Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1158/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4778/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe vom 14.10. bis 21.10.2005 in Höhe von insgesamt 540,- EUR streitig.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin beantragte am 24.10.2005 (eingegangen bei der Beklagten am 23.11.2005) eine Haushaltshilfe in der Zeit vom 14.10. bis 21.10.2005 wegen akuter schwerer Erkrankung (54 Stunden x 10,- EUR = 540,- EUR) und fügte eine Verordnung des Allgemeinmediziners Dr. K. bei, wonach sie wegen akuter fieberhafter Bronchitis in der Zeit vom 18.10. bis 21.10.2005 zur Betreuung der behinderten Tochter auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. (MDK) ein. Der Arzt E. führte aus, dass weder eine akute Erkrankung noch eine schwere Erkrankung im Sinne der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Arzneimittelrichtlinien vorliege. Der Klägerin sei die Weiterführung des Haushaltes für den Zeitraum möglich gewesen.
Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Antrag der Klägerin ab, da nach den gesetzlichen Regelungen Haushaltshilfe u.a. bei Kur oder Krankenhausbehandlung erbracht werde. Darüber hinaus gebe es eine Satzungsregelung, die im Fall einer akut schweren Krankheit Haushaltshilfe rechtfertige. Nach Ansicht des Gutachters lägen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor, da es sich nicht um eine akute schwere Krankheit gehandelt habe.
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie sei vom 14.10. bis 21.10.2005 an einer akuten fiebrigen Bronchitis erkrankt gewesen. Da sie das Bett habe hüten müssen und die Pflege der im Rollstuhl sitzenden schwerbehinderten Tochter nicht habe übernehmen können, sei es notwendig gewesen, eine Haushaltshilfe zu besorgen und auch zu bezahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf § 11 der Kassensatzung und die Stellungnahme des MDK ab, da weder eine akute noch eine schwere Erkrankung vorgelegen habe. Den Widerspruchsbescheid gab die Beklagte nach ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren am 31.01.2006 zur Post.
Deswegen erhob die Klägerin am 14.03.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und wiederholte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2006, mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 01.06.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei am 31.01.2006 zur Post gegeben worden, so dass er am 03.02.2006 als bekanntgegeben gelte. Somit sei die Klagefrist gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach § 64 Abs. 1, 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 03.03.2006 abgelaufen. Die Klage sei jedoch erst am 14.03.2006 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG erhoben worden. Etwaige Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 Abs. 1 SGG habe die Klägerin trotz Aufforderung vom 25.04.2006 nicht vorgetragen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe somit nicht gewährt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 05.07.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie nimmt darin Bezug auf ihr Schreiben an das SG vom 25.05.2006 (Begründung der verspäteten Abgabe des Widerspruchs gegen die AOK K.), wonach der Widerspruch leider verspätet abgegeben worden sei, da sie mehrere Nervenzusammenbrüche erlitten habe (u.a. wegen der zu Unrecht nicht genehmigten Haushaltshilfe, der fehlenden Akzeptanz der Behinderung der Tochter, Spannungen mit Nachbarn, Schicksalsschlägen, Kreuzschmerzen). Den Widerspruch habe sie auch nicht selbst geschrieben, da sie nicht die Kraft dazu gehabt habe. Die Klägerin hat ferner ihre Widerspruchsbegründung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 14. bis 21. Oktober 2005 in Höhe von 540,- EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Deutsche Post AG hat auf Anfrage des Senats bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung des Gerichtsbescheides mitgeteilt, dass eine ordnungsgemäße Auslieferung der Sendung nicht nachgewiesen werden könne. Eingeleitete Nachforschungen seien erfolglos geblieben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG, da der Beschwerdewert 500,- EUR übersteigt. Sie ist auch nach § 151 Abs. 2 SGG zulässig, da der Übergabezeitpunkt des Gerichtsbescheides durch die Deutsche Post AG nicht ermittelt werden konnte und damit die Berufung der Klägerin als fristgerecht anzusehen ist.
Die Berufung ist indes unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist bei der Klageerhebung beim SG am 14.03.2006 nicht eingehalten wurde, was letztlich zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lassen sich den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz an das SG vom 25.05.2006 nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten privaten Gründe, insbesondere nervliche Anspannungen und erlittene Nervenzusammenbrüche, reichen als erheblicher Grund nicht aus. Krankheit schließt Verschulden nur aus, wenn ein Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rdnr. 7 c m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.02.1992, 9 a RVs 10/91). Unabhängig davon, dass die Klägerin keinen Arzt aufsuchte, lässt das Vorbringen nicht erkennen, weshalb sie innerhalb eines Monats nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihren Ehemann, der bereits den Widerspruch eingelegt hat, zu beauftragen, auch die Klage zu erheben.
Das Gericht kann sich über diesen formellen Mangel der Verspätung der Klage nicht hinwegsetzen, auch in diesem Punkt ist es an Gesetz und Recht gebunden. Auch dem Senat ist daher eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe vom 14.10. bis 21.10.2005 in Höhe von insgesamt 540,- EUR streitig.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin beantragte am 24.10.2005 (eingegangen bei der Beklagten am 23.11.2005) eine Haushaltshilfe in der Zeit vom 14.10. bis 21.10.2005 wegen akuter schwerer Erkrankung (54 Stunden x 10,- EUR = 540,- EUR) und fügte eine Verordnung des Allgemeinmediziners Dr. K. bei, wonach sie wegen akuter fieberhafter Bronchitis in der Zeit vom 18.10. bis 21.10.2005 zur Betreuung der behinderten Tochter auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. (MDK) ein. Der Arzt E. führte aus, dass weder eine akute Erkrankung noch eine schwere Erkrankung im Sinne der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Arzneimittelrichtlinien vorliege. Der Klägerin sei die Weiterführung des Haushaltes für den Zeitraum möglich gewesen.
Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Antrag der Klägerin ab, da nach den gesetzlichen Regelungen Haushaltshilfe u.a. bei Kur oder Krankenhausbehandlung erbracht werde. Darüber hinaus gebe es eine Satzungsregelung, die im Fall einer akut schweren Krankheit Haushaltshilfe rechtfertige. Nach Ansicht des Gutachters lägen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor, da es sich nicht um eine akute schwere Krankheit gehandelt habe.
Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie sei vom 14.10. bis 21.10.2005 an einer akuten fiebrigen Bronchitis erkrankt gewesen. Da sie das Bett habe hüten müssen und die Pflege der im Rollstuhl sitzenden schwerbehinderten Tochter nicht habe übernehmen können, sei es notwendig gewesen, eine Haushaltshilfe zu besorgen und auch zu bezahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf § 11 der Kassensatzung und die Stellungnahme des MDK ab, da weder eine akute noch eine schwere Erkrankung vorgelegen habe. Den Widerspruchsbescheid gab die Beklagte nach ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren am 31.01.2006 zur Post.
Deswegen erhob die Klägerin am 14.03.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und wiederholte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2006, mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 01.06.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei am 31.01.2006 zur Post gegeben worden, so dass er am 03.02.2006 als bekanntgegeben gelte. Somit sei die Klagefrist gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach § 64 Abs. 1, 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 03.03.2006 abgelaufen. Die Klage sei jedoch erst am 14.03.2006 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG erhoben worden. Etwaige Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 Abs. 1 SGG habe die Klägerin trotz Aufforderung vom 25.04.2006 nicht vorgetragen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe somit nicht gewährt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 05.07.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie nimmt darin Bezug auf ihr Schreiben an das SG vom 25.05.2006 (Begründung der verspäteten Abgabe des Widerspruchs gegen die AOK K.), wonach der Widerspruch leider verspätet abgegeben worden sei, da sie mehrere Nervenzusammenbrüche erlitten habe (u.a. wegen der zu Unrecht nicht genehmigten Haushaltshilfe, der fehlenden Akzeptanz der Behinderung der Tochter, Spannungen mit Nachbarn, Schicksalsschlägen, Kreuzschmerzen). Den Widerspruch habe sie auch nicht selbst geschrieben, da sie nicht die Kraft dazu gehabt habe. Die Klägerin hat ferner ihre Widerspruchsbegründung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 14. bis 21. Oktober 2005 in Höhe von 540,- EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Deutsche Post AG hat auf Anfrage des Senats bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung des Gerichtsbescheides mitgeteilt, dass eine ordnungsgemäße Auslieferung der Sendung nicht nachgewiesen werden könne. Eingeleitete Nachforschungen seien erfolglos geblieben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG, da der Beschwerdewert 500,- EUR übersteigt. Sie ist auch nach § 151 Abs. 2 SGG zulässig, da der Übergabezeitpunkt des Gerichtsbescheides durch die Deutsche Post AG nicht ermittelt werden konnte und damit die Berufung der Klägerin als fristgerecht anzusehen ist.
Die Berufung ist indes unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist bei der Klageerhebung beim SG am 14.03.2006 nicht eingehalten wurde, was letztlich zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lassen sich den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz an das SG vom 25.05.2006 nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist ohne Verschulden versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten privaten Gründe, insbesondere nervliche Anspannungen und erlittene Nervenzusammenbrüche, reichen als erheblicher Grund nicht aus. Krankheit schließt Verschulden nur aus, wenn ein Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rdnr. 7 c m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.02.1992, 9 a RVs 10/91). Unabhängig davon, dass die Klägerin keinen Arzt aufsuchte, lässt das Vorbringen nicht erkennen, weshalb sie innerhalb eines Monats nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihren Ehemann, der bereits den Widerspruch eingelegt hat, zu beauftragen, auch die Klage zu erheben.
Das Gericht kann sich über diesen formellen Mangel der Verspätung der Klage nicht hinwegsetzen, auch in diesem Punkt ist es an Gesetz und Recht gebunden. Auch dem Senat ist daher eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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