Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1393/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5991/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der 1949 geborene, aus Kroatien stammende Kläger, hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er als Hilfsarbeiter, Putzer, Verpacker und zuletzt als Gußschleifer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1995 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Ein erster vom Kläger im Juli 2002 gestellter Rentenantrag blieb auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. ohne Erfolg (Bescheid vom 14.11.2002, Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003). Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) - S 8 RJ 635/03 - wurden sachverständige Zeugenauskünfte des Internisten Dr. G. und des Orthopäden Dr. M., der sich der Beurteilung von Dr. S. anschloss, sowie eine Auskunft des letzten Arbeitgebers eingeholt und im Anschluss daran die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.08.2003 abgewiesen. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) - L 3 R 3987/03 - wurde erneut Dr. M. gehört. Der Arzt teilte mit, der Kläger könne leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 6 bis 8 Stunden täglich verrichten. Mit Urteil vom 23.02.2005 wies das LSG hierauf die Berufung zurück.
Am 29.11.2005 beantragte der Kläger wegen eines im Oktober 2005 erlittenen Bandscheibenvorfalls erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog hierauf zunächst Befundberichte des Dr. M. und des Internisten Dr. A. bei. Dr. M. nannte als Diagnosen eine chronische Lumbalgie bei Prolaps L5/6, sekundärer spinaler Stenose und S1-Kompression beidseits, und ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom. Die Beweglichkeit sei bei der letzten Untersuchung schmerzbedingt überhälftig eingeschränkt gewesen. Dr. A. führte aus, der Kläger leide an einem mediolateralen Bandscheibenvorfall L5/S1 und einer arteriellen Hypertonie. Er habe anhaltende Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Internisten, Kardiologen, Arzt für Rehabilitative und Physikalische Medizin sowie Sozialmedizin Dr. F ... Der Arzt diagnostizierte rezidivierende chronische Lumboischialgien bei Prolaps L5/L6 mit Fußsenkerparese rechts, eine sekundäre Spinalstenose und S1-Kompression beidseits, ein degeneratives HWS-Syndrom, eine Neigung zu supraventrikulärer Extrasystolie bei Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung und eine Besenreiser-Varikosis rechts. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, Zwangshaltungen, häufigem Bücken und dauerndem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Er schlug Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Der Empfehlung von Dr. F. folgend gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 16.03. bis 06.04.2006 ein Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik H. in B ... Aus diesem Heilverfahren wurde der Kläger unter Nennung der Diagnosen: 1. ausgeprägt chronifiziertes Lumbalsyndrom mit rechtsbetonten Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L5/S1, 2. relative Spinalstenose L5/S1, 3. chronifiziertes unteres Cervikalsyndrom bei Fehlhaltung im Schultergürtel, muskuläre Dysbalancen und radiologisch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und 4. leichte sagittale Fehlstatik mit mäßiger muskulärer Haltungsinsuffizienz mit der Leistungsbeurteilung, dass er als Schleifer nur noch unter 3 Stunden arbeiten könne, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Vermeidung von wirbelsäulenungünstigen Zwangshaltungen jedoch vollschichtig ausüben könne, entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage zum SG. Zur Begründung führte er aus, seit seinem Aufenthalt in der Kur hätte sich sein Zustand verschlechtert. Er habe seither starke Schmerzen und deswegen seinen Hausarzt um stärkere Medikamente gebeten.
Das SG hörte Dr. A. und Dr. M. als sachverständige Zeugen. Dr. A. teilte mit, die von Dr. F. erhobenen Befunde würden im wesentlichen mit den von ihm erhobenen Befunden übereinstimmen. Dies beziehe sich jedoch auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. In den letzten Monaten habe die Beschwerdesymptomatik zugenommen. Aufgrund der geschilderten Schmerzsymptomatik sei der Kläger nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichtere Tätigkeiten von mindestens 3 Stunden zu verrichten. Dr. A. fügte Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. H., der Kardiologen Drs. K. und L., des Dr. M., des Radiologen Dr. Z. und den Entlassbrief des Klinikums S.-E. bei. Dr. M. führte aus, er habe den Kläger zuletzt am 14.11.2005 gesehen. Seine seit Februar 2005 erhobenen Befunde würden sich mit denen, die in dem Gutachten von Dr. F. niedergelegt seien, decken. Hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens schließe er sich dessen Beurteilung an.
Das SG ließ den Kläger sodann von Dr. K. auf orthopädischem Gebiet begutachten. Dr. K. stellte als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts und lumbosacraler Assimilationsstörung, sensibles S1-Syndrom rechts, ein lokales und zervicales Wirbelsäulensyndrom bei beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose der Hals- und Brustwirbelsäule und eine Coxarthrose beidseits. Seit April 2005 liege ein weitgehend stationärer Verlauf mit subjektiv empfundenen Rückenbeschwerden, rechtsseitiger Lumboischialgie mit Hypästhesie des Dermatomes S 1 rechts und pathologisch bildgebenden Verfahren, insbesondere dem Nachweis eines mediolateralen Bandscheibenvorfalls rechts, vor. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger deshalb nicht mehr zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne er nicht mehr verrichten. Leichte Tätigkeiten ohne anhaltendes Stehen, ausschließlich im Sitzen und in gebückter Körperhaltung sowie Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, welche ausgiebige Drehbewegungen der Halswirbelsäule erfordern würden, könne er jedoch noch vollschichtig ausüben. Eine Wegstrecke von über 500 m in jeweils höchstens 20 Minuten könne der Kläger arbeitstäglich viermal zurücklegen. Die unteren Gliedmaßen und Gelenke seien frei beweglich, die Ober- und Unterschenkel würden eine physiologische Bemuskelung aufweisen. Der Kläger besitze ein eigenes Kraftfahrzeug und einen Führerschein.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2006 wies das SG hierauf die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert. Der Schwerpunkt seiner Erkrankungen liege auf orthopädischem Gebiet. Gestützt auf die Gutachten von Dr. K., Dr. F. und den Reha-Entlassungsbericht sowie die sachverständige Zeugenauskunft des Orthopäden Dr. M. seien dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Funktionseinschränkungen vollschichtig möglich. Die von Dr. A. nur kurz begründete Leistungseinschätzung betrachte das SG durch das nachfolgende Fachgutachten von Dr. K. als widerlegt.
Hiergegen richtet sich die am 21.11.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Trotz der ärztlichen Untersuchungen und Befunde sei er nicht in der Lage zu arbeiten. Er habe Schmerzen und es gebe Tage, an denen er weder Stehen noch Gehen könne.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2006 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert.
Im Anschluss daran hat der Senat eine sachverständige Zeugenauskunft des Dr. A. eingeholt. Dr. A. hat mitgeteilt, er habe den Kläger im April, August und Dezember 2006 gesehen. Im August 2006 sei die Diagnose einer lumbalen Bandscheibendegeneration mit Ischialgie rechts und im Dezember 2006 eines Schulter-Arm-Syndroms beidseits gestellt worden. Ausführliche Untersuchungen seien nicht erfolgt. Dr. H. habe ausweislich seines Arztbriefes bei seiner Untersuchung im Juni 2006 einen schwerwiegenderen bzw. ausgeprägteren Befund als Dr. K. (Untersuchung am 12.09.2006) erhoben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 8 RJ 635/03 und L 3 RJ 3987/03 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.
In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger, der im Laufe dieses Rentenverfahrens von Dr. F. und von Dr. K. begutachtet wurde und im März/April 2006 ein stationäres Heilverfahren absolvierte, nicht erwerbsgemindert ist, weil er nach dem vorliegenden und feststellbaren medizinischen Sachverhalt trotz der bei ihm im Vordergrund stehenden Wirbelsäulenbeschwerden und der hieraus resultierenden Schmerzen noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten ohne anhaltendes Stehen, ausschließlich im Sitzen und Arbeiten, welche nur in gebückter Körperhaltung durchgeführt werden sowie unter Ausschluss von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit ausgiebigen Drehbewegungen der Halswirbelsäule vollschichtig zu verrichten. Dies hat das SG unter Einbeziehung der hiermit übereinstimmenden sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. M. im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet. Das SG hat sich auch mit der hinsichtlich der Leistungseinschätzung abweichenden Beurteilung des Dr. A., dessen sachverständige Zeugenauskunft den Senat ebenfalls nicht überzeugt, auseinander gesetzt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von den Gutachtern und den Ärzten der Rehabilitationsklinik sowie Dr. M. übereinstimmend getroffene Leistungseinschätzung in dieser Form auch bereits von Dr. S. im Rahmen eines Gutachtens, das im Zusammenhang mit dem früheren Rentenantrag des Klägers erstattet wurde, getroffen wurde.
Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. A. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. A. hat den Kläger nach der Begutachtung durch Dr. K. nur im Dezember 2006 gesehen. Hierbei hat er die Diagnose "Schulter-Arm-Syndrom beidseits" gestellt. Eine ausführliche Untersuchung hat er jedoch nicht durchgeführt. Über Bewegungseinschränkungen, ausstrahlende Beschwerden berichtet er nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger anlässlich des Erörterungstermins über Beschwerden von Seiten der Schulter und des Armes nicht mehr geklagt hat, ist damit eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung nicht belegt. Es ist auch nicht erforderlich, insoweit weitere Ermittlungen zu tätigen, nachdem der Kläger sich wegen dieser Beschwerden nur einmalig bei Dr. A. vorgestellt hat und ein Schulter-Arm-Syndrom noch keine qualitative Leistungseinschränkung zur Folge hat. Im übrigen vermochte Dr. A. eine eigene Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers nicht abzugeben, da er den Kläger seit dem 25.04.2006 keiner ausführlichen Untersuchung bezüglich der Wirbelsäule mehr unterzogen hat. Soweit er auf den Arztbrief von Dr. H. vom 13.06.2006 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. K. den Kläger 3 Monate später untersucht und begutachtet hat. Sein Gutachten spiegelt deshalb den aktuelleren Gesundheitszustand des Klägers wider.
Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung der genannten Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Durch die qualitativen Einschränkungen wird seine Fähigkeit, leichte Arbeiten auszuüben, nach der Überzeugung des Senats nicht zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden muss.
Auch die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sind bezugnehmend auf die insoweit nicht zu beanstandenden Ausführungen des SG nicht erfüllt. Der Kläger genießt keinen Berufsschutz und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auf dem er noch vollschichtig tätig sein kann, breit verweisbar.
Die Berufung des Klägers hat deshalb keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der 1949 geborene, aus Kroatien stammende Kläger, hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er als Hilfsarbeiter, Putzer, Verpacker und zuletzt als Gußschleifer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1995 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Ein erster vom Kläger im Juli 2002 gestellter Rentenantrag blieb auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. ohne Erfolg (Bescheid vom 14.11.2002, Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003). Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) - S 8 RJ 635/03 - wurden sachverständige Zeugenauskünfte des Internisten Dr. G. und des Orthopäden Dr. M., der sich der Beurteilung von Dr. S. anschloss, sowie eine Auskunft des letzten Arbeitgebers eingeholt und im Anschluss daran die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.08.2003 abgewiesen. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) - L 3 R 3987/03 - wurde erneut Dr. M. gehört. Der Arzt teilte mit, der Kläger könne leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 6 bis 8 Stunden täglich verrichten. Mit Urteil vom 23.02.2005 wies das LSG hierauf die Berufung zurück.
Am 29.11.2005 beantragte der Kläger wegen eines im Oktober 2005 erlittenen Bandscheibenvorfalls erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog hierauf zunächst Befundberichte des Dr. M. und des Internisten Dr. A. bei. Dr. M. nannte als Diagnosen eine chronische Lumbalgie bei Prolaps L5/6, sekundärer spinaler Stenose und S1-Kompression beidseits, und ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom. Die Beweglichkeit sei bei der letzten Untersuchung schmerzbedingt überhälftig eingeschränkt gewesen. Dr. A. führte aus, der Kläger leide an einem mediolateralen Bandscheibenvorfall L5/S1 und einer arteriellen Hypertonie. Er habe anhaltende Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Internisten, Kardiologen, Arzt für Rehabilitative und Physikalische Medizin sowie Sozialmedizin Dr. F ... Der Arzt diagnostizierte rezidivierende chronische Lumboischialgien bei Prolaps L5/L6 mit Fußsenkerparese rechts, eine sekundäre Spinalstenose und S1-Kompression beidseits, ein degeneratives HWS-Syndrom, eine Neigung zu supraventrikulärer Extrasystolie bei Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung und eine Besenreiser-Varikosis rechts. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, Zwangshaltungen, häufigem Bücken und dauerndem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Er schlug Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Der Empfehlung von Dr. F. folgend gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 16.03. bis 06.04.2006 ein Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik H. in B ... Aus diesem Heilverfahren wurde der Kläger unter Nennung der Diagnosen: 1. ausgeprägt chronifiziertes Lumbalsyndrom mit rechtsbetonten Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L5/S1, 2. relative Spinalstenose L5/S1, 3. chronifiziertes unteres Cervikalsyndrom bei Fehlhaltung im Schultergürtel, muskuläre Dysbalancen und radiologisch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und 4. leichte sagittale Fehlstatik mit mäßiger muskulärer Haltungsinsuffizienz mit der Leistungsbeurteilung, dass er als Schleifer nur noch unter 3 Stunden arbeiten könne, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Vermeidung von wirbelsäulenungünstigen Zwangshaltungen jedoch vollschichtig ausüben könne, entlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage zum SG. Zur Begründung führte er aus, seit seinem Aufenthalt in der Kur hätte sich sein Zustand verschlechtert. Er habe seither starke Schmerzen und deswegen seinen Hausarzt um stärkere Medikamente gebeten.
Das SG hörte Dr. A. und Dr. M. als sachverständige Zeugen. Dr. A. teilte mit, die von Dr. F. erhobenen Befunde würden im wesentlichen mit den von ihm erhobenen Befunden übereinstimmen. Dies beziehe sich jedoch auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. In den letzten Monaten habe die Beschwerdesymptomatik zugenommen. Aufgrund der geschilderten Schmerzsymptomatik sei der Kläger nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichtere Tätigkeiten von mindestens 3 Stunden zu verrichten. Dr. A. fügte Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. H., der Kardiologen Drs. K. und L., des Dr. M., des Radiologen Dr. Z. und den Entlassbrief des Klinikums S.-E. bei. Dr. M. führte aus, er habe den Kläger zuletzt am 14.11.2005 gesehen. Seine seit Februar 2005 erhobenen Befunde würden sich mit denen, die in dem Gutachten von Dr. F. niedergelegt seien, decken. Hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens schließe er sich dessen Beurteilung an.
Das SG ließ den Kläger sodann von Dr. K. auf orthopädischem Gebiet begutachten. Dr. K. stellte als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts und lumbosacraler Assimilationsstörung, sensibles S1-Syndrom rechts, ein lokales und zervicales Wirbelsäulensyndrom bei beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose der Hals- und Brustwirbelsäule und eine Coxarthrose beidseits. Seit April 2005 liege ein weitgehend stationärer Verlauf mit subjektiv empfundenen Rückenbeschwerden, rechtsseitiger Lumboischialgie mit Hypästhesie des Dermatomes S 1 rechts und pathologisch bildgebenden Verfahren, insbesondere dem Nachweis eines mediolateralen Bandscheibenvorfalls rechts, vor. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger deshalb nicht mehr zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne er nicht mehr verrichten. Leichte Tätigkeiten ohne anhaltendes Stehen, ausschließlich im Sitzen und in gebückter Körperhaltung sowie Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, welche ausgiebige Drehbewegungen der Halswirbelsäule erfordern würden, könne er jedoch noch vollschichtig ausüben. Eine Wegstrecke von über 500 m in jeweils höchstens 20 Minuten könne der Kläger arbeitstäglich viermal zurücklegen. Die unteren Gliedmaßen und Gelenke seien frei beweglich, die Ober- und Unterschenkel würden eine physiologische Bemuskelung aufweisen. Der Kläger besitze ein eigenes Kraftfahrzeug und einen Führerschein.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2006 wies das SG hierauf die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert. Der Schwerpunkt seiner Erkrankungen liege auf orthopädischem Gebiet. Gestützt auf die Gutachten von Dr. K., Dr. F. und den Reha-Entlassungsbericht sowie die sachverständige Zeugenauskunft des Orthopäden Dr. M. seien dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Funktionseinschränkungen vollschichtig möglich. Die von Dr. A. nur kurz begründete Leistungseinschätzung betrachte das SG durch das nachfolgende Fachgutachten von Dr. K. als widerlegt.
Hiergegen richtet sich die am 21.11.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Trotz der ärztlichen Untersuchungen und Befunde sei er nicht in der Lage zu arbeiten. Er habe Schmerzen und es gebe Tage, an denen er weder Stehen noch Gehen könne.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Oktober 2006 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert.
Im Anschluss daran hat der Senat eine sachverständige Zeugenauskunft des Dr. A. eingeholt. Dr. A. hat mitgeteilt, er habe den Kläger im April, August und Dezember 2006 gesehen. Im August 2006 sei die Diagnose einer lumbalen Bandscheibendegeneration mit Ischialgie rechts und im Dezember 2006 eines Schulter-Arm-Syndroms beidseits gestellt worden. Ausführliche Untersuchungen seien nicht erfolgt. Dr. H. habe ausweislich seines Arztbriefes bei seiner Untersuchung im Juni 2006 einen schwerwiegenderen bzw. ausgeprägteren Befund als Dr. K. (Untersuchung am 12.09.2006) erhoben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 8 RJ 635/03 und L 3 RJ 3987/03 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.
In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger, der im Laufe dieses Rentenverfahrens von Dr. F. und von Dr. K. begutachtet wurde und im März/April 2006 ein stationäres Heilverfahren absolvierte, nicht erwerbsgemindert ist, weil er nach dem vorliegenden und feststellbaren medizinischen Sachverhalt trotz der bei ihm im Vordergrund stehenden Wirbelsäulenbeschwerden und der hieraus resultierenden Schmerzen noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten ohne anhaltendes Stehen, ausschließlich im Sitzen und Arbeiten, welche nur in gebückter Körperhaltung durchgeführt werden sowie unter Ausschluss von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit ausgiebigen Drehbewegungen der Halswirbelsäule vollschichtig zu verrichten. Dies hat das SG unter Einbeziehung der hiermit übereinstimmenden sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. M. im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet. Das SG hat sich auch mit der hinsichtlich der Leistungseinschätzung abweichenden Beurteilung des Dr. A., dessen sachverständige Zeugenauskunft den Senat ebenfalls nicht überzeugt, auseinander gesetzt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von den Gutachtern und den Ärzten der Rehabilitationsklinik sowie Dr. M. übereinstimmend getroffene Leistungseinschätzung in dieser Form auch bereits von Dr. S. im Rahmen eines Gutachtens, das im Zusammenhang mit dem früheren Rentenantrag des Klägers erstattet wurde, getroffen wurde.
Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. A. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. A. hat den Kläger nach der Begutachtung durch Dr. K. nur im Dezember 2006 gesehen. Hierbei hat er die Diagnose "Schulter-Arm-Syndrom beidseits" gestellt. Eine ausführliche Untersuchung hat er jedoch nicht durchgeführt. Über Bewegungseinschränkungen, ausstrahlende Beschwerden berichtet er nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger anlässlich des Erörterungstermins über Beschwerden von Seiten der Schulter und des Armes nicht mehr geklagt hat, ist damit eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung nicht belegt. Es ist auch nicht erforderlich, insoweit weitere Ermittlungen zu tätigen, nachdem der Kläger sich wegen dieser Beschwerden nur einmalig bei Dr. A. vorgestellt hat und ein Schulter-Arm-Syndrom noch keine qualitative Leistungseinschränkung zur Folge hat. Im übrigen vermochte Dr. A. eine eigene Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers nicht abzugeben, da er den Kläger seit dem 25.04.2006 keiner ausführlichen Untersuchung bezüglich der Wirbelsäule mehr unterzogen hat. Soweit er auf den Arztbrief von Dr. H. vom 13.06.2006 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. K. den Kläger 3 Monate später untersucht und begutachtet hat. Sein Gutachten spiegelt deshalb den aktuelleren Gesundheitszustand des Klägers wider.
Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung der genannten Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Durch die qualitativen Einschränkungen wird seine Fähigkeit, leichte Arbeiten auszuüben, nach der Überzeugung des Senats nicht zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden muss.
Auch die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sind bezugnehmend auf die insoweit nicht zu beanstandenden Ausführungen des SG nicht erfüllt. Der Kläger genießt keinen Berufsschutz und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auf dem er noch vollschichtig tätig sein kann, breit verweisbar.
Die Berufung des Klägers hat deshalb keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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