L 7 AS 2229/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1394/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2229/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 - S 3 AS 1394/07 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und vom 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - (beide m.w.N.)) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O. (beide m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O. (beide m.w.N.)).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Begehren der Antragstellerin wäre bereits unzulässig, soweit sie meinen sollte, auch im Namen ihres unter derselben Anschrift wohnhaften 21jährigen Sohnes W. Ansprüche geltend machen zu können (vgl. hierzu § 38 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Denn der vorliegend - schon wegen des erst am 26. Februar 2007 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrags - allein zu beachtende (zweite) Bescheid vom 16. Januar 2007, durch welchen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2007 bewilligt worden sind, war, wie sich aus dessen Verfügungssatz sowie dem beigefügten Berechnungsbogen ergibt, lediglich an die Antragstellerin gerichtet und für sie bestimmt (vgl. § 39 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), so dass der Sohn W. insoweit nicht beschwert ist. W. Wo. , der noch bis. Juli 2007 seinen Zivildienst ableistet, hat nach Aktenlage bislang keinen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt (vgl. § 37 SGB II), weshalb derzeit auch nicht geprüft werden kann, ob wenigstens insoweit noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Antragsgegner in Betracht kämen. Ob ggf. die Dienststelle des Sohnes der Antragstellerin zur (anteiligen) Übernahme der Miet- und Mietnebenkosten bereit wäre, ist hier nicht bekannt; jedenfalls hat die Landeshauptstadt Stuttgart durch Bescheid vom 7. März 2007 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) abgelehnt (vgl. im Übrigen zum Vorrang der Unterhaltssicherungsleistungen nach dem USG gegenüber solchen nach dem SGB II Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 5 Rdnr. 40; zum Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz derselbe, a.a.O., Rdnr. 31, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 5 Rdnr. 11).

Dagegen hat der Antragsgegner die der Antragstellerin in eigener Person zustehenden Leistungen im Zeitraum vom Februar bis Mai 2007 bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zutreffend errechnet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 Euro (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) sowie einen befristeten Zuschlag von monatlich 160,00 Euro (vgl. hierzu § 24 SGB II) bewilligt. Er hat darüber hinaus, insoweit von der Antragstellerin auch nicht beanstandet, die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) mit 520,00 Euro (Kaltmiete), mit 47,00 Euro (Betriebkostenvorauszahlungen) sowie mit 75,68 Euro (Heizung) herangezogen (insgesamt 718,36 Euro) und ihr hieraus, berechnet nach "Kopfzahl" (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (juris)), die Hälfte, das sind monatlich 359,18 Euro, bewilligt. Daraus ergibt sich zusammen mit der Regelleistung und dem befristen Zuschlag der Gesamtbetrag der bewilligten Leistungen von monatlich 864,18 Euro. Mehr als diesen Betrag kann die Antragstellerin beim derzeitigen Erkenntnisstand in ihrer Person nicht verlangen. Denn der Sohn W. lebt, was sie auch nicht in Abrede stellt, mit ihr im selben Haushalt; allein mit der Tatsache, dass dieser als Zivildienstleistender einen ihrer Auffassung nach zu seinem Lebensunterhalt nicht ausreichenden Zivildienstsold erhält, vermag die Antragstellerin einen eigenen höheren Unterkunftsbedarf nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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