L 5 KA 855/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 00970/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 855/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Honorars der Kläger für das Jahr 1995.

Der Kläger, Zahnarzt für Kieferorthopädie, und die Klägerin Zahnärztin, üben nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart (ZA) durch Beschluss vom 10. März 1995 ab dem 1. April 1995 gemeinsam ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis in S. aus. Die Klägerin war bis zum 31. März 1995 als Zahnärztin in der damaligen Einzelpraxis des Klägers angestellt. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Genehmigung der Gemeinschaftspraxis legten die Kläger den Vertragsentwurf für den am 15. März 1995 abgeschlossenen Vertrag über die Gemeinschaftspraxis vor, ausweislich dessen eine Gleichberechtigung mit Beginn der gemeinsamen Praxisausübung am 1. April 1995 vorgesehen war.

Am 29. September 1995 legten die Kläger den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag mit Datum vom 25. August 1995 dem ZA vor, der mit weiterem Beschluss vom 29. September 1995 die gleichberechtigte Teilhaberschaft der Kläger in der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 29. September 1995 feststellte. Der ZA führte in diesem Zusammenhang zur Begründung aus, durch Vorlage des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages zwischen den Klägern zur Errichtung einer kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis vom 15. März 1995 nebst 1. Nachtrag vom 21. September 1995 sei der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft der zahnärztlichen Mitglieder erbracht worden. Auf den Widerspruch der Klägerin hat der Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart (BA) am 23. Januar 1996 beschlossen, den Entscheidungstenor des Beschlusses des ZA wie folgt klarzustellen: "Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft der zahnärztlichen Mitglieder Herr P. B. und Frau B. K. in der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis in S., R.-Kreis, am 29.09.1995 wird festgestellt."

Mit vorläufigen (Honorar-) bescheiden vom 15. Januar 1996 und 3. April 1996 teilte die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung den Klägern mit, ihr Vergütungsanspruch aus vertragszahnärztlicher Behandlung im Jahre 1995 werde ab 1. Januar 1996 um 30 % bzw. ab 1. April 1996 um 40 % gekürzt. Hierbei ging die Beklagte bei der Berechnung der individuellen Punktmengen-Grenzwerte für die Kläger beim Bescheid vom 15. Januar 1996 zunächst davon aus, dass eine Gleichberechtigung des Klägers und der Klägerin im Sinne des § 85 Abs. 4 b Satz 8 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der damals geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I S. 22/66) - SGB V alter Fassung - ab 1. April 1995 zugrunde zu legen sei (Faktor 1,0), beim weiteren Bescheid vom 3. April 1996 ging die Beklagte allerdings dann in Abweichung dazu davon aus, dass für den Zeitraum 1. Januar bis 28. September 1995 die Klägerin noch wie eine angestellte Ärztin (Faktor 0,7) einzustufen und erst ab 29. September 1995, dem Zeitpunkt der Vorlage des notariell beglaubigten Gesellschaftervertrages, von einer Gleichberechtigung ausgehen sei.

Gem. § 85 Abs. 1 SGB V (in der 1995 und 1996 gültigen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 BGBl. I S. 2266) entrichtet die Krankenkasse nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung. Nach § 85 Abs. 4b Satz 1 SGB V verringert sich ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Behandlung von 350.000 Punkten je Kalenderjahr der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer Punktmenge von 450.000 je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer Punktmenge von 550.000 je Kalenderjahr um 40 vom Hundert. Die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten sich gem. § 85 Abs. 4b Satz 6 SGB V nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend (Satz 7). Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind (Satz 8). Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen (Satz 9). Die Punktmengen erhöhen sich um 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt im Sinne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte und um 25 vom Hundert für Ausbildungsassistenten (Satz 10). Bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer (Satz 11) (alle Vorschriften in der 1995 noch gültigen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 BGBl. I S. 2266 - im Folgenden als alte Fassung bezeichnet).

Auf der Grundlage ihrer Berechnung kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1996 den Vergütungsanspruch der Kläger für das Jahr 1995 aus vertragszahnärztlicher Behandlung um 209.095,83 DM. Zur Begründung verwies die Beklagte in ihrer Entscheidung auf die in Anlagen beigefügten Berechnungen der individuellen Überschreitungspunktmenge und des individuellen Kürzungsbetrages.

Sowohl gegen die vorläufigen Honorarkürzungsbescheide vom 15. Januar und 3. April 1996 als auch den Honorarkürzungsbescheid vom 24. Juni 1996 legten die Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Kürzungsprozentsatzes sei fehlerhaft, weil für den Zeitraum vom 1. April bis 28. September 1995 bei der Berechnung der Punktmenge für die Klägerin lediglich der Faktor von 0,7 angesetzt worden sei, obwohl die gleichberechtigte Teilhaberschaft bereits mit Wirkung ab 1. April 1995 bestanden habe und durch den BA auch in diesem Sinne festgestellt worden sei, und damit bereits ab 1. April der Faktor 1,0 zugrunde gelegt werden müsse.

Die bei der Beklagten eingerichtete Widerspruchsstelle hat mit Beschluss vom 12. November 1996 (Bescheid vom 19. November 1996) den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Errechnung der degressionsfreien Gesamtpunktmenge sei nicht zu beanstanden. Die Punktmengenbegrenzungen richteten sich bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft sei gegenüber dem ZA durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen. Dieser Nachweis sei erst am 29. September 1995 erbracht worden. Für die Berechnung der Punktmengen-Boni im Rahmen der Degression habe daher bis zum Nachweis der Gleichberechtigung die gesetzliche Regelung des § 85 Abs. 4 b Satz 7 SGB V - alter Fassung - zur Anwendung kommen müssen, wonach die Vorschrift für angestellte Zahnärzte entsprechend gelte. Eine rückwirkende Geltung sehe das Gesetz nicht vor. Die Berechnung des Faktors 0,7 für den Zeitraum 1. April 1995 bis 29. September 1995 sei daher nicht zu beanstanden. Auch der BA habe in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1996 keine rückwirkende Geltung der Gleichberechtigung vom 1. April 1995 festgestellt.

Hiergegen haben die Kläger am 19. Dezember 1996 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.

Das Verfahren, das zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 KA 6038/96 geführt wurde, war im Hinblick auf ein beim BSG anhängiges Verfahren (Az. 6 RKa 79/96) zum Ruhen gebracht worden.

Nach Wiederanrufung des Verfahrens haben die Kläger zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend gemacht, die Gleichberechtigung im Sinne des § 85 Abs. 4 b Satz 8 SGB V - alter Fassung - habe bereits ab dem 1. April 1995 vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag vom 15. März 1995, der ab 1. April 1995 Wirkung beanspruche. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Berechnung der Punktemenge habe sich danach zu orientieren, zu welchem Zeitpunkt der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft erfolge, fände in § 85 Abs. 4 b SGB V keine Rechtsgrundlage. Mit der Genehmigung ihrer gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit sei die Berechnung der Punktemengengrenzen nach § 85 Abs. 4 b Satz 6 SGB V - alter Fassung - zu beurteilen. Diese Rechtsauffassung stehe im übrigen im Einklang mit der Entscheidung des BA, der klargestellt habe, dass der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft am 29. September 1995 festgestellt worden sei. Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten richtig, würde sich diese klarstellende Entscheidung des BA nicht erklären lassen.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vorgetragen, der Nachweis der Gleichberechtigung sei erst zum 29. September 1995 erfolgt und zu diesem Datum durch Beschluss festgestellt worden. Die Feststellung der Gleichberechtigung könne nur ex nunc erfolgen. Daher sei für den Zeitraum vom 1. April 1995 bis 29. September 1995 die gesetzliche Regelung des § 85 Abs. 4 b Satz 7 SGB V - alter Fassung - anzuwenden, sodass hier der Faktor 0,7 wie für angestellte Zahnärzte zugrunde gelegt worden sei. Zwar möge Inhalt des Gesellschaftsvertrages sein, dass eine gleichberechtigte Berufsausübung und Praxisführung ab 1. April 1995 habe erfolgen sollen. Aber durch die Feststellung der Gleichberechtigung durch den ZA werde nicht automatisch der Inhalt des Vertrages für sie verbindlich. Ansonsten könnten die Partner einer Gemeinschaftspraxis einen beliebigen vertraglichen Inhalt festlegen, jedenfalls im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu welchem Gleichberechtigung anzunehmen sei. Wenn für die Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit die vorherige Genehmigung verlangt werde, mache es wenig Sinn, bei der Frage der Gleichberechtigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit den Zeitpunkt, ab wann dies vorliege, den Angaben der Praxisinhaber zu überlassen. Derartige Angaben wären vom ZA auch kaum im Nachhinein überprüfbar.

Die Kläger haben ihre ursprünglich auf Nachzahlung des gesamten Kürzungsbetrags gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung dann auf den Betrag reduziert, der aufgrund der niedrigeren Bewertung der Klägerin für den Zeitraum für 1. April 1995 bis 28. September 1995 mit 0,7 statt 1,0 zu einer niedrigeren individuellen Gesamtpunktmenge und dadurch zu (zusätzlichen) Kürzungen in Höhe von nunmehr noch 29.017,98 DM bzw. 14.836,66 EUR führte.

Mit Urteil vom 20. November 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zwar nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 4 b Satz 8 SGB V - alter Fassung -, wonach eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder vorliege, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart seien, einiges dafür spreche, dass für das Vorliegen der Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder das Wirksamwerden einer zwischen ihnen getroffenen entsprechenden Vereinbarung (allein) maßgebend sei. In Verbindung damit scheine auch § 85 Abs. 4 b Satz 9 SGB V - alter Fassung - ausgehend vom Wortlaut lediglich eine Regelung dahingehend zu enthalten, wie dieser Nachweis zu erbringen sei. Denn nach dieser Vorschrift sei der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen. Auf der anderen Seite spreche jedoch als maßgeblichen Zeitpunkt für die Annahme einer Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder der Zeitpunkt der Nachweiserbringung. Denn das Abstellen auf diesen Zeitpunkt der Nachweiserbringung sei zur Vermeidung von ansonsten ohne Weiteres möglichen Manipulationen erforderlich und diene damit der im vertragszahnärztlichen System notwendigen Rechtssicherheit. Wäre allein - entsprechend der Auffassung der Kläger - der Zeitpunkt des Wirksamwerdens vertraglicher Vereinbarungen maßgeblich, könnten zahnärztliche Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auch längere Zeit nach Aufnahme ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit noch eine Gleichberechtigung auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt vereinbaren, um sich damit entsprechende Punktmengen zu sichern. Würde diese Möglichkeit bestehen, müsste die Beklagte u. U. bereits vorgenommene Honorarabrechnungen nachträglich mit Auswirkung auf alle Übrigen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte korrigieren. Hierdurch würde ein geordneter Abrechnungsverkehr zwischen Vertragszahnärzten und Beklagter, insbesondere das Vertrauen der Vertragszahnärzte auf bereits erfolgte Gesamthonorarabrechnungen in erheblichem Maße beeinträchtigt werden.

Die Kläger haben gegen das ihrem Bevollmächtigten am 21. Februar 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 6. März 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger geltend, die Beklagte sei auch zunächst folgerichtig aufgrund des Beschlusses des BA, dass der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft der Kläger in der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis am 29. September 1995 festgestellt worden sei, im Bescheid vom 15. Januar 1996 bei der Berechnung des individuellen Gesamtpunktmengengrenzwertes von 2 x 350.000 Punkten, = 700.000 Punkten ausgegangen. Sie habe zunächst auf dieser Grundlage die individuellen Kürzungsprozentsätze für das Jahr 1995 berechnet. Die Berechnung des individuellen Kürzungsprozentsatzes zum 31. Dezember 1995 in der jetzt streitgegenständlichen Form, nämlich bei dem Punktmengengrenzwert der Klägerin als gleichberechtigte Teilhaberin erst mit Wirkung ab 29. September 1995, sei erst mit weiterem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 1996 erfolgt (bzw. Bescheid vom 3. April 1996), der am 12. Februar 1996 vorsorglich mit Widerspruch angefochten worden sei. Auf der Grundlage dieser Ankündigung habe die Beklagte dann durch Bescheid vom 24. Juni 1996 den Vergütungsanspruch der Kläger für 1995 berechnet. Die Auffassung des SG, dass allein auf den Zeitpunkt des Nachweises in der notariell beglaubigten Form des Gesellschaftsvertrages am 29. September 1995 abzustellen sei, sei nicht zutreffend. So sei festzuhalten, dass die materiellen Rechtswirkungen eines Gesellschaftsvertrages ab seinem Vertragsschluss Geltung beanspruchen, da die §§ 705 ff. BGB die Form einer notariellen Beglaubigung nicht vorsähen. In Bezug auf die Gleichberechtigung der Kläger in diesem Sinne ergäbe sich diese bereits aus dem mit dem Antrag vom 23. Januar 1995 vorgelegten Vertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. § 85 Abs. 4 b Satz 9 SGB V verlange die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages nur und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbringung des Nachweises der sich daraus ergebenden gleichberechtigten Teilhaberschaft. § 85 Abs. 4 b Satz 6 SGB V - alter Fassung - regele die Punktemengengrenze bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder, nicht jedoch nach dem Zeitpunkt, ab welchem der in Satz 9 genannte Nachweis der Gleichberechtigung erbracht werde. Auch verlange entgegen der Auffassung der Beklagten die Geordnetheit des Abrechnungsverkehrs die vom SG vertretene Auslegung nicht. Denn auch bei einer Anwendung im Wortlaut des § 85 Abs. 4 b SGB V - alter Fassung - wie er von den Klägern verstanden werde, sei der Beklagten die Möglichkeit an die Hand gegeben, vor Erlass der endgültigen Honorarkürzungsbescheide für das abzurechnende Quartal von den beteiligten Mitgliedern von Gemeinschaftspraxen den Nachweis der erforderlichen Gleichberechtigung ihrer Mitglieder anzufordern. Auch sei hier die Beklagte selbst zunächst noch Anfang 1996 von einer Punktemengengrenze nach der Zahl der Mitglieder der vorliegenden Gemeinschaftspraxis ab 1. April 1996 ausgegangen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kläger vorliegend darauf vertraut hätten, sich, auch im Hinblick auf die Honorarkürzungsregelungen des § 85 Abs. 4 b SGB V - alter Fassung -, richtig verhalten zu haben. Aus dem Gesetzestext ergebe sich nicht, dass die für die Punktedegression maßgeblichen Punktemengengrenzen so lange den Regelungen für angestellte Zahnärzte folgen sollten, solange nicht der Nachweis eines bereits abgeschlossenen, in der tatsächlichen Praxisführung sowie der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Handhabung umgesetzten Vertrags durch das Nachreichen einer in notariell beglaubigter Form versehenen Ausfertigung geführt war. Hätte sich derartiges aus dem Gesetzestext ergeben, wäre es unschwer möglich gewesen, die bereits am 23. Januar 1995 beigefügte Vertragsurkunde notariell beglaubigt vorzulegen. Die Kläger haben des Weiteren darauf verwiesen, dass die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis gleiche Rechte und Pflichten in Berufsausübung und Praxisführung vereinbarten, zunächst deren Privatautonomie obliege. Wie die Systematik des § 85 Abs. 4 b SGB V - alter Fassung - zeige, sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass zahnärztliche Gemeinschaftspraxen, Zulassung durch die KZV vorausgesetzt, auch ohne die Vereinbarung gleicher Rechte und Pflichten in Berufsausübung und Praxisführung zulässig seien. Lediglich bei Berechnung der Punktemengen erfolge eine differenzierte Behandlung solcher Gemeinschaftspraxen. Auch ergebe sich der Zeitpunkt, wann die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis gleiche Rechte und Pflichten in Berufsausübung und Praxisübung vereinbart hätten, aus dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Zeitpunkt werde deshalb nicht den Angaben von Praxisinhabern überlassen, soweit damit gemeint sei, er sei beliebig veränderbar. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages beanspruche Geltung nicht nur unter den Gesellschaftern, und nach außen auch nicht nur gegenüber der Beklagten, vielmehr sei er Grundlage für die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Insoweit seien etwaige Befürchtungen über Manipulationen obsolet.

Die Kläger beantragen,

dass Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1996 insoweit aufzuheben, als ihr Vergütungsanspruch aus vertragszahnärztlicher Behandlung für das Jahr 1995 um mehr als 92.072,34 EUR (180.077,85 DM) gekürzt wurde, und die Beklagte zu verurteilen, ihnen 14.836,66 EUR (29.017,98 DM) noch zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, in Übereinstimmung mit dem SG sei allein maßgebend der Zeitpunkt die Erbringung des Nachweises über die Gleichberechtigung. Wenn für die Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit die vorherige Genehmigung verlangt werde, mache es wenig Sinn, bei der Frage der Gleichberechtigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit den Zeitpunkt, ab wann diese vorliege, den Angaben der Praxisinhaber zu überlassen, derartige Angaben wären vom ZA auch kaum im Nachhinein überprüfbar. Der Vorschlag der Kläger, die Beklagte könne vor Erlass der endgültigen Kürzungsbescheide jeweils den Nachweis bei den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxen anfordern, sei weder hilfreich noch praktikabel. Erst recht unpraktikabel sei der Vorschlag Rückstellungen zu bilden, da in jedem Falle - früher oder später - eine Nachberechnung erfolgen müsste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Die Kläger wenden sich gegen Kürzungen in Höhe von 14.836,66 EUR. II.

Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Partner der Gemeinschaftspraxis bei der Berechnung der Punktemengengrenzwerte der Zeitpunkt des Nachweises, hier der 29. September 1995, ist.

Rechtsgrundlage für die Minderung des Honoraranspruchs der Kläger für das Jahr 1995 ist § 85 Abs. 4 b SGB V - alter Fassung - spätere Änderungen dieses Absatzes, so beispielsweise durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I S. 3853) haben - soweit hier relevant - zu keiner inhaltlichen Änderung geführt.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist § 85 Abs. 4b SGB V in der 1995 und 1996 geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266). Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Behandlung von 350.000 Punkten je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer Punktmenge von 450.000 je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer Punktmenge von 550.000 je Kalenderjahr um 40 vom Hundert. Satz 1 gilt für ermächtigte Zahnärzte entsprechend. Falls durch das Aussetzen des degressiven Punktwertes nach Satz 3 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Betrag von mehr als 25 Millionen Deutsche Mark entsteht, ist der Mehrbetrag in den Jahren 1994 und 1995 bei den Zahnärzten dieser Punkteklasse des Jahres 1993 auszugleichen. Das Nähere regeln die Vertragspartner der Gesamtvergütung. Die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten sich nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt im Sinne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte und um 25 vom Hundert für Ausbildungsassistenten. Bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer. Die Punktmengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzubeziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von den Krankenkassen mitgeteilt.

Die Rechtmäßigkeit dieser in § 85 Abs. 4 b SGB V - alter Fassung - vorgesehenen Abstaffelungsregelungen wird von den Klägern im Klageverfahren und auch hier im Berufungsverfahren ebenso wenig wie die in § 85 Abs. 4 b SGB V - alter Fassung - vorgesehene zeitanteilige Berechnung der zu berücksichtigenden Punktmenge bei Teilzeit - oder nicht ganzjähriger Beschäftigung angesichts der Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. Mai 1997 (6 R KA 25/96 - BSGE 80,223) und vom 3. Dezember 1997 (6 R KA 79/96 - USK 97155) nicht mehr in Zweifel gezogen.

Die Kläger wenden sich hier allein dagegen, dass die Beklagte auf der Grundlage dieser Regelungen bei der Berechnung des Punktemengengrenzwertes für die Kläger erst ab dem 29. September 1995 (Nachweis in notariell beglaubigter Form) eine gleichberechtigte Teilhaberschaft und damit die Bewertung auch der Klägerin mit dem Faktor 1,0 vorgenommen hat. In Übereinstimmung mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt, ab dem die Gleichberechtigung der Teilhaberschaft im Zusammenhang mit der Berechnung des Punktemengengrenzwertes der Zeitpunkt des Nachweises dieser Gleichberechtigung in notariell beglaubigter Form im Sinne von § 85 Abs. 4 b Satz 9 - alter Fassung - ist. Zwar liegt nach § 85 Abs. 4 b Satz 8 SGB V - alter Fassung - eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Auf der anderen Seite aber verlangt § 85 Abs. 4 b Satz 9 SGB V (darüber hinaus), dass der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen ist. Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelungen in Satz 8 und Satz 9 des § 85 Abs. 4 b, wenn man sie gemeinsam betrachtet, dass für den Gesetzgeber nicht allein die Vereinbarung zwischen den Teilhabern ausreichend ist, sondern vielmehr zusätzlich (als weitere Bedingung), um Wirkung nach "außen" - in diesem Fall gegenüber der Beklagten - zu erzielen, der Nachweis dieser Vereinbarung in notariell beglaubigter Form notwendig ist. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber bei der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligten Zahnärzten belassen können und hätte es dieses zusätzlich geforderten Nachweises - insbesondere in notariell beglaubigter Form - nicht bedurft. Im Zusammenspiel zwischen Satz 8 und Satz 9 zeigt sich daher, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers ganz offenkundig gerade nicht damit sein Bewenden haben sollte, dass die beteiligten Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis "irgendwann einmal" eine Vereinbarung über die Gleichberechtigung treffen und diese vielleicht "irgendwann einmal" auch der Beklagten im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung mitteilen, mit entsprechenden unter Umständen erheblichen Folgen bei einer rückwirkenden Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Honorars. Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung, wo ausgeführt ist, "um die zutreffenden Mengen für den degressiven Punktwert festlegen zu können, muss der Nachweis der gleichberechtigten Partnerschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss erbracht werden" (BT-Drs 12/3608 zu Nr. 41 zu Absatz 4b S. 88). Voraussetzung für die Festsetzung des degressiven Punktwertes ist also der Nachweis der gleichberechtigten Partnerschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss. Dies bedeutet aber weiter, dass dann folgerichtig auch erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises die gleichberechtigte Partnerschaft berücksichtigt werden kann, da andernfalls bei einem mit größerer zeitlicher Verzögerung erfolgten Nachweis das bereits angesprochene Problem bestünde, rückwirkend Honorare neu berechnen zu müssen. Außerdem wären Manipulationen durch Vorlage rückdatierter Vereinbarungen Tür und Tor geöffnet. Mit anderen Worten, eine gleichberechtigte Partnerschaft im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist erst zu berücksichtigen, wenn (1.) eine entsprechende Vereinbarung in einem Gesellschaftsvertrag wirksam getroffen ist und (2.) diese Vereinbarung in notariell beglaubigter Form dem ZA und damit auch der Beklagten vorgelegt ist.

Diese Regelungen dienen - wie vom SG zutreffend angesprochen - der Rechtssicherheit. Denn durch den geforderten besonderen Nachweis in notariell beglaubigter Form werden auch die betroffenen Ärzte dazu gezwungen, nunmehr in verbindlicher Weise nach außen den (internen) Status kund zu tun. Dies gibt der anderen Seite, der Beklagten, dann die notwendige verlässliche Grundlage für die Berechnung der zulässigerweise zu vergütenden Punkte, für die entsprechenden Honorarabrechnungen wie auch die Aufteilung der Gesamtvergütung.

Auch eine systematische Betrachtung der Regelungen der §§ 85 Abs. 4b - 4f SGB V spricht gegen die Auffassung der Kläger. So wird die Kassenzahnärztliche Vereinigung in § 85 Abs. 4d SGB V verpflichtet, den Krankenkassen die Zahnärzte hinsichtlich Zeitpunkt und Punktmenge mitzuteilen, die die Punktmengengrenzen überschritten haben. Nach § 85 Abs. 4e Satz 3 SGB V sind die abgesenkten Punktwerte den auf den Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitung folgenden Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen zugrunde zu legen. Schließlich steht den Krankenkassen nach § 85 Abs. 4f SGB V ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu, sofern diese ihren Pflichten aus § 85 Abs. 4c bis e SGB V nicht ordnungsgemäß nachkommen. Es ist offensichtlich, dass die in dieser Weise geregelte Zusammenarbeit zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen nicht funktionieren kann, wenn - wie dies die Kläger fordern - allein auf den Zeitpunkt abgestellt würde, zu dem intern eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis vereinbart ist.

Bei systematischer Betrachtungsweise kommt den Feststellungen des Zulassungsausschusses daher Tatbestandswirkung zu. Seine Feststellungen binden Zahnarzt, Kassenzahnärztliche Vereinigung und Krankenkasse gleichermaßen, und zwar sowohl bezüglich des Vorliegens der Gleichberechtigung als auch bezüglich des Zeitpunkts. Wären seine Feststellungen nicht in dieser Weise bindend, wäre es Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen nicht verwehrt, das Vorliegen einer Gleichberechtigung entweder im Verhältnis zum Zahnarzt bei der Honorarabrechnung oder im Verhältnis zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei der Entrichtung der Gesamtvergütung in Frage zu stellen und entsprechend Kürzungen vorzunehmen. Ohne Bindungswirkung wäre auch der Senat verpflichtet, von Amts wegen hier zu überprüfen, ob tatsächlich zwischen dem Kläger und der Klägerin eine Gleichberechtigung in Berufsausübung und Praxisführung vorliegt, was nach den vorgelegten Verträgen (fehlender Zusammenhang zwischen beruflichem Erfolg und zu beanspruchender Vergütung bei der Klägerin) einer eingehenden Begründung und Diskussion bedürfte. Da der Senat der Auffassung ist, dass die Feststellungen der Zulassungsgremien Tatbestandswirkung entfalten, kann er dieses Problem dahingestellt sein lassen.

Im Hinblick darauf ist die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Honorarforderung gemäß der Abstaffelungsregelung in § 85 Abs. 4 b unter Berücksichtigung einer gleichberechtigten Teilhaberschaft der Kläger erst ab dem Zeitpunkt 29. September 1995 nicht zu beanstanden. Die rechnerische Richtigkeit der Kürzung wird von den Klägern nicht bestritten.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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