L 5 KA 4524/06 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 3075/06 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4524/06 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an Stelle des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Streitwert im Verfahren S 10 KA 8145/05 (früher: S 10 KA 2925/02) auf 116.151,20 EUR festgesetzt wird.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin begehrte im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 10 KA 8145/05 zuvor S 10 KA 2925/02) die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung.

Der Zulassungsausschuss wie auch der beklagte Berufungsausschuss lehnten dies unter Hinweis auf die fehlende Eintragung im Arztregister ab.

Die dagegen am 24. Juni 2002 vor dem SG erhobene Klage nahm die Klägerin am 4. April 2006 zurück.

Mit Schreiben vom 19. April 2006 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten der Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 stellte das SG fest, dass die Klägerin die Kosten des Klageverfahrens zu tragen habe und mit weiterem Beschluss vom 7. Juli 2006 setzte das SG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren auf 116.251,20 EUR fest. Es vertrat hierbei die Auffassung, dass nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Verbindung mit den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach dem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung festzusetzen sei. Im Einzelnen ist das SG auf der Grundlage der Mitteilung der ehemaligen Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg aus einem Parallelverfahren von durchschnittlichen Einnahmen aus ambulanter vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit im Jahr 2004 in Höhe von 64.800 EUR ausgegangen. Bei dem durchschnittlichen Unkostensatz der Fachgruppe der Psychotherapeuten, zu der die Klägerin gehöre, von 40,2% (vgl. Tab. 18 Anl. 3 der bis zum 30. Juni 2003 gültig gewesenen Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen) ergebe sich hieraus ein durchschnittlich erzielbarer Jahresgewinn von 38.750,40 EUR. Unter Multiplikation mit dem nunmehr in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren maßgebenden Faktor ergebe sich ein im hier nunmehr maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum (unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats hierzu) voraussichtlich erzielbarer Gewinn in Höhe von 116.251,20 EUR. Auf diesen Betrag sei der Gegenstandswert im Klageverfahren hier festzusetzen.

Die Klägerin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat gegen den ihrer Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 18. Juli 2006 zugestellten Beschluss am 1. August 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 1. September 2006).

Zur Begründung macht die Klägerbevollmächtigte geltend, in einem anderen beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren (L 5 KA 3484/04 mit L 5 KA 3728/04 W-A), in dem es ebenfalls um die Zulassung eines Diplompsychologen zur Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gegangen sei, habe der erkennende Senat den Streitwert auf 97.200 EUR festgesetzt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 den Streitwert auf 97.200 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt habe, die zu Grunde gelegten Umsatzzahlen für zutreffend.

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg) hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 mitgeteilt, dass die durchschnittlichen jährlichen Umsätze der Fachgruppe der Psychotherapeuten in den Jahren 2003 und 2004 sich auf jeweils 64.800 EUR belaufen hätten. Bei einer Durchschnittspraxis werde im übrigen ein Kostenanteil von ca. 25.000 EUR geschätzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings ist der Tenor der Entscheidung des SG dahingehend abzuändern, dass hier nicht der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (nach BRAGO) sondern der Streitwert nach GKG festzusetzen war, da es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG handelt.

Da nämlich weder der Antragsteller/Beschwerdegegner noch die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 6. SGGÄndG, die gem. Art. 1(Gerichtskostengesetz), § 71 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Fälle weiter anwendbar sind) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG wie auch des erkennenden Senates zur Höhe des Streitwertes bei Zulassungssachen hat das SG im übrigen in zutreffender Weise den "Gegenstandswert" (gemeint Streitwert) auf der Grundlage der hier nochmals von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bestätigten Angaben zum durchschnittlichen Umfang der Einnahmen aus vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der Fachgruppe der Psychotherapeuten im Jahr 2004 festgesetzt. Insoweit wird auf die Entscheidung des SG Bezug genommen und von einer Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).

Im Hinblick auf den von der Klägerbevollmächtigten aus ihrer dortigen Tätigkeit als Bevollmächtigte bekannten Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 (L 5 KA 3728/04 W-A) zum Streitwert in dem Berufungsverfahren L 5 KA 3484/04 ist darauf hinzuweisen, dass der beigezogenen Akte nicht zu entnehmen ist, wie es zu den dortigen Einkommens-/Honorarzahlen gekommen ist. Auskünfte der Kassenärztlichen Vereinigung befinden sich dazu nicht in der Akte. Der Beschluss ist auch in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Begründung ergangen.

Im Hinblick darauf muss es auch aus Sicht des Senates unter Berücksichtigung der von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg mitgeteilten Einkommenszahlen der Gruppe der Psychotherapeuten bei der vom SG vorgenommenen Festsetzung des (richtig) Streitwertes verbleiben.

Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG a. F. bzw. § 68 Abs. 3 GKG n.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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