L 5 KR 1592/07 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 109/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1592/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.2.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog von einem Sanitätshaus nach ärztlicher Verordnung ein Paar Einlagen. Hierfür übernahm die Beklagte einen Festbetrag von 53,75 EUR abzüglich einer Zuzahlung von 5,38 EUR. Der Kläger musste (neben der Zuzahlung von 5,38 EUR) einen (weiteren) Betrag von 15 EUR selbst zahlen. Die auf Erstattung dieses Betrags gerichtete Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.2.2007 ab. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Auf das ihm am 22.3.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.3.2007 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Versorgung sei nicht gewährleistet. In Rastatt gebe es nur zwei Anbieter, die beide je nach Arbeitsaufwand 15 bis 20 EUR Zuzahlung für ein Paar Einlagen verlangten. Der Festbetrag sei reine Willkür ohne Absprache mit den genannten Anbietern; er sehe nicht ein, weshalb der Streit zwischen der AOK und dem Sanitätshaus auf seinem Rücken ausgetragen werde. Seine Grundsicherung sei auf solche Belastungen nicht eingestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.2.2007 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die gem. § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Beschwerdewert von 500 EUR nicht erreicht ist. Gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vorliegend ist keiner dieser Zulassungsgründe ersichtlich oder geltend gemacht. Vielmehr will der Kläger die in seinem Einzelfall ergangene Entscheidung des Sozialgerichts nicht hinnehmen, was für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 SGG nicht genügt.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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