Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3259/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 509/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Fachberater versicherungspflichtig war und welche Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit ab 01.01.1999 zu zahlen sind.
Der 1957 geborene Kläger war seit 1997 als Fachberater für die Firma V. tätig. Auf die Anfrage des beklagten Rentenversicherungsträgers gab er an, er sei ausschließlich für die Firma V. tätig, habe hierfür auch ein Gewerbe angemeldet und betreibe das Geschäft aus seinem eigenen Arbeitszimmer heraus. Seine Tätigkeit dürfe er nur in einem räumlich abgegrenzten Gebiet ausüben, wobei ihm hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit keine Weisungen erteilt würden. Preise könne er allerdings nicht selbst gestalten. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen aus der Tätigkeit liege bei 2.300,- DM. Sein Einkommen unterliege der Einkommensteuer. Er führe auch Umsatzsteuer ab.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 in seiner selbständigen Tätigkeit als Fachberater dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 02.02.2001 forderte die Beklagte den Kläger zur Entrichtung der Pflichtbeiträge für die Zeit vom Januar 1999 bis Februar 2001 in Höhe von insgesamt 22.512,28 DM auf. Zur Beitragsbemessung führte sie aus, versicherungspflichtige Selbständige zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspreche. Seinem Antrag entsprechend zahle er Monatsbeiträge in Höhe von 855,68 DM. Dieser Beitrag entspreche dem Regelbeitrag.
Am 01.04.2001 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt P. arbeitslos, beantragte aber keine Leistungen. Der für ihn zuständige Berater hielt in einem Vermerk fest, es bestehe voraussichtlich kein Anspruch auf Leistungen, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei nämlich nur selbständig gewesen.
Nachdem die Beklagte ihn mit weiterem Bescheid vom 27.11.2001 zur Zahlung der Regelbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen rückwirkend ab 01.01.1999 aufgefordert hatte, erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die aufgeführten Verdienste entsprächen nicht seinen tatsächlichen Einkünften. Sein Widerspruch richte sich auch gegen die Pflichtversicherung aus 1999. Hätte er zu einem früheren Zeitpunkt von der Einbeziehung in die Pflichtversicherung erfahren, so hätte er seine Tätigkeit sofort beendet.
In der Folgezeit erließ die Beklagte mehrere Beitragsbescheide (04.01.2002, 04.02.2002 und 06.03.2002), mit denen sie jeweils die rückständigen Forderungen sowie Säumniszuschläge feststellte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine tatsächlichen Einkünfte nicht nachgewiesen. Eine einkommensgerechte Beitragsentrichtung könne daher nicht erfolgen, so dass es bei der Zugrundelegung des Regelbeitrages verbleibe.
Seine dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage begründete der Kläger nicht näher. Nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung des Klägers durch das SG, die Steuerbescheide ab 01.01.1999 zum Nachweis seines Einkommens vorzulegen, wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2003 (S 12 RA 1470/02) ab.
Im Rahmen des dagegen angestrengten Berufungsverfahrens (L 12 RA 2288/03) schlossen die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 18.02.2004 folgenden
Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 22.09.2000 über das Bestehen von Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2001 zu überprüfen.
2. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die Beitragsbescheide betreffend die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Zeit ab 01.01.1999 erneut zu überprüfen.
3. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Vornahme dieser Überprüfungen folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über das Ende und den Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit für die Firma V. - Name und Adresse sämtlicher Firmen, für die er seit August 2002 selbständig tätig ist - Provisionsabrechnungen von sämtlichen Firmen seit Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
4. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
5. Kosten sind nicht zu erstatten.
In dem Erörterungstermin hatte der Kläger vorgetragen, von 1997 bis Dezember 2000 für die Firma V. selbständig tätig gewesen zu sein, anschließend diese Tätigkeit jedoch beendet, sich insbesondere ab 01.04.2001 bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet zu haben. Zum 01.08.2002 habe er wieder ein Gewerbe angemeldet "Vertrieb und Vermittlung von Getränken".
In der Folgezeit legte der Kläger trotz mehrerer Erinnerungsschreiben der Beklagten die erforderlichen Nachweise nicht vor. Mit Schreiben vom 19.04.2004 wurde er ergänzend auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hingewiesen und ihm ein entsprechendes Antragsformular mit der Bitte um Rücksendung beigefügt. Auch dieses Antragsformular sandte der Kläger nicht zurück. Auch den weiteren "Fragebogen zur Feststellung der Versicherung für Selbständige" ab 01.08.2002 schickte der Kläger der Beklagten nicht zu.
Mit Bescheid vom 15.07.2004, abgeändert durch Bescheid vom 01.10.2004, hob die Beklagte sodann die Bescheide vom 26.09.2001 (gemeint 22.09.2001), 27.11.2001, 04.01.2002, 04.02.2002, 06.03.2002, 21.03.2002, 27.06.2002, 29.07.2002, 01.10.2002, 28.10.2002, 27.11.2002, 03.01.2003, 31.01.2003, 27.02.2003 und 28.04.2003 für die Zeit ab dem 01.04.2001 mit der Begründung auf, der Kläger habe sich ab 01.04.2001 bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, so dass davon auszugehen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.2001 bestehe weiterhin Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, wobei die hieraus resultierende Beitragsforderung 11.947,83 EUR betrage. Mit dem weiteren Bescheid vom 01.10.2004 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 01.04.2001 bis 31.12.2001 sowie vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 keine Versicherungspflicht bestanden habe, da der Kläger vorübergehend keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.
Hiergegen legte der Kläger unter Ankündigung einer Begründung Widerspruch ein, die aber in der Folgezeit nicht erfolgte. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Überprüfung sei nur nach Aktenlage möglich gewesen. Der Kläger habe seinen Widerspruch nicht begründet und auch keine neuen Tatsachen vorgetragen. Hiernach sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Auch seine dagegen erneut beim SG erhobene Klage hat der Kläger nicht begründet und auf entsprechende Nachfragen mitgeteilt, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine Klagebegründung fristgemäß einzureichen. Er wolle noch "neue Beweise" einreichen, die Zweifel am Umfang und der Berechtigung der Ansprüche belegten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2006, dem Kläger zugestellt am 30.12.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, aufgrund des vor dem Landessozialgerichts geschlossenen Vergleiches vom 18.02.2004 stehe unstreitig fest, dass der Kläger vom 01.01.1999 bis 31.03.2001 einer Versicherungspflicht unterlegen habe. Die Beklagte habe sich lediglich zur erneuten Feststellung der Beitragshöhe verpflichtet. Nachdem der Kläger die erforderlichen Nachweise trotz seiner ausdrücklichen Verpflichtung hierzu und mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt habe, habe die Beklagte zu Recht den jeweils für das betreffende Beitragsjahr geltenden Regelsatz für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, eine Versicherungspflicht des Klägers ab dem 01.08.2002 festzustellen. Der Kläger habe seine diesbezügliche Gewerbeanmeldung selbst vorgelegt. Insoweit sei die Beklagte ebenfalls berechtigt gewesen, jeweils für das betreffende Beitragsjahr den geltenden Regelsatz für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Mit seiner dagegen am 29.01.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Beitragszahlungsdauer sei nicht ausreichend geklärt. Er benötige noch Zeit, Unterlagen zu beschaffen.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass er in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. März 2001 sowie ab 01. August 2002 nicht versicherungspflichtig sei, hilfsweise, ihn einkommensgerecht zur Beitragsentrichtung zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da es um eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr geht.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Rentenversicherungspflicht des Klägers aus selbständiger Tätigkeit festgestellt und auf deren Grundlage Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhoben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Beklagte hat sich im Rahmen und im Umfang des am 18. Februar 2004 in dem Berufungsverfahren L 12 RA 2288/03 geschlossenen Vergleiches zur Überprüfung der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2001 wie der Beitragshöhe ab 1. Januar 1999 verpflichtet und ist demzufolge mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.12.2004 und 20. Juli 2005 in eine solche Überprüfung eingetreten. Soweit der Kläger sinngemäß geltend gemacht hat, dass er auch vor dem 1. Januar 2001 nicht versicherungspflichtig war, steht diesem Vorbringen die Bindungswirkung des nach § 77 SGG bestandskräftigen Bescheides vom 22. September 2000 entgegen.
Die Beklagte war demzufolge nur verpflichtet, den Zeitraum von Januar 2001 bis zur Arbeitslosmeldung des Klägers am 1. April 2001 zu überprüfen. Ab diesem Zeitpunkt stand zwischen den Beteiligten aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins unstreitig fest, dass der Kläger aus selbständiger Tätigkeit für die Firma V. nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Für den streitigen Zeitraum hat der Kläger indessen keinerlei Unterlagen über den Zeitpunkt seiner Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma V. oder Provisionsabrechnungen vorgelegt, die belegen, dass er bereits vor der Arbeitslosmeldung ab Januar 2001 nicht mehr selbständig tätig war. Für die Unrichtigkeit der im Bescheid vom 22. September 2000 getroffenen Feststellung ist der Kläger aber im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X beweispflichtig (BSG, 25.06.2002, B 11 Al 3/02 R, NZA 2003, 261). Denn der Kläger beruft sich auf das Tatbestandsmerkmal des sich als unrichtig erweisenden Sachverhaltes, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kann aber durch die Tatsachengerichte wie die Beklagte nicht festgestellt werden. In einem solchen Falle geht die Nichterweislichkeit der Tatsache nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der allgemeinen Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a) zu Lasten des Klägers.
Soweit die Beklagte für die Beitragsbemessung mangels Vorlage von Einkommensnachweisen durch den Kläger nach § 165 Abs. 1 SGB VI den jeweils für das betreffende Beitragsjahr geltenden Regelsatz zugrunde gelegt hat, ist dies ebenfalls, ausgehend von den dargestellten Grundsätzen - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die Feststellung der Versicherungspflicht ab 1. August 2002, da der Kläger in dem Erörterungstermin beim Landessozialgericht seine Gewerbeanmeldung zum 1. August 2002 selbst vorgelegt und ab diesem Zeitpunkt daher nachweislich wieder selbständig tätig war. Nachdem es der Beklagten mangels der Vorlage von Namen und Adressen der Firmen, für die der Kläger seit August 2002 tätig war, nicht möglich war, festzustellen, ob der Kläger noch für weitere Auftraggeber tätig war, war die Beklagte daher berechtigt, die Versicherungspflicht des Klägers auch ab 1. August 2002 festzustellen. Auch hierbei hat die Beklagte zu Recht nach § 165 Abs. 1 SGB VI mangels der Vorlage jeglicher Einkommensnachweise den jeweils für das betreffende Beitragsjahr geltenden Regelsatz der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Fachberater versicherungspflichtig war und welche Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit ab 01.01.1999 zu zahlen sind.
Der 1957 geborene Kläger war seit 1997 als Fachberater für die Firma V. tätig. Auf die Anfrage des beklagten Rentenversicherungsträgers gab er an, er sei ausschließlich für die Firma V. tätig, habe hierfür auch ein Gewerbe angemeldet und betreibe das Geschäft aus seinem eigenen Arbeitszimmer heraus. Seine Tätigkeit dürfe er nur in einem räumlich abgegrenzten Gebiet ausüben, wobei ihm hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit keine Weisungen erteilt würden. Preise könne er allerdings nicht selbst gestalten. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen aus der Tätigkeit liege bei 2.300,- DM. Sein Einkommen unterliege der Einkommensteuer. Er führe auch Umsatzsteuer ab.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 in seiner selbständigen Tätigkeit als Fachberater dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 02.02.2001 forderte die Beklagte den Kläger zur Entrichtung der Pflichtbeiträge für die Zeit vom Januar 1999 bis Februar 2001 in Höhe von insgesamt 22.512,28 DM auf. Zur Beitragsbemessung führte sie aus, versicherungspflichtige Selbständige zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspreche. Seinem Antrag entsprechend zahle er Monatsbeiträge in Höhe von 855,68 DM. Dieser Beitrag entspreche dem Regelbeitrag.
Am 01.04.2001 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt P. arbeitslos, beantragte aber keine Leistungen. Der für ihn zuständige Berater hielt in einem Vermerk fest, es bestehe voraussichtlich kein Anspruch auf Leistungen, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei nämlich nur selbständig gewesen.
Nachdem die Beklagte ihn mit weiterem Bescheid vom 27.11.2001 zur Zahlung der Regelbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen rückwirkend ab 01.01.1999 aufgefordert hatte, erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die aufgeführten Verdienste entsprächen nicht seinen tatsächlichen Einkünften. Sein Widerspruch richte sich auch gegen die Pflichtversicherung aus 1999. Hätte er zu einem früheren Zeitpunkt von der Einbeziehung in die Pflichtversicherung erfahren, so hätte er seine Tätigkeit sofort beendet.
In der Folgezeit erließ die Beklagte mehrere Beitragsbescheide (04.01.2002, 04.02.2002 und 06.03.2002), mit denen sie jeweils die rückständigen Forderungen sowie Säumniszuschläge feststellte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine tatsächlichen Einkünfte nicht nachgewiesen. Eine einkommensgerechte Beitragsentrichtung könne daher nicht erfolgen, so dass es bei der Zugrundelegung des Regelbeitrages verbleibe.
Seine dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage begründete der Kläger nicht näher. Nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung des Klägers durch das SG, die Steuerbescheide ab 01.01.1999 zum Nachweis seines Einkommens vorzulegen, wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2003 (S 12 RA 1470/02) ab.
Im Rahmen des dagegen angestrengten Berufungsverfahrens (L 12 RA 2288/03) schlossen die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 18.02.2004 folgenden
Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 22.09.2000 über das Bestehen von Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2001 zu überprüfen.
2. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die Beitragsbescheide betreffend die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Zeit ab 01.01.1999 erneut zu überprüfen.
3. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Vornahme dieser Überprüfungen folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über das Ende und den Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit für die Firma V. - Name und Adresse sämtlicher Firmen, für die er seit August 2002 selbständig tätig ist - Provisionsabrechnungen von sämtlichen Firmen seit Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
4. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
5. Kosten sind nicht zu erstatten.
In dem Erörterungstermin hatte der Kläger vorgetragen, von 1997 bis Dezember 2000 für die Firma V. selbständig tätig gewesen zu sein, anschließend diese Tätigkeit jedoch beendet, sich insbesondere ab 01.04.2001 bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet zu haben. Zum 01.08.2002 habe er wieder ein Gewerbe angemeldet "Vertrieb und Vermittlung von Getränken".
In der Folgezeit legte der Kläger trotz mehrerer Erinnerungsschreiben der Beklagten die erforderlichen Nachweise nicht vor. Mit Schreiben vom 19.04.2004 wurde er ergänzend auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hingewiesen und ihm ein entsprechendes Antragsformular mit der Bitte um Rücksendung beigefügt. Auch dieses Antragsformular sandte der Kläger nicht zurück. Auch den weiteren "Fragebogen zur Feststellung der Versicherung für Selbständige" ab 01.08.2002 schickte der Kläger der Beklagten nicht zu.
Mit Bescheid vom 15.07.2004, abgeändert durch Bescheid vom 01.10.2004, hob die Beklagte sodann die Bescheide vom 26.09.2001 (gemeint 22.09.2001), 27.11.2001, 04.01.2002, 04.02.2002, 06.03.2002, 21.03.2002, 27.06.2002, 29.07.2002, 01.10.2002, 28.10.2002, 27.11.2002, 03.01.2003, 31.01.2003, 27.02.2003 und 28.04.2003 für die Zeit ab dem 01.04.2001 mit der Begründung auf, der Kläger habe sich ab 01.04.2001 bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, so dass davon auszugehen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.2001 bestehe weiterhin Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, wobei die hieraus resultierende Beitragsforderung 11.947,83 EUR betrage. Mit dem weiteren Bescheid vom 01.10.2004 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 01.04.2001 bis 31.12.2001 sowie vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 keine Versicherungspflicht bestanden habe, da der Kläger vorübergehend keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe.
Hiergegen legte der Kläger unter Ankündigung einer Begründung Widerspruch ein, die aber in der Folgezeit nicht erfolgte. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Überprüfung sei nur nach Aktenlage möglich gewesen. Der Kläger habe seinen Widerspruch nicht begründet und auch keine neuen Tatsachen vorgetragen. Hiernach sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Auch seine dagegen erneut beim SG erhobene Klage hat der Kläger nicht begründet und auf entsprechende Nachfragen mitgeteilt, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine Klagebegründung fristgemäß einzureichen. Er wolle noch "neue Beweise" einreichen, die Zweifel am Umfang und der Berechtigung der Ansprüche belegten.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2006, dem Kläger zugestellt am 30.12.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, aufgrund des vor dem Landessozialgerichts geschlossenen Vergleiches vom 18.02.2004 stehe unstreitig fest, dass der Kläger vom 01.01.1999 bis 31.03.2001 einer Versicherungspflicht unterlegen habe. Die Beklagte habe sich lediglich zur erneuten Feststellung der Beitragshöhe verpflichtet. Nachdem der Kläger die erforderlichen Nachweise trotz seiner ausdrücklichen Verpflichtung hierzu und mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt habe, habe die Beklagte zu Recht den jeweils für das betreffende Beitragsjahr geltenden Regelsatz für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, eine Versicherungspflicht des Klägers ab dem 01.08.2002 festzustellen. Der Kläger habe seine diesbezügliche Gewerbeanmeldung selbst vorgelegt. Insoweit sei die Beklagte ebenfalls berechtigt gewesen, jeweils für das betreffende Beitragsjahr den geltenden Regelsatz für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Mit seiner dagegen am 29.01.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Beitragszahlungsdauer sei nicht ausreichend geklärt. Er benötige noch Zeit, Unterlagen zu beschaffen.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass er in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. März 2001 sowie ab 01. August 2002 nicht versicherungspflichtig sei, hilfsweise, ihn einkommensgerecht zur Beitragsentrichtung zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 151 Abs. 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da es um eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr geht.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Rentenversicherungspflicht des Klägers aus selbständiger Tätigkeit festgestellt und auf deren Grundlage Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers erhoben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Beklagte hat sich im Rahmen und im Umfang des am 18. Februar 2004 in dem Berufungsverfahren L 12 RA 2288/03 geschlossenen Vergleiches zur Überprüfung der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2001 wie der Beitragshöhe ab 1. Januar 1999 verpflichtet und ist demzufolge mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.12.2004 und 20. Juli 2005 in eine solche Überprüfung eingetreten. Soweit der Kläger sinngemäß geltend gemacht hat, dass er auch vor dem 1. Januar 2001 nicht versicherungspflichtig war, steht diesem Vorbringen die Bindungswirkung des nach § 77 SGG bestandskräftigen Bescheides vom 22. September 2000 entgegen.
Die Beklagte war demzufolge nur verpflichtet, den Zeitraum von Januar 2001 bis zur Arbeitslosmeldung des Klägers am 1. April 2001 zu überprüfen. Ab diesem Zeitpunkt stand zwischen den Beteiligten aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins unstreitig fest, dass der Kläger aus selbständiger Tätigkeit für die Firma V. nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Für den streitigen Zeitraum hat der Kläger indessen keinerlei Unterlagen über den Zeitpunkt seiner Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma V. oder Provisionsabrechnungen vorgelegt, die belegen, dass er bereits vor der Arbeitslosmeldung ab Januar 2001 nicht mehr selbständig tätig war. Für die Unrichtigkeit der im Bescheid vom 22. September 2000 getroffenen Feststellung ist der Kläger aber im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X beweispflichtig (BSG, 25.06.2002, B 11 Al 3/02 R, NZA 2003, 261). Denn der Kläger beruft sich auf das Tatbestandsmerkmal des sich als unrichtig erweisenden Sachverhaltes, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kann aber durch die Tatsachengerichte wie die Beklagte nicht festgestellt werden. In einem solchen Falle geht die Nichterweislichkeit der Tatsache nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der allgemeinen Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a) zu Lasten des Klägers.
Soweit die Beklagte für die Beitragsbemessung mangels Vorlage von Einkommensnachweisen durch den Kläger nach § 165 Abs. 1 SGB VI den jeweils für das betreffende Beitragsjahr geltenden Regelsatz zugrunde gelegt hat, ist dies ebenfalls, ausgehend von den dargestellten Grundsätzen - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die Feststellung der Versicherungspflicht ab 1. August 2002, da der Kläger in dem Erörterungstermin beim Landessozialgericht seine Gewerbeanmeldung zum 1. August 2002 selbst vorgelegt und ab diesem Zeitpunkt daher nachweislich wieder selbständig tätig war. Nachdem es der Beklagten mangels der Vorlage von Namen und Adressen der Firmen, für die der Kläger seit August 2002 tätig war, nicht möglich war, festzustellen, ob der Kläger noch für weitere Auftraggeber tätig war, war die Beklagte daher berechtigt, die Versicherungspflicht des Klägers auch ab 1. August 2002 festzustellen. Auch hierbei hat die Beklagte zu Recht nach § 165 Abs. 1 SGB VI mangels der Vorlage jeglicher Einkommensnachweise den jeweils für das betreffende Beitragsjahr geltenden Regelsatz der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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