L 13 AL 5116/05 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5116/05 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin B., S. zur Durchführung eines Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2005 hat keinen Erfolg.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache unbegründet. Denn die vom Kläger noch einzulegende Berufung lässt derzeit keine Erfolgsaussichten erkennen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG zutreffend ausgeführt, dass der ab dem 1. Januar 1998 geltende § 201 Satz 4 SGB III auf den Arbeitslosenhilfe(Ahli)-Anspruch des Klägers keine Anwendung fand, weil es sich um Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (zuvor § 134 Abs 1 Nr. 4 a AFG) handelte. § 201 Satz 4 SGB III besagte eindeutig, dass die Vorschriften über die Anpassung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 SGB III nicht anzuwenden sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat sich das SG auch mit seinem Vortrag hinsichtlich § 112 Abs. 7 AFG befasst. Auch insoweit hätte eine zukünftige Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Alhi betrug nach § 136 Abs. 1 AFG in der letzten, bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung 57 v.H. für Arbeitslose die mindestens ein Kind hatten, im übrigen 53 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Arbeitsentgelt ist bei der Alhi, die nach § 134 Abs 1 Nr. 4 a AFG aufgrund vorhergehenden Alg-Bezugs gewährt wird (sog. Anschluss-Alhi), um die es hier geht, nach § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG grundsätzlich das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat. Der Kläger, der mit Unterbrechungen bereits seit dem 10. März 1990 Anschluss-Alhi bezieht, hat in keiner Weise dargetan, dass die Voraussetzungen für die für die erstmalige Festsetzung von Anschluss-Alhi in Betracht kommende Anwendung des § 136 Abs. 2 b AFG i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG vorgelegen hätten und sich die fiktive Berechnung auf die hier streitigen Bescheide zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Festsetzung des Bemessungsentgelts gilt Entsprechendes. Im Übrigen hat auch der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 200 Abs. 1 SGB III und § 434c Abs. 4 SGB III (vgl. jetzt auch BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 69/05 R ). Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats nicht zur Entscheidung angenommen worden) und nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung. Der dort zitierte Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Dortmund, auf den sich der Kläger nun beruft, ist mit Beschluss des SG Dortmund vom 25. November 2005 aufgehoben worden.

Soweit der Kläger geltend macht, einmalige Beihilfen des Sozialleistungsträgers hätten nicht in die Erstattungsforderung eingestellt werden dürfen, weil er hierauf auch im Falle des tatsächlichen Bezugs von Ahli im Erstattungszeitraum Anspruch gehabt hätte, kann auch der Senat dieser Argumentation nicht folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er einen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe neben einem Ahli-Bezug gehabt hätte. Für die Richtigkeit der Ausführungen des sozialgerichtlichen Urteils insoweit spricht dagegen bereits, dass der Ahli-Anspruch des Klägers im fraglichen Zeitraum (6. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1999) deutlich höher war als die vom Sozialleistungsträger geltend gemachte Erstattungsforderung einschließlich einmaliger Leistungen.

Für die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr und nun erneut gestellten Klageanträge lassen sich bereits die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerweiterung nicht erkennen. Hinsichtlich der begehrten Verzinsung ist zudem festzustellen, dass die Beklagte einen Zinsanspruch hinsichtlich des an den Kläger auszuzahlenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4 % für eine Zeitraum von ca. 3 Jahren, d.h. wie sich aus den Beklagten-Akten (AS 610) ergibt, ab dem 1. Januar 1997 dem Grunde nach mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 anerkannt hat.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved