Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1956/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 ist unbegründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. März 2006 (S 9 AL 3549/03) entschieden, dass die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg; Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2003) für die Zeit vom 5. bis 29. Mai 2003 und für die Zeit vom 2. Juni bis 21. August 2003 aufzuheben und vom Kläger die Erstattung der für diese Zeiträume gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.990,29 EUR zu fordern (vgl. § 330 Abs. 2 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sowie § 50 Abs. 1 SGB X). Zur Begründung hat das SG auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Obliegenheit zur Mitteilung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nicht gekannt. Darüber hinaus finde die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden, bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung keine Anwendung. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger vom 5. bis 9. Mai 2003 und in der Zeit vom 2. bis 16. Juni 2003 jeweils in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, dürfte ebenso feststehen, wie die (erst) am 29. Mai 2003 bzw. 22. August 2003 erfolgten erneuten persönlichen Vorsprachen beim Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit; AA). Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass bei einer ausschließlichen und vereinbarten Arbeitzeit von wöchentlich 30 Stunden bereits begrifflich eine gelegentliche Abweichung im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht vorliegen kann.
Ebenso wie das SG dürfte hingegen auch der Senat nicht feststellen können, dass der Kläger die Aufnahme der zweiten Beschäftigung dem AA bereits am 10. Juni 2003 mitgeteilt hat. Dagegen spricht, dass eine Vorsprache des Klägers an diesem Tag nicht aktenkundig ist. Die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung lässt den Anspruch auf Alg entfallen. Dies ist auch ohne jeden Zweifel allen Mitarbeitern des AA bekannt. Es widerspricht deshalb jeder Lebenserfahrung, dass ein derartiger leistungsrelevanter Vorgang dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt wird, ohne dass diese Mitteilung vermerkt und die Einstellung der Leistungsgewährung veranlasst wird. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers wird deshalb aller Voraussicht nach als bloße Schutzbehauptung zu werten sein.
Darüber hinaus dürften auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Zurücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung von Alg zu bejahen sein. Der Kläger düfte sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen können, ihm sei die Verpflichtung zur Mitteilung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nicht bekannt gewesen. Dass die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu leistungsrechtlichen Konsequenzen führt, ist dem Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, bekannt gewesen. Die Annahme, gleichwohl bestehe keine Verpflichtung, die Beschäftigungsaufnahme sofort mitzuteilen, ist vor diesem Hintergrund lebensfremd und begründet jedenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Ergänzend nimmt der Senat zur weitern Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 13. März 2006 Bezug. Im Ergebnis ist damit eine die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 ist unbegründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. März 2006 (S 9 AL 3549/03) entschieden, dass die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg; Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2003) für die Zeit vom 5. bis 29. Mai 2003 und für die Zeit vom 2. Juni bis 21. August 2003 aufzuheben und vom Kläger die Erstattung der für diese Zeiträume gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.990,29 EUR zu fordern (vgl. § 330 Abs. 2 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sowie § 50 Abs. 1 SGB X). Zur Begründung hat das SG auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2003 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Obliegenheit zur Mitteilung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nicht gekannt. Darüber hinaus finde die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden, bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung keine Anwendung. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger vom 5. bis 9. Mai 2003 und in der Zeit vom 2. bis 16. Juni 2003 jeweils in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, dürfte ebenso feststehen, wie die (erst) am 29. Mai 2003 bzw. 22. August 2003 erfolgten erneuten persönlichen Vorsprachen beim Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit; AA). Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass bei einer ausschließlichen und vereinbarten Arbeitzeit von wöchentlich 30 Stunden bereits begrifflich eine gelegentliche Abweichung im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht vorliegen kann.
Ebenso wie das SG dürfte hingegen auch der Senat nicht feststellen können, dass der Kläger die Aufnahme der zweiten Beschäftigung dem AA bereits am 10. Juni 2003 mitgeteilt hat. Dagegen spricht, dass eine Vorsprache des Klägers an diesem Tag nicht aktenkundig ist. Die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung lässt den Anspruch auf Alg entfallen. Dies ist auch ohne jeden Zweifel allen Mitarbeitern des AA bekannt. Es widerspricht deshalb jeder Lebenserfahrung, dass ein derartiger leistungsrelevanter Vorgang dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt wird, ohne dass diese Mitteilung vermerkt und die Einstellung der Leistungsgewährung veranlasst wird. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers wird deshalb aller Voraussicht nach als bloße Schutzbehauptung zu werten sein.
Darüber hinaus dürften auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Zurücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung von Alg zu bejahen sein. Der Kläger düfte sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen können, ihm sei die Verpflichtung zur Mitteilung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nicht bekannt gewesen. Dass die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu leistungsrechtlichen Konsequenzen führt, ist dem Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, bekannt gewesen. Die Annahme, gleichwohl bestehe keine Verpflichtung, die Beschäftigungsaufnahme sofort mitzuteilen, ist vor diesem Hintergrund lebensfremd und begründet jedenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Ergänzend nimmt der Senat zur weitern Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 13. März 2006 Bezug. Im Ergebnis ist damit eine die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren L 13 AL 1955/06 rechtfertigende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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