführung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 186 Abs. 11 ab 01.04.2007.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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