Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 2436/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 210/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.9.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 26.8.2004 Arbeitslosengeld und ab dem 27.8.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 326,97 Euro. Am 19.11.2003 hatte der Kläger schriftlich erklärt, die Leistungen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen zu wollen. Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau, einer 1988 geborenen Stieftochter und einer 2002 geborenen Tochter -für beide Kinder bezieht er Kindergeld in Höhe von je 154 EUR-aufgrund eines Nießbrauchsrechts in einer etwa 90 qm großen Vierzimmerwohnung in einem Anwesen, das ihm zu einem Achtel gehört.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen am 29.10.2004 gestellten Antrag mit Bescheid vom 3.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit von 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von monatlich 957,- EUR. Mit Bescheid vom 11.11.2004 wurde die Übernahme von Kosten der Unterkunft abgelehnt, da nach Aktenlage ein freies Wohnrecht bei der Mutter bestehe, der Kläger dafür Hausmeistertätigkeiten wahrnehme.
Dagegen hat der Kläger am 6.12.2004 Widerspruch eingelegt.
Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte auf den am 8.4.2005 gestellten Fortzahlungsantrag mit Änderungsbescheid vom 20.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 wegen der Einbeziehung von Wohnnebenkosten jetzt in Höhe von 1025,64 EUR gewährt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22.4.2005 wurden Leistungen für die genannte Zeit wegen der Nachzahlung eines höheren befristeten Zuschlags nach dem Erhalt von Arbeitslosengeld in Höhe von jetzt 1305,64 EUR monatlich gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 22.4.2005 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.5.2005 bis 31.7.2005 in Höhe von 1305,64 EUR, für den August 2005 in Höhe von 1276,30 EUR und für September und Oktober 2005 in Höhe von monatlich 1085,64 EUR gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005 wurde der (darüber hinausgehende) Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 27.4.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er habe im Jahr 2003 seine Arbeitsstelle durch betriebsbedingte Kündigung verloren. Vom Arbeitsamt G. sei er so unter Druck gesetzt worden, dass er am 19.11.2003 die Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen unterschrieben habe. Er habe damit einen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen. Es sei ein Rechtsbruch, wenn er jetzt nicht bis zu seinem regulären Renteneintritt im Jahr 2008 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe erhalte, stattdessen Alg II. Es sei ihm bei seiner Erklärung ausdrücklich zugesichert worden, dass er Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bis zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente beziehen könne. Durch die Einführung von Alg II zum 1.1.2005 werde sein diesbezügliches Vertrauen enttäuscht. Es werde das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sowie der Eigentumsschutz des Art. 14 GG verletzt. Er bestehe auf der Einhaltung des Vertrages. Mindestens müsse es eine Übergangsregelung für die Leistungsempfänger, die die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben hätten, geben.
Nach der Vorlage von Gehaltsabrechnungen über das Einkommen seiner Ehefrau in der Zeit ab September 2005 und auf den Antrag vom 6.10.2005 hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 wegen der Anrechnung von Erwerbseinkommen der Ehefrau jetzt in Höhe von monatlich 885,64 Euro bewilligt. Nachdem der Kläger aufforderungsgemäß noch eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2005 vorgelegt hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.9.2006 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2005 noch weitere 44,58 Euro monatlich gewährt werden; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Durch Urteil vom 19.9.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach dem früheren SGB III ab dem 1.1.2005, weil die entsprechenden Vorschriften im 7. Unterabschnitt des SGB III durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 mit Wirkung ab 1.1.2005 aufgehoben worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestünden nicht. Der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert gewesen, diese Leistungsart abzuschaffen und für die Sicherstellung des Lebensunterhalts ein anderes Regelungswerk einzuführen. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterfalle nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil die Arbeitslosenhilfe nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert sei. Ein Anspruch auf Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe könne auch nicht aus dem in Art. 20 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleitet werden. Soweit der Gesetzgeber mit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II auf eine bereits bezogene gesetzliche Leistung einwirke und die Dauer ihrer Gewährung verkürzt habe, seien solche Eingriffe mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig, wobei vorliegend bereits zweifelhaft sei, ob wegen der jeweiligen Begrenzung des Bewilligungszeitraums überhaupt ein Fall der unechten Rückwirkung vorliege. Zwar sei das Interesse des Klägers am Fortbestand einer über lange Zeit bestehenden Rechtslage grundsätzlich hoch einzuschätzen. Andererseits sei gerade in einer langfristig bestehenden Rechtsposition von vornherein die Möglichkeit der Anpassung an geänderte Verhältnisse angelegt. Der Gesetzgeber habe auch mit der Begrenzung der Bewilligungszeiträume bei der Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken wollen. Ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, könne nicht anerkannt werden.
Der Kläger könne auch aus der von ihm abgegebenen Erklärung nach § 428 SGB III keinen Anspruch auf höhere Leistungen herleiten. Der Kläger habe in Kenntnis der Voraussetzungen die Erklärung zu § 428 SGB III unterschrieben, damit werde (nur) auf die subjektive Arbeitsbereitschaft verzichtet. Sonstige Anspruchshindernisse würden von dieser Regelung nicht erfasst. Wenn sie vorlägen, etwa das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit, könnten sie den zu Grunde liegenden Anspruch ausschließen. Ihrem unmittelbaren Inhalt nach habe die in § 428 SGB III getroffene Regelung daher lediglich ein Vertrauen des Klägers darauf erzeugen können, dass er künftig von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet werde. Diesem Gesichtspunkt trage der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II jedoch weiterhin Rechnung, was sich aus § 65 Abs. 4 SGB II ergebe. Für weitergehenden Vertrauensschutz habe kein Anlass bestanden. Insbesondere habe ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer bestimmten Höhe der Arbeitslosenhilfe auch im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III nicht bestanden, da nach § 200 Abs. 3 SGB III das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Bestehen des Anspruchs um drei Prozent abgesenkt worden sei. Bei der Erklärung nach § 428 SGB III handele es sich auch nicht um einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag", sondern lediglich um eine einseitige Erklärung des Leistungsbeziehers, dass er nicht arbeitsbereit sei und nicht alle Möglichkeiten nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ein Vertragsbruch bzw. eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehe daher ebenfalls nicht.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II über das abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus. Die Regelleistungen seien von der Beklagten zutreffend zu Grunde gelegt worden. Die gesetzliche Festsetzung der Regelsätze sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trage dem sozialstaatlichen Gebot der Gewährung eines menschenwürdigen Daseins in Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung.
Die Beklagte habe im übrigen auch im Einzelnen rechtlich und rechnerisch zutreffend die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) berechnet, ferner den Zuschlag bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) und das zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 SGB II i. V. m. der Alg-II-VO. Ein über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgehender Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 bestehe daher nicht.
Gegen dieses am 23.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.1.2007 Berufung eingelegt. Er wendet sich im Wesentlichen wiederholend und in sehr pauschaler Form gegen das Urteil, das er "nicht in Ordnung findet". U. a. findet er "nicht in Ordnung", dass man "Verträge breche", dass durch die Langzeitarbeitslosigkeit Rentenansprüche geschmälert würden, dass Mitbürger, die arbeiten könnten und wollten, stigmatisiert und verunglimpft würden, anstatt ihnen würdige Arbeit und Verdienst zu geben, dass durch das Alg II "zigtausende Mitbürger in die Armut getrieben" würden und dass dadurch eine "Zweiklassengesellschaft mit Unterschicht" entstehe, dies sei gegen das Grundgesetz. Auch fordere er die weitergehende Berücksichtigung seiner Betriebs- und Nebenkosten sowie "einen Pauschbetrag ".
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.9.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 3. und 11.11.2004 in der Gestalt der Bescheide vom 20. und 22.4.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2005, sowie unter Abänderung der Bescheide vom 23.4.2005 und vom 23.11.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen in Höhe von 326,97 EUR wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II als verfassungsgemäß beurteilt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Berufung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungsbezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Das BSG hat in einem Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -ausdrücklich und ausführlich die Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II festgestellt. In einem weiteren Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - hat das BSG diese Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Grundsicherung für Arbeitssuchende gerade auch bei Abgabe einer Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III für verfassungsgemäß erachtet. Die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil hierzu sind somit inzwischen höchstrichterlich bestätigt.
Rechtliche oder rechnerische Unrichtigkeiten des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht gerügt. Der Senat hat bei eigener Überprüfung auch keine derartigen Unrichtigkeiten festgestellt. Soweit der Kläger weitere Absetzungsbeträge sowie "eine Pauschale" fordert, ist diesem unsubstantiierten Vorbringen mangels hinreichender tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkte nicht weiter nachzugehen. Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 26.8.2004 Arbeitslosengeld und ab dem 27.8.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 326,97 Euro. Am 19.11.2003 hatte der Kläger schriftlich erklärt, die Leistungen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen zu wollen. Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau, einer 1988 geborenen Stieftochter und einer 2002 geborenen Tochter -für beide Kinder bezieht er Kindergeld in Höhe von je 154 EUR-aufgrund eines Nießbrauchsrechts in einer etwa 90 qm großen Vierzimmerwohnung in einem Anwesen, das ihm zu einem Achtel gehört.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen am 29.10.2004 gestellten Antrag mit Bescheid vom 3.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit von 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von monatlich 957,- EUR. Mit Bescheid vom 11.11.2004 wurde die Übernahme von Kosten der Unterkunft abgelehnt, da nach Aktenlage ein freies Wohnrecht bei der Mutter bestehe, der Kläger dafür Hausmeistertätigkeiten wahrnehme.
Dagegen hat der Kläger am 6.12.2004 Widerspruch eingelegt.
Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte auf den am 8.4.2005 gestellten Fortzahlungsantrag mit Änderungsbescheid vom 20.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 wegen der Einbeziehung von Wohnnebenkosten jetzt in Höhe von 1025,64 EUR gewährt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22.4.2005 wurden Leistungen für die genannte Zeit wegen der Nachzahlung eines höheren befristeten Zuschlags nach dem Erhalt von Arbeitslosengeld in Höhe von jetzt 1305,64 EUR monatlich gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 22.4.2005 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.5.2005 bis 31.7.2005 in Höhe von 1305,64 EUR, für den August 2005 in Höhe von 1276,30 EUR und für September und Oktober 2005 in Höhe von monatlich 1085,64 EUR gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005 wurde der (darüber hinausgehende) Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 27.4.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er habe im Jahr 2003 seine Arbeitsstelle durch betriebsbedingte Kündigung verloren. Vom Arbeitsamt G. sei er so unter Druck gesetzt worden, dass er am 19.11.2003 die Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen unterschrieben habe. Er habe damit einen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen. Es sei ein Rechtsbruch, wenn er jetzt nicht bis zu seinem regulären Renteneintritt im Jahr 2008 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe erhalte, stattdessen Alg II. Es sei ihm bei seiner Erklärung ausdrücklich zugesichert worden, dass er Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bis zum Bezug einer abschlagsfreien Altersrente beziehen könne. Durch die Einführung von Alg II zum 1.1.2005 werde sein diesbezügliches Vertrauen enttäuscht. Es werde das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sowie der Eigentumsschutz des Art. 14 GG verletzt. Er bestehe auf der Einhaltung des Vertrages. Mindestens müsse es eine Übergangsregelung für die Leistungsempfänger, die die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben hätten, geben.
Nach der Vorlage von Gehaltsabrechnungen über das Einkommen seiner Ehefrau in der Zeit ab September 2005 und auf den Antrag vom 6.10.2005 hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 wegen der Anrechnung von Erwerbseinkommen der Ehefrau jetzt in Höhe von monatlich 885,64 Euro bewilligt. Nachdem der Kläger aufforderungsgemäß noch eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2005 vorgelegt hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.9.2006 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2005 noch weitere 44,58 Euro monatlich gewährt werden; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Durch Urteil vom 19.9.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach dem früheren SGB III ab dem 1.1.2005, weil die entsprechenden Vorschriften im 7. Unterabschnitt des SGB III durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 mit Wirkung ab 1.1.2005 aufgehoben worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestünden nicht. Der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert gewesen, diese Leistungsart abzuschaffen und für die Sicherstellung des Lebensunterhalts ein anderes Regelungswerk einzuführen. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterfalle nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil die Arbeitslosenhilfe nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert sei. Ein Anspruch auf Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe könne auch nicht aus dem in Art. 20 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleitet werden. Soweit der Gesetzgeber mit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II auf eine bereits bezogene gesetzliche Leistung einwirke und die Dauer ihrer Gewährung verkürzt habe, seien solche Eingriffe mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig, wobei vorliegend bereits zweifelhaft sei, ob wegen der jeweiligen Begrenzung des Bewilligungszeitraums überhaupt ein Fall der unechten Rückwirkung vorliege. Zwar sei das Interesse des Klägers am Fortbestand einer über lange Zeit bestehenden Rechtslage grundsätzlich hoch einzuschätzen. Andererseits sei gerade in einer langfristig bestehenden Rechtsposition von vornherein die Möglichkeit der Anpassung an geänderte Verhältnisse angelegt. Der Gesetzgeber habe auch mit der Begrenzung der Bewilligungszeiträume bei der Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken wollen. Ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, könne nicht anerkannt werden.
Der Kläger könne auch aus der von ihm abgegebenen Erklärung nach § 428 SGB III keinen Anspruch auf höhere Leistungen herleiten. Der Kläger habe in Kenntnis der Voraussetzungen die Erklärung zu § 428 SGB III unterschrieben, damit werde (nur) auf die subjektive Arbeitsbereitschaft verzichtet. Sonstige Anspruchshindernisse würden von dieser Regelung nicht erfasst. Wenn sie vorlägen, etwa das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit, könnten sie den zu Grunde liegenden Anspruch ausschließen. Ihrem unmittelbaren Inhalt nach habe die in § 428 SGB III getroffene Regelung daher lediglich ein Vertrauen des Klägers darauf erzeugen können, dass er künftig von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet werde. Diesem Gesichtspunkt trage der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II jedoch weiterhin Rechnung, was sich aus § 65 Abs. 4 SGB II ergebe. Für weitergehenden Vertrauensschutz habe kein Anlass bestanden. Insbesondere habe ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer bestimmten Höhe der Arbeitslosenhilfe auch im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III nicht bestanden, da nach § 200 Abs. 3 SGB III das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Bestehen des Anspruchs um drei Prozent abgesenkt worden sei. Bei der Erklärung nach § 428 SGB III handele es sich auch nicht um einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag", sondern lediglich um eine einseitige Erklärung des Leistungsbeziehers, dass er nicht arbeitsbereit sei und nicht alle Möglichkeiten nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Ein Vertragsbruch bzw. eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehe daher ebenfalls nicht.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II über das abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus. Die Regelleistungen seien von der Beklagten zutreffend zu Grunde gelegt worden. Die gesetzliche Festsetzung der Regelsätze sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trage dem sozialstaatlichen Gebot der Gewährung eines menschenwürdigen Daseins in Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung.
Die Beklagte habe im übrigen auch im Einzelnen rechtlich und rechnerisch zutreffend die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) berechnet, ferner den Zuschlag bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) und das zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 SGB II i. V. m. der Alg-II-VO. Ein über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgehender Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 bestehe daher nicht.
Gegen dieses am 23.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.1.2007 Berufung eingelegt. Er wendet sich im Wesentlichen wiederholend und in sehr pauschaler Form gegen das Urteil, das er "nicht in Ordnung findet". U. a. findet er "nicht in Ordnung", dass man "Verträge breche", dass durch die Langzeitarbeitslosigkeit Rentenansprüche geschmälert würden, dass Mitbürger, die arbeiten könnten und wollten, stigmatisiert und verunglimpft würden, anstatt ihnen würdige Arbeit und Verdienst zu geben, dass durch das Alg II "zigtausende Mitbürger in die Armut getrieben" würden und dass dadurch eine "Zweiklassengesellschaft mit Unterschicht" entstehe, dies sei gegen das Grundgesetz. Auch fordere er die weitergehende Berücksichtigung seiner Betriebs- und Nebenkosten sowie "einen Pauschbetrag ".
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.9.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 3. und 11.11.2004 in der Gestalt der Bescheide vom 20. und 22.4.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2005, sowie unter Abänderung der Bescheide vom 23.4.2005 und vom 23.11.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen in Höhe von 326,97 EUR wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II als verfassungsgemäß beurteilt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Berufung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungsbezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Das BSG hat in einem Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -ausdrücklich und ausführlich die Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II festgestellt. In einem weiteren Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - hat das BSG diese Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Grundsicherung für Arbeitssuchende gerade auch bei Abgabe einer Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III für verfassungsgemäß erachtet. Die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil hierzu sind somit inzwischen höchstrichterlich bestätigt.
Rechtliche oder rechnerische Unrichtigkeiten des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht gerügt. Der Senat hat bei eigener Überprüfung auch keine derartigen Unrichtigkeiten festgestellt. Soweit der Kläger weitere Absetzungsbeträge sowie "eine Pauschale" fordert, ist diesem unsubstantiierten Vorbringen mangels hinreichender tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkte nicht weiter nachzugehen. Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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